Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats, des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22« Oktober 1957 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird zurückgewieseno Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen* Doch wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10* Januar 1957 dahin klargestellt, daß die Beklagten (Urteilsformel zu I) den künftigen materiellen Schaden des Klägers nur insoweit zur Hälfte zu ersetzen haben, als kein Rechtsübergang auf Sozialversicherungsträger erfolgt* Er sah auf etwa 70 m den Kläger und HjHB nebeneinandergehend auf der nördlichen Fahrbahn und wollte noch vor ihnen, also links von ihnen vorbeifahren. Der Wagen kam auch gerade noch an itiHB vorbei, erfasste aber mit dem rechten vorderen Kotflügel \ den Kläger und schleuderte ihn zu Boden. habt, als der Wagen des Beklagten BMW plötzlich und mit£| einer hohen Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st, noch vor ihnen habe vorbeifahren wollen« Der Beklagte habe nicht vor, sondern hinter ihnen vorbeifahren müssen. Die Beklagten haben geltend gemacht; Der Beklagte habe die beiden Fussgänger auf 60 bis 70 ja bemerkt, habe darauf das Fahrzeug leicht abgebremst und mit dem Fernlicht auf- und abgeblendet.. Als er nur wenige Meter von ibnen entfernt gewesen sei, sei der Kläger plötzlich weiter gegangen und in den Wagen gelaufen. von den Beklagten Zahlung verlangt hat, ist der Rechtsstreit, in derHaupt-sache durch die Zahlungen erledigt, die im laufe des Rechts-; streits von dem ' Sozialversicherungsträger und der Versicherung der Beklagten geleistet worden sind. dem Kläger die Hälfte des* künftige^ materiellen Schadens zu ersetzen haben und der Beklagte4BSMNMMI auch die Hälfte des künftigen immateriellen Schadens» sie erstrebten, daß ihre Pflicht, zu dem Ersatz des künftigen materiellen Schadens nur zu l/3 und die Pflicht des Beklagten zu dem Ersatz des künftigen immateriellen Schadens zu 1/2 festgestellt wird, hatte keinen Erfolg» Pagegen hat das Gberlandesgericht auf die Berufung des Klägers .die Schä- . Abs- 2 ZPO an die Bestimmtheit der Klage zu stellen sindDer Kläger hat nicht die Höhe seinesSchadens in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern hur den Schadehsbruchteil, den er über die geltendgemachte Mindestforderung hinaus nach Berücksichtigung seines.eigenen Verschuldens (§ 254 BOB) noch., zu beanspruchen hat« Das ist entgegen der Meinung der ..Revision zulässig (vgl- BGHZ 4, 138 [142] und Dunz* HJW 1957, 1661 [1662])« . 1« In der Sache selbst hat das Berufungsgericht ange nommen, der Beklagte BflHR habe als Halter des Kraftfahrzeugs nach $ 7 StVO und der Beklagte RVNMHHI als Pah- “ rer nach §§ 823 ff BOB für den Schaden des. er es an der nötigen Rücksicht auf die in seinem Blickfeld sich bewegenden Füssgänger hat fehlen lassen« Bern Kläger hat das Berufungsgericht als Verschulden angerechnet, daß er den herankommenden Kraftwagen überhaupt nicht bemerkt hat-,, obwohl er verpflichtet war, beim . Feststellungen des Berufungsgerichts wendet, sind ihre Rügen allerdings unbegründet«, Biese Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter Vorbehalten ist und im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Maße nachgeprüft werden kann« Die Ausführungen des Berufungsgerichts setzen sich mit dem Verhandlungsstoff ausreichend auseinander und enthalten keinen rechtlichen Irrtum« Entgegen der Ansicht der Revision bedeutet es keinen Verstoss gegen § 286 ZPO, daß das. Es hat vor allem die Zeugenaussagen angeführt, denen es Glauben schenkt, und erkennbar die gesamten Umstände gewürdigte Entgegen der Meinung der Revision ist auch kein Verfahrensverstoss darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht zu der Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Be- sächlichen Umstände (§ 254 BUB) dem Verhalten des Klägers nicht die Bedeutung beigemessen, die ihm zukommt o Rechtsirrtumsfrei hat es zwar angenommen, der Kläger habe mit dem Überqueren der Strasse beginnen dürfen, weil er nur einen langsam fahrenden Personenkraftwagen auf der rechten Fahrbahnhälfte in einer Entfernung von etwa 100 m habe herankommen sehen und weil er vor diesem Fahrzeug ungefährdet und ohne Behinderung anderer die Strasse habe überqueren können« Bagegen irrt es mit seiner Meinung, der Kläger habe, da er den schneller fahrenden Wagen der Beklagten nicht habe sehen können, dessen Herannahen nicht einkalkulieren können« Nähert sich wie hier ein nicht sehr schnell fahrendes Fahrzeug, so muss der Fuss ganger, der die Strasse überqueren will, damit rechnen, daß hinter older neben diesem Fahrzeug ein schnellerer Kraftwagen herankommt, der überholen will und dabei die für ihn linke Fahrbahnhälfte benutzen muss« Bas hat der Senat, schon in seinem Urteil vom 15, Juni 1955 (~ VI ZK 319/54 - VHS 9, 117 Nr«, 55 « VersR 1955, 485) für den Fall ausgesprochen, daß es einem Fussganger ausnahmsweise’gestattet ist, die Autobahn zu überschreiten« Bas gleiche muß aber gelten, wenn es sich wie im vorliegenden Falle um eine verkehrsreiche Strasse handelt, .die nur in einer Sichtung befahren wird Auch hier muss der Passgänger mit überholenden Kraf t-wagön rechnen« c) Bas Berufungsurteil beruht aber noch in einem weiteren Punkte auf einem Rechtsirrtum, derm es ist nicht berücksichtigt, daß der Kläger die verkehrsreiche FfflHlBstrasse an einer Stelle überschritten hat, die nur etwa 20 m von einem durch Warnzeichen geschützten Fussgängerweg entfernt ist« Ba die Führer von Kraft— bedeutet es im allgemeinen ein nach § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden des Fussgängers, wenn er die Fahrbahn nicht' an diesem geschützten Überweg, sondern 20 m hiervon ent-fernt überquert (Urteil des BGH vom 24 - Juni 1958 - . Ist diese Straße verkehrsreich oder immerhin so belegt, daß ihr Überschreiten eine nicht unerhebliche zusätzliche Gefahr bedeutet, so kann dem Fußgänger kein Vorwurf gemacht werden, wenn er die Hauptstrasse unmittelbar überschreitet« Ist die einmündende Strasse dagegen schmal und verkehrsarm, so wird man von ihm im Interesse seiner eigenen Sicherheit, erwarten können, daß er den Umweg über diese Straße macht, um beim Überqueren der verkehrsreichen Hauptstrasse den geschützten Überweg benutzen zu können. Berücksichtigt man'andererseits, daß die nördliche Fahrbahn der S4MNBV-straße stark befahren und an der Unfallstelle sehr breit ist, so ist dem Kläger als eigenes Verschulden anzurechnen, daß er nicht den geschützten Oberweg benutzt hat. Baher erschien es angemessen, dem Kläger nur die Hälfte seines Schadens zuzubilligen und damit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
irackscAiagetverjt,) ja Amtliche < näih -' * / ‘ BGB § 254 Ba, Da, StVO § 37 Muss ein Fussgänger,' um zu einem durch Zeicfeen ge sichet v ten Übergang einer Hauptverkeh^settalse rzü’ gelangen? zu- ., nächst eine in diese einmündende Seitenetrasse übbfüüefeh? so hängt es von deren Verkehrsbedeutnng ab, ob ein eigenes Verschulden des fusisgängers an seinem Unfall, darin zu seihen ist* da& er nicht den geschützte^ Überwegbenutzt * ‘ sondern 20 m entfernt davon die verkehrereiche .HaUpt-strasse überschritten hat«, : ' /*' / ' , % ' KS> \ % * BGH, Urt« t. 24. März 1959 - VI m $/5B - ö& fürnber« VI ZR 8/58 Verkündet am 24« März 1959 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Hechts streit 1 o des Mechanikers Ludwig RH 4MMMHI Straße 2« des Karl 1 in Kl in N Istr Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionskläger , - Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt gegen den Bauarbeiter Hugo S 4HMHI in HHBBHBlBBl straße. £, Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Re- . visionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom iOo März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br* Meiß und der Bunde srichte.r Dr„ KoBoMeyer, Hanebeck, Br« Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats, des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22« Oktober 1957 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das - 1 a - Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10« Januar 1957 Erfolg hatte. Die Berufung des Klägers gegen das vox»- » bezeichnete Urteil wird zurückgewieseno Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen* Doch wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10* Januar 1957 dahin klargestellt, daß die Beklagten (Urteilsformel zu I) den künftigen materiellen Schaden des Klägers nur insoweit zur Hälfte zu ersetzen haben, als kein Rechtsübergang auf Sozialversicherungsträger erfolgt* Von den Kosten der Rechtemittel haben die Beklagten zwei Fünftel, der Kläger drei Fünftel zu tragen« Von Rechts wegen ~ 2 - Tatbestands Der Kläger hatte am Gründonners tag, den 7* April 1955 eine Gastwirtschaft in der FfBHflfetrasse in N4M§ Jd| gesucht und wollte gegen 20.30 Uhr, als es bereits dunkel war, zusammen*mit seinem Arbeitskollegen HflHMI bbiider Einmündung der RflRstrasse die F^HBBstraße über-queren, die hier in zwei durch Strassenbahngeleise getrennte Fahrbahnen auf geteilt ist. Die nördliche Fahrbahn liegt im Zuge der Bundesstrasse ist Einbahn— Strasse für den Verkehr von nacb EflBBI und sehr stark befahren. Der Kläger, der einen Blutalkqholgehalt von 2,29 °/°° hatte, ging an der rechten Seite des. und hatte seinen linken Arm bei ihm eingehängt« Während sie die nördliche Fahrbahn überschritten, näherte sich aus Richtung *er vom Beklagten RWKKKKtl ge- steuerte Personenkraftwagen (Opel H88 ccm) des Beklagten EMU» überholte 100 m vor der Einmündung der BflBstrasse einen langsamer fahrenden Personenkraftwagen und fuhr, um einen grösseren Abstand von dem überholten Fahrzeug zu gewinnen, weiterhin auf der linken Sei- . te der nördlichen Fahrbahn. Er sah auf etwa 70 m den Kläger und HjHB nebeneinandergehend auf der nördlichen Fahrbahn und wollte noch vor ihnen, also links von ihnen vorbeifahren. Der Wagen kam auch gerade noch an itiHB vorbei, erfasste aber mit dem rechten vorderen Kotflügel \ den Kläger und schleuderte ihn zu Boden. Dabei wurde der Kläger erheblich verletzt. Er hat von beiden Beklagten Ersatz von 2/3 seines Schadens, von dem Beklagten RfHMfcHV auc^L Schmerzensgeld -3 ~ verlangt und zur Begründung vorgetragen* Br sei mit zügig und ohne stehen zu bleiben über die nördliche 3?ahr~** bahn gegangen und habe sie schon zu 3/4 überschritten ge^: . __ < / , habt, als der Wagen des Beklagten BMW plötzlich und mit£| einer hohen Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st, noch vor ihnen habe vorbeifahren wollen« Der Beklagte habe nicht vor, sondern hinter ihnen vorbeifahren müssen. Br, der Kläger, habe den*Wagen nicht sehen können, weil die Sicht nach links durch EWW verdeckt gewesen, sei« Beim Betreten der Fahrbahn sei das Fahrzeug des Beklag-ten SWW nicht zu sehen gewesen« Die Beklagten haben geltend gemacht; Der Beklagte habe die beiden Fussgänger auf 60 bis 70 ja bemerkt, habe darauf das Fahrzeug leicht abgebremst und mit dem Fernlicht auf- und abgeblendet.. Auf 5p-jn Entfernung seien die Fussgänger stehen geblieben, um ihn vor-beizulassen. Als er nur wenige Meter von ibnen entfernt gewesen sei, sei der Kläger plötzlich weiter gegangen und in den Wagen gelaufen. Damit habe BWHHW nicht zu rechnen brauchen. Der Unfall sei daher für ihn ein unabwendbares Breignis gewesen (§ 7 Abs. 2 StVG). Er sei . allein auf das Verschulden des Klägers zurücfczüftihreno . Soweit der Kläger im ersten Rechtszug. von den Beklagten Zahlung verlangt hat, ist der Rechtsstreit, in derHaupt-sache durch die Zahlungen erledigt, die im laufe des Rechts-; streits von dem ' Sozialversicherungsträger und der Versicherung der Beklagten geleistet worden sind. .Der . Kläger hat zuletzt, nur noch die Feststellung begehrt, da& 1« die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm. mindestens 2/3 seines künftigen materiellen Schadens zu ersetzen, wobei die Höhe» des diesen Mindestsatz übersteigenden Anteils in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, 2c der Besagte &4HMHP ihm in gleicher Höhe den künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen hat* Pas > Landgericht hat festgesteilt, daß die Beklagten .. dem Kläger die Hälfte des* künftige^ materiellen Schadens zu ersetzen haben und der Beklagte4BSMNMMI auch die Hälfte des künftigen immateriellen Schadens» ' » j * ♦ 4 ' w ^ \ Pie Berufung der Beklagten?, mit der. sie erstrebten, daß ihre Pflicht, zu dem Ersatz des künftigen materiellen Schadens nur zu l/3 und die Pflicht des Beklagten zu dem Ersatz des künftigen immateriellen Schadens zu 1/2 festgestellt wird, hatte keinen Erfolg» Pagegen hat das Gberlandesgericht auf die Berufung des Klägers .die Schä- . densersatzpflicht der Beklagten zu 3/4 bejaht und in diesem Umfang der Peststeliungsklage stattgegeben, gegen HMMHHBI auch wegen 3/4 des künftigen ^immateriellen Schadens*’ Mit aer Revision verfolgen die Beklagten ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter* Per Kläger ..beantragt, die Revisionizurückzuweisen* Batseheidungsgründes * *v I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, denn der Antrag des Klägers genügt den Anforderungen, die nach § 25? Abs- 2 ZPO an die Bestimmtheit der Klage zu stellen sindDer Kläger hat nicht die Höhe seinesSchadens in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern hur den Schadehsbruchteil, den er über die geltendgemachte Mindestforderung hinaus nach Berücksichtigung seines.eigenen Verschuldens (§ 254 BOB) noch., zu beanspruchen hat« Das ist entgegen der Meinung der ..Revision zulässig (vgl- BGHZ 4, 138 [142] und Dunz* HJW 1957, 1661 [1662])« . ' Da der Kläger seinen Zukunftsschaden noch nicht beziffern kann, 1st auch die Zulässigkeit der Feststellungs klage entgegen der Ansicht der Revision nicht; anzuzwei-feln« . • ; ' TI« 1« In der Sache selbst hat das Berufungsgericht ange nommen, der Beklagte BflHR habe als Halter des Kraftfahrzeugs nach $ 7 StVO und der Beklagte RVNMHHI als Pah- “ rer nach §§ 823 ff BOB für den Schaden des. Klägers' einzustehen« Wie es feststellt, sind der Kläger und HflpB i& gleichmässigem zügigen Pusggängerschritt über die strasöe gegangen und dabei nicht stehen geblieben« Sie haben, vom rechten Gehsteigrand her zur Unfallstelle rund 7>50 m der dort 10,60 m breiten nördlichen Fahrbahn zurückgelegt« R4MHHI hat die beiden Fußgänger -auf eine Entfernung von etwa 70 m auf der Fahrbahn gesehen und sich nach Ansicht des Berufungsgerichts schuldhaft verkehrswidrig verhalten, weil er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs, die es mit 75 kn/st zugrundelegt, nicht sofort und erheblich herabgesetzt hat und weil * . * » er es an der nötigen Rücksicht auf die in seinem Blickfeld sich bewegenden Füssgänger hat fehlen lassen« Bern Kläger hat das Berufungsgericht als Verschulden angerechnet, daß er den herankommenden Kraftwagen überhaupt nicht bemerkt hat-,, obwohl er verpflichtet war, beim . Überqueren der verkehrsreichen Strasse erhöhte Aufmerksamkeit walten, zu lassen» 2« Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allem einer rechtlichen Prüfung stand« a) Soweit die Revision sich gegen die tatsächlichen » * » Feststellungen des Berufungsgerichts wendet, sind ihre Rügen allerdings unbegründet«, Biese Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter Vorbehalten ist und im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Maße nachgeprüft werden kann« Die Ausführungen des Berufungsgerichts setzen sich mit dem Verhandlungsstoff ausreichend auseinander und enthalten keinen rechtlichen Irrtum« Entgegen der Ansicht der Revision bedeutet es keinen Verstoss gegen § 286 ZPO, daß das. Berufungsgericht auf die in der Revision angeführten Zeugenaussagen (Alfred und, Lieselotte HoMM, Margot R^NHHV) nicht eingegangen ist und nicht im einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen es diesen Aussagen nicht in allem folgt« Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage ist es .. nicht erforderlich, daß der Tatrichter ausdrücklich auf Jede einzelne Zeugenaussage, eingeht und sich ausdrücklich», iaif ihr auseinandersetzt, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende. Beurteilung überhaupt stattgefun-den hat (BGHZ 3, 162 [125])« Daran hat das Berufungsge-ricMees?le]äen lassen. Es hat vor allem die Zeugenaussagen angeführt, denen es Glauben schenkt, und erkennbar die gesamten Umstände gewürdigte Entgegen der Meinung der Revision ist auch kein Verfahrensverstoss darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht zu der Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Be- * # » , . » klagte gefahren ist, keinen Sachverständigen gehört hat. Das Berufungsgericht hat zu seiner .Schätzung dieser Geschwindigkeit picht nur die festgestellten. Spuren herangezogen, wie die. Revision meint, sondern auch die Aussage des Zeugen X4HI uuü die eigene Bekundung RflHHHkN verwertet, der bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung die Geschwindigkeit mit 60 bis 65 kn/st angegeben hat. Ob hiernach noch ein .Sachverständiger heranzuziehen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem sind keine Anh nem Ermessen e richterlichen Ermessen zu entscheiden.. Es jiltspunkte f dafür gegeben, daß es von .sei-.nen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe«. b) Wie dip rufungsgerioht Revision mit Recht ausführt.,' hat das Be-bei seiner Abwägung der für den Unfall ur — 8 — » sächlichen Umstände (§ 254 BUB) dem Verhalten des Klägers nicht die Bedeutung beigemessen, die ihm zukommt o Rechtsirrtumsfrei hat es zwar angenommen, der Kläger habe mit dem Überqueren der Strasse beginnen dürfen, weil er nur einen langsam fahrenden Personenkraftwagen auf der rechten Fahrbahnhälfte in einer Entfernung von etwa 100 m habe herankommen sehen und weil er vor diesem Fahrzeug ungefährdet und ohne Behinderung anderer die Strasse habe überqueren können« Bagegen irrt es mit seiner Meinung, der Kläger habe, da er den schneller fahrenden Wagen der Beklagten nicht habe sehen können, dessen Herannahen nicht einkalkulieren können« Nähert sich wie hier ein nicht sehr schnell fahrendes Fahrzeug, so muss der Fuss ganger, der die Strasse überqueren will, damit rechnen, daß hinter older neben diesem Fahrzeug ein schnellerer Kraftwagen herankommt, der überholen will und dabei die für ihn linke Fahrbahnhälfte benutzen muss« Bas hat der Senat, schon in seinem Urteil vom 15, Juni 1955 (~ VI ZK 319/54 - VHS 9, 117 Nr«, 55 « VersR 1955, 485) für den Fall ausgesprochen, daß es einem Fussganger ausnahmsweise’gestattet ist, die Autobahn zu überschreiten« Bas gleiche muß aber gelten, wenn es sich wie im vorliegenden Falle um eine verkehrsreiche Strasse handelt, .die nur in einer Sichtung befahren wird Auch hier muss der Passgänger mit überholenden Kraf t-wagön rechnen« c) Bas Berufungsurteil beruht aber noch in einem weiteren Punkte auf einem Rechtsirrtum, derm es ist nicht berücksichtigt, daß der Kläger die verkehrsreiche FfflHlBstrasse an einer Stelle überschritten hat, die nur etwa 20 m von einem durch Warnzeichen geschützten Fussgängerweg entfernt ist« Ba die Führer von Kraft— fahrzeugen dem Fussgänger hier das. Überqueren der Straße in angemessener Weise zu ermöglichen haben und der Fussgänger daher an einem solchen Überweg die Fahrbahn mit weitaus grösserer Sicherheit, überqueren kann? bedeutet es im allgemeinen ein nach § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden des Fussgängers, wenn er die Fahrbahn nicht' an diesem geschützten Überweg, sondern 20 m hiervon ent-fernt überquert (Urteil des BGH vom 24 - Juni 1958 - . VI ZR 166/57 - HJW 1958’, 1650 « MDR 1958, 762 = DAR 1958, 268 = VRS 15, 164 = VersR 1958, 550), Eun hätte der Kläger zwar anders als in dem früher entschiedenen Fall zunächst eine dort in die FVMRstrasse einmündende Seitenstrasse - die RflBstrasse - überschreiten müssen, um zu dem geschützten Überweg zu gelangen. Das kann aber bei den hier gegebenen Örtlichen Verhältnissen keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ob es einem Fussgän-ger in einem solchen Falle zuzu demuten ist, daß er auf dem Wege zu dem geschützten Fussgängerweg noch eine andere Straße überquert, hängt von der Breite und der Verkehrsbedeutung der einmündenden Straße ab. Ist diese Straße verkehrsreich oder immerhin so belegt, daß ihr Überschreiten eine nicht unerhebliche zusätzliche Gefahr bedeutet, so kann dem Fußgänger kein Vorwurf gemacht werden, wenn er die Hauptstrasse unmittelbar überschreitet« Ist die einmündende Strasse dagegen schmal und verkehrsarm, so wird man von ihm im Interesse seiner eigenen Sicherheit, erwarten können, daß er den Umweg über diese Straße macht, um beim Überqueren der verkehrsreichen Hauptstrasse den geschützten Überweg benutzen zu können. Die BflPfetrasse, die der Kläger hätte überschreiten müssen, ist wesentlich schmä ler als die FMHHH^traße. Verkehrsteilnehmer, die aus ihr ! \ w kommen, müssen vor dem Einbiegen in die bevorrechtigte FflBMp&traße das dort angebrachte Breiecksschild beachten und können daher für einen Fußgänger an dieser Strgßenstelle keine grosse Gefahr bedeuten. Berücksichtigt man'andererseits, daß die nördliche Fahrbahn der S4MNBV-straße stark befahren und an der Unfallstelle sehr breit ist, so ist dem Kläger als eigenes Verschulden anzurechnen, daß er nicht den geschützten Oberweg benutzt hat. Er hat damit in eigener Angelegenheit die Sorgfalt äußer acht gelassen, die ein verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren«. Bafür, daß der Kläger auch auf dem.Fußgängerweg angefahren worden wäre, ist nichts dargetan. d) Hiernach kann die Schadensverteilung des Berufungsgerichts, da sie zu dem feil auf rechtsirrigen Erwägungen beruht, nicht bestehen bleiben. Ba alle wesentlichen Umstände fest stehen, kann der Senat selbst abwägen. Ber Kläger und der Beklagte haben den Unfall etwa in gleichem Maße verursacht und verschuldet. Baher erschien es angemessen, dem Kläger nur die Hälfte seines Schadens zuzubilligen und damit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Zur Klarstellung war entsprechend der Anregung der Revision dem § 1542 RVO in der - 11 Urteilsformel Rechnung zu tragen« Die KoetenentScheidung beruht auf den §§ 97» 92 ZPO Meiß Pr* KoEoMeyer Hanebeck Br. Bode Heinrich Meyer