* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · TI ZB 8/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZB 8/57

Diese ist der Ansicht, daß die Sachverständigen und damit das Berufungsgericht von einem unrichtigen oder nicht ausreichend featgestellten Sachverhalt ausgegangen seien. a) Die Gemeinde meint, die Sachverständigen und das Berufungsgericht seien irrigerweise davon ausgegangen, daß erheblich von den Bauzeichnungen abgewichen wurde, indem sowohl die Südhalle wie auch die Westhalle nicht unwensentlich vergrößert worden seien. Weiter sei im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichts nicht unstreitig, daß die Westhalle, auf deren Einsturz die Verletzungen der Kläger bzw. Die Revision stützt sich zur Begründung ihres Vortrages, dies sei streitig gewesen» iia wesentlichen nur auf eine Stelle des Schriftsatzes vom 20. Daß damit eine Verlängerung des West baues bestritten worden sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht sei von einem unrichtigen Tatbestand äusgegangen, ist unzutreffend. Die Feststellung, daß die V/esthalle gegenüber den Plänen verlängert worden ist, findet sich nicht nur in den Urteilsgründen, sondern auch (Seite 5) im Tatbestand bei der Darstellung des unstreitigen Vortrags der Parteien. Hiernach muß der erkennende Senat nach § 514 ZPO davon ausgehen, daß auch die Westhalle über den Bauplan hinaus verlängert worden ist. b) In diesem Zusammenhang trägt die Revision weiter vor, daß die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde auch für den abgeänderten Plan erteilt worden wäre und daß bei Aus- darüber einig, daß eine Holzhalle nur richtig erbaut werden kann, wenn sie eine .bestimmte Anzahl von Querstützen irgendwelcher Art enthält« Selbstverständlich ist es, daß diese 0 oder ihre Ausgestaltung in einem bestimmten Verhältnis zu den Ausmaßen der Halle stehen müssen, wenn diese nicht der Gefahr des Zusammensturzes ausgesetzt sein soll. c) Die Revision ist weiter der Ansicht, die Gutachter, namentlich der Sachverständige Glatz, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, seien insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als sie angenommen hätten, in der Westhalle seien keine Verstrebungen vorhanden gewesen. Sie sind dann nach vorhergegangener Beweisaufnahme über Einzelheiten der Vorgeschichte des Unfalls und insbesondere der Bauausführung erneut vor Gericht vernommen worden und zwar auf ausdrück:liehen Antrag der Beklagten, damit diese Gelegenheit zur Fragestellung gemäß § 411 ZPO hatten. Da alle Sachverständigen bei dieser Gelegenheit im Endergebnis zu gleichen Schlußfolgerungen gelangt sind wie vorher, konnte das Berufungsgericht von diesem letzten Gutachten ausgehen, ohne sich im einzelnen mit den Zeugenaussagen auseinanderzusetzen, die den*Sachverständigen vorzuhalten den Parteien ja gerade Gelegenheit gegeben worden, war. Die Sachverständigengutachten und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind also durch diese Angriffe der Revision nicht zu erschüttern. Das Berufungsgericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, zwischen der Fahrlässigkeit bei Errichtung der Halle und der Ursächlichkeit dieser Schuld für den Unfall unterschieden. Das Gericht hat sich auch nicht, wie die Revision annimmt, ohne eigene Würdigung der Gutachten bedient* Es hat zunächst erklärt, daß schon die schriftlichen und mündlichen Ausführungen von Prof« Klöppel genügen würden, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, daß der Einsturz auf die Fehler des Bauwerks ursächlich zurückzuführen sei. Entscheidend ist die ausdrücklich erklärte Überzeugung des Berufungsgerichts, daß lediglich die Konstruktionsfehler den Einsturz der Bälle bei dem Orkan verursacht haben» daß eine richtig konstruierte Halle auch den Orkan über-standen hätte und es. allenfalls zu Verformungen» nicht aber zu dem Einsturz gekommen wäre« Damit hat das Berufungsgericht auch ausreichend die Darstellung des meteorologischen Sachverständigen Dr. falsch über die *5tärke des Sturmes und dessen Seltenheit in seine Würdigung einbezogen. Wie sich aus dem Berufungsurteil im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten ergibt, sind gerade diese Vox'schriften derart bemessen, daß eine ihnen entsprechend gebaute Halle auch dem Druck eines Orkans bis zu 130 töq/st widerstanden hätte. Klöppel noch einmal vernommen worden, also ein Sachverständiger für Statik von besonderem und von den Parteien nicht angesweifeltem Ruf.Ob dieser eigentliche Berechnungen über die Auswirkungen der Blendrahmen für erforderlich hielt oder ohne weiteres auf Grund seines Fachwissens au diesem Punkt Stellung nehmen wollte» konnte und durfte das Berufungsgericht ihm Überlassen* 3. Durch die bisherigen Erwägungen ist nur dazu Stellung genommen, daß auch im Verhältnis 2u den Beklagten Hammer und der Gemeinde Östringen das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß Speck schuldhaft den Einsturz und damit die von den Klägern vorgetragenen Schäden verursacht hat. Die beklagte Gemeinde meint aber, daß sie für diesen Schaden nicht aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Grunde hafte. Die Bevision erklärt hierzu, indem sie die Nichtausübung des Fragerechts gemäß § 139 ZPO rügt, sie hätte durch Berufung auf eine Auskunft des Landkreises-beweisen können, daß dem nicht so sei. Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang, daß es nur eine zusätzliche Erwägung im Beruf :*ngsurt eil ist, soweit auf die angebliche Eigenschaft der beklagten Gemeinde als Bauaufsichtsbehörde verwiesen wird. Ihr werden in erster Linie unmittelbar Verstöße gegen die Bauordnung als Bauherrin zur Last gelegt und das Berufungsgericht will augenscheinlich diese nur unterstreichen, wenn es betont, die beklagte Gemeinde sei als Bauaufsichtsbehörde gerade zur Verhinderung dieser Verstöße berufen gewesen. Aber auch wenn ein Bauherr, der nicht (Präger'der Polizeigewalt ist, diese begangen hätte, ^ liegen nach den Ausführungen des Berufungsgerichts Verstöße gegen die LBO vor, die einen Verstoß gegen ein Schuft «gesetz nach § 823 Abs. 2 ZPO ergeben. Die Revision der Gemeinde wendet sich weiter dagegen, daß ihre Haftung gegenüber den Klägern zu 1) und 2) auch auf dem Mietvertrag beruhe. Einer Entscheidung hierzu bedarf es nicht, da die Revision, soweit sie gegen das verurteilende Erkenntnis gerichtet ist, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil die Xlageansprüche aus unerlaubter Handlung gegeben sind. 5* Die Revision der Gemeinde östringen wendet sich weiter dagegen, daß ein Grundurteil erlassen worden ist. Es ist richtig, daß nur die Berufung auf den Schmerzens-geldanspruch nicht ausreieht, um ein Grundurteil auoh wegen anderer Ansprüche zu rechtfertigen. Werden wie hier nicht nur verschiedene Rechnungsposten’eines einheitlichen Anspruchs, sondern mehrere selbständige Ansprüche erhoben, so kann ein Zwischenurteil über den Grund nur ergehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß hinsichtlich jedes der erhobenen Ansprüche ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist (VEB 9, 109, 111= VersR 1955, 308, 309). Auch ihm gegenüber ist davon auszugehen, daß die Halle unter fahrlässiger Verletzung der Regeln der Baukunst errichtet worden ist und daß dieser Verstoß für die TJnfallfoigen ursächlich gewesen ist. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hatte fiflHi die klare Erkenntnis, daß er an der Errichtung eines unzureichend geplanten, den Erfordernissen der es Sicherheit nicht entsprechenden Bauwerk mitwirke. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß es eine unmögliche oder erfahrungs- oder aktenwidrige Wertung ist, die das Berufungsgericht auf Grund der Erklärungen des angesichts seiner polizeilichen Vernehmung - die Gegenstand des Verfahrens war - vorgenommen hat. Unter diesen Umständen kann dem von der Revision des Beklagten hervorgehobenen Umstand, daß ein Laie die statischen Mängel des Bauwerks nicht hinreichend habe erkennen können, kein Gewicht beigemessen werden, 3s kommt nicht darauf an, was irgendein Laie erkennen konnte, sondern darauf, daß 4m die klare Erkenntnis gehabt hat» Auch hier kann vom Revisionsgericht gemäß § 549 ZK) nicht nachgeprüft werden, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, § 56 LBO sei als Schutzgesetz .anzusehen und von HMBverletzt worden, zutrifft«

Zitierte Normen: § 514 ZPO § 823 BGB § 139 ZPO § 844 BGB § 549 ZK
hallenZPOBerufungsgerichtBrUmstandKlägerGemeindeRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

TI ZB 8/57
Verkündet
 am 20» Bezember 1957 ■■■■, Justizobersefcretär als Urkundebenrater der Geschäftsstelle
2336 OSQ
n
Im Harne» des Volkes
 In dem Hechtestreit
• »
2. des Zimmermeist 3« der Gemeinde

lann HflHPin
}, vertreten durch den Bürgermeister,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionakläger,
* Prozeßbevollmächtigter zu 2)t Hechtsanwalt Br»
- Prozeßbevollmächtigter su 3): Rechtsanwalt Prof.Br<
gegen
1.	‘den Friseur Rudolf
2,	den Angestellten Brnst 3> die Luzia 3 4» den Y/erner 5» die Edeltraud 6. die Gisela
 Ziffer 4)-6) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu’3),
etr,

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraäohtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundearichter Br» Kleinewefers, Br» Meyer, Hnnebeck, Br. Bode und Br» HauÖ
für Recht erkannti
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Karlsruhe vom 23» Hovember 1956 wird zurüokgewiesen.
.» . i
f
• *•

Ifie Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlegt.	\
\	#	*i»»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 26. August 1950 gegen 17 Uhr befanden sich unter zahlreichen anderen Personen die Kläger zu 1) und 2) sowie der Ehemann der Klägerin zu 3), der Vater der Kläger zu 4) bis 6) in der Badeanstalt in östringen, als ein Gewitter, begleitet von einem orkanartigen Sturm, losbrach. Die West-halle des Schwimmbads und ein Teil der Südhalle stürzten ein.
Der E-hemann der Klägerin zu 3) wurde beim Einsturz der Westholle tödlich verletzt} die Kläger zu 1) und 2) erlitten ebenso wie zahlreiche andere Personen Verletzungen.
Das Schwimmbad, das der Beklagten zu 3), der Gemeinde Östringen, gehört, war erst einige Wochen zuvor eingeweiht und in Betrieb genommen worden. Bauleitender Architekt war der Beklagte zu 1), der Bauingenieur SpflB* Der Beklagte zu 2), hatte die Zimmerarbeiten für die im wesentlichen als Holzbau errichteten Hallen ausgefuhrt.
Die Kläger meinen, daß SpflBund die Beklagten zu .2) und 3) für den Unfall verantwortlich sind. Beim Aufbau der Halle sei durch SpflB gegen die anerkannten Hegeln der Baukunst verstoßen worden, insbesondere sei auch von den«von der Aufsichtsbehörde genehmigten Plänen abgewichen worden. Dies hätten auch die Beklagten zu 2) und 3) erkannt oder zu dem wenigsten erkennen müssen. Das Bad sei ohne die erforderliohe Ab-. . nähme in Gebrauch genommen worden. Bei ordnungsgemäßer Baudurchführung hätte es dem Orkan widerstanden. Der Zusammenbruch des Baues und damit die Schäden seien auf unerlaubte Handlungen der Beklagten zurückzuführen. Außerdem hätten die Kläger zu 1) und 2) und der Ehemann der Klägerin zu 3) Eintrittskarten gelöst, so daß vertragliche insbesondere miet-
- I

«* t
• .*
 
vertragliche Beziehungen zur Beklagten Gemeinde Begründet
 worden seien»
Die Kläger haben mit der Klage Ersatz ihrer im einzeln
 wegen ihres ArBe it saus falle s, ihrer Unkosten und ihrer immate-
riellen Schäden, die Kläger zu 3) Bis 6) wegen des Verlustes
 ihres Ernährers, die Klägerin zu 3) außerdem Ersatz der B£er~
digungskosten für ihren Ehemann. Die Kläger zu 1).und 3) Bis
6) haben außerdem die Feststellung Beantragt, daß die Beklag-*
ten ihnen als Gesamtschuldner für alle weiteren Schäden auf-
*
zukommen hätten»
Die Beklagten haben Klageabweisung Begehrt. Sie sind der Ansicht, daß der Einsturz allein auf den Orkan zurückzu- ’ fuhren sei. Es sei nicht ihre Pflicht gewesen,ein Gebäude zu
 errichten, das auch einem derartigen Orlcan hätte widerstehen
 etwaige Fehler seien für den Zusammensturz nicht ursächlich gewesen. HflBBfrund die Gemeinde östringen haben bestritt daß sie eine Verantwortung für den Bau treffe. Dieser sei einem ausgebildeten Architekten geplant worden* Es genüge
 chitekten aussuche und diesem die nötigen Materialien zux fügung stelle.	hat	vorgetragen,	er	habe	Spfll	auf
 denken wegen der Baukonstruktion hingewiesen, diese aber
 sondere was die statische Berechnung ahbelangt habe.
Das Iiandgerieht hat deh Feststellungsantrag der Klä zu 3) mangels Feststellungsinteresses abgewiesen, im übri aber den ^eststellungsanträgen entsprochen und wegen der Zahlungsansprüche Grundurteil erlassen. Sämtliche Beklagt
 nen bezifferten Schäden verlangt, die Kläger zu 1) und 2)
können. Sie haben Mängel des Baues bestritten und behauptet.
daß sie, die Gemeinde,als Bauherrin einen verläßlichen Az
 fallen gelassen, da SpflP fachkundiger gewesen sei, insbe
 
haben Berufung eingelegt. Die Kläger au 3) bis 6) haben im Berufungsrechtsaug ihre Rentenansprüche aufgeteilt und seitlich begrenzt. Die Berufungen sind zurückgewiesen worden.
Das Berufungsurteil gegen SpORI let rechtskräftig geworden.
Mit ihren Revisionen, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten au 2) und 3) ihren Klageabweisungs-antrag weiter*
Ents'cheidungsgriinde:
U
Zur Revision der beklagten Gemeinde:
Diese ist der Ansicht, daß die Sachverständigen und damit das Berufungsgericht von einem unrichtigen oder nicht ausreichend featgestellten Sachverhalt ausgegangen seien. Sie greift die vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Folgerungen wegen der angeblich unrichtigen Grundlagen aber auch aus ) Rechtsgründen an.
a)	Die Gemeinde meint, die Sachverständigen und das Berufungsgericht seien irrigerweise davon ausgegangen, daß erheblich von den Bauzeichnungen abgewichen wurde, indem sowohl die Südhalle wie auch die Westhalle nicht unwensentlich vergrößert worden seien. Daß die Südhalle anders gebaut worden sei, als geplant, habe keine Bedeutung. Weiter sei im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichts nicht unstreitig, daß die Westhalle, auf deren Einsturz die Verletzungen der Kläger bzw. des Vaters und Gatten der Kläger zurückgingen, planwidrig verlängert worden sei.
 
Die Revision stützt sich zur Begründung ihres Vortrages, dies sei streitig gewesen» iia wesentlichen nur auf eine Stelle des Schriftsatzes vom 20. September 1954, in dem folgende Erklärung zur Verlängerung des Süd Baues gegeben ist. "Soweit der Südbau verlängert wurde, wurde dies mit dem Beklagten Ziff1) besprochen, der einen Rachtragsplan fertigen sollte.* Daß damit eine Verlängerung des West baues bestritten worden sei, kann der Revision nicht zugegeben werden.
»
Dasselbe gilt von einer von der Revision in Bezug genommenen Aussage des Bürgermeisters	in der auch nur zur Ver-
längerung der SÜdhalle Stellung genommen, aber nioht gesagt worden ist, die Westhalle sei nicht verlängert worden. In den Strafakten, die Gegenstand der Verhandlungen im Zivilpro-seß waren, finden sich verschiedentlich Angaben Uber diesen Umstand. Das Strafurteil enthält folgenden Satz: 11 Bei der Durchführung der Bauarbeiten wurde in folgenden Punkten von den Bauplänen abgewichen, ohne daß hiervon die Baubehörde verständigt worden war. Die Ytesthalle wurde gegen Worden um 4 m verlängert •
»	<	* S	%
* ' * <
Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht sei
 von einem unrichtigen Tatbestand äusgegangen, ist unzutreffend. Die Feststellung, daß die V/esthalle gegenüber den Plänen verlängert worden ist, findet sich nicht nur in den Urteilsgründen, sondern auch (Seite 5) im Tatbestand bei der Darstellung des unstreitigen Vortrags der Parteien. Selbst im Urteil des Landgerichts ist diese Tatsache als unstreitig wiedergegeben, ebenso die Verlängerung der Südhalle. Hiernach muß der erkennende Senat nach § 514 ZPO davon ausgehen, daß auch die Westhalle über den Bauplan hinaus verlängert worden ist.
b)	In diesem Zusammenhang trägt die Revision weiter vor, daß die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde auch für den abgeänderten Plan erteilt worden wäre und daß bei Aus-
~ 6 -
Übung des richterlichen Fragerechts gemäß § 139 220 die Beklagten durch die Eauaufsichtsbehörde unter Beweis gestellt hätten, daß die zusätzliche Genehmigung nur eine Förmlichkeit gewesen wäre? Auch diese Büge geht fehl«
Die Parteien und auch die Sachverständigen sind sich ... darüber einig, daß eine Holzhalle nur richtig erbaut werden kann, wenn sie eine .bestimmte Anzahl von Querstützen irgendwelcher Art enthält« Selbstverständlich ist es, daß diese 0	oder ihre Ausgestaltung in einem bestimmten Verhältnis zu
 den Ausmaßen der Halle stehen müssen, wenn diese nicht der Gefahr des Zusammensturzes ausgesetzt sein soll. Daher konnte das Serufungsgericht davon ausgehen, daß eine größere Halle ' nach anderen statischen Hegeln erbaut werden muß als eine kleinere und daß eine Baugenehmigung nür auf Grund der jeweiligen Umstände gewährt werden kann. Wenn die Beklagte zu 3) gegenüber diesem naheliegenden Gedanken vortragen wollte*, die Baugenehmigung für den abgeänderten Plan sei nur eine Formalie, so hätte sie dies in den durch fast sieben Jahre sehr ausführlich geführten Verhandlungen in den fatsaohen- . instanzen vortragen müssen ohne Bücksicht darauf, ob das |	Gericht zu erkennen gegeben hatte, daß es neben anderen Um-
ständen dem voraussichtlich doch wesentlichen Umstand der ungenehmigten Verlängerung der Westhalle Gewicht beilegen würde. Bine Verletzung des § 139 ZPO liegt sonach nicht vor.
c)	Die Revision ist weiter der Ansicht, die Gutachter, namentlich der Sachverständige Glatz, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, seien insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als sie angenommen hätten, in der Westhalle seien keine Verstrebungen vorhanden gewesen. Einige näher bezeichnete Zeugen hätten bekundet, daß Verstrebungen angebracht worden seien. Die Revision rügt deshalb eine Verletzung des § 286 ZPO.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hatte zu prüfen, oh die Gutachten ihm überzeugend erschienen. • Gewiß mußte es hierzu prüfen, oh die tatsächlichen Grundlagen, von denen die Sachverständigen ausgegangen waren, zutrafen. Hun ist aber stets zwischen zwei verschiedenen Arten von Verstrebungen unterschieden worden, nämlich denen im Bachgestühl und, den Eckverstrebungen im eigentlichen Hallenbau . Baß die letzteren gefehlt haben, ist nie in Zweifel gezogen worden;»die Beklagten zu.1) und 2) haben sich verschiedentlich dazu geäußert, wobei sie untereinander darüber ^ stritten, wer für das Behlen verantwortlich sei und namentlich, ob dieser.Umstand durch andere Maßnahmen beim Bauen selbst ausgeglichen worden sei. Auch das Privatgutachten des Prof.Br. Schütze, auf.das sich der Beklagte zu.1) bezogen hatte, geht von dieser Tatsache des Pehlens der Eckverstrebungen aus. Vom Pehlen der Windverstrebungen im Gebäude geht auch der von der Bevision angeführte Zeuge StflHP aus ("Mir ist nicht bekannt, ob das Pehlen der Uindveratre.bungen dem Herrn Spfll bekannt war usw.11)* Bie weiter von der Bevision erwähnten Zeugen	Hermann	B4MBP	berichten nur Uber
 die Verstrebungen im Bachbau, nicht aber in der Halle. Venn das Gericht unter diesen Umständen den Sachverständigengutachten folgt, die vom Pehlen der üblichen Verstrebungen im Bau selbst nusgegangen sind, kann darin keine Aktenwidrigkeit gefunden werden.
d)	/Bei den Angriffen gegen die Sachverständigengutachten Prof. Klöppel, Bipl.Ing. Glatz und Bipl.Ing. Langenbach übersieht die Bevision zudem folgendess
 Biese Sachverständigen hatten sich jeweils zunächst in einem verhältnismäßig frühen Stadium des Prozesses geäußert. Sie sind dann nach vorhergegangener Beweisaufnahme
 über Einzelheiten der Vorgeschichte des Unfalls und insbesondere der Bauausführung erneut vor Gericht vernommen worden und zwar auf ausdrück:liehen Antrag der Beklagten, damit diese Gelegenheit zur Fragestellung gemäß § 411 ZPO hatten.
Bei dieser mündlichen Erläuterung lagen dem Gericht und den Parteien die Zeugenaussagen vor, deren HichtberÜcksichtigung durch die Gutachter und das Gericht die Revision rügt. Da alle Sachverständigen bei dieser Gelegenheit im Endergebnis zu gleichen Schlußfolgerungen gelangt sind wie vorher, konnte das Berufungsgericht von diesem letzten Gutachten ausgehen, ohne sich im einzelnen mit den Zeugenaussagen auseinanderzusetzen, die den*Sachverständigen vorzuhalten den Parteien ja gerade Gelegenheit gegeben worden, war. Die Sachverständigengutachten und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind also durch diese Angriffe der Revision nicht zu erschüttern.
2.	Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten rechtlich bedenkenfrei. zur nächst die Haftung des Spflfr und die Haftung der beklagten Gemeinde für die Unfallfolgen angenommen. Das Berufungsgericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, zwischen der Fahrlässigkeit bei Errichtung der Halle und der Ursächlichkeit dieser Schuld für den Unfall unterschieden. Das Gericht hat sich auch nicht, wie die Revision annimmt, ohne eigene Würdigung der Gutachten bedient* Es hat zunächst erklärt, daß schon die schriftlichen und mündlichen Ausführungen von Prof« Klöppel genügen würden, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, daß der Einsturz auf die Fehler des Bauwerks ursächlich zurückzuführen sei. Es hat dann weiter zur Stützung dieser Ansicht die Ausführungen von Prof. Glatz herangezogen, denen eine »einleuchtende Auffassung» zugrunde liege. Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit dem überwiegend tech-
nischen Inhalt der Gutachten bedurfte es nicht. Entscheidend ist die ausdrücklich erklärte Überzeugung des Berufungsgerichts, daß lediglich die Konstruktionsfehler den Einsturz der Bälle bei dem Orkan verursacht haben» daß eine richtig konstruierte Halle auch den Orkan über-standen hätte und es. allenfalls zu Verformungen» nicht aber zu dem Einsturz gekommen wäre« Damit hat das Berufungsgericht auch ausreichend die Darstellung des meteorologischen Sachverständigen Dr. falsch über die *5tärke des Sturmes und dessen Seltenheit in seine Würdigung einbezogen.
Zu Unrecht nimmt die Eevision an, daß nur festgestellt sei» eine besondere gut konstruierte Halle, nicht aber ein normaler Bau würde den Sturm überstanden haben. Das Berufungsgericht stellt^ausdrücklich. fest, daß die eingestürzten Hallen diesen Belastungen durch Windkräfte auch .widerstanden hätten, wenn ihre Tragkonstruktionen auf Grund einer klaren statischen Berechnung in allen ihren Teilen mit homogener Sicherheit durohgebildet worden wären. Die Revision wertet auch irrig die Ausführungen im Berufungsurteil, wenn sie annimmt, die erbaute Halle habe den DIJMrorachriften entsprochen. Wie sich aus dem Berufungsurteil im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten ergibt, sind gerade diese Vox'schriften derart bemessen, daß eine ihnen entsprechend gebaute Halle auch dem Druck eines Orkans bis zu 130 töq/st widerstanden hätte. Da ein höherer Winddruck nicht nachgewiesen ist» ist einwandfrei festgestellt, daß die*Abweichungen von den DXH-Vorschriften, also anerkannter Hegeln der Baukunst, für den Unfall ursächlich gewesen sind.
♦ *
Der Umstand, daß der Gutachter Dipl .Ing. Langenbach, der nicht Statiker ist, seine Ausführungen dahin eingeschränkt hat, dis Wirkungen der Blendrahmen müßten statisch berechnet werden» ist im Gegensatz zur Ansicht der Eevision
 
unerheblich. Nach Langenbach ist Prof. Klöppel noch einmal vernommen worden, also ein Sachverständiger für Statik von besonderem und von den Parteien nicht angesweifeltem Ruf. Ob dieser eigentliche Berechnungen über die Auswirkungen der Blendrahmen für erforderlich hielt oder ohne weiteres auf Grund seines Fachwissens au diesem Punkt Stellung nehmen wollte» konnte und durfte das Berufungsgericht ihm Überlassen*
3.	Durch die bisherigen Erwägungen ist nur dazu Stellung genommen, daß auch im Verhältnis 2u den Beklagten Hammer und der Gemeinde Östringen das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß Speck schuldhaft den Einsturz und damit die von den Klägern vorgetragenen Schäden verursacht hat. Die beklagte Gemeinde meint aber, daß sie für diesen Schaden nicht aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Grunde hafte.
Dieses hat angenommen, die Gemeinde hübe bei der Planung und Inbetriebnahme der Halle ihren Pflichten als Bauherr und Bauaufsichtsbehörde nach der Bad. Landesbauordnung (£B0), die in den entscheidenden Punkten als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sei, nicht entsprochen. Die Revision greift die Ansicht des Berufungsgerichts an» daß das Berufungsgericht angenommen habe, Östringen sei eine Gemeinde, die gemäß § 113 LBO die Ortspolizei verwalte. Die Bevision erklärt hierzu, indem sie die Nichtausübung des Fragerechts gemäß § 139 ZPO rügt, sie hätte durch Berufung auf eine Auskunft des Landkreises-beweisen können, daß dem nicht so sei. Für die Zulässigkeit dieser Rüge beruft sich die Revision auf IM Nr. 1 zu $ 286 A ZPO « IZii ZPO 5 549 Nr. 3 mit einer Anmerkung von Linden-maier a NJW 1952» 142.
- 11
Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang, daß es nur eine zusätzliche Erwägung im Beruf :*ngsurt eil ist, soweit auf die angebliche Eigenschaft der beklagten Gemeinde als Bauaufsichtsbehörde verwiesen wird. Ihr werden in erster Linie unmittelbar Verstöße gegen die Bauordnung als Bauherrin zur Last gelegt und das Berufungsgericht will augenscheinlich diese nur unterstreichen, wenn es betont, die beklagte Gemeinde sei als Bauaufsichtsbehörde gerade zur Verhinderung dieser Verstöße berufen gewesen. Aber auch wenn ein Bauherr, der nicht (Präger'der Polizeigewalt ist, diese begangen hätte, ^ liegen nach den Ausführungen des Berufungsgerichts Verstöße gegen die LBO vor, die einen Verstoß gegen ein Schuft «gesetz nach § 823 Abs. 2 ZPO ergeben. Was die Revision hiergegen ausführt, kann nicht vom Revisionsgericht entgegen 5 549 ZPO nachgeprüft werden. Bie Ursächlichkeit’ der mangelnden Bauabnahme und der sonstigen Verstöße ergibt sich demnach aus den zu 2.) Ausgeführten auch gegenüber der beklagten Gemeinde.
Es bedarf daher keines Eingehens auf die Präge, ob das Revisionsgericht gemäß § 549 ZPO die Hilfserwägung nach-prüfen könnte, die beklagte Gemeinde habe auch als Bausuf-sichtsbehörde* gegen die LBO verstoßen«	^
4.	Die Revision der Gemeinde wendet sich weiter dagegen, daß ihre Haftung gegenüber den Klägern zu 1) und 2) auch auf dem Mietvertrag beruhe. Einer Entscheidung hierzu bedarf es nicht, da die Revision, soweit sie gegen das verurteilende Erkenntnis gerichtet ist, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil die Xlageansprüche aus unerlaubter Handlung gegeben sind.
5* Die Revision der Gemeinde östringen wendet sich weiter dagegen, daß ein Grundurteil erlassen worden ist.
 
a) Zunächst rügt sie, daß das Berufungsgericht nicht nachgeprüft habe, oh die einzelnen von den Klägern geltend gemachten Ansprüche, also Krankheitskosten, Arbeitsausfall, Hinterbliebenenrente, Bestattungskosten, jeweils die Leistungen des Sozialversicherungsträgers überschritten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Kläger zu 1) und 2) hätten schon deshalb auf jeden Ball Ansprüche in eigener Sachberechtigung, weil ihnen nicht übergegan^ene Schmerzensgeld ansprüche zusttihden, sei nicht ausreichend»
Es ist richtig, daß nur die Berufung auf den Schmerzens-geldanspruch nicht ausreieht, um ein Grundurteil auoh wegen anderer Ansprüche zu rechtfertigen. Der Revision ist auoh zuzugeben, daß ein Grundurteil nur ergehen darf, wenn feststeht oder wenigstens eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies ist wenigstens summarisch.zu prüfen. Werden wie hier nicht nur verschiedene Rechnungsposten’eines einheitlichen Anspruchs, sondern mehrere selbständige Ansprüche erhoben, so kann ein Zwischenurteil über den Grund nur ergehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß hinsichtlich jedes der erhobenen Ansprüche ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist (VEB 9, 109, 111= VersR 1955, 308, 309). Ein solcher Schaden ist aber im vorliegenden Ball anzunehmen. Der erkennende Senat hat bereits früher ausgeführt (BGH Drt. vom 22. Oktober 1957 = VersR 1957, 790), daß besondere Er*-« örterungen sich erübrigen, wenn ein hinreichender Anhalt . für die Entstehung erstattungsfähiger Schäden nach der Lebenserfahrung gegeben ist•
Die Begrenzung der Höhe der Sozialleistungen spricht dafür, daß diese geringer sind als die Ansprüche auf Ersatz dea wirklichen Schadens. Da den Geschädigten hier kein Mitverschulden trifft, ist also davon auszugehen, daß für jeden Einzelanspruch ein hinreichender Anhalt für einen erstattungsfähigen Schaden besteht, so daß ein Grundurteil ergehen
k
•,r *
«I ,	*	•.
 
konnte* Bei Beerdigungskosten mag es zwar, wie die Revision unter Bezugnahme auf Geigel (Rer Haftpflichtprozeß 7. Aufl. 399; jetzt 8* Aufl. 480) ausführt, "Vorkommen*-*, daß diese durch das Sterbegeld gemäß % 201 ff RVO voll abgedeckt werden« Damit ist aber die Wahrscheinlichkeit nicht ausgeräumt, daß Forderungen gemäß § 844 Abs. 1 BGB bestehen, so daß auch hierzu ein Grundurteil ergehen konnte. Sollten ausnahmsweise einmal die Geschädigten vollen Ersatz der Beerdigungskosten erhalten haben, so kann dies im Betragsverfahren berücksichtigt werden (Wussow, Das Unfallhaftpflichtreoht 6. Aufl, S, 365 Wr. 731).
b) Endlich ist auch die- Rüge unbegründet, ein Grandurteil habe nicht ergehen dürfen, weil der Rentenanspruch der Kläger zu 3) bis 6) nicht aufgeteilt worden sei (BGHZ 11, 181). Die Revision Ubersieht, daß diese.Aufteilung im Beruf ungerechtsaug vorgenommen worden ist*
' ‘'II.
»
Zur Revision des Beklagten
 Durch die vorstehenden Ausführungen ist weitgehend auch zur Revision des Beklagten	Stellung	genommen.
Auch ihm gegenüber ist davon auszugehen, daß die Halle unter fahrlässiger Verletzung der Regeln der Baukunst errichtet worden ist und daß dieser Verstoß für die TJnfallfoigen ursächlich gewesen ist. H^Hfcist nun der Ansicht, diese Mängel seien für ihn als einfachen Handwerker nicht erkennbar gewesen. Er habe zwar erkannt, daß die Konstruktion seinen Erfahrungen widerspreche und daß sie uriüblich gewesen
#
sei; er habe aber dadurch, daß er SpflB als den verantwortlichen Bauleiter auf diese Abweichungen und seine Bedenken hingewiesen habe, seiner Pflicht genügt. Da SpflBI als Bauleiter auf der Durchführung der Arbeiten bestanden habe, sei ihm als einfachen Handwerker, der nur der Anweisung der maßgebenden Bauleiters entsprochen habe, kein Vorwurf zu machen. Sb fehle also an einem haftungsbegründenden Verschulden.
Hammer beruft sich hierfür auf die Entscheidung des erkennenden Senats VI ZR 354/54 vom 28. Pebruar 1956 unter 4 (UI BGB § 613 Er. 1.« NJU 1956, 787 = VersR1956, 288).
Hierbei wird übersehen, daß.die angeführte Entscheidung die Befreiung des Handwerkersven eigener Verantwortung durch Weisungen des bauleitenden Architekten nur 11 in der Regel” als gegeben ansieht. Schon in dem angeführten Urteil ist diese Regel wegen der besonderen Fallgeataltung nicht angewendet worden.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hatte fiflHi die klare Erkenntnis, daß er an der Errichtung eines unzureichend geplanten, den Erfordernissen der
 es
Sicherheit nicht entsprechenden Bauwerk mitwirke. Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision betreffen allein die dem Berufungsgericht zustehende BeweisWürdigung.
Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß es eine unmögliche oder erfahrungs- oder aktenwidrige Wertung ist, die das Berufungsgericht auf Grund der Erklärungen des angesichts seiner polizeilichen Vernehmung - die Gegenstand des Verfahrens war - vorgenommen hat. Hatte aber der Beklagte nmm die vom Berufungsgericht festgestellte klare Erkenntnis der Verkehrsunsicherheit des Bauwerks, an dessen Errichtung er mitwirkte, so liegt in der Fortsetzung der Mitarbeit allerdings ein ursächliches und zu vertretendes Verhalten. Unter diesen Umständen kann dem von der Revision des Beklagten	hervorgehobenen	Umstand, daß ein Laie die
 statischen Mängel des Bauwerks nicht hinreichend habe erkennen können, kein Gewicht beigemessen werden, 3s kommt nicht darauf an, was irgendein Laie erkennen konnte, sondern darauf, daß 4m die klare Erkenntnis gehabt hat»
Auch hier kann vom Revisionsgericht gemäß § 549 ZK) nicht nachgeprüft werden, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, § 56 LBO sei als Schutzgesetz .anzusehen und von HMBverletzt worden, zutrifft«
Die Revisionen der Beklagten waren demgemäß mit der Kostenfolge der §§ 97, 100 ZPO zurückzuweisen»
Dr .Kleinewefers	Br «K«E.Meyer	Hanebeok
 Br« Bode
 Hauß