Sine Benachteiligung der Wechselgeberin ist gewöhnlich schon dadurch gegeben, daß ihr 'Recht auf abgesonderte und' sofortige/Verwendung des Diskonterlöses zu dem Zwecke der Einlösung' der Erstwechsel durch Belassung des Erlöses auf dem. Die Klägerin ist aus Erst- und Verlängerungswechseln in Anspruch genommen worden, die von ihr für denselben Kaufte trag gegeben worden waren«- Pur den ihr dadurch entstandenen Schaden macht sie die verklagten Geschäftsführer der Wechselempfängerin-j der Pirna B a GmbH in K^pB verantwortlich. Die Wechsel wurden in-dem Schreiben nicht als Verlängerungswechsel bezeicnnet, Am 30.Mai wurde, der Diskonterlös der Wechsel von der : MMiÜMÜ Bank dem Konto der Bc IHIMHI GmbH mit der Wirkung gutgeschrieben, daß ihr Schuldsaldo aktiviert wurde. sungszusage « In den darüber gewechselten Bestätigungsschreiben vom 31,Mai heißt es, und zwar in dem Schreiben der F:(I— Bank t v- Sie., erklärten sich bereit, die Ihnen von der Firma SeflNMNII und K i#p mit Schreiben vom 22 Kai übersandten Prolongat1onsabschni11e ,-» zu-diskontieren und den Diskonterlös an uns zu überweisen» Diese Überweisung erfolgt in etwa 8 bis 10 Tagen, - Wir können nicht umhin, Ihnen unser Befremden über die von Ihnen gehandhabte -Art der Finanzierung zu dem Ausdruck zu bringen. In dem Bestätigungsschreiben der BaiMHMi GmbH vom gleichen Tage (unterzeichnet von den Beklagten zu 1) und 3) heißt esi Diese Verhandlungen scheiterten, so daß sie am 13.Juni 1949 ihre Zahl rngeneinstellen und am 15 Juni in das Vergleichsverfahren und später in Konkurs gehen mußte- ln der Zeit vom 30,Mai bis zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens hatte:sie noch Umsätze von mehr als 300 000 DM getätigtr Die Anteile an der Baf GmbH gehörten je zur Hall- Die Klägerin hat den drei Beklagten als Geschäftsfuh-rem der BaffiHHMHI GmbH auf Grund dieses Sachverhalts den Vorwurf der unerlaubten Handlung gemacht. Voraussetzung für die Reift 9KKKKB Abmachungen sei es gewesen, daß der Prolongations-erlös sofort nach Eingang durch die BaflHflHB zur Verfügung gestellt werde« Die in dem Bestätigungsschreiben ent-k. In® Verhandlungen mit 'fi dem Finanzmakler hätten erst in den Anfängen gesteckt und VT’i keinesfalls begründete Aussichten auf einen größeren Über-flj brückungskredit eröffnet» Das Schadigungsbewußtsein der GeBj schäl'tsf Uhr er gehe auch daraus hervor, daß noch mehrere an-f| dere Firmen durch Her gäbe von Yerlängerungsweöhseln' 'benachteiligt worden seien» Für den der Klägerin in Höhe des Er-V loses der von ihr gegebenen Verlängerungswechsel entstandenen Schaden hafteten die drei Geschäftsführer als Gesamtschuldner, weil sie bewußt und gewollt zusammengewirkt hät-Die Haftung des Beklagten Fr»]'WHHR beschränkte sich allerdings infolge des gegen ihn durchgeführten Vergleichsverfahrens auf 35 vom Hundert» Die Klägerin hat demgemäß beantragt?, Es gehtl™« auf Grund des "Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, wt Eer, daß die Ba^ppHHK GmbH nach dem Inhalt der Re|_____ sprechungen verpflichtet gewesen sei, den Diskonterlös sofort abzufUhren« Ihren GeschäftsfUhrern falle eine Un treue im Sinne des § 266.StGB und ein Sittenverstoß im Sinne des § 826 BGB zur Lastwenn sie gleichwohl den Er-Ä lös der Verlängerungswechsel entgegen seiner Z w e c kb e s t im-mm mung nicht nur und sogleich für die Ablösung der Erstwech-Iil sei verwendet haben. i st Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landge-■ richts bestätigt, der durch doppelte Inanspruchnahme der 'Klägerin aus Erst- und Verlängerungswechseln entstandene fl Schaden sei durch treuwidrige Verwendung der Verlängerung^^ Wechsel (§ 266 StGB) hervorgerufen worden. Wie die Vordergerichte zutreffend ausführen, begründet die Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe ' der Erstwechsel mit Rücksicht auf die dadurch entstehende doppelte wechselrechtliche Verpflichtung für dieselbe Schulä und die damit verbundene erhöhte Gefährdung des Schuldners eine Treupflicht des Wechselnehmers;-mit den Verlängerungswechseln bestimmungsgemäß zu verfahren, d h sie regelmäßig nur zur Aufbringung der Mittel zu verwenden, die zur Einlösung der Erstwechsel erforderlich sind. Dieser Zweck war unstreitig vorliegend mit der Hingabe der Verlängerungswechsel durch die Klägerin verbunden. In diesem Sinne hatte die Bi MMMBi namentlich für rasche' Diskontier .■ rung der Prolongationsstücke und für die Sicherstellung ihres Erlöses zu dem Zwecke der rechtzeitigen Einlösung der bei der RstHHHHI Bank zahlbaren Erstwechsel zu sorgen- Die Erfüllung.der aus der zusätzlichen Hereinnahme von Verlängerungswechseln folgenden besonderen Treupflicht der Wechselnehmerin umfaßte im einzelnen zunächst die Vender am -25»Mai erfolgten Weiterleitung der Wechsel 'auf das Beschleunigungsinteresse hinzuweisenp- das mit Rücksicht °uf die Nähe der 'Verfalltage der Erstwechsel (30,Mai und 3 o Juni) gegeben war» 'Diese Verpflichtung bestand umsomehr^ als die Verzögerung in der Ausstellung der Verlängerungswechsel von der tHMMHHi GmbH mitverursacht worden ist, weil 'sie am 18»Mai der Klägerin Verlängerungswechsel zur Annahme übersandtet 1 die nicht dem schon am 19 = April einge-i schränkten Kaufpreis entsprachen» Irgendein Beschleunigung hinweis ist aber in dem Schreiben der B M3IWHKMW an-ihre Bank vom 25°Mai 1949 nicht .enthalten» Übersendung der Verlängerungsstücke den Auftrag geben müsseifeSs ihren Erlös unmittelbar an die EeWMMMMI Bank weiterzulei-ten oder auf ein Ander-Konto zu überführen, über das sie so** konnte, Zumindest hatte sie gleichzeitig mit der Einsendung^ der Verlängerungsstücke zur Diskontierung oder doch gleich danach über ihr laufendes Konto dergestalt verfügen müssen daß der zur Einlösung'der Erstwechsel erforderliche Betrag sogleich nach seiner Gutschrift vom laufenden Konto an die Konto verblieb und dort zur Verminderung ihrer Schuld verrechnet wurde, mißbrauchte sie bereits die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten» Lasselbe muß'erst -recht vom der Behandlung des Erlö selbst geltem, Dieser Erlös floß der JhaflHNBII .nur für Rechnung der Klägerin zu,,- Er war für sie nach seiner Zw eeStimmung fremdes Vermögen, das ihr allerdings mit der x ..,iöe cm v er imuu. des Erlöses auf dem eigenen Konto der B; tBBHBi mit der ' Wirkung, daß er der Abdeckung ihres SchuldSaldos und -zufolge ihrer weiteren Verfügung vom l„Juni - schließlich sogar der Erfüllung anderer Zahlungszwecke dieser Pirna diente, stellt sich gleichfalls als mißbräuchliche Verfügung über fremdes Vermögen dar« Verfügungsmißbracuh der Ba GmbH und ihrer Geschäftsführer hat auch zu einer Benachteiligung der Klägerin geführt, deren Vermögensinteressen der I MIHHi durch die Hingabe der Verlängerungswechsel . anvertraut waren» Abgesehen von der schließlichen 'Vermögensbeschädigung durch endgültigen Verlust des Diskont-er löse s» der der Klägerin niemals zugeflossen ist, liegt, ein den Tatbestand strafrechtlicher Untreue verwirklichender Nachteil schon darin, daß das Recht der Klägerin auf abgesonderte und sofortige Verwendung des Diskonterlöses zu dem Zwecke der Einlösung der Erstwechsel oder des später hierfür gewährten Zwischenkredits der R gMjpl Bank verletzt \worden, ist» Diese Vermögensbenachteiligung trat spätestens in dem Zeitpunkt ein, in dem über das laufende Konto der SafflMNNW? bei ihrer 'S'IÄMWMIB Bank am 1, Juni anderweit ohne Abzweigung der für die Wechseleinlösung notwendigen Summe verfügt worden ist, Der Umstand, daß die ses Konto theoretisch nachträglich hätte wieder aufgefüllt werden können, oder daß die I NMNNR vielleicht aus anderen Quellen, namentlich durch Aufnahme eines großen Kredi-tes von 500 000 DM oder mehr, Mittel zur Einlösung der ändert nichts daran, daß durch die mißbräuchliche Behandlung der Verlängerungswechsel und ihres Erlöses eine Ver-mögensbenachleiligung eingetreten war. Auch die inneren Voraussetzungen der Untreue irn Sinne des Strafrechts waren nach den getroffenen Feststellungen gegeben, her nach § 266 StGB erforderliche Vorsatz muß das Be-wußtsein des Mißbrauchs der eingeräumten Verfügungsbefugnis und der Zufügung eines Nachteiles umfassen, Bas Ober-landesgericht hat diese Voraussetzungen ohne 'Rechtsirrtum bejahte Der Sinn einer wechselrechtlichen Prolongations-abrede ist so eindeutig und so bekannt, daß aus ihr beden-kenfrei der Schluß gezogen-werden konnte, die Geschäftsführer HM und Br • iMH der GmbH seien sich über den ausschließlichen Verwendungszweck der Verlängerungswechsel und ihres Erlöses und damit über ihren Verfügungsmißbrauch, sowie über die nachteiligen Folgen-im klaren gewiesen, die mit der Weitergabe solcher 'Wechsel verbunden sind, solange die Erstwechsel noch umlaufen und nicht für ihre rechtzeitige Einlösung zuverlässig gesorgt ist. Hinsichtlich der Benachteiligung genügt, wie das arge-focht9he Urteil richtig ausführt, bedingter Vorsatz (vgl Schenke, StGB 5«Aufl, Anm VI zu § 266 mit Nachweisen), sofern er sich auf eine hinreichend bestimmt vorgestellte wahrscheinliche, einer Vermögenschädigung gleichkcmraen- • de Vermögensgefährdung bezieht und sie in Kauf nimmt (RG in JW 1936, 2101, Nr 36; RGSt 73, 283)» Als eine Vermögensgefährdung dieser Art kommt hier, wie oben ausgeführt, der Umstand in Betracht, daß der für die Verlängerungswechsel erlangte Diskonterlös nicht durch entsprechende Beschleunigungshinweise früher erzielt und daß er nicht ausschließlich und unverzüglich für die Einlösung der Erstwechsel (später für die Abdeckung des Zwischenkredits) verfügbar gehalten wurde» Die Gefährdung war erkennbar umso größer, als die BaMMMMV sich in erheblichen Zahlungschwierigkelten befand und daher nicht mit Sicherheit vorauszusehen war, ob der Betrag des Erlöses schließlich doch noch zur Verfügunip stehen werde, bevor die HeMHHI Bank für die Klägerin nachteilige Maßnahmen ergriff- Die Beklagten IMW und Br; 11 können sich nicht darauf berufen, die GmbH hätte’® • ISMfc den Sachverhalts entnommen werden rauß, auch schon bei Ein- aß äforderung der Verlängerungswechsel der Klägerin, das ist am 22,Mai, bekannt, was insbesondere daraus hervorgeht, daß sie nach ihren eigenen Angaben schon einige Zeit vorherjlL mit einem Finanzmakler Verhandlungen über die Gewährung eines großen Kredites angebahnt hatten. Die Baubedarf hättet bei solcher Lage ihrer konkurrierenden Verpflichtungen eine Abmachung mit der Klägerin über die zusätzliche Hereinnahm&H von Verlängerungswechseln und über deren Diskontierung zur! Ablösung der Erstwechsel gar nicht treffen dürfen, weil in ^ diesem Falle von vornherein festgestanden hätte, daß eine Diskontierung über das 1 ■■■■■■■■ Bankhaus nicht zu der von der Klägerin mit Recht erwarteten ausschließlichen und sofortigen,Verwendung des Erlöses zur Ablösung der Erst Wechsel würde, .führen können» Ihre Geschäftsführer hätten unter diesen Umständen Verlängerungswechsel der Klägerin überhaupt nicht oder nur gegen Rückgabe der Erstwechsel entgegennehmen dürfen» Taten sie es doch Und erschöpften sie zu der in Betracht kommenden Zeit gleichwohl für andere';,..., Zwecke das Konto, auf das sie' die Wechselerlöse gutschrei- Ö'b sie darüber hinaus eine endgültige Schädigung der Klägerin, wie das ange-fochtene Urteil annimmt,'-mit bedingtem Vorsatz in Kauf nahmen, ■•k'anh auf sich beruhen, da die Untreue schon durch die geschilderte bloße Vermögensgefährdung vollendet wart Bum. inneren Tatbestand der Untreue gehört nach richtiger Auffassung außer dem Bewußtsein des Verfügungsmiß-brauchs und der Benachteiligung das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit (vgl Schönke, StGB, 5-Aufl Anm VII zu § 266 mit Nachweisen). * # GmbH' die Verlängerungswechsel der Klägernirr ohne geden Hinweis .• auf ' die Eilbedürftigkeit und ohne Anweisung über : die Verwendung.des Erlöses an die Frankfurter Bank schickte und den Erlös auf ihr laufendes Konto gutschreiben ließ, war kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Klägerin die' ihr damit zügefügte SchlechterStellung kannte und billigte. über die mangelnde Sicherstellung des Erlöses unterrichtet worden« Wenn sich die Klägerin in diesem Zeitpunkt mit dem Einspringen ihrer eigenen Bank einverstanden erklärte, um zu verhindern, daß die Erstwechsel zu dem Protest gingen und damit ihr Ruf gefährdet werdet■ so tat sie nur•das zur Abwendung weiterer .Benachteiligung nach Lage der Umstände Gebotene« Eine Gut--heißung des vorausgegangenen Verhaltens Ihrer Vertragsgegnerin könnte: darin von den Beklagten umsoweniger er- ■ /;-M blickt werden, als der mitverklagte Geschäftsführer AHM-Hpüff damals zugeben mußte, daß sich seine Birma in "momentaner ÜliduiditätV befinde. Wie wenig das Vorgehen der Bv*-ÜHHÜ gebilligt wurde, ist im übrigen hinreichend deutlich aus der recht kräftigen Art zu entnehmen, mit der die ReÄ-IHHI Bank - insoweit offensichtlich zugleich als Sprachrohr der Klägerin, ihrer Kundin - in ihrem Schreiben vorn :31.Mai der B WMBMMBI ihr "Befremden" über ihre Pinanzie-rurigsweise zu dem Ausdruck brachte,. her hiernach mit Recht von dem Oberlandesgericht ange ’nommene Verstoß der Beklagten BjNMHIi und Br gegen das strafrechtliche Verbot der Untreue enthält zugleich die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs 2 BGB und rechtfertigt einen Schadensersatzanspruch gegen die bezeichneten Geschäftsführer als later der Untreue <■ Ziehungen der Klägerin im Bilde war, namentlich die Verlängerungswechsel y das Schreiben an die IWMBMMWHHI Bank mit dem Diskontierungsersuchen, vom 25-Mai und das Bestätigungsschreiben seiner Firma vom 31»Mai unterschrieben und den Eingang der Gutschriftanzeige bestätigt hatte, schließlich auch von Dr, Mi am 31 „Mai schriftlich unterrichtet worden war» begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken, Sie war deshalb durch Zurückweisung der Revision zu bestätigen, ohne daß es noch einer Erörterung der Frage bedurfte, ob die Verurteilung dieser Beklagten von den Vorderrichtern mit Recht auch auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB)gestützt worden ist.
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L Die Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe der Erstwechsel begründet regelmäßig eine Treu-pflicht des Wechselnehmers, die Verlängerungswechsel zur rechtzeitgen Aufbringung der Mittel zu verwenden? die zur Einlösung der Erstwechsel erforderlich sind»
2o Die dem'Wechselinhaber durch Hingabe der Verlängerungswechsel verliehene rechtliche Befugnis zur Erweiterung der Wechselhaftung des.Wechselgebers durch einen mit der Übertragung der Wechsel verbundenen Verlust von Einwendungen des Wechselgebers (Art 17 WechselG-) steht im Sinne des UntreuetatbeStandes der Befugnis gleich., "einen anderen zu" verpflichten’" * Diese Befugnis kann durch bestimmungswidrige Verwendung der 'Verlängerungswechsel mißbraucht werden»
3‘ Ein treuwidriger Verfügungsmißbrauch kann ferner darin liegen,!daß dieifechseInehmerih•den Diskonterlös der 'Verlängerungswechsel ihrem eigenen laufenden Konto mit der Wirkung gutschreiben läßt, daß durch diese Gutschrift ihr Schuldsaldo abgedeckt wird»
Sine Benachteiligung der Wechselgeberin ist gewöhnlich schon dadurch gegeben, daß ihr 'Recht auf abgesonderte und' sofortige/Verwendung des Diskonterlöses zu dem Zwecke der Einlösung' der Erstwechsel durch Belassung des Erlöses auf dem. laufenden Konto der Wechselnehmerin gefährdet wird» Dies 'trifft' umsomehr zu, wenn das Konto einen Schuldsaldo aufweist öder wenn es zu Gunsten ..... anderer Zahlungszwecke erschöpft wird,
5 = Eine nachträgliche Beschaffung von Mitteln zur Abdeckung • eines zu dem Zwecke der Einlösung der Erstwechsel aufgenommenen Zwischenkredits macht die vorher vollendete Un~
. treue nicht ;ungesche.heDg/n,^ A^ioonv
Ü » Das ;Bewußtsein;der Rechtswidrigkeit 'einer Untreue ent-.fällt nicht schon dadurch, daß der Täter nach erfolgter Verfügung annimmt, der Betroffene werde mit der Verfügung einverstanden sein»
A i:. t e n z e i c h e n s VI ZR 8. / 5 2 l7rtei5. des BGH vom 14. Januai■ 1953
OLG Köln
,;y irr, . "Q •/£*%'
v -x ■ •//.(! ■ o / r>'--
Verkündet am 14 .'Januar 195v Fieser, Justizange- ■ stellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ir. Kamen des ' V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
1 = 1 des Direktors Adolf ^:R
Direktors Peter Hermann- A
3») des Dipl„Ing»Pro Arthur B HBstraße ■
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Beklagten, Berufungsl«
.
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und zu 1) und 3) Revi- .
sionskläger,
Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
g e g I n
die Firma 1 S e und K r
lieh vertreten durch ihre Geschäftsführer,
gesetz-
Klägerin, Berufungsbeklagte und _ Revisionsbeklagte',
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshof s auf die' mündliche Verhand 1 ung vom 7» Januar 1953 unter. Mitwirkung der Bundesrichter DrfDelbrück, Dr„Gelhaar, Dr'oRotberg, Dr«Bode und Dr-Rauß
für Recht erkannt? ü ■
Die Revision der Beklagten I WKKHk und Dr«Ba((U .."".gegen das'Urteil des 5.Zivilsenats des Oberlandes-'-gerichts in Köln vom 17„Hai 1951 wird zuräckgewiesen,
-.1, Die Kosten des .Revisionsverfahrens werden diesen Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt«
Von Rechts wegen
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Die Klägerin ist aus Erst- und Verlängerungswechseln in Anspruch genommen worden, die von ihr für denselben Kaufte trag gegeben worden waren«- Pur den ihr dadurch entstandenen Schaden macht sie die verklagten Geschäftsführer der Wechselempfängerin-j der Pirna B a GmbH in K^pB verantwortlich.
Im einzelnen hat sich der Geschäftsverfall wie folgt zugetragen? -
Die klagende .Bauunternehmung hatte im Frühjahr 1949
von der BaflHHMHi GmbH für 32 000 DM Maschinen käuflich erworben und geliefert erhalten, .Das Geschäft wurde am 19,April 191-9 im beiderseitigen Einvernehmen auf Maschinen im Gesamtpreis von 24 300 -DM begrenzt. Die Begleichung des Kaufpreises,:spll:ta;:;in der -leise ’erfolgen," daß "für einzelne Raten Wechsel gegeben wurden. Ursprünglich waren folgende Wechsel beabsichtigt?
5 000 UM fällig zu dem 15«.April 1549?
3 0G-- DM fällig zu dem 30 = Mai 1949,
8 0.00 DM fällig zu dem 30,Mai 1949,
8 OOP DM fällig zu dem 31.Mai 1949#
8 000 DM fällig zu dem 3.1uni 1949-
-w/g. cg • •_/ . ■ 0 - . <0 t . _
Diese Wechsel waren zahlbar bei der Bankverbindung der Klä-; ge rin i, der Bankanstalt für vvMM——^BW— in .
WUHKKKKf Es wir außerdem- vorgesehen,' daß die Wechsel, teilweise durch'Ver1ängerungswec-hsei abgelöst werden soll-"••ten; die 14 Tage-vor Fälligkeit eingereicht werden sollten, -Der erste am 15«.April 1949 fällige Wechsel über 5 000 DM -war' roh der klagenden Käuferin eihgelöst .'worden. Am 18.,1/lai 1949 übersandte ihr die B* WHHKKti GmbH vorbereitete Verlängerungswechsel über 24 000 DM« Weil dabei auf die nachträgliche Begrenzung des Geschäfts keine Rücksicht genommen worden war, schickte stattdessen am 22.Mai 1949 die Klägerin ar; die B WMMHMIt GmbH.Verlängerungswechsel über
t;
000 DM "fällig ana 19 * August 1949.
000 DM fällig am 20,August 1949 und
M,
6 600 DM fällig.am 22,August 1949,
.. .
deren .Eingang die Ba|
GmbH postwendend bestätigte
Diese leitete die Wechsel am 25«Mai 1949 an die Deutsche eMBBI- ühä. WMHHI oank in i'MHi weiter, bei der si< ein Konto in laufender Rechnung unterhielt. Das Schreiben war von den Beklagten zu 1) und. 2 ) unterzeichnet. Die Wechsel wurden in-dem Schreiben nicht als Verlängerungswechsel bezeicnnet, Am 30.Mai wurde, der Diskonterlös der
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Wechsel von der : MMiÜMÜ Bank dem Konto der Bc IHIMHI GmbH mit der Wirkung gutgeschrieben, daß ihr Schuldsaldo aktiviert wurde. Eine Gutschriftanzeige ging am selber. Tage an die Ba^ppSÜ'tM GmbH ab, die von den Beklagten zu 1). und 3) mit einem Empfangsvermerk versehen wurde.'Am l.Juni wurde durch diese Eirma erneut über das gleiche Konto verfügt, so daß es wieder einen Fehlbetrag aufwies.-
Vor der Gutschrift des Erlöses der Verlängerungswe dazwischen dem mitbeklag -GmbH, den Vertretern
sei fand am 28«Mai in He
Geschäftsführer
ten A MNHMHMKHHB der B
Bankanstalt
der Klägerin Und einem Direktor der Re|
eine Besprechung statt. Durch die Besprechung sollte die
RBank veranlaßt werden, die Erstwechsel der
Klägerin "einzulosen, weil der an sich hierfür bestimmte
,
Pr01ongationser1ös noch nicht eingetroffen war. Bei dieser Gelegenheit unterrichtete der Beklagte Beteiligten davon, daß seine Firma sich in "momentaner illiquid! tat*’ befinde und daß die - .Verlängerungswechsel
an die
Bank übersandt worden seien. Er bezog
sich ferner, als Auskunft für' sein■ Unternehmen auf das Bankhaus B cfgHHHHMSW Der Direktor der
r?;'
Bank war nicht abgeneigt, die Erstwechsel einzulösen. Die von ihm anschließend eingeholte Auskunft des
Bankhauses. B -WttfKKi fiel günstig aus y Der über den Jer-äauf der Verhandlung unterrichtete Br» B(HH| erhielt am
iOriüai von der Bei
Bank 'fernmündlich die Einlö-
sungszusage « In den darüber gewechselten Bestätigungsschreiben vom 31,Mai heißt es, und zwar in dem Schreiben der F:(I— Bank t
v- Sie., erklärten sich bereit, die Ihnen von der Firma SeflNMNII und K i#p mit Schreiben vom 22 Kai übersandten Prolongat1onsabschni11e ,-» zu-diskontieren und den Diskonterlös an uns zu überweisen» Diese Überweisung erfolgt in etwa 8 bis 10 Tagen, - Wir können nicht umhin, Ihnen unser Befremden über die von Ihnen gehandhabte -Art der Finanzierung zu dem Ausdruck zu bringen.
Air dürfen" erwarten, daß Sie uns den Betrag , .■„ in allernächster Zeit anschaffen.K
In dem Bestätigungsschreiben der BaiMHMi GmbH vom gleichen Tage (unterzeichnet von den Beklagten zu 1) und 3) heißt esi
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Pi. daß Sie aber unter allen Umständen damit rechneten, daß die Prolongationserlöse schnellstens zur Verfügung gestellt werden,. Wir rechnen damit-daß vir bis etwa 15-Juni 194-9 die Angelegenheit
e r 1 e d i gt hacen»ff
Der Erlös der Verl.är.gerungswechse 1 ist weder bei der Klägerin noch bei der Re®WH|^| Bank eingegangen. --
Die Bs jMMMWfe GmbH hatte zur Überwindung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten Kreditverhahdlungen mit einem Finanzmakler angebahnt. Diese Verhandlungen scheiterten, so daß sie am 13.Juni 1949 ihre Zahl rngeneinstellen und am 15 Juni in das Vergleichsverfahren und später in Konkurs gehen mußte- ln der Zeit vom 30,Mai bis zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens hatte:sie noch Umsätze von mehr als 300 000 DM getätigtr
Die Anteile an der Baf
GmbH gehörten je zur Hall-
'ce dem Beklagten Dr«14MMI und seiner Ehefrau. ':om den drei, verklagten Geschäf tsführern war der Beklagte i>r »BB|-IMl alleinvertretungsberechtigt, während die beiden ande- i ren Beklagten die Firma gemeinsam vertreten konnten« Der Beklagte H.ÜM war im Innenverhältnis als ’Vertreter des Beklagten I'r MIMIR bestellt. Er war Leiter der Finanzierung, der Beklagte .< WUSStKi Leiter des An- und Verkaufs ■sowie des technischen Betriebes» Über das Vermögen des Beklagten I'rB««HMI war gleichfalls das Vergleichsverfahren eröffnet worden? es endete mit einem Vergleich, der eine Quote von 35 vom Hundert vorsieht«
Die Klägerin hat den drei Beklagten als Geschäftsfuh-rem der BaffiHHMHI GmbH auf Grund dieses Sachverhalts den Vorwurf der unerlaubten Handlung gemacht. Eine solche Hand-' lung sieht sie schon darin, daß der Beklagte J bei
den Verhandlungen in Re IflMNNMR* die Diskontierung der Ver- : längerungswechsel als fraglich hingestellt habe, obwohl ihm bereits bei der Übersendung dieser Wechsel an die F| liiiiiiii Bank klar gewesen sei, daß diese Bank die Wechsel erwerben werde, weil die BeiNMNHI GmbH gegenüber der Bank eine Schuld aus laufender Rechnung gehabt habe« Zum Zwecke
der Täuschung habe der Beklagte A
i.
ferner nur die
Bank als Auskunftsstelle angegeben, weil ihm bewußt gewesen sei, daß von anderer Seite keine so gute Auskunft habe erwartet werden können. Voraussetzung für die Reift 9KKKKB Abmachungen sei es gewesen, daß der Prolongations-erlös sofort nach Eingang durch die BaflHflHB zur Verfügung gestellt werde« Die in dem Bestätigungsschreiben ent-k. haltenen Daten hätten ihr nicht das Recht zu entsprechen- /| dem Zahlungsaufschub geben, sollen. In® Verhandlungen mit 'fi dem Finanzmakler hätten erst in den Anfängen gesteckt und VT’i keinesfalls begründete Aussichten auf einen größeren Über-flj brückungskredit eröffnet» Das Schadigungsbewußtsein der GeBj schäl'tsf Uhr er gehe auch daraus hervor, daß noch mehrere an-f|
dere Firmen durch Her gäbe von Yerlängerungsweöhseln' 'benachteiligt worden seien» Für den der Klägerin in Höhe des Er-V loses der von ihr gegebenen Verlängerungswechsel entstandenen Schaden hafteten die drei Geschäftsführer als Gesamtschuldner, weil sie bewußt und gewollt zusammengewirkt hät-Die Haftung des Beklagten Fr»]'WHHR beschränkte sich allerdings infolge des gegen ihn durchgeführten Vergleichsverfahrens auf 35 vom Hundert» Die Klägerin hat demgemäß beantragt?,
'die Beklagten und als Gesamtschuldner
zur Zahlung von 18 6CO PLI nebst Zinsen und den Beklagten ibr o j tMSmü1 als Gesamtschuldner mit den beiden anderen Beklagten zur Zahlung von 6 510 DM nebst Zinsen zu verurteilenc
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt»
Hie haben geltend gemacht, die Klägerin habe sich ihre Schädigung selbst zuzuschreiben» Diese sei nämlich darauf zurückzuführen, daß die Klägerin die Verlängerungswechsel abweichend von der•getroffenen Vereinbarung nicht schon 14 Tage vor'Fälligkeit der Erstwechsel, sondern erst am 22, Mai 1949 übersandt habe» Dadurch sei es unmöglich geworden» den Prolongationseriös vor der Fälligkeit der Erstwechsel verfügbar zu machen» Die Benennung der XflHH Bank als der Bank am Sitze der GmbH entspreche kaufmännischen ,
Gepflogenheiten» Die Kreditverhandlungen mit dem Finanzmakler hätten zur Erwartung der Kreditgewährung berechtigt. Die Zahlungseinstellung sei überraschend erfolgt» Die Ein-lösungspflicht für die SaHMHI GmbH habe ausweislich der’ Bestätigungsschreiben erst zu dem 15»Juni bestanden» Es sei üblich» Wechselerlöse in solchen Fällen bis zu dem Fälligkeitstermin auszunutzen» Der Beklagte RHiHMI hat zusätzlich vorgetragen, er habe keinen Grund zu Bedenken gehabt, weil der Beklagte Dr»BÜM|| ihm den erhofften Kredit als sicher hin-
7 -.
gestellt habe,. Der Beklagte AflHHttlS hat hinzugefügt, er:'|| habe bei. seinen Verhandlungen nicht gewußt - oBp
die }?■■■■ Eaiik die Wechsel diskontieren werde,.
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Das Landgericht hat antragsgemäß verurteilt,. Es gehtl™« auf Grund des "Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus,
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Eer,
daß die Ba^ppHHK GmbH nach dem Inhalt der Re|_____
sprechungen verpflichtet gewesen sei, den Diskonterlös sofort abzufUhren« Ihren GeschäftsfUhrern falle eine Un treue im Sinne des § 266.StGB und ein Sittenverstoß im Sinne des § 826 BGB zur Lastwenn sie gleichwohl den Er-Ä lös der Verlängerungswechsel entgegen seiner Z w e c kb e s t im-mm mung nicht nur und sogleich für die Ablösung der Erstwech-Iil sei verwendet haben. • Für den entstandenen Schaden seien die drei verklagten Geschäftsführer wegen gerneinschaftlil^S eben Handelns als Gesamtschuldner verantwortlich.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten RtflBBI und Dr.BflMBi zurückgewiesen, Hinsichtlich des Beklagten I WSKSKHSl hat es eine Beweis-
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erhebung angeordnet<
Gegen die Zurückweisung ihrer Berufungen richten sich die Revisionen der Beklagten BMWi und Br.: mit
denen sie ihre Abweisungsanträge weiter verfolgen! Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Die Revision der Beklagten R
unbegründet„
Ent sc he i duhgsgründej;
und PrvBI
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Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landge-■ richts bestätigt, der durch doppelte Inanspruchnahme der 'Klägerin aus Erst- und Verlängerungswechseln entstandene fl Schaden sei durch treuwidrige Verwendung der Verlängerung^^ Wechsel (§ 266 StGB) hervorgerufen worden. Für diesen 3chll|| den seien die beiden genannten Geschäftsführer der BsWm
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HMftH GmbH wegen des in ihrer Untreue liegenden "Verstoßes gegen ein Sc vrvsge setz (§ .823 Abs 2 BGB), außerdem aber auch deshalb verantwortlich, weil in ihrem gemeinschaftlichen verhalten eine vorsätzliche sittenwidrige. Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB zu erblicken sei.
Die .Annahme einer Untreue im Sinne des § 266 StGB ist berechtigt, . *.
Wie die Vordergerichte zutreffend ausführen, begründet die Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe ' der Erstwechsel mit Rücksicht auf die dadurch entstehende doppelte wechselrechtliche Verpflichtung für dieselbe Schulä und die damit verbundene erhöhte Gefährdung des Schuldners eine Treupflicht des Wechselnehmers;-mit den Verlängerungswechseln bestimmungsgemäß zu verfahren, d h sie regelmäßig nur zur Aufbringung der Mittel zu verwenden, die zur Einlösung der Erstwechsel erforderlich sind. Dieser Zweck war unstreitig vorliegend mit der Hingabe der Verlängerungswechsel durch die Klägerin verbunden. Er nötigte die B: WSBKtKttH GmbH, alles zu tun, was im Interesse der Klägerin zur sachgemäßen Verwertung der Verlängerungswechsel erforderlich war, und jede Benachteiligung der ihr anvertrauten Belange zu unterlassen. In diesem Sinne hatte die Bi MMMBi namentlich für rasche' Diskontier .■ rung der Prolongationsstücke und für die Sicherstellung ihres Erlöses zu dem Zwecke der rechtzeitigen Einlösung der bei der RstHHHHI Bank zahlbaren Erstwechsel zu sorgen-
Die Erfüllung.der aus der zusätzlichen Hereinnahme von Verlängerungswechseln folgenden besonderen Treupflicht der Wechselnehmerin umfaßte im einzelnen zunächst die Vender am -25»Mai erfolgten Weiterleitung der Wechsel 'auf das Beschleunigungsinteresse hinzuweisenp- das mit Rücksicht °uf die Nähe der 'Verfalltage der Erstwechsel (30,Mai und
3 o Juni) gegeben war» 'Diese Verpflichtung bestand umsomehr^ als die Verzögerung in der Ausstellung der Verlängerungswechsel von der tHMMHHi GmbH mitverursacht worden ist, weil 'sie am 18»Mai der Klägerin Verlängerungswechsel zur Annahme übersandtet 1 die nicht dem schon am 19 = April einge-i schränkten Kaufpreis entsprachen» Irgendein Beschleunigung hinweis ist aber in dem Schreiben der B M3IWHKMW an-ihre Bank vom 25°Mai 1949 nicht .enthalten»
'Darüber hinaus hätte die GmbH? da ihr bei
Einreichung der Verlängerungswechsel zur Diskontierung bekannt war? daß sie bei der I flHIHHNNI Bank einen Schuld
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saldc besaß oder doch im mutmaßlichen Zeitpunkt der Diskontierung besitzen werde? dafür sorgen müssen? daß der Erlös zu dem Zwecke der rechtzeitigen Einlösung der Erstwechsel ver|| fügbar blieb.. Die hätte zu diesem Zweck schon bei^^
Übersendung der Verlängerungsstücke den Auftrag geben müsseifeSs ihren Erlös unmittelbar an die EeWMMMMI Bank weiterzulei-ten oder auf ein Ander-Konto zu überführen, über das sie so**
fort zu Gunsten der Rel
Bank ungehindert verfügen
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konnte, Zumindest hatte sie gleichzeitig mit der Einsendung^ der Verlängerungsstücke zur Diskontierung oder doch gleich danach über ihr laufendes Konto dergestalt verfügen müssen daß der zur Einlösung'der Erstwechsel erforderliche Betrag sogleich nach seiner Gutschrift vom laufenden Konto an die
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Dadurch? daß die BaflHMMI GmbH statt dessen duldete? daß der Diskonterlös der Verlängerungswechsel auf ihrem laufenden . Konto verblieb und dort zur Verminderung ihrer Schuld verrechnet wurde, mißbrauchte sie bereits die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten»
Das in § 266 StGB enthaltene Verbot eines solchen Mißbrauch*
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steht jeder dem Sinn der Prolongationsabrede zuwiderlauf
ihuWillung' des
Akzept (Ser Klägerin liber ge Wechseln gab 'der GmbH die rechtlic Weiterleitung der' Wechsel die aus ihnen herruhrende Ve pflichtung der Klägerin als'Annehmerin zu erweitern, i dieser dadurch' die Einwendungen genommen wurden, die i auf G-rund der Hingabe der. Wechsel unmittelbar ge ge nub e der Baiibedarf als dem ersten Nehmer der Wechsel zu st an lAri 1? WechselGjo die danach dem Wechselinhaber verlie ne ■ ■ rech11iche Bexugnis zur Erweiterung der 1:Weehse1haf des .Einnehmenden durch Übertragung des Wechsels steht i
nirreuetatloeständes der Befugnis gleich, ** verpflichten1* „ Biese Befugnis wird mlßbra
jabrede nicht so erfolgt, daß die Gegenlei
verbers, der Bishonterlös, sofort ungef sung' der .'Erstwechsel verwendet oder doc stems sichergestellt .wird. Da dies .hier, wie oben dar legt, -nicht geschehen ist, 'war schon die Weitergabe d Verlängerungswechsel so, wie sie vorgenommen wurde, bräuchlich (vgl dazu auch'EG in HER 1939 Nr 202 )„
Lasselbe muß'erst -recht vom der Behandlung des Erlö selbst geltem, Dieser Erlös floß der JhaflHNBII .nur für Rechnung der Klägerin zu,,- Er war für sie nach seiner Zw eeStimmung fremdes Vermögen, das ihr allerdings mit der x ..,iöe cm v er imuu. u war,- daß sie darüber nach Belie ben ver mjun i'e „ aber nur zu Gunsten der' Klägerin, genauer % zur E 2 : c -'‘.wc cm.ce 1 „ "."erf g. gm. bmrfm: b''o fmm ssvsg
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des Erlöses auf dem eigenen Konto der B; tBBHBi mit der ' Wirkung, daß er der Abdeckung ihres SchuldSaldos und -zufolge ihrer weiteren Verfügung vom l„Juni - schließlich sogar der Erfüllung anderer Zahlungszwecke dieser Pirna diente, stellt sich gleichfalls als mißbräuchliche Verfügung über fremdes Vermögen dar«
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Dieser treuwidrige. Verfügungsmißbracuh der Ba GmbH und ihrer Geschäftsführer hat auch zu einer Benachteiligung der Klägerin geführt, deren Vermögensinteressen der I MIHHi durch die Hingabe der Verlängerungswechsel . anvertraut waren» Abgesehen von der schließlichen 'Vermögensbeschädigung durch endgültigen Verlust des Diskont-er löse s» der der Klägerin niemals zugeflossen ist, liegt, ein den Tatbestand strafrechtlicher Untreue verwirklichender Nachteil schon darin, daß das Recht der Klägerin auf abgesonderte und sofortige Verwendung des Diskonterlöses zu dem Zwecke der Einlösung der Erstwechsel oder des später hierfür gewährten Zwischenkredits der R gMjpl Bank verletzt \worden, ist» Diese Vermögensbenachteiligung trat spätestens in dem Zeitpunkt ein, in dem über das laufende Konto der SafflMNNW? bei ihrer 'S'IÄMWMIB Bank am 1, Juni anderweit ohne Abzweigung der für die Wechseleinlösung notwendigen Summe verfügt worden ist, Der Umstand, daß die ses Konto theoretisch nachträglich hätte wieder aufgefüllt werden können, oder daß die I NMNNR vielleicht aus anderen Quellen, namentlich durch Aufnahme eines großen Kredi-tes von 500 000 DM oder mehr, Mittel zur Einlösung der
''Erstwechsel oder des Zwischenkredites hätte erlangen können^ -
ändert nichts daran, daß durch die mißbräuchliche Behandlung der Verlängerungswechsel und ihres Erlöses eine Ver-mögensbenachleiligung eingetreten war. Durch solche Maßnahmen hätte dieser Schaden bestenfalls wieder behoben wer--', den können, ohne daß aber der vorgängige Verstoß gegen- dasmj Untreueverbot als solcher weggefallen wäre (vgl RGSt 73,
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Auch die inneren Voraussetzungen der Untreue irn Sinne des Strafrechts waren nach den getroffenen Feststellungen
gegeben,
her nach § 266 StGB erforderliche Vorsatz muß das Be-wußtsein des Mißbrauchs der eingeräumten Verfügungsbefugnis und der Zufügung eines Nachteiles umfassen, Bas Ober-landesgericht hat diese Voraussetzungen ohne 'Rechtsirrtum bejahte Der Sinn einer wechselrechtlichen Prolongations-abrede ist so eindeutig und so bekannt, daß aus ihr beden-kenfrei der Schluß gezogen-werden konnte, die Geschäftsführer HM und Br • iMH der GmbH seien sich über den ausschließlichen Verwendungszweck der Verlängerungswechsel und ihres Erlöses und damit über ihren Verfügungsmißbrauch, sowie über die nachteiligen Folgen-im klaren gewiesen, die mit der Weitergabe solcher 'Wechsel verbunden sind, solange die Erstwechsel noch umlaufen und nicht für ihre rechtzeitige Einlösung zuverlässig gesorgt ist.
Hinsichtlich der Benachteiligung genügt, wie das arge-focht9he Urteil richtig ausführt, bedingter Vorsatz (vgl Schenke, StGB 5«Aufl, Anm VI zu § 266 mit Nachweisen), sofern er sich auf eine hinreichend bestimmt vorgestellte wahrscheinliche, einer Vermögenschädigung gleichkcmraen- • de Vermögensgefährdung bezieht und sie in Kauf nimmt (RG in JW 1936, 2101, Nr 36; RGSt 73, 283)» Als eine Vermögensgefährdung dieser Art kommt hier, wie oben ausgeführt, der Umstand in Betracht, daß der für die Verlängerungswechsel erlangte Diskonterlös nicht durch entsprechende Beschleunigungshinweise früher erzielt und daß er nicht ausschließlich und unverzüglich für die Einlösung der Erstwechsel (später für die Abdeckung des Zwischenkredits) verfügbar gehalten wurde» Die Gefährdung war erkennbar umso größer, als die BaMMMMV sich in erheblichen Zahlungschwierigkelten befand und daher nicht mit Sicherheit vorauszusehen war, ob
der Betrag des Erlöses schließlich doch noch zur Verfügunip
stehen werde, bevor die HeMHHI Bank für die Klägerin
nachteilige Maßnahmen ergriff- Die Beklagten IMW und
Br; 11 können sich nicht darauf berufen, die GmbH hätte’®
am 1Juni noch andere ebenso dringliche Verpflichtungen, tljr“
wie die Abführung des Diskonterlöses aus den Wechseln der 'W
Klägerin, erfüllen müssen. Diese Verpflichtungen waren den '~M
Beklagten, wie aus dem Zusammenhang des zu Grunde liegen- llp
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den Sachverhalts entnommen werden rauß, auch schon bei Ein- aß äforderung der Verlängerungswechsel der Klägerin, das ist am 22,Mai, bekannt, was insbesondere daraus hervorgeht, daß sie nach ihren eigenen Angaben schon einige Zeit vorherjlL mit einem Finanzmakler Verhandlungen über die Gewährung eines großen Kredites angebahnt hatten. Die Baubedarf hättet bei solcher Lage ihrer konkurrierenden Verpflichtungen eine Abmachung mit der Klägerin über die zusätzliche Hereinnahm&H von Verlängerungswechseln und über deren Diskontierung zur! Ablösung der Erstwechsel gar nicht treffen dürfen, weil in ^ diesem Falle von vornherein festgestanden hätte, daß eine Diskontierung über das 1 ■■■■■■■■ Bankhaus nicht zu der von der Klägerin mit Recht erwarteten ausschließlichen und sofortigen,Verwendung des Erlöses zur Ablösung der Erst Wechsel würde, .führen können» Ihre Geschäftsführer hätten unter diesen Umständen Verlängerungswechsel der Klägerin überhaupt nicht oder nur gegen Rückgabe der Erstwechsel entgegennehmen dürfen» Taten sie es doch Und erschöpften sie zu der in Betracht kommenden Zeit gleichwohl für andere';,..., Zwecke das Konto, auf das sie' die Wechselerlöse gutschrei-
ben ließen, so war ihnen bewußt", daß sie zu dem Nachteil der
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Klägerin an Stelle des ihr zustehenden Anspruchs auf unver- . zügliche und ungefährdete Weiterleitung des .Diskonterlöses Jf|j selbst den - noch dazu infolge - ihrer Zahlungsschv/ierigkeiteES - weit weniger.wertvollen Anspruch auf Heranziehung anderer Einlösungsmittel setzten, die sich die B. iHHMV erst auf andere Weise, womöglich durch Aufnahme eines eigenen um-
fsingr eichen Kredites, beschaffen mußte. Pas ' Oberlandes-gereicht hat hiernach das gesamte Verhalten der verKLag-•ten Geschäftsführer ] — und 'ihn dVMHf ohne Rechtsverstoß' dahin werten'können, '.daß sie vorsätzlich der Klä.
'gerin Nachteile bereitet haben. Ö'b sie darüber hinaus eine endgültige Schädigung der Klägerin, wie das ange-fochtene Urteil annimmt,'-mit bedingtem Vorsatz in Kauf nahmen, ■•k'anh auf sich beruhen, da die Untreue schon durch die geschilderte bloße Vermögensgefährdung vollendet wart
Bum. inneren Tatbestand der Untreue gehört nach richtiger Auffassung außer dem Bewußtsein des Verfügungsmiß-brauchs und der Benachteiligung das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit (vgl Schönke, StGB, 5-Aufl Anm VII zu § 266 mit Nachweisen). Dieses Bewußtsein kann fehlen, wenn der Täter kraft seines Ersatzwillens und seiner Ersatzbereitschaft angenommen hat, daß der Benachteiligte mit der Benachteiligung 'einverstanden' sei. Hierauf mag zwar zu einem Teil der mündliche Hinweis der Revision auf die Bemühungen der verklagten Geschäftsführer zielen, eine Schädigung der Klägerin durch Beschaffung eines Zwischenkredits und durch sonstige Kreüitverhandluigen zu verhindern. Dabei wird aber übersehen, daß die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes in dem Zeitpunkt gegeben sein muß, in dem die den Verfügungsmißbrauch oder den Treubruch enthaltende Untreuehandlung begangen wird (vgl RG in HER 1940 Nr 257)-. Als die 3s flM| •
* # GmbH' die Verlängerungswechsel der Klägernirr ohne geden Hinweis .• auf ' die Eilbedürftigkeit und ohne Anweisung über : die Verwendung.des Erlöses an die Frankfurter Bank schickte und den Erlös auf ihr laufendes Konto gutschreiben ließ, war kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Klägerin die' ihr damit zügefügte SchlechterStellung kannte und billigte. Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ist sie erstmalig bei den He(SiMii Besprechungen vom 28„Mai, je-
denfalls aber nac'h der am 25 »Mai erfolgten Weiterleitung * der Wechsel nach fMMMHMI. über die mangelnde Sicherstellung des Erlöses unterrichtet worden« Wenn sich die Klägerin in diesem Zeitpunkt mit dem Einspringen ihrer eigenen Bank einverstanden erklärte, um zu verhindern, daß die Erstwechsel zu dem Protest gingen und damit ihr Ruf gefährdet werdet■ so tat sie nur•das zur Abwendung weiterer .Benachteiligung nach Lage der Umstände Gebotene« Eine Gut--heißung des vorausgegangenen Verhaltens Ihrer Vertragsgegnerin könnte: darin von den Beklagten umsoweniger er- ■ /;-M blickt werden, als der mitverklagte Geschäftsführer AHM-Hpüff damals zugeben mußte, daß sich seine Birma in "momentaner ÜliduiditätV befinde. Wie wenig das Vorgehen der Bv*-ÜHHÜ gebilligt wurde, ist im übrigen hinreichend deutlich aus der recht kräftigen Art zu entnehmen, mit der die ReÄ-IHHI Bank - insoweit offensichtlich zugleich als Sprachrohr der Klägerin, ihrer Kundin - in ihrem Schreiben vorn :31.Mai der B WMBMMBI ihr "Befremden" über ihre Pinanzie-rurigsweise zu dem Ausdruck brachte,.
her hiernach mit Recht von dem Oberlandesgericht ange ’nommene Verstoß der Beklagten BjNMHIi und Br gegen
das strafrechtliche Verbot der Untreue enthält zugleich die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs 2 BGB und rechtfertigt einen Schadensersatzanspruch gegen die bezeichneten Geschäftsführer als later der Untreue <■
Bas Oberlandesgericht hat die gemeinschaftliche Ver-anwortilchkeit der Geschäftsführer RjRIHi und Br. -'4HHHI im Sinne der §§ 830, 840 BGB einwandfrei aus der Tatsache gefolgert, daß Br * BMV, der über alles unterrichtete maßgebende Inhaber von 50 vom Hundert der Geschäftsanteil (dessen Frau die weiteren 50 vom Hundert besaß), alle wesentlichen Entscheidungen selbst traf, während LMM§ de: als Leiter der Finanzierungsgeschäfte über die Wechsei.be-
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Ziehungen der Klägerin im Bilde war, namentlich die Verlängerungswechsel y das Schreiben an die IWMBMMWHHI Bank mit dem Diskontierungsersuchen, vom 25-Mai und das Bestätigungsschreiben seiner Firma vom 31»Mai unterschrieben und den Eingang der Gutschriftanzeige bestätigt hatte, schließlich auch von Dr, Mi am 31 „Mai schriftlich unterrichtet worden war»
begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken, Sie war deshalb durch Zurückweisung der Revision zu bestätigen, ohne daß es noch einer Erörterung der Frage bedurfte, ob die Verurteilung dieser Beklagten von den Vorderrichtern mit Recht auch auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB)gestützt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO,