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BGH · VI Zft 7/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI Zft 7/81

Auf die Berufung des Erstbeklagten wird unter Zurückweisung der gegen ihn gerichteten Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Juli 1974 wurde die Anklage zugelassen; gleichzeitig ließ das Landgericht auch die von den Bevollmächtigten der Klägerin beantragte Nebenklage zu. Januar 1978 eingereichten Klage von allen drei Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des ihr durch den Tod ihres Ehemannes bisher entstandenen Schadens sowie Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige zukünftige Unterhaltsschäden. Der Erstbeklagte hat eine Beteiligung an den zu dem Tode des Otto G.führenden Verletzungshandlungen bestritten und sich u.a. auch auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil der Klage gegen alle drei Beklagten auf Zahlung von Beerdigungskosten zu dem Teil stattgegeben und den Rest abgewiesen. Mit dem angefochtenen Schlußurteil hat es auch die Berufung des Erstbeklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin ebenso wie gegen die anderen beiden Beklagten erkannt. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der Erstbeklagte hafte zusammen mit den beiden anderen Beklagten der Klägerin auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens, weil er mit diesen gemeinschaftlich handelnd ihren Ehemann vorsätzlich am Kopf verletzt habe und dadurch im Ergebnis seinen Tod herbeigeführt habe. Die für den Beginn des Laufs der Verjährung ausreichende Kenntnis davon, daß der Beklagte einer der Schädiger sei, habe die Klägerin erst in der Hauptverhandlung gegen die Beklagten, mithin am 23. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nach § 852 BGB vor Einreichung der Klage verjährt; diese muß deshalb auf die Verjährungseinrede des Beklagten hin abgewiesen werden. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat die Klägerin spätestens Ende Juli 1974 Kenntnis von der Anklageschrift gegen den Beklagten gehabt. Der damalige, von der Klägerin für ihre Vertretung im Strafverfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt hatte die Zulassung der Klägerin als Nebenklägerin beantragt, und diesem Antrag war von der Strafkammer gleichzeitig mit dem Beschluß über die Zulassung der Anklage, die sich gegen sämtliche Beklagten dieses Rechtsstreits richtete, statt-gegeben worden. 2. Vom Erhalt der Anklageschrift an hatte die Klägerin Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB, soweit es den Beklagten anbelangt. Alle diese Tatsachen und Beweismittel reichten aus, um die Klägerin in den Stand zu versetzen, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg Schadensersatzklage gegen den Erstbeklagten zu erheben; von diesem Zeitpunkt an war ihr eine Klageerhebung zuzu demuten. Zur Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen ist nicht die unbedingte Sicherheit erforderlich, gegen ihn im Prozeß zu obsiegen. Umstandes, daß die Staatsanwaltschaft und die Strafkammer hinreichenden Tatverdacht gegen den Beklagten bejaht hatten, war der Klägerin zuzu demuten, auch ohne genaue Kenntnis des weiteren Inhalts der Strafakten nunmehr Klage zu erheben. Insbesondere trifft es nicht zu, daß ein Geschädigter, der dem Strafverfahren als Nebenkläger beitritt, hinsichtlich der Frage, ob er ausreichende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat, deswegen besser gestellt ist als ein andere*Geschädigter, weil ihm erst Akteneinsicht gewährt werden müsse, bevor bei ihm die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis anzunehmen sei. Dabei genügte für die Kenntnis eines haftungsbegründenden Verhaltens des Beklagten schon das Wissen, daß dieser den Ehemann der Klägerin mutwillig angegriffen und in eine hilflose und gefährdete Lage gebracht hat. 3. Da die Klägerin mithin spätestens Ende Juli 1974 Kenntnis von dem Schaden (dies unbestritten) und der Person des Ersatzpflichtigen hatte, lief die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB Ende Juli 1977 ab. Die Klage gegen den Erstbeklagten ist deshalb unbegründet; sie war unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision zur Frage der Akteneinsicht ankommt (aus den Strafakten ergibt sich in der Tat entgegen dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils, daß der Bevollmächtigte der Klägerin Mitte 1974 auch volle Einsicht in diese Akte gehabt hat).

Zitierte Normen: § 852 BGB § 91 ZPO
BeweismittelErstbeklagtenErstbeklagteKlägerinStrafverfahrenKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. Dezember 1982 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI Zft 7/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1. des Femmeldemonteurs Jürgen
 Straße fl.
Beklagten zu 1 und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2.	des Tiefdruckers Udo R
waflHB-DeOflBM,
3.	des Verkäufers Ronald S WiMfl-D
> HflBweg 9, , HHa str. I,
Beklagte zu 2 und 3,
gegen
 die HausfrauKatharina M ü _ GeflflHB, GflflflBstraße fl, W!
geb. Sc|
verw.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Erstbeklagten wird das am 13. November 1980 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit darin zu dem Nachteil des Erstbeklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Erstbeklagten wird unter Zurückweisung der gegen ihn gerichteten Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. März 1979 insoweit abgeändert, als darin zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Klage gegen den Erstbeklagten wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten der ersten beiden RechtsZüge.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die Klägerin ist die Witwe des Arbeiters Otto G. Dieser wurde am 16. Juni 1973 ohne sein Zutun in eine Schlägerei verwickelt, an der sich neben dem Zweit-und Drittbeklagten auch der Erstbeklagte beteiligt hatte, und schwer verletzt. Otto G. verstarb am 19. Juni 1973. Gegen sämtliche Beklagten wurde alsbald ein staatsan-waltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 17. Januar 1974 erhob die Staatsanwaltschaft gegen sie Anklage u.a. wegen gemeinschaftlichen Totschlages. Mit Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 1974 wurde die Anklage zugelassen; gleichzeitig ließ das Landgericht auch die von den Bevollmächtigten der Klägerin beantragte Nebenklage zu. Der Erstbeklagte wurde durch Urteil des Schwurgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1975 wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe verurteilt.
Die Klägerin verlangt mit ihrer am 12. Januar 1978 eingereichten Klage von allen drei Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des ihr durch den Tod ihres Ehemannes bisher entstandenen Schadens sowie Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige zukünftige Unterhaltsschäden.
Der Erstbeklagte hat eine Beteiligung an den zu dem Tode des Otto G. führenden Verletzungshandlungen bestritten und sich u.a. auch auf Verjährung berufen.
 
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil der Klage gegen alle drei Beklagten auf Zahlung von Beerdigungskosten zu dem Teil stattgegeben und den Rest abgewiesen. Im übrigen hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige Zukunftsschaden bis längstens 30. September 1998 (Vollendung des 70. Lebensjahres des verstorbenen Ehemannes der Klägerin) festgestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Zweit- und Drittbeklagten durch - inzwischen rechtskräftiges - Teilurteil zurück ge wie sen und auf die Anschlußberufung der Klägerin deren Feststellungsantrag ohne zeitliche Begrenzung stattgegeben. Mit dem angefochtenen Schlußurteil hat es auch die Berufung des Erstbeklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin ebenso wie gegen die anderen beiden Beklagten erkannt. Mit seiner Revision erstrebt der Erstbeklagte weiter die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der Erstbeklagte hafte zusammen mit den beiden anderen Beklagten der Klägerin auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens, weil er mit diesen gemeinschaftlich handelnd ihren Ehemann vorsätzlich am Kopf verletzt habe und dadurch im Ergebnis seinen Tod herbeigeführt habe. Es begründet dann seine Ansicht, daß der Klägerin auch nach Vollendung des 70. Lebensjahres ihres Ehemannes Unterhaitsansprüche zugestanden haben könnten. Zur Verjährungseinrede des Erstbeklagten (künftig: Beklagter) führt es aus:
Die für den Beginn des Laufs der Verjährung ausreichende Kenntnis davon, daß der Beklagte einer der Schädiger sei, habe die Klägerin erst in der Hauptverhandlung gegen die Beklagten, mithin am 23. Januar 1975 nach Abschluß der Beweisaufnahme im Strafverfahren erlangt, so daß bei Klageeinreichung am 12. Januar 1978 die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zwar möge oft das Vorliegen der Anklageschrift genügen, um dem Berechtigten Gewißheit von der Person des Ersatzpflichtigen zu verschaffen.
Trete aber der Geschädigte, wie hier, dem Strafverfahren als Nebenkläger bei, so müsse er Gelegenheit haben, sich durch das Studium der Strafakten ein eigenes Bild von der Sache zu verschaffen. Eine solche Akteneinsicht habe aber die Klägerin bis zur Hauptverhandlung nicht erhalten.
 
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nach § 852 BGB vor Einreichung der Klage verjährt; diese muß deshalb auf die Verjährungseinrede des Beklagten hin abgewiesen werden.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat die Klägerin spätestens Ende Juli 1974 Kenntnis von der Anklageschrift gegen den Beklagten gehabt.
Das ergibt sich aus dem von der Klägerin nicht bestrittenen und in Bezug genommenen Vortrag in den Tatsacheninstanzen und stimmt mit dem Inhalt der Strafakten, die Gegenstand der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht gewesen sind, überein. Der damalige, von der Klägerin für ihre Vertretung im Strafverfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt hatte die Zulassung der Klägerin als Nebenklägerin beantragt, und diesem Antrag war von der Strafkammer gleichzeitig mit dem Beschluß über die Zulassung der Anklage, die sich gegen sämtliche Beklagten dieses Rechtsstreits richtete, statt-gegeben worden. Daraufhin hat der Anwalt der Klägerin eine Abschrift der Anklage erhalten. Davon geht das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung offenbar auch aus.
 
2.	Vom Erhalt der Anklageschrift an hatte die Klägerin Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB, soweit es den Beklagten anbelangt. Das in ihr mitgeteilte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen enthält eine ausführliche Darstellung des Tatherganges. Am Ende heißt es: "Die Angeschuldigten haben sich widersprüchlich eingelassen. Sie werden durch die benannten Beweismittel der ihnen zur Last gelegten Tat überführt werden”. Diese Beweismittel, nämlich 8 Zeugen und 6 Sachverständige, waren in der Anklageschrift namentlich und mit Anschrift aufgeführt. Alle diese Tatsachen und Beweismittel reichten aus, um die Klägerin in den Stand zu versetzen, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg Schadensersatzklage gegen den Erstbeklagten zu erheben; von diesem Zeitpunkt an war ihr eine Klageerhebung zuzu demuten. Etwaige Zweifel der Klägerin oder ihres Anwalts daran, in welchem Umfange eine Tatbeteiligung des Erstbeklagten zu beweisen sein werde und wie insbesondere sein Tatbeitrag rechtlich zu würdigen sei, ändern daran nichts. Zur Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen ist nicht die unbedingte Sicherheit erforderlich, gegen ihn im Prozeß zu obsiegen. Es genügt, wenn, wie im Streitfall, die Schadensersatzklage ohne Schwierigkeiten unter Benennung der Beweismittel begründet werden kann. Das alles entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 - NJW 1963, 1103; ferner RGRK-Kreft, 12. Aufl., § 852, Rdn. 23,
25 und 26 m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung des
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Umstandes, daß die Staatsanwaltschaft und die Strafkammer hinreichenden Tatverdacht gegen den Beklagten bejaht hatten, war der Klägerin zuzu demuten, auch ohne genaue Kenntnis des weiteren Inhalts der Strafakten nunmehr Klage zu erheben. Ist der Sachverhalt, wie im Streitfall, genügend geklärt und hat der Geschädigte Kenntnis von ihm, kann ihm im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist (§ 852 BGB) nicht zugebilligt werden, erst noch das Ergebnis der Hauptverhandlung im Strafverfahren abzuwarten; ohnehin ist die Beweiswürdigung im Strafverfahren nicht vorgreiflich für das zivilrechtliche Schadensersatzverfahren.
Der gegenteiligen Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Insbesondere trifft es nicht zu, daß ein Geschädigter, der dem Strafverfahren als Nebenkläger beitritt, hinsichtlich der Frage, ob er ausreichende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat, deswegen besser gestellt ist als ein andere*Geschädigter, weil ihm erst Akteneinsicht gewährt werden müsse, bevor bei ihm die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis anzunehmen sei. Für eine bevorzugte Stellung des Nebenklägers bei Beurteilung der Verjährungsfrage besteht kein Sachgrund. Dabei genügte für die Kenntnis eines haftungsbegründenden Verhaltens des Beklagten schon das Wissen, daß dieser den Ehemann der Klägerin mutwillig angegriffen und in eine hilflose und gefährdete Lage gebracht hat. Damit ist ihm auch der weitere Verlauf wenigstens im Sinne einer fahrlässigen Verursachung zuzurechnen, was für die
 
zivilrechtliche Verantwortlichkeit ausreicht, ohne daß es noch auf umstrittene Einzelheiten seiner Beteiligung am weiteren Geschehen ankam.
3.	Da die Klägerin mithin spätestens Ende Juli 1974 Kenntnis von dem Schaden (dies unbestritten) und der Person des Ersatzpflichtigen hatte, lief die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB Ende Juli 1977 ab. Die Klageerhebung im Januar 1978 war verspätet und die Schadensersatzforderung der Klägerin in diesem Zeitpunkt bereits verjährt. Die Klage gegen den Erstbeklagten ist deshalb unbegründet; sie war unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision zur Frage der Akteneinsicht ankommt (aus den Strafakten ergibt sich in der Tat entgegen dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils, daß der Bevollmächtigte der Klägerin Mitte 1974 auch volle Einsicht in diese Akte gehabt hat).
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4.	Die Klägerin hat nach § 91 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Da sie gegenüber dem Erstbeklagten endgültig unterlegen ist, fallen ihr auch dessen außergerichtliche Kosten in den Vorinstanzen zur Last. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil des Landgerichts überlassen.
Br. Hiddemann	Dunz	Scheffen
 Dr. Ankermann Dr. Lepa