Er hat behauptet, die Verletzung seines Pferdes sei durch einen Hufschlag von "Mister" verursacht worden. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Klageabweisung damit, es sei nicht erwiesen, daß "Falko" überhaupt durch "Mister" verletzt worden sei. Die Tierhalterhaftung greife aber auch darum nicht ein, weil der Kläger sein Pferd "ohne sozialen Zwang" im eigenen Interesse der durch die gewählte Transportart erhöhten Gefahr ausgesetzt gehabt habe. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß "Falko" durch einen Hufschlag von "Mister" verletzt worden ist, meint jedoch, der Klageanspruch scheitere schon daran, daß eine mögliche Verletzung auf dem gemeinsamen Transport nicht unter den Schutz -zweck des § 833 BGB falle. Der Kläger habe sein Pferd ausschließlich im eigenen Interesse (er habe die Kosten eines Eigen trän sportes gespart) den gefahrerhöhenden Bedingungen des Gemeinschaftstransportes ausgesetzt, demgegenüber der der Einführung der Tierhalterhaftung zugrundeliegende Zweck: einen Ausgleich für die mit der Tierhaltung dritten Personen aufgezwungene Gefahr zu schaffen, völlig zurücktrete. 1. Der Beklagte blieb auch während des Transportes Halter von "Mister", obwohl er dadurch vorübergehend die Möglichkeit verlor, unmittelbar auf ihn einwirken zu können. 2. Im Schutz be re ich von § 833 BGB liegen auch Verletzungen, die ein Pferd einem anderen Pferd auf einem gemeinsamen Transport zufügt, sofern sich dabei die typische Tiergefahr manifestiert hat. Denn der Grund der besonderen Regelung der Tierhalterhaftung liegt darin, daß der Tierhalter für denjenigen Schaden einzustehen hat, der einem Dritten durch die Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres an Leben, Gesundheit oder Eigentum, also auch an einem Tier, entsteht (BGHZ 67, 129, 132 m.w.Nachw.). a) Der Schutzbereich des § 833 BGB entfällt auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - deshalb, weil die Beförderungsart eines GemeinschaftstranSportes ausschließlich den eigenen Zwecken jedes Teilnehmers dient. reiter seine bessere Reitkunst dem Halter eines eigenwilligen, sich weigerlich verhaltenden und ermüdeten Pferdes geradezu aufgedrängt hatte, um seine bessere Reitkunst zu beweisen, und dabei durch das auf der Hinterhand steigende und fallende Pferd verletzt worden war. b) Der Anspruch aus § 833 BGB entfällt schließlich auch nicht ohne weiteres aus den Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr". Auch wenn Pferde bei einem Gemeinschaftstransport gefahrerhöhenden Bedingungen ausgesetzt sind, würde dies noch nicht eine besondere, über das normalerweise mit der Pferdehaltung verbundene Risiko hinausgehende Gefahr im Sinne dieser Begriffsbestimmung darstellen, die eine Tierhalterhaftung schlechthin ausschlösse (vgl. Die Pferde waren beim Transport angehalftert und durch Flankierbäume getrennt gewesen.,Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Art der Verladung den üblicher- 1. Sollte "Falko" sich die Verletzung entweder selbst - möglicherweise durch dasselbe Ereignis, durch das "Mister" zu Fall kam, zugezogen haben oder sollte "Falko" lediglich von dem fallenden Pferd, d.h. durch Wucht oder Ausmaß des geschleuderten Tierkörpers getroffen worden sein, so würde die Tierhalterhaftung nicht eingreifen. oder wenn es so sehr der Einwirkung durch äußere Kräfte ausgesetzt war, daß ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens blieb (stRspr: BGHZ 67, 129, 130; Senatsurt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi ZR 7/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 31. Januar 1978 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 1976 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ließ am 4. Mai 1974 sein Reitpferd "Falko” zusammen mit fünf anderen Reitpferden, darunter das Pferd des Beklagten "Mister", von einer geneinsamen Tumiervorbereitung der alle demselben Reiterverein angehörenden Pferdehalter von nach PfllHHi zurücktransportieren. Der Transport fand in einem Wagen eines Vereinsmitglieds in der Weise statt, daß die Pferde quer zur Fahrtrichtung nebeneinander angehalftert und durch Flankierbäume getrennt standen. An letzter Stelle stand "Falko", neben ihm "Mister". Bei der Ankunft in PflHBHHPlag "Mister" am Boden; seine Vorderbeine waren "Falko" zugewandt. "Falko" hatte eine doppelte Fraktur des rechten vorderen Ellenbogengelenkes (Olekranon-Fraktur) erlitten. Er verendete im Oktober 197^ bei einer Nachoperation. Der Kläger, dem der Haftpflichtversicherer des Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Kosten der Erstoperation erstattet, die Zahlung eines weiteren Schadens jedoch abgelehnt hatte, nimmt den Beklagten auf Zahlung der Kosten der Nachoperation (1.039,17 DM) und auf Ersatz des Wertes des Pferdes (30.000 DM), insgesamt somit auf 31.039,17 DM in Anspruch. Er hat behauptet, die Verletzung seines Pferdes sei durch einen Hufschlag von "Mister" verursacht worden. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Klageabweisung damit, es sei nicht erwiesen, daß "Falko" überhaupt durch "Mister" verletzt worden sei. Zudem habe "Mister" sich während der Fahrt in Obhut des Transporteurs befunden und sei seiner, des Beklagten, Einwirkungsmöglichkeit entzogen gewesen. Die Tierhalterhaftung greife aber auch darum nicht ein, weil der Kläger sein Pferd "ohne sozialen Zwang" im eigenen Interesse der durch die gewählte Transportart erhöhten Gefahr ausgesetzt gehabt habe. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. +e Ent s ch e i dung s griind e Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß "Falko" durch einen Hufschlag von "Mister" verletzt worden ist, meint jedoch, der Klageanspruch scheitere schon daran, daß eine mögliche Verletzung auf dem gemeinsamen Transport nicht unter den Schutz -zweck des § 833 BGB falle. Der Kläger habe sein Pferd ausschließlich im eigenen Interesse (er habe die Kosten eines Eigen trän sportes gespart) den gefahrerhöhenden Bedingungen des Gemeinschaftstransportes ausgesetzt, demgegenüber der der Einführung der Tierhalterhaftung zugrundeliegende Zweck: einen Ausgleich für die mit der Tierhaltung dritten Personen aufgezwungene Gefahr zu schaffen, völlig zurücktrete. I. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Beklagte wäre nach § 833 Satz 1 BGB schadensersatzpflichtig, wenn "Falko" durch "Mister" verletzt worden wäre. 1. Der Beklagte blieb auch während des Transportes Halter von "Mister", obwohl er dadurch vorübergehend die Möglichkeit verlor, unmittelbar auf ihn einwirken zu können. Die Aufgabe der unmittelbaren Verfügungsgewalt über ein Tier auf Zeit bedingt ebensowenig den Verlust der Tierhaltereigenschaft wie die vorübergehende Besitzentziehung (RG WamRspr 1915 Nr. 237; JW 1917, 287; RGRK-BGB 11. Aufl. § 833 Anm. 6); die Haltereigenschaft endigt nicht einmal dann ohne weiteres, wenn das Tier dem Halter entläuft (Senatsurt. v. 28. September 1965 - VI ZR 94/64 = VersR 1965, 1102). Ob auch der Transporteur als Tierhalter nach § 834 BGB haftet, bedarf keiner Entscheidung, weil er neben dem Beklagten gesamtschuldnerisch mit diesem haften würde. 2. Im Schutz be re ich von § 833 BGB liegen auch Verletzungen, die ein Pferd einem anderen Pferd auf einem gemeinsamen Transport zufügt, sofern sich dabei die typische Tiergefahr manifestiert hat. Denn der Grund der besonderen Regelung der Tierhalterhaftung liegt darin, daß der Tierhalter für denjenigen Schaden einzustehen hat, der einem Dritten durch die Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres an Leben, Gesundheit oder Eigentum, also auch an einem Tier, entsteht (BGHZ 67, 129, 132 m.w.Nachw.). Der Risikozusammenhang kann nicht schlechthin verneint werden, wenn anläßlich eines gemeinsamen Transports beispielsweise ein Pferd ein anderes beißt oder durch Ausschlagen verletzt, denn derartige Verhaltensweisen sind typische Auswirkxongen der Tiergefahr eines Pferdes (s. RGRK-BGB aaO Anm. 3). a) Der Schutzbereich des § 833 BGB entfällt auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - deshalb, weil die Beförderungsart eines GemeinschaftstranSportes ausschließlich den eigenen Zwecken jedes Teilnehmers dient. Mit diesem Argument greift das Berufungsgericht den Gesichtspunkt bewußter Selbstgefährdung aus vorwiegend eigenem Interesse auf, den der Senat im Urteil vom 13." November 1973 (VI ZR 152/72 = VersR" 1974, 356) erörtert hat. Hier hat er die Tierhalterhaftung für den besonderen Fall verneint, daß ein erfahrener Turnier- reiter seine bessere Reitkunst dem Halter eines eigenwilligen, sich weigerlich verhaltenden und ermüdeten Pferdes geradezu aufgedrängt hatte, um seine bessere Reitkunst zu beweisen, und dabei durch das auf der Hinterhand steigende und fallende Pferd verletzt worden war. Der Streitfall ist jenem Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar. Es erscheint schon fraglich, ob der Kläger ein stärkeres Interesse an dieser billigen * Beförderungsart hatte als der Beklagte. Zudem würde eine Wertung der Interessenlage für sich allein betrachtet im allgemeinen nicht ausreichen, die Tierhalterhaftung auszuschließen (s. Senatsurt. v. 14. Juli 1977 - VI ZR 23^/75 = VersR 1977, 864, auf dessen ausführliche Begründung Bezug genommen wird). Der Umstand, daß der Geschädigte sich selbst oder sein Eigentum freiwillig dem unmittelbaren Gefahrenbereich einer Tiernähe ausgesetzt hatte, rechtfertigt es nicht, den Schutz der Tierhalterhaftung zu versagen, wie in jenem Urteil im einzelnen dargelegt ist. b) Der Anspruch aus § 833 BGB entfällt schließlich auch nicht ohne weiteres aus den Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr". Auch wenn Pferde bei einem Gemeinschaftstransport gefahrerhöhenden Bedingungen ausgesetzt sind, würde dies noch nicht eine besondere, über das normalerweise mit der Pferdehaltung verbundene Risiko hinausgehende Gefahr im Sinne dieser Begriffsbestimmung darstellen, die eine Tierhalterhaftung schlechthin ausschlösse (vgl. vorgenannte Senatsurteile). Die Pferde waren beim Transport angehalftert und durch Flankierbäume getrennt gewesen.,Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Art der Verladung den üblicher- weise an den Gemeinschaftstransport von Pferden zu stellenden Anforderungen nicht entsprach. Ob ein solcher Gemeinschaftstransport allerdings dazu führt, dem Kläger einen Teil der Haftung anzulasten (§ 25^ BGB) sei es kraft eigenen Verschuldens, sei es kraft Ein-stehenmüssens für die von ihm gesetzte Tiergefahr (vgl. Senatsurteil v. 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75 = VersR 1976, 1090 - in BGHZ 67, 129 insoweit nicht mit abgedruckt) -,wird noch zu prüfen sein. Die Klage war somit nicht schon deshalb abzuweisen, weil eine möglicherweise von "Mister" verursachte Verletzung nicht von der Tierhalterhaftung erfaßt würde. II. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Verletzung von "Falko" überhaupt auf einem eigenen tierischen Verhalten von "Mister" beruht. 1. Sollte "Falko" sich die Verletzung entweder selbst - möglicherweise durch dasselbe Ereignis, durch das "Mister" zu Fall kam, zugezogen haben oder sollte "Falko" lediglich von dem fallenden Pferd, d.h. durch Wucht oder Ausmaß des geschleuderten Tierkörpers getroffen worden sein, so würde die Tierhalterhaftung nicht eingreifen. Nach § 833 Satz 1 BGB sind nur Schäden zu ersetzen, die im Bereich der typischen (spezifischen) Tiergefahr liegen; erste VorausSetzung dafür ist, daß es sich um ein "selbsttätiges" Verhalten des Tieres handelt. Sie fehlt, wenn das Tier als bloßes mechanisches Werkzeug wirkt (z.B. als Wurfgeschoß) 6-\ oder wenn es so sehr der Einwirkung durch äußere Kräfte ausgesetzt war, daß ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens blieb (stRspr: BGHZ 67, 129, 130; Senatsurt. v. 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 = VersR 1976, 1175 m.w.Nachw.; RGRK-BGB aaO Anm. 3 m. Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Nur wenn ’’Mister" - wenn auch durch ein äußeres Ereignis ausgelöst - selbsttätig ausgeschlagen hätte, würde die Tierhalterhaftung, da dies eine typische Auswirkung der unberechenbaren Natur des Pferdes ist, ein-greifen. 2. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - beide Fragen offen gelassen. Hierüber wird nunmehr zu befinden sein. Da insoweit eine Beweisaufnahme erforderlich ist, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurü ck zuverwei s en. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Deinhardt befindet sich ist erkrankt in Urlaub Dr. Weber Dr. Weber