Der Beklagte hat darüber hinaus bestritten, daß der Kläger auf dem linken Auge erblindet und erwerbsunfähig geworden sei. I, Das Berufungsgericht hat in Würdigung des Ergebnisses der von dem Landgericht vorgenommenen Beweisaufnahme die Darstellung des Klägers als richtig angesehen und fest ge st eilt, daß der Beklagte den Kläger mehrfach geschlagen hat, daß dieser hingefallen ist, daß er als Verletzungsfolge auf dem linken Auge erblindet und erwerbsunfähig geworden ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es folge den von der Zeugin WBUpgemachten Bekundungen, die sich widerspruchslos mit den Aussagen des Klägers als Partei deckten. Für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers spreche zudem, daß der Beklagte im Strafverfahren die Berufung auf das Strafmaß beschränkt und sich verpflichtet habe, ein Schmerzensgeld von 4.000 DH zu zahlen. Da der Beklagte für sein Verhalten keinen Rechtfertigungsgrund hatte und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Angriff und einer Verletzung des Körpers des Klägers besteht, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beklagte auf den Kläger noch zusätzlich eingeschlagen hat, kann eine weitere Aufklärung des Hergangs des Geschehens nur noch für ein dem Kläger zuzurechnendes mitwirkendes Verschulden, besonders für die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens sowie für die Verletzungsfolgen Bedeutung haben. Wenn hierin auch kein Widerspruch liegt, so hat es das Berufungsgericht doch unterlassen, im einzelnen zu begründen, weshalb es dem Kläger glaubt, obwohl es selbst als naheliegend davon ausgeht, daß dieser die Zeugin PflHHHI veranlaßt hatte, in dem Mieträumungsprozeß eine unrichtige Aussage zu machen. 2) Das Landgericht hatte die von der Zeugin Weher gemachten Aussagen nicht als ausreichend angesehen, um das Gericht von der Wahrheit der Klagebehauptungen zu überzeugen; es hat dann den Kläger gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen und auf Grund dieser Aussage in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugin WflHB den Klagevortrag als bewiesen angesehen. 3) Auch hei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen des Berufungs/urteils ist die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers nicht frei von rechtlichen Bedenken, Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, in den gegen ihn ergangenen Strafurteilen sei festgestellt worden, daß der Kläger durch sein rohes und rücksichtsloses Verhalten die Auseinandersetzung provoziert habe. Wenn es zutrifft, daß es der Kläger hätte vermeiden können, den Beklagten und dessen Ehefrau in der von der Strafkammer fest ge st eilten Weise vor den Kopf zu stoßen, so ist ein dem Kläger als Verursachungsbeitrag zuzurechnendes mitwirkendes Verschulden nicht auszuschließen. 4) Zu Recht rügt die Revision weiterhin, das angefochtene Urteil lasse vermissen, worauf das Berufungsgericht seine Feststellung stützt, daß die vom Beklagten dem Kläger zugefügte Verletzung zur Erblindung des linken Auges geführt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt, es folge der Beweiswürdigung des Landgerichts und stelle ebenfalls fest, daß der Beklagte den Kläger geschlagen hat, dieser hingefallen ist, sich verletzt hat und auf dem linken Auge blind und erwerbsunfähig geworden ist. das linke Auge des Klägers sei infolge der ihm angeblich von dem Beklagten zugefügten Verletzungen völlig erblindet; der Beklagte hatte weiter gerügt, daß die von ihm zu dieser Krage im Schriftsatz vom 24. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist festgehalten, der Beklagte habe bestritten, daß der Kläger aufgrund des Sturzes auf dem linken Auge erblindet und erwerbsunfähig geworden sei. Das Berufungsgericht hätte daher in den Entscheidungsgründen aus führen müssen, worauf die Feststellung dieser von dem Beklagten bestrittenen Tatsache beruht und woraus es seine Überzeugung hergeleitet hat (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das angefoohtene Urteil läßt schließlich nicht erkennen, worauf es die Feststellung stützt, der Kläger sei infolge der ihm von dem Beklagten zugefügten Verletzungen erwerbsunfähig geworden. Der Beklagte hat diese Behauptung des Klägers bestritten und Gegenbeweis dafür angetreten, daß der Kläger auch noch nach dem Vorfall vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 7/70 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. Mai 1971 K r i e g 1 Amts i ns pe kt or als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Monteurs Horst 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rentner Adam MflHBBbtraße^» Kläger und Re visions be klagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandes gerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin eines Hausgrund st ticks, in welchem der Beklagte mit seiner Ehefrau und drei Kindern von der im Erdgeschoß be-legenen Wohnung zwei Zimmer, Küche und Bad innehatte. Am 14. Oktober 1961 kam es wegen der Verwendung des dritten zu dieser Wohnung gehörigen Zimmers zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die damit endete, daß der Kläger im Hof des Anwesens stürzte und sich Kopfverletzungen zuzog. Im übrigen sind der Hergang des Vorfalls und die Verletzungsfolgen streitig. Der Beklagte ist wegen einer zu dem Nachteil des Klägers begangenen schweren Körperverletzung rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Rechtskraft des Strafurteils verpflichtete er sich in notarieller Urkunde, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000 UM zu zahlen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn mehrfach geschlagen; hierdurch sei er zu Fall gekommen. Infolge der Schläge und des Sturzes sei er auf dem linken Auge erblindet und erwerbsunfähig geworden. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines über den anerkannten Betrag von 4.000 DM hinaus gehenden angemessenen Schmerzensgeldes und Ersatz des entgangenen Verdienstes. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und an der Darstellung des Klägers insbesondere bestritten, daß er ihn geschlagen habe; er habe ihn lediglich am Arm festgehalten und an der Schulter ergriffen, um ihn zu dem Betreten seiner, des Beklagten, Wohnung zu veranlassen. Der Kläger habe sich losgerissen, sei auf dem Hof selbst gestürzt und habe sich hierbei Verletzungen zugezogen. Der Beklagte hat darüber hinaus bestritten, daß der Kläger auf dem linken Auge erblindet und erwerbsunfähig geworden sei. Er hat auch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers eingewendet. Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klagabweisung. / Ent sch ei dungs gründe I, Das Berufungsgericht hat in Würdigung des Ergebnisses der von dem Landgericht vorgenommenen Beweisaufnahme die Darstellung des Klägers als richtig angesehen und fest ge st eilt, daß der Beklagte den Kläger mehrfach geschlagen hat, daß dieser hingefallen ist, daß er als Verletzungsfolge auf dem linken Auge erblindet und erwerbsunfähig geworden ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es folge den von der Zeugin WBUpgemachten Bekundungen, die sich widerspruchslos mit den Aussagen des Klägers als Partei deckten. Die Zeugin sei unglaubwürdig; der von dem Beklagten beantragten nochmaligen Vernehmung dieser Zeugin bedürfe es nicht, weil die Entscheidung auf deren Bekundung nicht gestützt werden könne, gleichgültig welche Aussage diese Zeugin bei ihrer neuerlichen Vernehmung machen würde. Für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers spreche zudem, daß der Beklagte im Strafverfahren die Berufung auf das Strafmaß beschränkt und sich verpflichtet habe, ein Schmerzensgeld von 4.000 DH zu zahlen. Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers liege nicht vor. II. Gegen diese Beurteilung erhebt die Revision teilweise zu Recht Bedenken. Zwar ist davon auszugehen, daß der Beklagte, wie er zugibt, den Kläger im Verlauf der Auseinandersetzling am Arm festgehalten und an der Schulter ergriffen hatte, um ihn zu veranlassen, in die Wohnung des Beklagten mitzugehen; ferner, daß sich der Kläger losgerissen hat, über den Hof zu seiner Werkstatt gegangen, dabei gestürzt ist und sich Verletzungen zugezogen hat. Da der Beklagte für sein Verhalten keinen Rechtfertigungsgrund hatte und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Angriff und einer Verletzung des Körpers des Klägers besteht, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beklagte auf den Kläger noch zusätzlich eingeschlagen hat, kann eine weitere Aufklärung des Hergangs des Geschehens nur noch für ein dem Kläger zuzurechnendes mitwirkendes Verschulden, besonders für die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens sowie für die Verletzungsfolgen Bedeutung haben. 1) Bas Berufungsgericht bezeichnet den Schluß als naheliegend, daß der Kläger die Zeuging PflHHI zunächst beeinflußt hat, eine unrichtige Aussage über den Hergang der Auseinandersetzung zu machen. Andererseits hat es die Aussage, die der Kläger als Partei gemacht hat, u.a. als Beweis für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers über eben diesen Hergang gewertet. Wenn hierin auch kein Widerspruch liegt, so hat es das Berufungsgericht doch unterlassen, im einzelnen zu begründen, weshalb es dem Kläger glaubt, obwohl es selbst als naheliegend davon ausgeht, daß dieser die Zeugin PflHHHI veranlaßt hatte, in dem Mieträumungsprozeß eine unrichtige Aussage zu machen. Ba dieser gegen den Kläger erhobene Vorwurf nicht / aus geräumt war, konnte seine Partei aus sage keine Stütze für den von ihm zu erbringenden Beweis sein. 2) Das Landgericht hatte die von der Zeugin Weher gemachten Aussagen nicht als ausreichend angesehen, um das Gericht von der Wahrheit der Klagebehauptungen zu überzeugen; es hat dann den Kläger gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen und auf Grund dieser Aussage in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugin WflHB den Klagevortrag als bewiesen angesehen. Das Berufungsgericht hat die Zeugin WflHPnicht noch einmal vernommen. Es ist den Aussagen dieser Zeugin mit der Begründung gefolgt, daß diese sich widerspruchslos mit der bei der ParteiVernehmung gemachten Bekundung des Klägers decken. Bestanden jedoch gegen die Richtigkeit der Aussage des Klägers solange Bedenken, wie der Vorwurf nicht aus geräumt war, er habe die Zeugin PflüBzu einer unrichtigen Aussage veranlaßt, so durfte die Part ei aus sage des Klägers nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, die Aussagen der Zeugin seien deswegen richtig, weil sie mit der Bekundung des Klägers übereinstimmten. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht näher begründen müssen, weshalb der Zeugin WM Glauben zu schenken war, obwohl ihre Aussagen nicht einheitlich gewesen sind, worauf die Revision zu Recht hinweist. Die zu dem Teil widersprüchlichen Angaben der Zeugin waren möglicherweise für das Landgericht der Anlaß dafür, ihre Bekundungen für sich allein als nicht ausreichend anzusehen. 3) Auch hei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen des Berufungs/urteils ist die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers nicht frei von rechtlichen Bedenken, Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, in den gegen ihn ergangenen Strafurteilen sei festgestellt worden, daß der Kläger durch sein rohes und rücksichtsloses Verhalten die Auseinandersetzung provoziert habe. In den Strafzu demessungsgründen des Berufungsurteils der Strafkammer vom 14. Februar 1963 sind Ausführungen enthalten, die das Vorbringen des Beklagten stützen. Wenn es zutrifft, daß es der Kläger hätte vermeiden können, den Beklagten und dessen Ehefrau in der von der Strafkammer fest ge st eilten Weise vor den Kopf zu stoßen, so ist ein dem Kläger als Verursachungsbeitrag zuzurechnendes mitwirkendes Verschulden nicht auszuschließen. 4) Zu Recht rügt die Revision weiterhin, das angefochtene Urteil lasse vermissen, worauf das Berufungsgericht seine Feststellung stützt, daß die vom Beklagten dem Kläger zugefügte Verletzung zur Erblindung des linken Auges geführt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt, es folge der Beweiswürdigung des Landgerichts und stelle ebenfalls fest, daß der Beklagte den Kläger geschlagen hat, dieser hingefallen ist, sich verletzt hat und auf dem linken Auge blind und erwerbsunfähig geworden ist. Die Behauptung, das linke Auge des Klägers sei erblindet, war in beiden Rechtszügen bestritten. Der Beklagte hat in der Berufung sbegründung gerügt, daß das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei , das linke Auge des Klägers sei infolge der ihm angeblich von dem Beklagten zugefügten Verletzungen völlig erblindet; der Beklagte hatte weiter gerügt, daß die von ihm zu dieser Krage im Schriftsatz vom 24. November 1964 angetretenen Beweise nicht erhoben worden seien. Der Kläger habe bereits vor der Auseinandersetzung am linken Auge ein Augenleiden gehabt. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist festgehalten, der Beklagte habe bestritten, daß der Kläger aufgrund des Sturzes auf dem linken Auge erblindet und erwerbsunfähig geworden sei. Das Berufungsgericht hätte daher in den Entscheidungsgründen aus führen müssen, worauf die Feststellung dieser von dem Beklagten bestrittenen Tatsache beruht und woraus es seine Überzeugung hergeleitet hat (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das angefoohtene Urteil läßt schließlich nicht erkennen, worauf es die Feststellung stützt, der Kläger sei infolge der ihm von dem Beklagten zugefügten Verletzungen erwerbsunfähig geworden. Der Beklagte hat diese Behauptung des Klägers bestritten und Gegenbeweis dafür angetreten, daß der Kläger auch noch nach dem Vorfall vom 14. Oktober 1961 erwerbstätig gewesen ist. Auch insoweit bedarf es weiterer Aufklärung. III. Die angeführten Verfahrensmängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird. Es erschien angebracht, von der dem Revi si onsgeri cht durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen* Im Hinblick darauf, daß die Aussagen der Zeugin teilweise widersprüchlich sind und daß der Verdacht nicht ausgeräumt ist, der Kläger habe die Zeugin zu einer unrichtigen Aus- sage verleitet, wird bei erneuter Verhandlung der Sache zu erwägen sein, ob die Zeugin PflHHHI im Interesse der vollständigen Aufklärung doch noch einmal und zwar vor dem Prozeßgericht vernommen werden sollte, zu demal diese Zeugin auch nach den am 28. November 1966 von der Zeugin gemachten Be- kundungen (Bl. 106 GA) den Vorfall von Anfang bis Ende beobachtet hat. Sonnabend Pehle Dunz Nüßgens Scheffen