Der Kläger begehrt vom Beklagten ein Schmerzensgeld, ferner Feststellung, daß der Beklagte ihm allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen habe» Er behauptet, der Beklagte habe für den Abtrieb der Schweine eine zu geringe Zahl von Treibern eingesetzt. Der Kläger habe seinen Unfall selbst verschuldet, indem er dem Schv/einetrieb im Wege gestanden sei und auch auf die Warnrufe der Treiber nicht geachtet habe. 1. Das Berufungsgericht stellt zur Begründung der Haftung des Beklagten aus § 833 BGB aufgrund der Aussagen der von ihn erneut vernommenen und vereidigten Zeugen Vogel und Geier fest, daß diese beiden nur zu zweit die über 100 Schweine hatten über den Platz treiben müssen. Diese tatsächliche Feststellung ist als solche einem Revisionsangriff entzogen* Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß das Berufungsgericht zu dieser Feststellung gekommen sei, weil es unter Verstoß gegen seine Verfahrenspflicht den teilweise gegenteiligen Inhalt der im ersten Rechtszug erhobenen Zeugenaussagen nicht berücksichtigt habe. Da aber zwei Treiber - wie auf der Hand liege und vom Beklagten nicht ernstlich in Abrede gestellt werde - zu wenig seien, habe er für den Schweinetrieb keine hinreichende Vorsorge getroffen. Das Berufungsgericht hat im Sinne eines Erfahrungssatzes nur festgestellt, daß die Gefahr des Ausbrechens eines Schweins aus dem Stau am Hallentor erheblich geringer sei, wenn statt zweier vier oder noch mehr Treiber um diesen Stau herumstünden. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach der Rechtsprechung nicht jede erdenkliche Vorsichtsmaßnahme zu verlangen sei, vielmehr der in Verkehr erforderlichen Sorgfalt solche Sicherungsmaßnahmen genügten, die nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise gefordert werden können und müssen. Damit kann es dem Beklagten nicht zugute kommen, daß sich die ungenügende Zahl von Treibern nicht schon beim Trieb über den Platz ausgewirkt hatte. Das Berufungsgericht stellt insoweit aufgrund seiner Beweiserhebung fest: Der Unfall sei so geschehen, daß das Schwein von dem verfolgenden Zeugen V^p mit dem Knie habe herumgedruckt werden sollen; dabei sei es auf dem glatten Boden ausgerutscht und gegen das Bein des Klägers geraten. Auch so hatte das Schwein die Beschleunigung, mit der es schließlich gegen den Kläger prallte, zunächst durch sein willkürliches und unkontrolliertes Umherrennen auf dem Platz erlangt. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verschiedenen Zeugenaussagen entnehmen müssen, daß weiße Kittel Schweine irritierten und daß der Kläger deshalb vorwerfbar gehandelt habe, wenn er sich mit einem solchen bekleidet in der Hähe des Schweinetriebs aufhielt. Der Revisionsangriff muß schon daran scheitern, daß die Revision nicht aufzuzeigen vermag, in welcher Weise der weiße Kittel des Klägers für den Unfall ursächlich geworden sein soll. Das Schwein ist nach den für die Revision verbindlichen und von ihr nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen erst ausgebrochen, nachdem der Trieb den Kläger und seine beiden Gesprächspartner schon passiert hatte; es ist auch nicht etv/a gegen den Kläger gerannt, weil es durch den Kittel irritiert worden wäre, sondern deshalb, weil sein Lauf durch von seinem Verhalten unabhängige Umstünde schließlich in diese Richtung gelenkt wurde.
BUNDESGERICHTSHOF Rö / IM NAMEN DES VOLKES VT ZR 7/68 URTEIL Verkündet am 22. April 1969 Kriegl, Justizhauptsokrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Vichagcnten Bernhard als Inhaber der Firma v7 Kro. - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Bei’ufungsbeklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen den Viehagenten Heinrich EflB, F®^HH®otraße ■, - Prozeßbovollmächtigter: Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt 2 / n Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weher, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil de3 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) von 28. November 1967 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien sind als Viehhändler und Viehagenten am Schlachthof in tätig. Am 14. November 1965 stand der Kläger in den frühen Morgenstunden dort auf dem Platz zwischen Verladerampe und Verkaufshalle. Er unterhielt sich mit zwei Anderen über eine sein Gewerbe betreffende Angelegenheit. Um diese Zeit war ein Transport von über 100 Schweinen für den Beklagten angokommen. Die Schweine wurden im Auftrag des Beklagten von Treibern aus den Buchten am Bahngleis über den 50 m breiten Vorplatz in die Verkaufshalle getrieben. Als schon die meisten Schweine in der Halle waren und sich eine letzte Gruppe am Hallentor drängte, brach ein Schwein den Treibern aus. Während es über den Vorplatz rannte, brachte es den Kläger durch einen Stoß gegen dessen KnieJcchlen zu Pall; er wurde erheblich verletzt. Der Kläger begehrt vom Beklagten ein Schmerzensgeld, ferner Feststellung, daß der Beklagte ihm allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen habe» Er behauptet, der Beklagte habe für den Abtrieb der Schweine eine zu geringe Zahl von Treibern eingesetzt. Der Beklagte trägt vor; Er habe drei bis vier erfahrene Treiber eingesetzt und damit das für ein sicheres Hinübertreiben Erforderliche getan. Der Kläger habe seinen Unfall selbst verschuldet, indem er dem Schv/einetrieb im Wege gestanden sei und auch auf die Warnrufe der Treiber nicht geachtet habe. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht der Feststel-lungsklage stattgegeben und den Schmerzensgeldanspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils , Entscheidungsgründe s 1. Das Berufungsgericht stellt zur Begründung der Haftung des Beklagten aus § 833 BGB aufgrund der Aussagen der von ihn erneut vernommenen und vereidigten Zeugen Vogel und Geier fest, daß diese beiden nur zu zweit die über 100 Schweine hatten über den Platz treiben müssen. Der Treiber Kabegut jung sei nämlich vorausgegangen, um in der Halle die Schweine in die Buchten zu zählen; der Treiber Habegut alt sei schon zuvor an eine andere Stelle des Schlachthofes abgerufen worden. / 11 Diese tatsächliche Feststellung ist als solche einem Revisionsangriff entzogen* Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß das Berufungsgericht zu dieser Feststellung gekommen sei, weil es unter Verstoß gegen seine Verfahrenspflicht den teilweise gegenteiligen Inhalt der im ersten Rechtszug erhobenen Zeugenaussagen nicht berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht, welches sich durch die Angriffe des Klägers gegen das im ersten Rechtszug gewonnene Beweisergebnis zu einer Neuvernehmung der beiden Zeugen veranlaßt sah, brauchte in den Entscheidungsgründen nicht im einzelnen darzulegen, weshalb es bei seinen tatsächlichen Feststellungen diesen neuen beeidigten Aussagen gegenüber den früher erhobenen den Vorzug gab. 2. Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte habe zu dem Schweinetrieb allenfalls vier Personen zur Verfügung gehabt, wobei der nur aushilfsweise tätige Zeuge Vogel durchaus auch habe fehlen können. Einer der Treiber habe überdies immer noch vorweg zu dem Abzählen in die Halle gehen müssen. Auch habe immer mit einer Abberufung des alten Kabegut gerechnet werden müssen. Da aber zwei Treiber - wie auf der Hand liege und vom Beklagten nicht ernstlich in Abrede gestellt werde - zu wenig seien, habe er für den Schweinetrieb keine hinreichende Vorsorge getroffen. a) Die Revision greift diese Erwägungen nicht unmittelbar an. Sie gibt indessen zu bedenken: Wenn man davon ausgehe, daß zur Zeit des Unfalles nur 10 - 15 Schweine sich noch vor dem Hallentor befunden hätten, dann hätten jedenfalls zu dem Treiben dieser nur geringen Zahl von Schweinen zwei Treiber vollauf genügen müssen. Eine gegenteilige Meinung habe das Berufungsgericht - so glaubt die Revision - nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen vertreten dürfen. 5 b) Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat im Sinne eines Erfahrungssatzes nur festgestellt, daß die Gefahr des Ausbrechens eines Schweins aus dem Stau am Hallentor erheblich geringer sei, wenn statt zweier vier oder noch mehr Treiber um diesen Stau herumstünden. Auch könnten dann mehr Treiber zu dem Wiedereinfangen eines ausgebrochenen Schweins eingesetzt werden. Diese Feststellung bezieht sich auf einfache und allgemein einsichtige Vorgänge; daß das Berufungsgericht insov/eit seine eigene Sachkunde überschätzt hätte, ist nicht ersichtlich. 3. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach der Rechtsprechung nicht jede erdenkliche Vorsichtsmaßnahme zu verlangen sei, vielmehr der in Verkehr erforderlichen Sorgfalt solche Sicherungsmaßnahmen genügten, die nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise gefordert werden können und müssen. Die Gebotenheit zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen gegen eine erkennbare Gefahr, wie sie in Bezug auf das Ausbrechen von Schweinen aus dem Stau an Tor bestand, hängt nicht zuletzt auch davon ab, ob diese Maßnahmen dem Sicherungspflichtigen ohne nennenswerte Mehrbelastung möglich sind. Mußte aber schon für den Trieb insgesamt eine größere Anzahl von Treibern aufgeboten werden, dann war es für den Beklagten keine nennenswerte Belastung und daher zu demutbar, die Gruppe von Treibern auch für den kritischen Vorgang des Hineindrückens unvermindert einzusetzen. Damit kann es dem Beklagten nicht zugute kommen, daß sich die ungenügende Zahl von Treibern nicht schon beim Trieb über den Platz ausgewirkt hatte. 6 n 4. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daß bei außergewöhnlichen Einwirkungen mechanischer Art, durch die das tierische Tun ausgeschaltet wird, die Tierhaftung nicht eingreife. Das Berufungsgericht stellt insoweit aufgrund seiner Beweiserhebung fest: Der Unfall sei so geschehen, daß das Schwein von dem verfolgenden Zeugen V^p mit dem Knie habe herumgedruckt werden sollen; dabei sei es auf dem glatten Boden ausgerutscht und gegen das Bein des Klägers geraten. Dieser Hergang rechtfertigt es nicht, den Einfluß des willkürlichen tierischen Verhaltens auf das Zustandekommen des Unfalls zu verneinen. Auch so hatte das Schwein die Beschleunigung, mit der es schließlich gegen den Kläger prallte, zunächst durch sein willkürliches und unkontrolliertes Umherrennen auf dem Platz erlangt. Wenn es dann durch die durch sein Wegrennen ausgelösten Verfolgungsmaßnahmen aus der ursprünglichen Richtung geworfen wurde, ist dadurch der adäquate Ursachenzusammenhang mit seinem eigenen willkürlichen Verhalten nicht unterbrochen. 5. Das Berufungsgericht verneint ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an dem ihm zugestoßenen Unfall. Es hat erwogen: Da der Zug von 100 Schweinen anstandslos an dem Kläger vorbeigekommen ist, könne dahinstehen, ob er recht daran getan habe, diesem Zug keine Aufmerksamkeit zu schenken. Es habe nicht von ihm verlangt werden können, daß er dem Schweinetrieb noch so lange nachschaute, bis alle sicher in der Halle waren. Da oft mehrere Schweinegruppen gleichzeitig über den Platz getrieben würden, müßten solche Anforderungen die im Schlachthof tätigen Personen daran hindern, ihrer eigenen Arbeit nachzugehen. Diese aufgrund des Beweisergebnisses mögliche Beurteilung der konkreten Sorgfaltserfordernisse verstößt weder gegen einen Rechtssatz noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze. Sie widerspricht entgegen der Meinung der Revision nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Zahl der beim "Hineindrücken” eingesetzten Treiber ungenügend war, denn es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger darauf geachtet hat oder hätte achten müssen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verschiedenen Zeugenaussagen entnehmen müssen, daß weiße Kittel Schweine irritierten und daß der Kläger deshalb vorwerfbar gehandelt habe, wenn er sich mit einem solchen bekleidet in der Hähe des Schweinetriebs aufhielt. Ob es wirklich gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstößt, wenn ein Viehhändler entsprechend einer bekannten Übung seines Berufs einen weißen Kittel trägt, konnte indessen dahinstehen. Der Revisionsangriff muß schon daran scheitern, daß die Revision nicht aufzuzeigen vermag, in welcher Weise der weiße Kittel des Klägers für den Unfall ursächlich geworden sein soll. Das Schwein ist nach den für die Revision verbindlichen und von ihr nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen erst ausgebrochen, nachdem der Trieb den Kläger und seine beiden Gesprächspartner schon passiert hatte; es ist auch nicht etv/a gegen den Kläger gerannt, weil es durch den Kittel irritiert worden wäre, sondern deshalb, weil sein Lauf durch von seinem Verhalten unabhängige Umstünde schließlich in diese Richtung gelenkt wurde. 6. Nach alledem ist die Anerkennung des Klageanspruchs durch das Berufungsgericht für die Revision nicht angreifbar. Dem Beklagten fallen gemäß § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zur Last. Engels Sonnabend Dr. Bode Dunz Dr. V/eber