Ihr leitender Arzt war der damals dreiundzwanzigjährige Beklagte, der kurz zuvor sein medizinisches Staatsexamen abgelegt hatte« Er war zunächst bei dem praktischen Arzt Dr. Knf^HI und seiner Ehefrau - der Klägerin - einquartiert gewesen, dann aber in ein anderes Quartier umgezogen, weil es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Klägerin, nach deren Darstellung auch mit ihrem Ehemann, gekommen war. Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann sei wegen seiner persönlichen und politischen Differenzen mit dem Beklagten und den Übrigen SS-leuten vorsätzlich geilet worden; zu demindest habe man ihÄunter Führung des Be--klagten einen "Denkzettel" verabreichen wollen, der in vorhersehbarer Weise zu seinem Tode geführt habe. Mit Wissen und Billigung des Beklagten sei eine Flasche Alkohol durch Beigabe von etwa 80 bis 100 Opiumtabletten "präpariert" und Dr. Kn^^^ vorgesetzt worden, der den Inhalt unter ständigem Animieren im wesentlichen allein ausgetrunkfen habe, bis er zusammengebrochen sei. Als Dr. Kn^^fe durch die Unvorsichtigkeit eines Trägers von der Bahre gefallen sei, habe er - der Beklagte - den Schuldigen geohrfeigt und sofort mit der ärztlichen Behandlung Dr. be- Zivilsenat des Berufungsgerichts seine Zuständigkeit bereits durch das Schreiben des Präsidenten als geklärt angesehen und nicht - wie ihm freigestellt worden ist - auf einem förmlichen Beschlussverfahren bestanden hat. Das Rentenbegehren der Klägerin ist mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen worden, dass ihr Ehemann nicht durch eine nationalsozialistische Gewaltmassnahme ums Leben gekommen sei. In einer eigenen Würdigung des gesamten Beweisergebnisses ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin auch im.vorliegenden Verfahren eine Schuld des Beklagten am Tode Dr. KnfK nicht zu beweisen vermocht habe. zwar der Grund seines übermässigen Trinkens gesehen worden, doch hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte von der Beimischung gewusst, sie ermöglicht oder gar angeordnet hätte. Bass der Beklagte gleichwohl Br. Knf|Bi^ aus politischen und persönlichen Gründen nach dem Leb <n?tr achtete und lediglich dieses Vorhaben selbst ausführen wollte, durfte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch dann nicht bis zu dem Beweis des Gegenteils vöraussetzen, wenn es die Zeitumstände in allgemeinen und die schon vorgefallenen Übergriffe der SG-Einheit des Beklagten im besonderen in Rechnung stellte. Bas Berufungsgericht hat die Spannung, die durch das rüde Auftreten des Beklagten im Hause Br. Kn^m^ und seine schliessliche Umquartierung entstanden waren, weder übersehen noch verharmlost, sondern auf ihre Tragweite geprüft. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Beklagten verschiedentlich angedrohte Vergeltung auf einen beabsichtigten Streich hinzielte und nicht Ausdruck einer tödlichen Feindschaft war. Die zahlreichen Bekundungen, dac3 das Verhältnis zwischen dem Beklagten und Br. Knf||^B in Grunde erträglich oder sogar gut geblieben sei, sind nicht kritiklos als Bestätigung gewertet worden« Bas Berufungsgericht hat vielmehr die Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit mehrerer Zeugen wegen ihrer Verflechtung in die damaligen Ereignisse begründet sein mochten, selbst hervorgehoben, und sich, dann auf die Aussagen der zweifellos unverdächtigen Personen gestützt. Dabei hat es auch der uneidlichen Aussage des Einsatzleiters Ma® geglaubt, Br. Kn0|^ habe ihm auf die verabredete Frage geantwortet, er benötige ihn nicht mehr, es seien keine weiteren Krankenbesuche zu machen. gelassen werden dürfe, ist nicht auf den entgegengesetzten Fall dahin zu übertragen, dass das bereits aus guten Gründen überzeugte Gericht gleichwohl stets die Beeidigung anordnen müsse, sofern dies nur eine Partei beantragt. Diese Erwägung des Berufungsgerichts hielt sich ifa lahmen seines Ermessens; sie war auch geeignet, das allein auf jene Unstimmigkeit gegründete Verlangen der Klägerin nach Beeidigung als nicht zur Wahrheitsfindung geboten zurückzuweisen. Es bestehen v/eiter keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht die Aussage des Einsatzleiters Ma^ durch die der Frau Edith bestätigt gefunden hat • Auf Frau St|0 hat sich der Tatrichter zv/ar wegen ihrer widersprüchlichen Angaben nicht gestützt, soweit er die Beziehungen zwischen dem Beklagten und Dr. Das schloss es entgegen der Meinung der Revision jedoch nicht aus, der Zeugin dort zu folgen, wo sie lediglich die einfache und konkrete Tatsache berichtet hatte, dass Dr. Kn|^BB den auf dem Abschiedsabend erschienenen Einsatzloiter Ma^ fortgeschickt habe. Denn auch ihre Aussagen zu dem grösseren Komplex sind nicht etwa al3 unwahr verworfen worden; sie haben sich im Gegenteil dem wesentlichen Inhalt nach mit dem gedeckt, was auf Grund der Bekundungen gänzlich unverdächtig er: Personen schliesslich festgestellt worden ist. Zudem kann aus der Todesursache, die das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe geklärt hat, nicht auf den Beklagten al3 den Anstifter oder Täter eines vorsätzlichen Tötungsde-likta rückgeschlossen werden. Es hat sie lediglich entgegen den Vorstellungen der Klägerin nicht dahin gewürdigt, dass der Beklagte Br. Knipping nach dem lieben getrachtet habe. Der Beklagte kannte die Vorliebe des Ehemannes der Klägerin für den Alkohol ebenso wie seine Fähigkeit, beim Genuss die äusserste Grenze der Verträglichkeit nicht zu überschreiten. Es hat den Beweis nicht als geführt erachtet, dass der Beklagte die Beimischung der Morphiumtabletten veranlasst, geduldet oder auch nur schuldhaft ermöglicht habe. Insbesondere liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Berufungsgericht von der Klägerin gezogene Schlüsse für nicht zwingend, sondern eine andere Deutung der Zusammenhänge für möglich erachtet. D^es der rohe Streich, wie er in Rede steht, den^S-ie^en ohne weiteres zuzutrauen gewesen wäre, macht ihn noch nicht zu einer typischen Gewalt- und Verfolgungsmassnahme, deren Vorliegen nach ErfahrungsSätzen bis zu dem Beweis des Gegenteils angenommen werden müsste. In dem Umstand, dass der Beklagte selbst weit eher als seine Untergebenen an einer Demütigung der Eheleute Dr» KnflHH interessiert war, liegt allenfalls ein Beweisanzeichen, das im übrigen vom Tatrichter bei der Untersuchung des gesamten Spannungsverhältnisses nicht übersehen v/orden ist. Dass schliesslich die SS-Sanitäter bei den Vorbereitungen zu dem Abmarsch ohne Kenntnis des Beklagten an Morphiumtabletten gelangen konnten, hat das Berufungsgericht aufgeklärt; auch hier ist deshalb das Verlangen, der Beklagte müsse sich entlasten, unbegründet. Frau hat lediglich bekundet, der Beklagte habe nach seiner Äusserung dem Ehemann der Klägerin "eins auswischen" wollen und in der "Leichenrede" seiner Schaden- Von einer Beimischung von Morphium hat sie nichts gewusst j dass die von ihr gehörten Äusserungen darauf deuteten, brauchte das Berufungsgericht auch in den Gesamtzusammenhang nicht zu schliessen, auf den die Revision insoweit nur verweisen kann. habe nach dem Tode Dr. Knmi von Tabletten gesprochen, die ihm der Beklagte gegeben und die er dann in ein Glas getan habe. Bei den entsprechenden Erwägungen des Berufungsgerichts handelt es sich nur um hinzugefügte Erklärungsnößlichkeiten für die alleinstehende Aussage von deren Zutreffen die Würdigung nicht abhängig gemacht worden ist. Von den Zeugen, deren Aussagen die Revision als übergangen rügt, hat das Berufungsgericht vorliegenden Ks hat jedoch zusammenfase end festgestellt, das Beweisergebnic lasse nicht den Schluss zu, dass der Beklagte Kenntnis von der Herstellung einer "Extraflasche" für Br. Kn|^HI gehabt habe. Bio Aussagen erschöpfen sich darin, xjfjte eine mit Tabletten präparierte Flasche vorhanden gewesen und hauj^sächlich Br. Kn^BHl vorgesetzt worden sei, wovon auch'das Berufungsgericht überzeugt ist. Bas Berufungsgericht hat indessen auch %lSs dieser ausdrücklich gewürdigten Aussage nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass der Beklagte Kenntnis von der wahren Natui* des vorgezeigten Gemische gehabt hätte. Dass sich der Beklagte in jedem Ealle von der Natur des vorgezcigten Gemischs hätte überzeugen müssen, ist der Revision nicht zuzugeben. Der Ehemann der Klägerin nahm, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, freiwillig an dem Abschiedsabend teil, wa& vor allem aus seinem Verzicht auf die vorbereiteten, vorzeitigen Abrufe hervorgeht. gegen den Beklagten daraus hergeleitet werden, dass sich die Veranstaltung nach seinem Wissen und Wollen in diesen Bahnen bewegte, selbst wenn er es im besonderen auf ein Sich-betrinken Br. KnflpHp abgesehen hatte. Dieser war, wie das Berufungsgericht erwogen hat, dem Beklagten an Alter und Erfahrung überlegen; wenn von der Morphiumbeimischung abgesehen wird, kann nach allem von einer rechtswidrigen Zuführung berauschender Getränke keine Rede sein. Im übrigen ist in der Entscheidung gerade ausgeführt worden, dass der Alkoholgenuss sozial übXich sei und der Gastwirt deshalb für die Folgen nicht allgeiein verantwortlich gemacht werden könne, auch nicht unter dem-von der Revision herangezogenen - Gesichtspunkt der Herbeiführung einer Gefahrenlöge. Deshalb trifft ihn kein Schuldvorwurf, weil er in seinem eigenen, angetrunkenen Zustand die völlige Enthemmung Dr. Kn^pp nicht sogleich erfasst hat und nicht eingeschritten ist, als dieser zu dem Schluss eine fast volle Flasche mit Weinbrand oder einem ähnlichen Getränk leerte. Das war nach den Feststellungen erst n.*;ch seinem Sturz von der Bahre der Fall, und von diesem Augenblick an hat sich der Beklagte unstreitig um ihn bemüht. Ob der in Wirklichkeit weit ernster gefährdete Dr. Knfm^ durch sofortige ärztliche Massnahmen zu retten gewesen wäre, wie die Klägerin durch Sachverständige beweisen wollte, ist unter diesen Umständen nicht von rechtlicher Erheblichkeit; die Revision kann deshalb das Übergehen des Erbietens nicht mit Erfolg rügen. Dass dem Beklagten bei der Behandlung Dr. Kn(HI^ keine Kunstfehler unterlaufen sind, hat das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe geklärt.
2805 025; BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 7/65 URTEIL Verkündet «m 20• September 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Y/itwe Maria K n im Mo / a Klägerin, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen den Arzt Br raed. Abe Jan Kol (Provinz Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbovollmächtigter Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüssgens für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgericht er-, Köln vom 27. November 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand^ Anfang 1944 lag in an der eine Sanitätsstaffel der SS. Ihr leitender Arzt war der damals dreiundzwanzigjährige Beklagte, der kurz zuvor sein medizinisches Staatsexamen abgelegt hatte« Er war zunächst bei dem praktischen Arzt Dr. Knf^HI und seiner Ehefrau - der Klägerin - einquartiert gewesen, dann aber in ein anderes Quartier umgezogen, weil es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Klägerin, nach deren Darstellung auch mit ihrem Ehemann, gekommen war. Am Abend des®. HB 1944 veranstaltete die Sanitätsstaffel eine Abschiedsfeier, zu der auch Dr. KnHBl eingeladen wurde. Dieser, ein trinkfreudiger und trinkfester Mann von damals 50 Jahren, sprach im laufe des Abends dem Alkohol reichlich zu. Er sank schliesslich über dem Tisch zusammen. Der Beklagte hielt eine "Leichenrede" auf Dr. Xnf|^ und liess ihn dann auf eine Trage legen, auf der er "in feierlichem Leichenzug" bis vor seine Haustür gebracht und dort abgesetzt werden sollte. Beim Hinausschaffen aus der Gastwirtschaft fiel Dr. KnU^ jedoch von der Tragbahre. Er wurde in die Krankenstubb der Sanitätseinheit gebracht und dort, weil sich lebehsbe-drohliche Kreislaufstörungen zeigten, mehrere Stunden lang behandelt, zuletzt auch von dem hinzugerufenen Zi-vilarSt Dr. K0IP sen. Gegen Morgen wurde Dr. Knf^J^ in das Krankenhaus MoflüH überführt, wo er trotz weiterer Behandlung nach kurzer Zeit verstarb. Die Untersuchung der Leiche ergab eine Alkoholkonzentration von 5 o/oo im Blut. Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann sei wegen seiner persönlichen und politischen Differenzen mit dem Beklagten und den Übrigen SS-leuten vorsätzlich geilet worden; zu demindest habe man ihÄunter Führung des Be--klagten einen "Denkzettel" verabreichen wollen, der in vorhersehbarer Weise zu seinem Tode geführt habe. Mit Wissen und Billigung des Beklagten sei eine Flasche Alkohol durch Beigabe von etwa 80 bis 100 Opiumtabletten "präpariert" und Dr. Kn^^^ vorgesetzt worden, der den Inhalt unter ständigem Animieren im wesentlichen allein ausgetrunkfen habe, bis er zusammengebrochen sei. Statt nunmehr sofort ärztliche Hilfe zu leisten, habe der Beklagte erst die "Leichenrede" gehalten und dann den "Leichenzug" angeordnet. Als er tsücjf *sphli.c^sl.ic^ doch zur Behandlung entschlossen habe, sei mit der Ausheberung des Mageninhalts ein ärztlicher Kunstfehler begangen worden. Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, ihr Ehemann habe ein jährliches Nettoeinkommen von 25*000.— bis 30.000.— RM erzielt. Hiervon ausgehend hat sie eine vierteljährlich zu zahlende Rente beansprucht, und zw?r für die Zeit vom S* VHHHP 1944 bis zu dem 30. Juni iVjiö in Höhe von 1.250 RM, anschliessend bis zu dem 31. Dezember I960 in Höhe von 1.250 DM. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet, er sei zu dem Abschiedsabend ebenso wie Dr. Kn|^BB nur eingeladen gewesen und später als dieser erschienen. Er habe erst nach der Veranstaltung erfahren, dass angeblich einige SS-Leute dem Alkohol vorher Morphium-(nicht Opium)- Tabletten zugefü^Ähatten, und dieserhalb Meldung erstattet. Die daraufhiri^lingeleitete kriegsgerichtliche Untersuchung habe jedoch zu keinem Verfahren geführt. Dr. sei auch nicht an der Opium- oder Morphiumbeimischung gestorben, sondern allein an der festgestellten, hochgradigen Alkoholvergiftung. Insoweit könne ihn, den Beklagten, ebenfalls kein VorwÖft treffen. Er sei weder verpflichtet noch imstande gewesen, den Alkoholkonsum Dr. Kn^|^^^ zu überwachen; die enthemmende V/irkung der Tabletten habe er nicht bedenken könnlchfyweil er von $er Beimischung nichts gewusst habe. "Leichenrede” und "LCichenzug" seien der angeheiterten Stimmung des Augenblicks entsprungen und nicht einem vorgefassten Dian. Als Dr. Kn^^fe durch die Unvorsichtigkeit eines Trägers von der Bahre gefallen sei, habe er - der Beklagte - den Schuldigen geohrfeigt und sofort mit der ärztlichen Behandlung Dr. be- gonnen. - Der Beklagte hat schliesslich noch die Höhe der Klageforderung bestritten und sich auf die Verjährung der Ansprüche berufen. Das Landgericht hat den Rentenanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerecht|ei*tigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat dais Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Ohne Grund besorgt die Revision, die Parteien seien ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 GVG), weil der erkennende 4. Zivisenat des Berufungsgerichts wegen seiner von ihm selbst bezweifelten geschäftsplanmässigen Zuständigkeit nicht die Entscheidung des Präsidiums nach §§ 63, 64 GVG herbei-geftihrt habe. Wie die eingeholte und den Parteien mit-goteilte Auskunft des Öberlandesgerichtspräsidenten vom 4. Januar 1966 ergibt, stellte sein auf die Vorlage ergangenes Schreiben an den 4. Zivilsenat vom 13« Dezember 196? allenfalls dp?Jüuaseren Form nach eine eigene Ver-fügung dar. tatsächlich wurde darin die Entsdi eidung der Zweifelsfrage durch das Präsidium mitgeteilt. Diese lautete dahin, dass die Erledigung einer Sache im .Armenrechts- oder Armenrechtsbeschwerdeverfahren noch nicht die Zuständigkeit des Senats für die weitere Bearbeitung im Sinne der Ziffer I, 3 des Geschäftsplans begründe • Die Bedenken des 4. Zivilsenats, dass die Zuständigkeit des 1. Zivilsenats gegeben sein könnte, weil er über eine Armenrechtsbeschwerde der Klägerin entschieden hatte, waren damit durch eine authentische Auslegung des Geschäftsplans ausgeräumt. Ist aber demnach der 4. Zivilsenat objektiv zur Entscheidung berufen gewesen, / so kommt es auf weiteres nicht an. Die Handhabung des Geschäftsplans vermag eine Revioionsrüge nur zu begründen, wenn sie zur Verletzung gesetzlicher Bestimmungen geführt hat. Durch die Form, in der die Entscheidung des Präsidiums eiiigeholt uind mitgeteilt worden ist, sind die Rechte der Klägerin nicht verkürzt worden. Deshalb ist es unerheblich, dass der 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts seine Zuständigkeit bereits durch das Schreiben des Präsidenten als geklärt angesehen und nicht - wie ihm freigestellt worden ist - auf einem förmlichen Beschlussverfahren bestanden hat. II. Auch in der Sache kann die Revision mit ihren Rügen nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat im Einverständnis mit den Parteien u.a. die Zeugenaussagen verwertet, die in einer gerichtlichen Voruntersuchung gegen den jetzigen Beklagten (8 Js 311/58 StA Bonn) erstattet worden sind. Das Verfahren hat damit geendet, dass der Angeschuldigte gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft ausser Verfolgung gesetzt worden ist. Zu Beweiszwecken sind ferner die Akten eines Entschädigungsverfahrens ( 52 0 47/55 IG Köln) beigezogen worden, das die Klägerin gegen das land Nordrhein-Westfalen angestrengt hat. Das Rentenbegehren der Klägerin ist mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen worden, dass ihr Ehemann nicht durch eine nationalsozialistische Gewaltmassnahme ums Leben gekommen sei. In einer eigenen Würdigung des gesamten Beweisergebnisses ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin auch im.vorliegenden Verfahren eine Schuld des Beklagten am Tode Dr. KnfK nicht zu beweisen vermocht habe. Als Ursache des Ablebens hat das Berufungsgericht nach sachverständiger Beratung eine absolut tödliche Alkoholvergiftung festgestellt. Hinsichtlich der in einen Teil der Getränke aufgelösten Morphiumtabletten hat es nur ermitteln können, dass auf Dr. Kn^m^ jedenfalls eine. Menge entfallen ist, die ihn der Fähigkeit beraubte, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren. Darin ist. zwar der Grund seines übermässigen Trinkens gesehen worden, doch hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte von der Beimischung gewusst, sie ermöglicht oder gar angeordnet hätte. Der Beklagte, so hat es ausgeführt, könne nach den Umständen nicht beabsichtigt haben, Dr. Kn(|^|^ auf diese Weise zu töten oder auch nur körperlich zu schädigen, wie schon aus den nachdrücklichen ärztlichen Bemühungen zu seiner Kettung hervorgehe. Er habe ihn lediglich durch reichlich Vorgesetzten Alkohol betrunken machen und so zu demal der Klägerin einen Streich spielen wollen. Die tatsächlich von Dr. Kn^D^ genossenen Mengen habe der Beklagte im wechselvollen Verlaufdes Abends nicht verfolgen können. Er habeg insbesondere nicht vorherzusehen vermocht, dass Dr. Kn^Hp schliesslich eine kurz zuvor entkorkte Flasche Weinbrand fast auf einen Zug leeren werde. Sobald dem Beklagten, der selbst nicht mehr nüchtern gewesen sei, der Ernst der Lage bewusst geworden sei, habe er das Vorhaben des M Leichenzuge s,! abgebrochen und sich nur noch als Arzt um Dr. bemüht. Dabei seien ihm irgendwelche Kunstfehler nicht unterlaufen. Diese Beurteilung lässt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. 8 III. 1. Zu Unrecht trügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Tatsachenwürdigung die Er fahrugs Sätze unberücksichtigt gelassen, die sich aus der Kenntnis der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und besonders dos SS-Terrors auf drängen mussten* hiernach hätte es zu einer Umkehr der Beweis last gelangen und vom'Beklagten in allen Verdachtspunkten die Entlastung fordern müssen. Es kunn dahinstehen, ob und inwieweit ein solches Verlangen bei typischen Verfolgungsmassnahmen berechtigt sein könnte. Ihnen ist der Ehemann der Klägerin nicht ausgesetzt gewesen. Es mag sein, dass es dem Beklagten ein Leichtes gewesen wäre, Br. Kn^m^ etwa durch eine Anzeige bei der Gestapo wegen seiner Äusserungen gegen das Regime zu Tode zu bringen. Diesen Weg hat er -jedoch unstreitig nicht beschritten. Bass der Beklagte gleichwohl Br. Knf|Bi^ aus politischen und persönlichen Gründen nach dem Leb <n?tr achtete und lediglich dieses Vorhaben selbst ausführen wollte, durfte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch dann nicht bis zu dem Beweis des Gegenteils vöraussetzen, wenn es die Zeitumstände in allgemeinen und die schon vorgefallenen Übergriffe der SG-Einheit des Beklagten im besonderen in Rechnung stellte. Der Tatrichter hat die Beweise dahin gewürdigt, dass sich der von der Klägerin behauptete Tötungsplan nicht feotstellcnslasse. Hierbei sind ihm die gerügten Ver-fahrenaverstösse nicht unterlaufen. Bas Berufungsgericht hat die Spannung, die durch das rüde Auftreten des Beklagten im Hause Br. Kn^m^ und seine schliessliche Umquartierung entstanden waren, weder übersehen noch verharmlost, sondern auf ihre Tragweite geprüft. i'st + ty y - Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Beklagten verschiedentlich angedrohte Vergeltung auf einen beabsichtigten Streich hinzielte und nicht Ausdruck einer tödlichen Feindschaft war. Die zahlreichen Bekundungen, dac3 das Verhältnis zwischen dem Beklagten und Br. Knf||^B in Grunde erträglich oder sogar gut geblieben sei, sind nicht kritiklos als Bestätigung gewertet worden« Bas Berufungsgericht hat vielmehr die Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit mehrerer Zeugen wegen ihrer Verflechtung in die damaligen Ereignisse begründet sein mochten, selbst hervorgehoben, und sich, dann auf die Aussagen der zweifellos unverdächtigen Personen gestützt. Ale Kennzeichen"für das zwar g^t^bte, aber keineswegs in abgründige Verfeindung umgeschlagene Verhältnis hat es das Berufungsgericht angesehen, dass. Br. die Einladung zu dem Abschiedsabend trotz eines gewissen Unbehagens angenommen und .von der selbstgeschaffenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sich alsbald abrufen zu lassen. Dabei hat es auch der uneidlichen Aussage des Einsatzleiters Ma® geglaubt, Br. Kn0|^ habe ihm auf die verabredete Frage geantwortet, er benötige ihn nicht mehr, es seien keine weiteren Krankenbesuche zu machen. Bie Revision rügt ohne Erfolg das Unterbleiben der von der Klägerin beantragten Beeidigung. Das Berufungsgericht hat in einzelnen dargelegt, weshalb es die Bekundung als glaubwürdig erachtet hat. Darin liegt, dass nach aanem Ermessen die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheits-gemässon Aussage (§ 391 ZPO) nicht erforderlich war. In der von der Revision angezogenen Entscheidung BGHZ 43* 368 lag es umgekehrt; dort ist dem Zeugen nicht geglaubt und eine Beeidigung von vornherein als zwecklos angesehen worden. Der Gesichtspunkt, dass bei negativer Beurteilung eines Zeugen das Druckmittel des Eides nicht unausgeschöpft -10 - gelassen werden dürfe, ist nicht auf den entgegengesetzten Fall dahin zu übertragen, dass das bereits aus guten Gründen überzeugte Gericht gleichwohl stets die Beeidigung anordnen müsse, sofern dies nur eine Partei beantragt. Eine solche Auslegung würde an die Stelle des richterlichen Ermessens, v/ie es in § 391 ZPO verankert ist, die Parteidispositionsetzen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Berufungsgericht seine hiernach gegebene Befugnis überschritten hätte. Es hat dargelegt, dass die Aussage möglicherweise in einem nebensächlichen Punkt, nämlich dass an jenem Tage der Wagen Dr. Kn^^lB bei den Krankenbesuchen benutzt worden sei, auf einem Irijura beruhe, ohne dass hierdurch der Wert der detaillierten Bekundungen des persönlich uninteressierten Zeugen im übrigen herabgemindert werde. Diese Erwägung des Berufungsgerichts hielt sich ifa lahmen seines Ermessens; sie war auch geeignet, das allein auf jene Unstimmigkeit gegründete Verlangen der Klägerin nach Beeidigung als nicht zur Wahrheitsfindung geboten zurückzuweisen. Es bestehen v/eiter keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht die Aussage des Einsatzleiters Ma^ durch die der Frau Edith bestätigt gefunden hat • Auf Frau St|0 hat sich der Tatrichter zv/ar wegen ihrer widersprüchlichen Angaben nicht gestützt, soweit er die Beziehungen zwischen dem Beklagten und Dr. &4BHP zu klären hatte. Das schloss es entgegen der Meinung der Revision jedoch nicht aus, der Zeugin dort zu folgen, wo sie lediglich die einfache und konkrete Tatsache berichtet hatte, dass Dr. Kn|^BB den auf dem Abschiedsabend erschienenen Einsatzloiter Ma^ fortgeschickt habe. Denn auch ihre Aussagen zu dem grösseren Komplex sind nicht etwa al3 unwahr verworfen worden; sie haben sich im Gegenteil dem wesentlichen Inhalt nach mit dem gedeckt, was auf Grund der Bekundungen gänzlich unverdächtig er: Personen schliesslich festgestellt worden ist. 11 Ohne Grund rügt die Revision in diesem Zusammenhang das übergehen wesentlicher Beweiserbieten. Dass Dr. KflkD sen. sogleich an die Möglichkeit einer Opiumvergiftung gedacht hat, ergibt schon der ausdrückliche Vermerk in dem von ihm ausgestellten Totenschein. Ob er sich im gleichen Sinne zu zwei Krankenschwestern geäussert hat, deren Benennung sich die Klägerin im übrigen nur Vorbehalten hatte, war hiernach belanglos. Zudem kann aus der Todesursache, die das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe geklärt hat, nicht auf den Beklagten al3 den Anstifter oder Täter eines vorsätzlichen Tötungsde-likta rückgeschlossen werden. - Sohn und Tochter der Eheleute Br. Kn^m^ waren als Zeugen für die Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen ihrem Vater und dem Beklagten benannt worden. Von den in ihr Wissen gestellten Tatsachen war das Berufungsgericht ohnehin überzeugt. Es hat sie lediglich entgegen den Vorstellungen der Klägerin nicht dahin gewürdigt, dass der Beklagte Br. Knipping nach dem lieben getrachtet habe. Dabei konnte es besonders auf die intensiven ärztlichen Bemühungen des Beklagten zur Rettung Dr. verweisen, als dessen bedrohlicher Zustand offenbar geworden war. Bass der Beklagte den tödlichen Ausgang keinesfalls gewollt habe, ist nach alledem ein rechtlich nicht anfechtbarer Schluss. 2. Als ernsthafteste Möglichkeit^Verblieb danach, dass der Beklagte den Tod Dr. KnUMP fahrlässig herbeigeführt haben könnte. So läge es - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat -, wenn er die Beimischung des Opiats veranlasst oder geduldet hätte, um die Beherrschung Dr. KnflHIV in Alkoholgenuss auszuschalten und ihn volltrunken zu machen. Die festgestellten Umstände liessen sich unschwer zu einem solchen Bilde zussunmenfügen. Die dem Abschiedsabend voraufgegangenen Ankündigungen und Drohungen würden zwar kaum zu einer heimtückischen 12 I i IPötungsabsicht, umso besser aber zu dem Vorhaben eines rohen Streiches passen. Er hätte durchaus dea|j^or Stellung entsprochen, mit den Eheleuten Dr. Kn^^|^ nöbh,leine Rechnung begleichen” zu müssen. i)ass die Tat der bedenkenlosen und verwilderten SS-Einheit zuzutrauen gewesen wäre, die bereits das Haus Dr. Knnachts mit einem Maschinengewehr beschossen hatte, steht ausser Frage. Der Beklagte kannte die Vorliebe des Ehemannes der Klägerin für den Alkohol ebenso wie seine Fähigkeit, beim Genuss die äusserste Grenze der Verträglichkeit nicht zu überschreiten. Als Arzt wusste er> dass Gaben von Morphium diese Fähigkeit zu lähmen vermobEten. Tatsächlich ist Dr. Knd^^ mit Morphium versetzter Alkohol verabfolgt v# worden mit dem Ergebnis, dass er sich eine tödliche Alkoholvergiftung zugezogen hat. Dass auch andere Personen von dem Gemisch getrunken haben, könnte auf eine bei der, SanitätsStaffel gebräuchliche Methode zur "Verbesserung1^ der knappen Alkoholrationen hindeuten, deren Unkenntnis der Beklagte bei Dr. Kn(^^^ voraussetzen durfte. Die "Leichenrede" des Beklagten lässt keinen Zweifel daran, wie erwünscht ihm die sinnlose Trunkenheit Dr. Kn(|^^^ war, und mit dem "Leichenzug11 sollte fraglos die Klägerin getroffen werden, zu der das Verhältnis des Beklagten am schlechtesten war. Das Berufungsgericht hat sich ungeachtet dieser starken Verdachtsgründe nicht in der Lage gesehen, einen solchen Hergang positiv festzustellen. Es hat den Beweis nicht als geführt erachtet, dass der Beklagte die Beimischung der Morphiumtabletten veranlasst, geduldet oder auch nur schuldhaft ermöglicht habe. Die Revision richtet sich, v/ie sie nicht verkennt, im Kern gegen diese Bev/eis-würdigung. Ihre auf § 286 ZPO gestützten Rügen konnten keinen Erfolg haben. i 13 - Insbesondere liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Berufungsgericht von der Klägerin gezogene Schlüsse für nicht zwingend, sondern eine andere Deutung der Zusammenhänge für möglich erachtet. Die Revision fordert auch in diesem Zusammenhang zu Unrecht eine Umkehr der Beweislast. D^es der rohe Streich, wie er in Rede steht, den^S-ie^en ohne weiteres zuzutrauen gewesen wäre, macht ihn noch nicht zu einer typischen Gewalt- und Verfolgungsmassnahme, deren Vorliegen nach ErfahrungsSätzen bis zu dem Beweis des Gegenteils angenommen werden müsste. In dem Umstand, dass der Beklagte selbst weit eher als seine Untergebenen an einer Demütigung der Eheleute Dr» KnflHH interessiert war, liegt allenfalls ein Beweisanzeichen, das im übrigen vom Tatrichter bei der Untersuchung des gesamten Spannungsverhältnisses nicht übersehen v/orden ist. Die Absicht des Beklagten, Dr. Knf^pp betrunken zu machen? kann entgegen der Meinung der Revision nicht als eine ^schwerung der Beweisführung angesehen werden, die zu einer Umkehr der Beweislast führen müsste. Dass schliesslich die SS-Sanitäter bei den Vorbereitungen zu dem Abmarsch ohne Kenntnis des Beklagten an Morphiumtabletten gelangen konnten, hat das Berufungsgericht aufgeklärt; auch hier ist deshalb das Verlangen, der Beklagte müsse sich entlasten, unbegründet. Bei der Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen sind den Berufungsgericht keine Fehler unterlaufen, die in der Revisionsinstanz mit Erfolg gerügt werden könnten. Frau hat lediglich bekundet, der Beklagte habe nach seiner Äusserung dem Ehemann der Klägerin "eins auswischen" wollen und in der "Leichenrede" seiner Schaden- H - freu(QO: über die völlige Trunkenheit Br. Kn^^H) Ausdruck gegeben. Von einer Beimischung von Morphium hat sie nichts gewusst j dass die von ihr gehörten Äusserungen darauf deuteten, brauchte das Berufungsgericht auch in den Gesamtzusammenhang nicht zu schliessen, auf den die Revision insoweit nur verweisen kann. Der Landwirt hat ausgesagt, Dr. KÜB jun. habe nach dem Tode Dr. Knmi von Tabletten gesprochen, die ihm der Beklagte gegeben und die er dann in ein Glas getan habe. Pass dies nicht die den Getränken beigefügten Mor-phiumtablctten gewesen sein können, hat das Berufungsgericht damit begründet,, dass Dr. KflPp jun. nichts von Alkbhol gesagt und dass ihn H^BP als S.nziger Zeuge überhaupt in Verbindung mit Tabletten genannt habe, während alle übrigen Aussagen zu diesem Punkt darin übereinstimmen, dupj ein SS-Angehöriger (wahrscheinlich Krp^p) das Gemisch in der Flasche hergestellt und dass ein weiterer SS-Angehöriger namens während der Feier noch weitere Morphiumtabletten in einem Glas zerdrückt habe. Es braucht nicht ausgeführt zu werden, dass der Tatrichter der überwiegenden Darstellung folgen durfte, die von einer Aushändigung der Medikamente durch den Beklagten nichts weise. Die Revision kann dies nicht mit dem Hinweis in Frage stellen, dass sich HflBP nicht verhört haben könne und dass der bewusstlose Dr. KnP^^^ nicht mit Tabletten zu behandeln gewesen sei. Bei den entsprechenden Erwägungen des Berufungsgerichts handelt es sich nur um hinzugefügte Erklärungsnößlichkeiten für die alleinstehende Aussage von deren Zutreffen die Würdigung nicht abhängig gemacht worden ist. Von den Zeugen, deren Aussagen die Revision als übergangen rügt, hat das Berufungsgericht vorliegenden # 15 - Zusammenh ng zwar nur einige namentlich genannt. Ks hat jedoch zusammenfase end festgestellt, das Beweisergebnic lasse nicht den Schluss zu, dass der Beklagte Kenntnis von der Herstellung einer "Extraflasche" für Br. Kn|^HI gehabt habe. In der Tat hat keiner der von der Revision bezeichneten Zeugen dies poöijiv zu bekunden vermocht. Bio Aussagen erschöpfen sich darin, xjfjte eine mit Tabletten präparierte Flasche vorhanden gewesen und hauj^sächlich Br. Kn^BHl vorgesetzt worden sei, wovon auch'das Berufungsgericht überzeugt ist. Inwiefern den Bekundungen darüber hinaus das Wissen des Beklagten entnommen wänden müsse, unterlässt die Revision darzulegen. *■ Bie einzige, den Beklagten allerdings stark belastende Ausnahme macht die Aussage der Frau Hach ihr hut der Beklagtefam Nachmittag vor der Abschiedsfeier einige seiner Sanitäter gefragt: "Na Jungs, habt ihr was gemixt?" und, als ihm daraufhin eine Flasche mit lehmfarbener Flüssigkeit vorgezeigt wurde, sinngemäss geäussert, so könne das nicht vorgesetzt werden. Ba die Zeugin vor- ^ her einen der befragten Sanitäter beim Auflösen mehrerer Röllchen Tabletten in einem Wasserglas beobachtet hatte, liegt es äusserst nahe, dass es sich um die Flasche mit dem hinzugefügten Opiat gehandelt hat. Bas Berufungsgericht hat indessen auch %lSs dieser ausdrücklich gewürdigten Aussage nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass der Beklagte Kenntnis von der wahren Natui* des vorgezeigten Gemische gehabt hätte. Es hat erwogen, dass nach dem Sprachgebrauch unter "Mixen" das Mischen alkoholischer Getränke verstanden werde, und dass die Sanitäter, die über Alkohol zu medizinischen Zwecken verfügten, hieraus sehr wohl durch Hinzufügen weiterer Substanzen derartige Mischgetränke herzustellen vermochten. Beshalb, so meint das Berufungsgericht, sei es durchaus möglich, dass die Frage des Beklagten nur in diese (harmlose) Richtung gegangen sei. Auch die Revision 16 - verkennt offenbar nicht, dass hierin eine tatrichterliche Würdigung liegt, die sich aus Rechtsgründen nicht angreifen lässt. Sie ist denkgesetzlich möglich und verstösst nicht deshalb gegen Erfahrungssätze, weil sie einem lediglich naheliegenden Verdacht keinen Raum gibt. Auch sind die Begleitumstände, die für das Verständnis wesentlich sein konnten, gesehen und bedacht worden. Darüber hinaus ist die Entscheidung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar. Dass sich der Beklagte in jedem Ealle von der Natur des vorgezcigten Gemischs hätte überzeugen müssen, ist der Revision nicht zuzugeben. Wenn er, wovon nunmehr aus-gegangen werden muss, an ein blosses Zusammenschütten und Herrichten alkoholischer Getränke durch seine Sanitäter glaubte, brauchte er eine gesundheitsschädliche Zusammensetzung nicht ernstlich zu besorgen. 3* Allein in dem Vorhaben, Dr. Kn^m^ äurch reichlich Vorgesetzten Alkohol und ständiges 'Animieren ’unter den Tisch au trinken", konnte unter den gegebenen Umständen keine unerlaubte Handlung gefunden werden. Der Ehemann der Klägerin nahm, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, freiwillig an dem Abschiedsabend teil, wa& vor allem aus seinem Verzicht auf die vorbereiteten, vorzeitigen Abrufe hervorgeht. Es liegt nahe, dass bei dem unbestritten trinkfreudigen Dr. die Auccicht nitbestimmend gewesen ist, den in der Kriegs-Zeit knapp rationierten Alkohol ausgiebig vorgesetzt zu bekommen. Über die Trinksitten, die auf einem solchen "Kamerad schaftsabend" herrschten, konnte er schlechterdingo keinen Zweifel haben. Sie schlossen den Vollrausch des einen oder anderen Teilnehmers als besonderes Vergnügen der übrigen ein. Deshalb können keine Schadensersatzansprüche -17- gegen den Beklagten daraus hergeleitet werden, dass sich die Veranstaltung nach seinem Wissen und Wollen in diesen Bahnen bewegte, selbst wenn er es im besonderen auf ein Sich-betrinken Br. KnflpHp abgesehen hatte. Dieser war, wie das Berufungsgericht erwogen hat, dem Beklagten an Alter und Erfahrung überlegen; wenn von der Morphiumbeimischung abgesehen wird, kann nach allem von einer rechtswidrigen Zuführung berauschender Getränke keine Rede sein. V/ie festgestellt worden ist, wusste der Beklagte weder, dass Dr. Knpp^ schon vor der Feier in nicht unerheblichem Maße Alkohol zu sich genommen hatte, noch konnte er im Verlauf der Veranstaltung seinen Konsum im einzelnen verfolgen. Unter diesen Umständen ist eine Rechtspflicht des Beklagten, Dr. am weiteren Trinken zu hindern, zutreffend verneint worden. Der von der Revision ungezogene Fall des Gastwirts, der gegebenenfalls das Weiterfahren eines betrunkenen Kraftfahrers verhindern muss (BGH Besohl, vom 13. November 1963 - 4 StB 267/63 = NJW 64, Vl2), ist nicht vergleichbar, weil es sich dort um eine %;r^3^U£spflicht im Hinblick auf die besondere Gefahr der Trunkenheit am Steuer handelte. Im übrigen ist in der Entscheidung gerade ausgeführt worden, dass der Alkoholgenuss sozial übXich sei und der Gastwirt deshalb für die Folgen nicht allgeiein verantwortlich gemacht werden könne, auch nicht unter dem-von der Revision herangezogenen - Gesichtspunkt der Herbeiführung einer Gefahrenlöge. Diese Erwägungen treffen abgewandelt auf den Bekl gten zu. Er war ebenfalls nicht, wie es der 4. Strafsenat ausgedrückt hat, gleichsam zu dem Vormund oder Hüter des Gastes bestellt. Deshalb trifft ihn kein Schuldvorwurf, weil er in seinem eigenen, angetrunkenen Zustand die völlige Enthemmung Dr. Kn^pp nicht sogleich erfasst hat und nicht eingeschritten ist, als dieser zu dem Schluss eine fast volle Flasche mit Weinbrand oder einem ähnlichen Getränk leerte. Ein im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangenes Unterlassungsdelikt im Sinne von §§ 827» 18 / / 829 BGB liegt in der Untätigkeit des Beklagten gleichfalls nicht. 4. Zu ärztlicher Hilfeleistung war der Beklagte erst verpflichtet, als der bedrohliche Zustand Dr. Kn^^^^p erkennbar wurde. Das war nach den Feststellungen erst n.*;ch seinem Sturz von der Bahre der Fall, und von diesem Augenblick an hat sich der Beklagte unstreitig um ihn bemüht. Bis dahin konnte er an einen Rausch glauben, der lediglich auszuschlafen war, und der deshalb auch den Heimtransport auf der Bahre nicht verbot. Ob der in Wirklichkeit weit ernster gefährdete Dr. Knfm^ durch sofortige ärztliche Massnahmen zu retten gewesen wäre, wie die Klägerin durch Sachverständige beweisen wollte, ist unter diesen Umständen nicht von rechtlicher Erheblichkeit; die Revision kann deshalb das Übergehen des Erbietens nicht mit Erfolg rügen. Dass dem Beklagten bei der Behandlung Dr. Kn(HI^ keine Kunstfehler unterlaufen sind, hat das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe geklärt. Es hat sich nichts dafür ergeben, dass der Batient beim Sturz von der Bahre einen Schädelbruch erlitten hat; die Blutungen können durch andere Verletzungen entstanden sein. Die Meinung der Revision, dass in dieser Richtung Behandlungsfehler begangen worden seien, entbehrt damit der tatsächlichen Grundlage. IV. Der Revision musste nach alledem der Erfolg versagt bleihen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO Engels Dr. Bode Meyer Dr* Pfretzschner Dr. Rüßgens