In Höhe von DM 28.260,— gelangten die Wechsel nach dem Tode des Kaufmanns G^Hfe in die Hand seines NachlaßVerwalters, des jetzigen Beklagten. Im zweiten Hechtszug hat der Kläger mit dem Hauptantrag die Herausgabe der Wechsel über (noch) DM 28o260,— verlangt und den Zahlungsantrag hilfsweise aufrecht erhalt en, Nach dem Tode von ist der Rechtsstreit gegen den jetzigen Beklagten als Nachlaßverwalter fortgesetzt worden. Der Kläger hat behauptet, Gülzow habe ihn durch die bewußt falsche Angabe des Jahresumsatzes arglistig getäuscht und zu dem Abschluß des Kaufes für DM 85.000*'— Der Betrieb sei im Hinblick auf den tatsächlich erzielten Umsatz höchstens DM 65-000,— wert gewesen, Mehr hätte er, der Kläger, dafür auch nicht gezahlt, wenn er nicht getäuscht worden wäre» Der Kläger ist der Ansicht, ihm Stäbe wegen des Unterschiedsbetrages ein Schadensersatzanspruch zu, den er auch der Wechselforderung mit der Wirkung entgegenhalten könne, daß in dieser Höhe die Akzepte an ihn heraus zugeben seien. Er hat behauptet* der Kläger habe sich bei der - unstreitigen -Besichtigung des Betriebes eingehend und zutreffend über all wertbildenden Umstände unterrichtet, insbesondere auch durch Einsicht in die Geschäftsbücher über den Umsatz. Vielmehr habe er nach dem Scheitern der Verhandlungen, als er von dem Vertrag mit den Interessenten körte, von sich av das neue Angebot gemacht, in diesen Vertrag an Stelle der vorgesehenen Erwerber einzutreten. dies habe der Kläger erklärt, daß er den Betrag jetzt für gerechtfertigt halte, nachdem er sich Uber die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebes einschließlich der Umsätze orientiert habe* Diese Ansicht sei auch objektiv zutreffend gewesen; der Betrieb habe derzeit einen Wert von mindestens DM 85.000,— Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen; die Anschlußberufung dos Klägers, mit der er seinen geänderten Anspruch, mindestens aber die Zahlungaklage in vollem Umfang durchsetzen wollte, ist dementsprechend erfolglos geblieben. gegen die {nicht getäuschten) Erwerber Dr^HIB und gehabt habe, als der Kläger an deren Stelle getreten sei. Rio gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision können auf sich beruhen« Rer eigene Vortrag des Klägers reicht nicht aus, um seinen Schadensersatzanspruch überhaupt auf § 823 Abs« 2 oder § 826 BGB zu gründen» Denn nach diesen Vorschriften kann der Kläger nur die Herstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn G(m^ keine unrichtigen Angaben über den Umsatz gemacht hätte (§ 249 Satz 1 BGB)» Rer Kläger hat jedoch nicht behauptet, daß dann der Kauf zu dem Breis von DM 65.000,— zustande gekommen wäre, er also den Betrieb unter Einsparung von DM 20.000,— erhalten hätte» Da dies der Zustand ist, dessen Herstellung der Kläger mit der Klage erstrebt, hätte er be-weisen müssen, daß der Kauf bei redlichem Verhalten für DM 65.000,-*- Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen, weil der Kläger die Anlage von der GmbH gekauft hat und er sich deshalb mit Gewährleistungsan-sprüchen an diese halten müßte. Raß G^^^sich in dem Kaufvertrag auch persönlich verpflichtet habe, hat der Kläger nicht vorgeträgen. Es ist zwar jo nach Lage des Falles möglich, in dem Umsatz eines Unternehmens eine Eigenschaft zu sehen, die sich nach § 459 Abs. 2 BG-B zusichorn läßt (vgl* Staudinger-Ostler BGB 11 o Auflo, § 459 An. 54)« Indessen würde es auf jeden Fall an dem Nachweis fehlen, daß beide Vertragsparteien einen Jahresumsatz von LH 80.000,— zu dem Vertragsinhalt erhoben haben• In der bloßen wertmäßigen Angabe des in der Vergangenheit erzielten Umsatzes liegt noch keine vertragliche Zusicherung (vgl* Staudinger-Ostler aaO. Juli 1959 Uber eine derartige Wertangabe hinausgegangen ist, kann dahinstehen; denn der Kläger hat dieses Angebot nicht angenommen und es kam daraufhin zu dem Abschluß mit DrHflHl und Der schriftliche Vertrag mit diesen Erwerbern enthielt, jedoch keine Zusicherung hinsichtlich des Umsatzes. Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß eie etwa zusätzlich gegeben worden wäre. La es der Kläger nach den Feststellungen nur noch erstreben und erreichen konnte, an die Stelle von Dr(|HHV und TflBpzu treten, fehlt es auch ihm gegenüber an einer solchen Vertraglichen Zusicherung des Verkäufers. Dieser Umstand könnte allenfalls bei einer Anfechtung des Vertrages von Bedeutung sein, die der Kläger indessen nicht erklärt hat. Pas Berufungsgericht hat demnach die Ansprüche dos Klägers im Ergebnis zu Recht verneint«, Pie Revision mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden, Pie Kosten-ontScheidung ergibt sich aus § 97 ZPO,
VI ZK 7/63 Verkündet
am 17o Dezember 1963 Krieg!
Justizobersekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2182 076
I m Nam e n d e e V o 1 & 00
In dem Hechts streit
d es Kaufmanns Werner in. ^
Klägers, B erufungsh eklagt e n und Revfsi° n sklagers - Prozeßb evollmächtigtort Hechtsari^alt j)r.
Straße
gegen
denRegierungsangestellten Alois S^MPstraßeMl als Verwalter des Albert GWttßr ßi
Beklagten,
-Pro zeßb evö Wfflächt i-
/Saar,
hat der VI. ^iyileenat^.des.auf • 'die, mündliche Verhand lung vom 17. Dezember I963 ühter ijitwirkühg des Senata~ präaid eilten Dr.
Dr. BodeHeinrich.•M^er::.;u^:,.';Sr-J
für Recht erkannt:
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Die Kosten.der Revision werden demKläger
Von Rechte wegen
2
Tatbestand
Der frühere, im Lauf des Rechtsstreits verstorbene Beklagte war Hauptgesellschafter und alleiniger
Geschäftsführer der Kleiderpflege GmbH in
BHBl. Er beauftragte im Jahre 1959 den Industriekaufmann FgHiait dem Verkauf der von der Gesellschaft in einem gemieteten Laden betriebenen, vollständig eingerichteten Anlage zur chemischen Kleiderreinigung, bot dem
Kläger die Anlage zu dem Preis von DM 85.000,— an. In seinem schriftlichen Angebot vom 27. Juli 1959 erklärte er u.a.:
MLt. Bestätigung des Geschäftsführers beträgt
der durchschnittliche Jahresumsatz ca. DM 80.000, —.
Der Umsatz ist nach Angaben des Herrn Gfl^V dort steigerungsfähig.M
Tatsächlich hatte die Gesellschaft, was F^|^nicht wußte, die Anlage nur knapp ein Jahr betrieben und dabei weniger als DM 55.000,— umgesetzt.
Der Kauf kam zunächst nicht zustande, weil der Kläger den geforderten Preis nicht '.'anleg' en wollt d. Fertig schloß daraufhin mit zwei anderen Interessenten (DrflHHB und T^|^) die den Betrieb gemeinsam erwerben wollten, schriftlich zu DM 85.000, — ab. Danach verhandeiten der Kläger und FfHHl jedoch nochmals mit dem Ergebnis, daßdie Inteieö&'ente'n Dr0i^^ und auf ihre Rechte verzichteten und nunmehr
der Kläger für DM 85.000,-- kaufte. :.\
Der Kläger zahlte DM 20.000,— an. Weitere DM 55-000,— finanzierte eine Teilzahlungsbank. Wegen der restlichen DM 30.000, — üb ergab der Kläger d em V ef mit t ler Wechsel
über insgesamt DM 38.260,—. Mit dem Mehrbetrag sollten vereinbarungsgemäß Einsen, Bearbeitungsgebühren, Wechsel- und sonstige Spesen abgegolten werden. In Höhe von DM 28.260,— gelangten die Wechsel nach dem Tode des Kaufmanns G^Hfe in die Hand seines NachlaßVerwalters, des jetzigen Beklagten.
Die GmbH wurde im Handelsregister gelöscht.
Der Kläger hat G^| unter dom 13» Januar i960 vergeblich aufgefordert, den Kaufpreis auf DM 65»000,— herabzusetzen. Er hat dann gegen ihn die vorliegende Klage erhoben und unter Pesthalten am Vertrage zunächst Zahlung von DM 20o000,— begehrt. Im zweiten Hechtszug hat der Kläger mit dem Hauptantrag die Herausgabe der Wechsel über (noch) DM 28o260,— verlangt und den Zahlungsantrag hilfsweise aufrecht erhalt en, Nach dem Tode von ist der
Rechtsstreit gegen den jetzigen Beklagten als Nachlaßverwalter fortgesetzt worden.
Der Kläger hat behauptet, Gülzow habe ihn durch die bewußt falsche Angabe des Jahresumsatzes arglistig getäuscht und zu dem Abschluß des Kaufes für DM 85.000*'— bewögen. Der Betrieb sei im Hinblick auf den tatsächlich erzielten Umsatz höchstens DM 65-000,— wert gewesen, Mehr hätte er, der Kläger, dafür auch nicht gezahlt, wenn er nicht getäuscht worden wäre» Der Kläger ist der Ansicht, ihm Stäbe wegen des Unterschiedsbetrages ein Schadensersatzanspruch zu, den er auch der Wechselforderung mit der Wirkung entgegenhalten könne, daß in dieser Höhe die Akzepte an ihn heraus zugeben seien. Hinsichtlich der verbleibenden DM 8;260, — hat der* Kläger behauptet, habe auf seinen vertraglichen An-
spruch wegen der Nebenkosten des Geschäfts verzichtet, so da der Beklagte die Wechsel auch insoweit ohne eine entsprechen Forderung besitze, .
Der Beklagte hat um Klägeabweieung gebeten. Er hat behauptet* der Kläger habe sich bei der - unstreitigen -Besichtigung des Betriebes eingehend und zutreffend über all wertbildenden Umstände unterrichtet, insbesondere auch durch Einsicht in die Geschäftsbücher über den Umsatz. Für seinen Kaufe nt Schluß sei damit die unrichtige Angabe in dem Schreib vom 27. Juli 1959 bedeutungslos geworden. Zudem habe der Kläger dieses Angebot nicht angenommen. Vielmehr habe er nach dem Scheitern der Verhandlungen, als er von dem Vertrag mit den Interessenten körte, von sich av
das neue Angebot gemacht, in diesen Vertrag an Stelle der vorgesehenen Erwerber einzutreten. So sei dann auch abgeschlossen worden; den Preis habe nunmehr allein die mit
Dr^IHHl und getroffene Vereinbarung bestimmte Über-
dies habe der Kläger erklärt, daß er den Betrag jetzt für gerechtfertigt halte, nachdem er sich Uber die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebes einschließlich der Umsätze orientiert habe* Diese Ansicht sei auch objektiv zutreffend gewesen; der Betrieb habe derzeit einen Wert von mindestens DM 85.000,— gehabt und einen Jahresumsatz von DM 80.000,— ohne weiteres ermöglicht, wie sich schon daraus ergebe, daß der Kläger inzwischen noch weit mehr umsetze. Es fehle demnach auf jeden Fall an einem Schaden des Klägers wie an einem ungerechtfertigten Vorteil des Verkäufers. Den behaupteten Verzicht auf die vereinbarten Nebenkosten hat der
Beklagte bestrittenT
Das Landgericht hat dem Kläger unter Abweisung seiner weitergehenden Klage DM 15.000,— nebst Zinsen als Schadensersatz zuerkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen; die Anschlußberufung dos Klägers, mit der er seinen geänderten Anspruch, mindestens aber die Zahlungaklage in vollem Umfang durchsetzen wollte, ist dementsprechend erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren in der Fassung des zweiten Hechtszuges weiter.
EntscheidungsgrUhde
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Die Hevision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat eine unerlaubte Handlung des Verkäufers verneint, weil er schon einen Kaufpreis-
anspruch in Höhe von DM 85.000,— gegen die {nicht getäuschten) Erwerber Dr^HIB und gehabt habe, als der Kläger
an deren Stelle getreten sei. Durch sein Einverständnis mit diesem Austausch, so hat das Berufungsgericht dargelegt, habe gB^B weder einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt (§ 263 StGB), noch sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gehandelt.
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Rio gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision können auf sich beruhen« Rer eigene Vortrag des Klägers reicht nicht aus, um seinen Schadensersatzanspruch überhaupt auf § 823 Abs« 2 oder § 826 BGB zu gründen» Denn nach diesen Vorschriften kann der Kläger nur die Herstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn G(m^ keine unrichtigen Angaben über den Umsatz gemacht hätte (§ 249 Satz 1 BGB)» Rer Kläger hat jedoch nicht behauptet, daß dann der Kauf zu dem Breis von DM 65.000,— zustande gekommen wäre, er also den Betrieb unter Einsparung von DM 20.000,— erhalten hätte» Da dies der Zustand ist, dessen Herstellung der Kläger mit der Klage erstrebt, hätte er be-weisen müssen, daß der Kauf bei redlichem Verhalten für DM 65.000,-*- abgeschlossen worden wäre (ständige Rspr», vgl» RGZ 83, 245? BGB RGRK 11. Aufl», § 123 Anm. 58 mit weiteren Nachw.). Dazu war der Kläger ersichtlich nicht in der Lage; denn die ersteh Kaufverhandlungen sind unstreitig daran gescheitert, daß G^p^ keinesfalls unter DM 85.000,— verkaufen wollte» Daß er dazu erst recht nicht mehr bereit gewesen wäre, nachdem er bereits mit DrflflHHl und ohne Täuschung in dieser Höhe abgeschlossen hatte, bedarf keiner Darlegung. . *
Schadensersatz wegen Nichterfüllung könnte der Kläger nur nach § 463 BGB fordern. Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen, weil der Kläger die Anlage von der GmbH gekauft hat und er sich deshalb mit Gewährleistungsan-sprüchen an diese halten müßte. Ren Gläubigern der Gesellschaft haftet nach $ 13 Abs. 2 GmbH-Ges* nur das Gesellschaf tsvermögen . Ünmittelbare Rechtsteziehupgen zwischen den Gläubigern und einem Geaeilschafter entsteiten aus einem mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrage nicht (vgl. Schilling in Hachenburg GmbH^Ges. 6. Aufl*, § 13 Anm. 15). Raß G^^^sich in dem Kaufvertrag auch persönlich verpflichtet habe, hat der Kläger nicht vorgeträgen. Aber selbst wenn dem so wäre, könnte dies der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen.
I
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Es ist zwar jo nach Lage des Falles möglich, in dem Umsatz eines Unternehmens eine Eigenschaft zu sehen, die sich nach § 459 Abs. 2 BG-B zusichorn läßt (vgl* Staudinger-Ostler BGB 11 o Auflo, § 459 Anm. 54)« Indessen würde es auf jeden Fall an dem Nachweis fehlen, daß beide Vertragsparteien einen Jahresumsatz von LH 80.000,— zu dem Vertragsinhalt erhoben haben• In der bloßen wertmäßigen Angabe des in der Vergangenheit erzielten Umsatzes liegt noch keine vertragliche Zusicherung (vgl* Staudinger-Ostler aaO. mit Nachw.). 013 seinem Schreiben vom 27. Juli 1959 Uber eine
derartige Wertangabe hinausgegangen ist, kann dahinstehen; denn der Kläger hat dieses Angebot nicht angenommen und es kam daraufhin zu dem Abschluß mit DrHflHl und Der
schriftliche Vertrag mit diesen Erwerbern enthielt, jedoch keine Zusicherung hinsichtlich des Umsatzes. Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß eie etwa zusätzlich gegeben worden wäre. La es der Kläger nach den Feststellungen nur noch erstreben und erreichen konnte, an die Stelle von Dr(|HHV und TflBpzu treten, fehlt es auch ihm gegenüber an einer solchen Vertraglichen Zusicherung des Verkäufers.
Zu ihrer Annahme reicht es nicht aus, daß beim KaufentSchluß des Klägers das ursprüngliche Angebot fortgewirkt haben mag. Dieser Umstand könnte allenfalls bei einer Anfechtung des Vertrages von Bedeutung sein, die der Kläger indessen nicht erklärt hat.
Hinsicht lieh der aus and er an (lesichb verlangten Wechsel über DM 8.260,— hat dea Berufungsgericht feetgest eilt, daß auf seine zugruhd ell eg end e Forderung nicht verzichtet, sie vielmehr abgetreten
hat. Es hat ferner dargelegt, daß es den Bestand dieser Forderung nicht berührt, auf welchem Wege FfllBHen tatsächlich gewährten und deshalb vereinbarungsgemäß zu verzinsenden Kredit beschafft hat. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Sie werden von der Revision auch nicht gerügt.
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Pas Berufungsgericht hat demnach die Ansprüche dos Klägers im Ergebnis zu Recht verneint«, Pie Revision mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden, Pie Kosten-ontScheidung ergibt sich aus § 97 ZPO,
Engels Hanebeck Br«, Bode
Pr«, pfretzechner
Meyer