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BGH

Gericht: BGH

vom 27» Juli -960 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet«, Der Anspruch gegen die Zweitbeklagte ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Erstbeklagte hatte am Vorabend eine eingefrorene, vom Alt- zu dem Neubau führende 'Wasserleitung mit einem "PEGO^-Auftautransformator aufgetaut, den die Zweitbeklagte herstellt<> Die Klägerin führt den Brand hierauf zurück und nimmt die Beklagten teils nach § 67 VVG, teils aus abgetretenem Hecht auf Ersatz des Schadens in Anspruch. Ob der Erstbeklagte die so abgefaßte Werbeschrift oder lediglich eine Bedienungsanleitung erhalten hat, als er das Gerät im Februar 1954 über einen Vertreter von der Zweitbe-klagten erwarb, ist streitig. Als er am ?, Februar gegen 21*30 Uhr bei Niermeyer erschien, erklärte ihm dieser, daß das eingefrorene, teilweise in Stroh gepackte Stück der Wasserleitung durch den mit Heu angefüllten Dachboden des Altbaus verlaufe und nur durch Abheben der Dachpfannen erreichbar sei* Der Erstbeklagte sah daraufhin von der gewünschten Besichtigung ab und schloß sein Gerät an zwei zugängliche Stellen der Leitung vor und hinter dem Dachboden an, nämlich im Altbau unter der Decke der Wohndiele und im Neubau an das Ventil eines im Treppenhaus gelegenen Waschbeckens, zu dem die Leitung nach dem Austritt aus dem Dachboden senkrecht hinabführte * Nach den späteren Feststellungen befand sich unmittelbar vor diesem Austritt, also noch im Dachraum und an der höchsten Stell in der Leitung ein Übergangsstück mit einem dünnen, stark angerosteten Doppelnippel, weil sich hier der Rohrdurchmesser von 1 1/4 auf 3/4 Zoll verjüngte* Der Erstbeklagte habe fahrlässig den Verlauf und Zustand der Wasserleitung nicht geprüft, die zulässige Auftauzeit wett überschritten, die Warnungen der Hausbewohner mißachtet und den Transformator noch etwa eine Stunde lang angeschlossen gelassen, nachdem man bereits das erhitzte und - wie er wußte - kein Wasser führende Hohr im Neubau nicht mehr anfassen konnte. Der Zweitbeklagten hat die Klägerin vorgeworfen, daß sie ihr Gerät als schlechthin nicht feuergefährlich auf den Markt gebracht habe, ohne zuvor die erforderlichen Berechnungen und Versuche anstellen zu lassen, die insbesondere bei alten, ungleichmäßige Widerstände bietenden Wasserleitungen das Gegenteil ergeben hätten. Der Erstbeklagte hat weiter bestritten, daß man das Hohr im Neubau nicht mehr habe anfassen können, und daß die zu dem Auftauen benötigte Zeit ungewöhnlich lang gewesen sei. Die Zweitbeklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, daß ihre Zusicherung nur in Verbindung mit der Gebrauchsanleitung verstanden werden Bas Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben» Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlande gericht die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage abgewiesen, die Verurteilung des Erstbeklagten dagegen dem Grün nach bestätigt» Gegen die letzte Entscheidung wendet sich die Revision des Erstbeklagten, während die Klägerin mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Zweitbeklagten erstrebt» Die Revisionsgegner bitten um Zurückweisung der Rechtsmittel» Bas sachverständig beratene Berufungsgericht hat über* stimmend mit dem Landgericht festgestellt, daß der Brand cU ein Zusammenwirken ungünstiger Umstände bei dem elektrische Auftauen der Wasserleitung verursacht worden ist» Hiernach das an der höchsten Stelle der Leitung befindliche Verbindi stück mit dem verrosteten Doppelnippel einen kritischen el< trisehen Widerstand dar, der zur Erhitzung dieses feiles b: über die Entzündungstemperatur de3 umgebenden Materials fül weil das Rohr dort kein Wasser odor Eis enthielt» Gegen di* Feststellung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern; sie wird auch von der Revision des Erstbeklagten nicht angegri: weil er das Auftauen hätte abbrechen und die durch den Dachboden verlaufende Wasserleitung untersuchen müssen, als ungewöhnliche Erscheinungen sogar die Besorgnis der Hausbewohner erregten o Dagegen ist eine Eintrittspflicht der Zw eit be klagten verneint worden, weil ihr weder nachzuweisen sei, daß sie zur fraglichen Zeit schon Kenntnis von Bränden durch elektrische Auftaugeräte gehabt habe, noch daß Berechnungen und Versuche eine solche Gefahr ergeben hätten, wenn die Zweitbeklagte sie angestellt hätte« Die Entscheidung entspricht diesen Erwägungen» Das Berufungsgericht hat den Vorwurf der Fahrlässigkeit ausschließlich mit der Woiterverwendung des Transformators in der ungewöhnlichen und besorgniserregenden Lage begründet, wie sie sich dem Er st beklagten nach etwa einstündiger Anschaltung darbot. Daß nach dieser Zeit noch kein Wasser floß, hat der Erstbc-klagte selbst als Abweichung von der Hegel angesehen» Das zeigt sein von der Hevision hervorgehobener Erklärungsversuch, es müsse wohl an Ablagerungen an den Innenwänden der alten Rohre liegen, die den Übergang der Wärme verzögerten» Erst recht auffällig, widersprüchlich und vom gewöhnlichen Verlauf abweichend v/ar die Erhitzung des Rohres im Neubau» Da der Erstbeklagte die physikalischen Grundlagen des verwandten Ge-rates nicht beherrschte, konnte er in dieser Lage nur fest-stellen, daß der Transformator nicht so arbeitete, wie er sollte« Dagegen konnte er nicht wissen, ob seine Annahme hinsichtlich der Rohrablagerungen die zutreffende Erklärung war. Er konnte die entscheidende Frage, wie warm der unzugängliche Teil der Leitung bereits war und wie hoch er sich bei weiterem Stromdurchgang noch erhitzen werde, kaum besser beantworten als die schon wegen eines Brandes besorgten Hausbev/ohne Insbesondere vermochte er ein sicheres Urteil nicht etwa danach abzugeben, ob das Hohr im Neubau sich noch anfassen ließ oder nicht. Das verbot sich ganz besonders wegen seiner Kenntnis, daß die Leitung auf dem Dachboden von großen Mengen Stroh und Heu umgeben war und daß hier seinem Auftraggeber ein unverhältnismäßiger Schaden drohte.der auch nicht das kleinste Wagnis gestattete. Daß in dieser Lage* wenn man die weitere Entwicklung weder sicher voraussehen noch beherrschen konnte* an die Gefahr eines Brandes zu denken war* zeigen die Äußerungen der Hausbewohner» Der Erstbeklagte wußte in dieser Hinsicht kaum mehr als sie» Es kommt nicht darauf an, ob ihm bekannt war, daß sich mit dem Transformator die kritische Entzündungß« temperatur erzeugen ließ, sondern darauf, daß er eine solche Möglichkeit bei pflichtgemäßer Überlegung nicht ausechließen konnte und deshalb mit ihr rechnen mußte» Auch den Begriff der Voraussehbarkeit hat das Berufungsgericht mithin nicht überspannt» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Zweit-beklagte als Herstellerin des Transformators für seine Betrieb Sicherheit einstehen und auf Gefahren, die sich bei seinem Gebrauch ergeben können, Hinweisen muß. Die Zweit beklagte hat selbst nicht behauptet, irgendv/elch Versuche oder Berechnungen über die Feuergefährlichkeit ihres Gerätes angestellt^zu haben, ehe sie es in Verkehr brachte» Gleichwohl hat sie es nicht nur ohne Warnungen, sondern mit de ausdrücklichen Zusicherung vertrieben, daß jede Brandgefahr ausgeschlossen sei» Diese an die Käufer gerichtete Erklärung war objektiv falsch» Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung des Verschuldens zwischen der unterlassenen Gefahrenw'arnüng und der positiven Versicherung der Ungefährlichkeit nicht unterschieden® Hätte die Zweitbeklagte den Transformator nur ohne Beifügung von Sicherheitsvorschriften vertrieben, so käme es freilich darauf an, ob die von der Zweitbeklagten unterlassene Vergewisserung ergeben hätte, daß es solcher bedurfte® Ob dies vom Geschädigten bewiesen werden müßte, wie das Berufungsgericht meint, oder ob sich die Zweitbeklagte - der Ansicht der Revision entsprechend wegen ihrer Untätigkeit zu entlasten hätte, etwa weil sie es nicht von vornherein ihren Abnehmern überlassen durfte, die nunmehr vorliegenden ungünstigen Erfahrungen zu sammeln, kann dahinotehen. Die Zweitbeklagte kann sich ihrer Verantwortung für die Verhalten nicht mit der Begründung entziehen, die Klägerin v möge nicht nachzuweisen, daß vor dem Vertrieb angestellte Ve suche oder Berechnungen schon die .Gefährlichkeit des Transformators unter ungünstigen Arbeitsbedingungen ergeben hätte Ein Hersteller, der über die Ungefährlichkeit seines Erzeugnisses nichts Verläßliches weiß und sie gleichwohl ausdrückl zusichert, verstößt allein dadurch bereife gegen dio im Verke erforderliche Sorgfalt.

Zitierte Normen: § 67 VVG § 97 ZPO
BrandBerufungsgerichtErstbeklagteZweitbeklagteTransformatorGerätZweitbeklagtenLeitungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

yi_ZR_7/62
Verkündet
 am 30o April '1963
Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2204 065
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Installateurs Franz-Josef Bf Istraße^fl
2»
der Firma Apparate,
 Armaturen und Straßefl
 Beklagten, berufungskläger, zu 1) iievisionsklägere
 und zu 2) Revisionsbeklag^en,
- Prozeßbevollmächtigtei^u 1) 5 Rechtsanwalt Br* flHHK
Prozeßbevollmächtl Rechtsanwalt Br» fl
 gegen
die in Walter Wilhelm
__ traße __
orsitzender
 Feuer-Versicherungsgesellschaft
»vertreten durcl^denVorstand , Pro Lothar BflH|^|fcund Drn
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«,
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom t9- April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels sowie der Bundesrichter Br* K. Meyer, Br* Hauß, Heinr. Meyer und Br* Pfretzschner
 für Recht erkannt:
- 2
Io Die Revision des Erstbeklagten gegen das Urteil des *2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 3* November ^96* wird zurückgewiesen.
II.	Auf die Revision der Klägerin wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht zugunsten der Zv/eitbeklagten erkannt hat. Die Berufung der Zweitbeklagten gegen das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts Münster (Westf.} vom 27» Juli -960 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet«, Der Anspruch gegen die Zweitbeklagte ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
III.	Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Berufungsgericht zurückverwieseno
IV.	Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt der Erstbeklagte seine außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
i
Tatbestand:
In der Nacht vom 1. zu dem 2. Februar 1956 brannte das etwa 100 Jahre alte Gehöft des Bauern Karl Ibis au^ Umfassungsmauern nieder; nur ein neuer Anbau blieb verschont. Der Erstbeklagte hatte am Vorabend eine eingefrorene, vom Alt- zu dem Neubau führende 'Wasserleitung mit einem "PEGO^-Auftautransformator aufgetaut, den die Zweitbeklagte herstellt<> Die Klägerin führt den Brand hierauf zurück und nimmt die Beklagten teils nach § 67 VVG, teils aus abgetretenem Hecht auf Ersatz des Schadens in Anspruch.
Der "HEGO’^Transformator wird an das Netz angeschlossen und liefert auf der Sekundärseite einen niedergespannten Strom von hoher. Dichte (nach der Beschreibung 5 Volt, 250 A::-p£re). Dieser wird mit Hilfe von zwei Anschlußkabeln durch das aufzutauende Rohrstück geleitet und bringt vermöge der entstehenden Wärme das Eis zu dem Schmelzen. Die Zv/eitbeklt*gte hatte das Gerät mit der Anpreisung vertrieben, daß das Auftauen völlig gefahrlos sei, keine Brandgefahr bestehe und insbesondere eine örtliche Überhitzung der Leitung ausgeschlossen sei.
Ob der Erstbeklagte die so abgefaßte Werbeschrift oder lediglich eine Bedienungsanleitung erhalten hat, als er das Gerät im Februar 1954 über einen Vertreter von der Zweitbe-klagten erwarb, ist streitig. Indessen hat ihm auch dieser Vertreter erklärt, daß irgend eine Brandgefahr überhaupt nicht mehr in Frage komme. Der Erstbeklagte, der Installateur ohne Ausbildung in der Elektrotechnik ist, hatte den Trans-* formator bis zur Brandnacht in etwa 60 Fällen erfolgreich und ohne schädliche Wirkungen benutzt.
Als er am ?, Februar gegen 21*30 Uhr bei Niermeyer erschien, erklärte ihm dieser, daß das eingefrorene, teilweise in Stroh gepackte Stück der Wasserleitung durch den mit Heu angefüllten Dachboden des Altbaus verlaufe und nur durch Abheben der Dachpfannen erreichbar sei* Der Erstbeklagte sah daraufhin von der gewünschten Besichtigung ab und schloß sein Gerät an zwei zugängliche Stellen der Leitung vor und hinter dem Dachboden an, nämlich im Altbau unter der Decke der Wohndiele und im Neubau an das Ventil eines im Treppenhaus gelegenen Waschbeckens, zu dem die Leitung nach dem Austritt aus dem Dachboden senkrecht hinabführte * Nach den späteren Feststellungen befand sich unmittelbar vor diesem Austritt, also noch im Dachraum und an der höchsten Stell in der Leitung ein Übergangsstück mit einem dünnen, stark angerosteten Doppelnippel, weil sich hier der Rohrdurchmesser von 1 1/4 auf 3/4 Zoll verjüngte*
Aus dem geöffneten Hahn des Waschbeckens floß bei Begins des elektrischen Auftauens kein Wasser. Nach einer Stunde wurde der Erstbeklagte von den Hausbewohnern darauf hingewiesen, daß das darüber gelegene Rohr sehr heiß werde. Er verneinte die Frage, ob ein Brand entstehen könne, und ließ den Transformator noch etwa eine weitere Stunde angeschlossen, bis gegen 23.30 Uhr alle Zapfstellen im Neubau Wasser führten Dann verließ er den Hof; die Bewohner gingen gegen 24 Uhr zur Ruhe. Etwa um 1.30 Uhr wurden sie durch herabprasselnde Ziegel geweckt; die Flammen schlugen bereits zwischen zwei Schor steinen aus dem Dachboden des Altbaus.
Die Klägerin hat behauptet, das Feuer sei durch unsachge mäße Verwendung des Auftau-Transformator verursacht worden, die zu einer Überhitzung des genannten Übergangsstücks im Rohr und zu einem Schwelbrand in dem umgebenden Stroh und Heu
 geführt habe. Der Erstbeklagte habe fahrlässig den Verlauf und Zustand der Wasserleitung nicht geprüft, die zulässige Auftauzeit wett überschritten, die Warnungen der Hausbewohner mißachtet und den Transformator noch etwa eine Stunde lang angeschlossen gelassen, nachdem man bereits das erhitzte und - wie er wußte - kein Wasser führende Hohr im Neubau nicht mehr anfassen konnte. Der Zweitbeklagten hat die Klägerin vorgeworfen, daß sie ihr Gerät als schlechthin nicht feuergefährlich auf den Markt gebracht habe, ohne zuvor die erforderlichen Berechnungen und Versuche anstellen zu lassen, die insbesondere bei alten, ungleichmäßige Widerstände bietenden Wasserleitungen das Gegenteil ergeben hätten.
• Der von der Klägerin geforderte Schadensbetrag von 124-968,52 DM setzt sich aus der Brandentschädigung von 91*160,— DM zusammen, welche die Klägerin und die
i'euerv ersieh er ungs-AG als Mitversicherer je zur Hälfte geleistet haben, sowie aus dem nicht durch Versicherung gedeckten Schaden des Bauern	in	Höhe	von	53*808,52
Die	01'	und	haben	ihre Ansprüche an die
 Klägerin abgetreten. Diese hat die Klageforderung im zweiten Hechtszug um 1.674,— DM ermäßigt.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben bestritten, daß das Feuer auf das Auftauen der Wasserleitung zurückzuführen sei, und auf andere mögliche Brandur-Sachen hingewiesen. Der Erstbeklagte hat weiter bestritten, daß man das Hohr im Neubau nicht mehr habe anfassen können, und daß die zu dem Auftauen benötigte Zeit ungewöhnlich lang gewesen sei. Im übrigen hat er sich darauf berufen, daß er sich
 auf die Zusicherungen der Zweitbeklagten Über die absolute
.	entsprechenden
 Ungefährlichkeit des; Geräts und seine eigenen/Erfanrungen
 habe verlassen dürfen. Die Zweitbeklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, daß ihre Zusicherung nur in Verbindung mit der Gebrauchsanleitung verstanden werden
I
 
dürfe, bei deren Beachtung sie unverändert zutreffe» Bei grob unsachgemäßer Verwendung, wie sie der Erstbeklagte unvorhersehbar durch erhebliches Überschreiten der angegebenen Auftauzeiten vorgenommen habe, lasse sich mit nahezu jedem elektrischen Gerät ein Brand erzeugen»
Bas Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben» Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlande gericht die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage abgewiesen, die Verurteilung des Erstbeklagten dagegen dem Grün nach bestätigt» Gegen die letzte Entscheidung wendet sich die Revision des Erstbeklagten, während die Klägerin mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Zweitbeklagten erstrebt» Die Revisionsgegner bitten um Zurückweisung der Rechtsmittel»
Entscheidungsgründe:
Bas sachverständig beratene Berufungsgericht hat über* stimmend mit dem Landgericht festgestellt, daß der Brand cU ein Zusammenwirken ungünstiger Umstände bei dem elektrische Auftauen der Wasserleitung verursacht worden ist» Hiernach das an der höchsten Stelle der Leitung befindliche Verbindi stück mit dem verrosteten Doppelnippel einen kritischen el< trisehen Widerstand dar, der zur Erhitzung dieses feiles b: über die Entzündungstemperatur de3 umgebenden Materials fül weil das Rohr dort kein Wasser odor Eis enthielt» Gegen di* Feststellung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern; sie wird auch von der Revision des Erstbeklagten nicht angegri:
Das Berufungsgericht hat die Haftung des Erstbeklagten aus positiver Verletzung des Werkvertrages bejaht., weil er das Auftauen hätte abbrechen und die durch den Dachboden verlaufende Wasserleitung untersuchen müssen, als ungewöhnliche Erscheinungen sogar die Besorgnis der Hausbewohner erregten o Dagegen ist eine Eintrittspflicht der Zw eit be klagten verneint worden, weil ihr weder nachzuweisen sei, daß sie zur fraglichen Zeit schon Kenntnis von Bränden durch elektrische Auftaugeräte gehabt habe, noch daß Berechnungen und Versuche eine solche Gefahr ergeben hätten, wenn die Zweitbeklagte sie angestellt hätte«
Dieser Entscheidung ist hinsichtlich des Erstbeklagten beizutreten, hinsichtlich der Zweitbeklagten dagegen nicht«
Io
 Die Revision des Erstbeklagten rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an seine Sorgfalt überspannt habe«
Das Urteil hat keinen Vorwurf gegen den Erstbeklagten daraus hergeleitet, daß er bei der Ausübung seines Berufes ein Gerät verwandte, dessen Wirkungsweise er nur in großen Zügen verstand» Wer eine gewerbliche Leistung übernimmt, muß zwar dafür einstehen, daß er die hierfür erforderlichen Kenntnisse besitzt» Bei der Benutzung von Maschinen und sonstigem technischen Gerät genügt es jedoch, daß er zur sachgemäßen, insbesondere gefahrlosen Bedienung imstande ist« Würde die Beherrschung der naturgesetzlichen Grundlagen auch insoweit verlangt, wie dies für die eigentliche Arbeitsleistung nicht erforderlich ist, käme die gewerbliche Anwendung von Maschinen großenteils zu dem Erliegeno Dafür ist jedoch zu fordern, daß der Einsatz des technischen Geräts unterbleibt oder eingestellt
 wird, sobald sich außergewöhnliche Erscheinungen zeigen, die sich ohne weitergehendes Wissen weder beherrschen noch hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit beurteilen lassen«, Wer das Gerät gleichwohl weiterbenutzt, legt sich damit selbst überdurchschnittliche Kenntnisse in der Ausübung seines Gewerbes zu, die er nicht besitzt und für deren Pehlen er alsdann einstehen muß*
Die Entscheidung entspricht diesen Erwägungen» Das Berufungsgericht hat den Vorwurf der Fahrlässigkeit ausschließlich mit der Woiterverwendung des Transformators in der ungewöhnlichen und besorgniserregenden Lage begründet, wie sie sich dem Er st beklagten nach etwa einstündiger Anschaltung darbot. Daß nach dieser Zeit noch kein Wasser floß, hat der Erstbc-klagte selbst als Abweichung von der Hegel angesehen» Das zeigt sein von der Hevision hervorgehobener Erklärungsversuch, es müsse wohl an Ablagerungen an den Innenwänden der alten Rohre liegen, die den Übergang der Wärme verzögerten» Erst recht auffällig, widersprüchlich und vom gewöhnlichen Verlauf abweichend v/ar die Erhitzung des Rohres im Neubau» Da der Erstbeklagte die physikalischen Grundlagen des verwandten Ge-rates nicht beherrschte, konnte er in dieser Lage nur fest-stellen, daß der Transformator nicht so arbeitete, wie er sollte« Dagegen konnte er nicht wissen, ob seine Annahme hinsichtlich der Rohrablagerungen die zutreffende Erklärung war. Noch weniger konnte er die weitere Entwicklung beurteilen, und zwar auch für den Fall nicht, daß sein Gedanke richtig sein sollte. Der Erstbeklagte durfte sich deshalb bei seiner Deutung - entgegen der Meinung der Revision - nicht beruhigen. Er konnte die entscheidende Frage, wie warm der unzugängliche Teil der Leitung bereits war und wie hoch er sich bei weiterem Stromdurchgang noch erhitzen werde, kaum besser beantworten als die schon wegen eines Brandes besorgten Hausbev/ohne
 Insbesondere vermochte er ein sicheres Urteil nicht etwa danach abzugeben, ob das Hohr im Neubau sich noch anfassen ließ oder nicht. Deshalb kam es auf diese von der Revision vermißte Feststellung nicht an*
Der Erstbeklagte hat denn auch die bedenklichen Anzeichen und die geäußerten Besorgnisse nicht auf Grund eigener, physikalischer Überlegungen mißachtet, sondern im Vertrauen auf die Zusicherung der völligen Ungefährlichkeit des Transformators durch die Zweitbeklagte. Solche Erklärungen des Herstellers vermögen den Benutzer des Gerätes jedoch nicht schlechthin zu entlasten; er darf sich zwar im allgemeinen, jedoch nicht blindlings und seiest unter den ungewöhnlichsten Umständen auf eie verlassen. So kann nahezu jede elektrische Apparatur beim Anschluß durch Zufall unter unkontrollierbare .Einflüsse geraten oder aber schadhaft und dadurch zu einer Gefahr werden. Treten bei ihrem Gebrauch außerordentliche, auf ein regelwidriges und gefährliches Arbeiten hindeutende Erscheinungen auf, so gebietet die Sorgfalt deshalb das Abschalten, bis die Ursache erforscht und behoben ist.
Der Erstbeklagte mußte sich hierzu besonders deshalb entschließen, weil der weitere Verlauf für ihn nicht nur unvorhersehbar, sondern auch nicht zu kontrollieren und zu beherrschen war. Der größte Teil der Wasserleitung war unzugänglich. Daher durfte der Erstbeklagte es nicht darauf ankommen lassen, ob das Hohr sich wirklich bis zu gefährlichen Graden erhitzen werde, und seinen Versuch gleichwohl fort-setzen. Das verbot sich ganz besonders wegen seiner Kenntnis, daß die Leitung auf dem Dachboden von großen Mengen Stroh und Heu umgeben war und daß hier seinem Auftraggeber ein unverhältnismäßiger Schaden drohte.der auch nicht das kleinste Wagnis gestattete.
Daß in dieser Lage* wenn man die weitere Entwicklung weder sicher voraussehen noch beherrschen konnte* an die Gefahr eines Brandes zu denken war* zeigen die Äußerungen der Hausbewohner» Der Erstbeklagte wußte in dieser Hinsicht kaum mehr als sie» Es kommt nicht darauf an, ob ihm bekannt war, daß sich mit dem Transformator die kritische Entzündungß« temperatur erzeugen ließ, sondern darauf, daß er eine solche Möglichkeit bei pflichtgemäßer Überlegung nicht ausechließen konnte und deshalb mit ihr rechnen mußte» Auch den Begriff der Voraussehbarkeit hat das Berufungsgericht mithin nicht überspannt»
Hach alledem ist der Entscheidung, soweit sie den Erstbeklagten betrifft, beizutreten»
II.
Die Revision der Klägerin ist dagegen begründet»
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Zweit-beklagte als Herstellerin des Transformators für seine Betrieb Sicherheit einstehen und auf Gefahren, die sich bei seinem Gebrauch ergeben können, Hinweisen muß. Der Tatrichter ist jedoc zu der Ansicht gelangt, daß der Zweitbeklagten ein schuldhafte Verstoß gegen diese Pflicht zu dem Schutz der Benutzer nicht nach suweisen sei» Dem kann nicht gefolgt werden»
Die Zweit beklagte hat selbst nicht behauptet, irgendv/elch Versuche oder Berechnungen über die Feuergefährlichkeit ihres Gerätes angestellt^zu haben, ehe sie es in Verkehr brachte» Gleichwohl hat sie es nicht nur ohne Warnungen, sondern mit de ausdrücklichen Zusicherung vertrieben, daß jede Brandgefahr ausgeschlossen sei» Diese an die Käufer gerichtete Erklärung war objektiv falsch»
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung des Verschuldens zwischen der unterlassenen Gefahrenw'arnüng und der positiven Versicherung der Ungefährlichkeit nicht unterschieden® Hätte die Zweitbeklagte den Transformator nur ohne Beifügung von Sicherheitsvorschriften vertrieben, so käme es freilich darauf an, ob die von der Zweitbeklagten unterlassene Vergewisserung ergeben hätte, daß es solcher bedurfte® Ob dies vom Geschädigten bewiesen werden müßte, wie das Berufungsgericht meint, oder ob sich die Zweitbeklagte - der Ansicht der Revision entsprechend wegen ihrer Untätigkeit zu entlasten hätte, etwa weil sie es nicht von vornherein ihren Abnehmern überlassen durfte, die nunmehr vorliegenden ungünstigen Erfahrungen zu sammeln, kann dahinotehen. Denn die positive Versicherung, daß jede Brandgefahr ausgeschlossen sei, durfte die Zwbitbeklagte keinesfalls abgeben und sogar zu Werbezwecken heraussteilen, ohne sich zuvor ebenso positiv und mit aller Sorgfalt kvon der Richtigkeit ihrer Behauptung überzeugt zu haben, ja ohne überhaupt in eine technisch ernsthafte Prüfung der Präge eingetreten zu sein.
Mit ihrer Anpreisung ging die Zweitbeklagte über das bloße Weglassen von Sicherheitsvorschriften, die sie derzeit möglicherweise noch nicht für erforderlich zu halten brauchte, entscheidend und unvertretbar hinaus® Sie erklärte nämlich auch die Vorsicht, die der Benutzer sonst vielleicht von selbst beobachten würde, für überflüssig und gegenstandslos® Insbesondere wurde der Eindruck hervorgerufen, daß die Wärmeentwicklung sogar, beim Arbeiten unter erschwerten und unübersehbaren Bedingungen keiner Kontrolle bedürfe und niemals bedrohlich werden könne® Daß die Zweitbeklagte ihre Zusicherung der absoluten Brandsicherheit tatsächlich so verstanden wissen wollte, ergibt die Erläuterung in ihrem Prospekt, daß auch unter Putz, in IJauerwerk und durch Decken verlegte Leitungen völlig gefahrlos und "ohne viel Umstände" aufzutauen seien; eine örtliche Überhitzung sei ausgeschlossen® Da dies der Sinn ihrer
 Werbung schlechthin war, kommt es nicht darauf an, ob der Erstbeklagte gerade diese Druckschrift erhalten oder nur die alles umfassende Versicherung des Vertreters entgegengenomme: hat, daß eine Brandgefahr überhaupt nicht mehr in Frage komm Er wurde in jedem Fall zu der Überzeugung verleitet, es mit einem Gerät zu tun zu haben, das die Herstellerin als unter allen Umständen völlig brandsicher erprobt hatte, während in Wirklichkeit hinter der Zusicherung der Zweitbeklagten kaum mehr stand, als daß ihr Gegenteiliges noch nicht zu Ohren gekommen war.
Die Zweitbeklagte kann sich ihrer Verantwortung für die Verhalten nicht mit der Begründung entziehen, die Klägerin v möge nicht nachzuweisen, daß vor dem Vertrieb angestellte Ve suche oder Berechnungen schon die .Gefährlichkeit des Transformators unter ungünstigen Arbeitsbedingungen ergeben hätte Ein Hersteller, der über die Ungefährlichkeit seines Erzeugnisses nichts Verläßliches weiß und sie gleichwohl ausdrückl zusichert, verstößt allein dadurch bereife gegen dio im Verke erforderliche Sorgfalt. Er muß deshalb nach § 823 Abs. 1 BGI aus dem Gesichtspunkt der verletzten Verkehresicherungspflic für den Schaden einstehen, den jemand dadurch erleidet, daß das auf den Markt gebrachte Gerät entsprechend der leichtfei tigen Anpreisung benutzt wird.
Der Erstbeklagte, der sich mangels elektrotechnischer Kenntnisse kein eigenes Urteil bilden konnte, hat sich auf d zugesicherte Ungefährlichkeit verlassen. Daß er dies angesic der beobachteten Erscheinungen nicht blindlings tun durfte, entlastet die Zweitbeklagte nicht, weil sie ein solches Verhalten eines Benutzers in Bechnung stellen mußte, wenn sic jede Brandgefahr als ausgeschlossen oezeichnete. Der Erstbeklagte hat das Gerät auch nicht in einer völlig unsachgemäße nicht voraussehbaren Weise benützt. Die von der Zweitbeklagt
 angegebenen Auftauzeiten stellten ersichtlich nur eine Anpreisung der Leistung unter idealen Bedingungen dar und
1 :	mußten	schon	bei weniger günstigen Verhältnissen zwangsläufig
e,
überschritten werden; irgend eine zeitliche Begrenzung der StromZuführung war ihnen nicht zu entnehmen *
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht danach fest, daß die Zweitbefciagte den Schaden schuldhaft mitverursacht hat« Der Revision der Klägerin mußte deshalb stattgegeben werden«
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 Das Berufungsgericht hat mit Hecht beanstandet9 daß das Landgericht die Höhe der Ansprüche ungeprüft gelassen hat =
Die Sache bedarf insoweit auch hinsichtlich der Zweitbeklagten noch der Verhandlung und Entscheidung durch das Oberlandesgericht, an das die Sache dieserhalb zurückzuverweisen war.
Desgleichen war dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Hevisionoinstanz zu übertragen., soweit sie nicht durch die unbegründete Revision des Er st beklagten verursacht worden sind und ihm deshalb nach § 97 ZPO auferlegt werden mußten.
Engels Dr. K. E* Meyer	Dr«	Hauß
H. Meyer
 Dr* Pfretzschner