Auf die Revision der Zweit- und Drittbeklagten wird dieses Urteil, soweit es sie betrifft, aufgehoben» Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10- Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 10» November 1955 wird auch im Verhältnis der Klägerin zur Zweit- und Drittbeklagten zurückgewiesen Die Kosten der Rechtemittelverfahren werden der Klägerin auch insoweit auferlegt, als nicht bereits durch daa“~Urteil des Oberlandesgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist,, Auf Grund der Polizeiverordnung vom 27, Januar 1952 hat das Landgericht die lediglich weiterliefernden Händler zu keiner weiteren Untersuchung für verpflichtet erachtet, wenn sie sich davon überzeugt haben, daß ihr Zulieferer zuverlässig ist und alles Erforderliche tut, den Schrott eprengatoffrel zu liefern. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie mit ihr die Ansprüche gegen den Erstbeklagten weiterverfolgt hat* Dagegen hat es in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 369«967 DM gegenüber der Zweite und Dilttbeklagten als Gesamtschuldnern dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und entsprechend dem Verlangen der Klägerin festgestellt, daß diese Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen weiteren Unfallschaden des zu ersetzen, soweit dessen Ansprüche auf sie übergegangen sind. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich nach dem ersten Anschein der explodierte Sprengkörper auf dem Waggon in der von den Beklagten gelieferten Schrottladung befunden haben und auch schon bei der Verladung im Betriebe des Erstbeklagten auf den Waggon gelangt sein müsse. Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht dargetan, daß der Erstbeklagte die Pflichten ver-nachlässigt hat, die es ihm als Inhaber eines gefährlichen Betriebes geboten, den Betrieb so zu organisieren und zu überwachen, daß Gefahren für andere nach Möglichkeit ausgeschlossen wurden- Eine Haftung des Erstbeklagten aus § 823 Abs» 1 BGB hat das Berufungsgericht daher verneint. Es hat auch nicht als nachgewiesen angesehen, daß der Erstbeklagte die Verordnung vom 27» Januar 1952 oder die Strafvorschrift des § 230 StGB schuldhaft verletzt und sich hierdurch nach § 823 Abs«, 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Dagegen hat das Berufungsgericht die Schadenshäftung der .Zweit- und Drittbeklagten auf Grund des § 823 Abs- 2 BGB in Verbindung mit § 5 der Polizeiverordnung vom 27» Januar 1952 für begründet gehalten. Ohne zu erörtern, wie weit diese Prüfungspflicht eines Zwischenhändlers geht, ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Zweit- und Drittbeklagten, weil sie überhaupt nichts unternommen hätten, schuldhaft gegen die genannte Verordnung verstoßen und sich nach § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht haben, Wie die Bevision nicht bezweifelt, hat das Berufungsgericht unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, ob Schadensersatzansprüche des Verletzten und der Klägerin als seiner Bechtsnachfolgeiin gegenüber dem Erst-beklegten begründet sind. Januar 1952,gegen deren Bechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen,, als ein Schub zgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BG3 darstellt; sie ist nach ihren einleitenden Worten erlassen, weil durch Munitionsschrott oder andere explosionsgefährliche Gegenstände in steigendem Maße durchweg von unbefugten u?ü saöhunkundigen, insbesondere jugendlichen Personen, schwere Unglücksfälle herbeigeftihrt worden waren,und ersichtlich darauf gerichtet, nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern zu demindest auch dem Schutz des einzelnen zu dienen. gereicht, gegen die Verordnung verstoßen zu haben, wie es nach Ansicht des Berufungsgerichts objektiv geschehen ist, kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an* In der Sache muß sich das Verschulden des Erstbeklagten jedenfalls darauf beziehen, daß infolge eines Mangels an der von ihm als Sehrotthändler zu erfordernden Sorgfalt ein Sprengkörper in den Schrott geraten ist, den er in seinem Betriebe hat verladen und dann an die Zweitbeklagte hat zu dem Versand bringen lassen. Da diese Verrichtungen durch Deute seines Betriebes ausgeftihrt worden sind, läuft die Präge einer schuldhaften Verletzung des § 5 der Verordnung durch den Erstbeklagten also darauf hinaus, ob er die Sorgfalt angewendet hat, die ihm, was das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, als Betriebsinhaber kraft seiner allgemeinen Aufsichtspflicht bei der Organisierung und Überwachung seines Betriebes oblag. Soweit das Berufungsgericht mit seihen Ausführungen über den Beweis des ersten Anscheins für mangelnde Sorgfalt bei der Sichtung des Materials gemeint haben sollte, daß dieser Ansebeinsbeweis für die Verletzung der allgemeinen Aufsichtspflicht des Erstbeklagten spreche, hat es ihn doch durch die vom Erstbeklagten nachgewiesenen betrieblichen Vorkehrungen als ausgeräumt angesehen. Dem kann die Revision der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß sich auch ohne die Möglichkeit einer Feststellung von Art und Beschaffenheit des explodierten Sprengkörpers ein Verschulden der vom Erstbeklagten beschäftigten Arbeiter bereits allein aus der Tatsache ergebe, daß sich ein Sprengkörper überhaupt in der Schrottladung befunden hat. Rur wenn ein ordnungswidriger Zustand von längerer Bauer nachgewiesen wäre, der sich zunächst allein mit einer Versäumung der allgemeinen Aufsicht durch den Erstbeklagten erklären ließe und bei gehöriger Überwachung seiner Wahrnehmung nicht hätte.entgehen können, würde es Sache des Erstbeklagten gewesen sein, darzutun, daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat und ihn ah dem Unfällgeschehen kein Verschulden trifft {vgl. Hiergegen lassen sich rechtlich begründete Bedenken nichi erheben, hat das Berufungsgericht doch festgestellt, daß im Betriebe des Erstbeklagten kein Schrott zur Verladung kam, der nicht, teils sogar mehrfach, mit der Hand durchgesehen und auf Spreng- körper untersucht worden war, von Arbeitern, die mit ihrer Aufgabe hinreichend vertraut waren und zu deren sorgsamen Erfüllung von dem Erstbeklagten oder dem Lagermeister Kn^p, seinem behördlich zugelassenen Stellvertreter im Betrieb, laufend angehalten wurden; auch Bildtafeln, die über das Aussehen von Sprengkörpern unterrichteten, waren im Betriebe angebracht» Da sich das Berufungsgericht wiederholt auf die Aussagen des Zeugen W#® bezogen und sich mit ihnen im Zusammenhang mit den Aussagen des Zeugen LoA sogar ausdrücklich beschäftigt hat, liegt kein Anhalt für die Annahme vor, daß es sie unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht vollständig beachtet habe« Die Revision der Klägerin greift, noch die Annahme des Berufungsgerichts an, daß der Erstbeklagte den Entlastungsbeweis nach § 83* Abs« 1 Satz 2 BGB erbraoht habe, indem sie geltend macht, hierzu hätte es des Nachweises bedurft, daß der Erstbeklagte oder sein Lagerverwalter Knflp die Arbeiter laufend kontrolliert und sich durch häufige unauffällige Kontrollen auch davon überzeugt habe >, daß die Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt wurden. Ersichtlich hat das Berufungsgericht aber auch ln dieser Hinsicht den vom Erstbeklagten zu führenden Beweis als erbracht angesehen und es nur nicht, für notwendig gehalten, dies noch besonders hervorzuheben, weil sich aus dem Sachverhalt, den es auf Grund der Zeugenaussagen über die Verhältnisse auf dem Lagerplatz des Erstbeklagten seinen Peststellungen zugrunde gelegt hat, ohne weiteres ergab, daß die wenigen auf dem Lagerplatz beschäftigten Arbeiter ständig unter der Aufsicht und ..Leitung des Lagermeisters Kn^B standen, der der behördlich zugelassene .Stellvertreter des Erstbeklagten war und dessen persönliche Zuverlässigkeit bei den unbestrittenen Darlegungen, die der Erstbeklagte in seiner Berufungsbeant- 3* Laß hingegen eine Schadenshaftung der Zweitr und Drittbeklagten vom Berufungsgericht für begründet erachtet worden ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, Liese Beklagten sind nur als.sog, Vertragshändler tätig gewesen, die den vom Erstbeklagten als Zubringer verladenen Schrott bis zu dem Hüttenwerk als Verbraucher weitergehandelt habenv ohne daß die-Waggonladung über das Lager der Zweitbeklagten gelaufen ist und die Drittbeklagte auch nur Besitz daran gehabt hat, £s fragt sich, ob bei dieser Sachlage in Bezug auf die Zweit- und Lrittbeklagte überhaupt ein Anv/en-dungsfall des § 5 der Verordnung vom 27.- Januar 1952 vorliegt. Einen anderen Sinn kann das Erfordernis einer Bestätigung auch nicht nach der Verordnung vom 27- Januar 1952 haben, die für den Bereich von Hordrhein-Westfalen an die Stelle der erwähnten früheren Vorschriften getreten ist (§ 7 dieser Verordnung), Dem Händler, der den von einem Zulieferer verladenen Schrott zur Abgabe an ein Hüttenwerk bringt, ist also keine bestimmte Art der Prüfung vorgeschrieben.- Untersuchung des Schrotts im eigenen Betriebe, vielmehr kann er sich auch auf andere Weise darüber Gewißheit verschaffen, ob der Schrott auch frei von explosionsfähigen Stoffen ist, Br braucht keine weiteren Untersuchungen zu veranlassen, wenn er überzeugt sein darf, daß der Zulieferer das Material mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und verladen hat.
Pur daß Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung
2357 005
Gesetz: BGB § 823 Abs. 2;
Nordrhein.-Westf. Pol.VO.v.27*' «1952 zur Verhärtung von Schäden durch Munition und Munitions!)©-standteile militärischer Herkunft oder durch andere explosionsgefährliche Gegenstände im Schrott ( N^WGVBjC .f * . 1952 S.13).
Rechtssatz:
§5 der Nordrhäin.-Y/estf. Pol. VO. vom 27.1 .1952 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB-i —
2. Zur Prüfungsp.f licht des Schrotthändlers nach § 5 dieser VO.
Aktenzeichen: VI ZR 7/57
Urt.d. BGH v. 24* Januar 1958 OLG Düsseldorf
Verkündet
am 24- Januar 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Hüf
und Wal
fberufsgenossenschaft ln E(
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisions-klägerin undHETevisionsbeklsgten,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
gegen
2
den Kaufmann Theodor H|
in Gl
Ütraße
die Firma Willi Straße
in I)
3- die Hai Hc
•RoOBB^v
itraße
»-GmbH in
Beklagte, Berufungsbeklagte und zu 1 Revisionsbeklagte, zu 2 und 3 Revisionskläger,
- ProzeiBbeVollmachtigter zu 2ä Rechtsanwalt Br*
Rechtsanwalt
zu 3: Rechtsanwalt
hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinev/efers, Br« Engels, Br, Meyer, Hanebock und Dr. Bode
für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13- November 1956 wird zurückgewiesen-
„ 1
#
a -
Auf die Revision der Zweit- und Drittbeklagten wird dieses Urteil, soweit es sie betrifft, aufgehoben» Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10- Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 10» November 1955 wird auch im Verhältnis der Klägerin zur Zweit- und Drittbeklagten zurückgewiesen
Die Kosten der Rechtemittelverfahren werden der Klägerin auch insoweit auferlegt, als nicht bereits durch daa“~Urteil des Oberlandesgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist,,
Von Rechts wegen
Tatbestands
Als bei den Hüttenwerken der PhflBk-AG in DuflBp-in der Nacht zu dem 24* Dezember 1952 aus dem Waggon Nr. Schrott mittels Magnetkrans in Mulden entladen
und aus diesen in den Hochofen ausgekippt wurde, ereignete sich beim Herabfallen von Schrott in eine der Mulden eine Explosion* Dabei wurde u.a. der Arbeiter PflHP verletzt. Die klagende Berufsgenossenschaft, die ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt und weiterhin zu gewähren hat, nimmt die Beklagten auf Grund Forderungsüber-gangs nach § 1542 RVO im Rahmen ihrer Leistungen auf Ersatz des dem ?(|^ entstandenen Schadens in Anspruch..
Der Erstbeklagte hatte den Waggon Schrott beladen und an die Zweitbeklagte verkauft. Ohne daß der Waggon über das Lager der Swcitbeklagten gelaufen und bei ihr umgeladen worden war, hatte diese ihn art die Drittbeklagte weiterverkauft, die ihn ihrerseits an die Ph^^^-AG weiterverkauft hatte, ohne ihn selbst zuvor in Besitz gehabt zu haben. Die Klägerin hat behauptet, die Explosion sei durch einen Sprengkörper verursacht worden, der sich.unter dem Schrott befunden habe. Sie hat dem Eratbeklagten zu dem Vorwurf gemacht, daß er es beim Beladen des Waggons an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, allen drei Beklagten ferner, daß sie . den Schrott weitergeliefert hätten, ohne sich davon zu überzeugen, daß er frei von Sprengkörpern sei. Sie hätten hierdurch gegen die nordrheln-westfälische Polizeiverordnung vom 27. Januar 1952 verstoßen, die in § 5 bestimmt, daß Schrott aller Art nur weitergegeben werden darf, wenn er frei von Explosionsstoffen ist ((. NRY/GYB1 1952, 13)»
Die Beklagten haben bestritten, daß ihre Schrottlieferung den Sprengkörper enthalten hat; sie haben vorge--bracht, der Sprengkörper habe auf verschiedene andere Weise in das Entladematerial gelangen können. Sie haben behauptet, der Schrott sei beim Beladen des Waggons mit aller Sorgfalt überprüft worden, wie dies auch sonst beim Erstbeklagten stets geschehen sei; einer erneuten Überprüfung durch die Zweitbeklagte habe es bei der Zuverlässigkeit des Ers'tbeklagten nicht bedurft. Es sei auch Handelsbrauch, daß der vom Lieferanten verladene Schrott unmittelbar an das vom Werksbelieferer bestimmte Hüttenwerk gehe, ohne daß die Mittelsfirmen, die selbst den Schrott nicht erst auf Lager nähmenr bei diesem Streckengeschäft Stichproben vornähmen.
Das Landgericht hat die Klage aogewiesen. Es hat als erwiesen angesehen, daß im Betriebe des Erstbeklagten alles getan worden ist, was erforderlich war, um zu gewährleisten« daß der gelieferte Schrott von Sprengkörpern frei war; es hat für ausgeschlossen gehalten, daß ein Sprengkörper mit verladen worden ist. Nach Meinung des Landgerichts ist wahrscheinlich während des Transportes von fremder Hand ein Sprengkörper auf den Waggon geworfen worden. Auf Grund der Polizeiverordnung vom 27, Januar 1952 hat das Landgericht die lediglich weiterliefernden Händler zu keiner weiteren Untersuchung für verpflichtet erachtet, wenn sie sich davon überzeugt haben, daß ihr Zulieferer zuverlässig ist und alles Erforderliche tut, den Schrott eprengatoffrel zu liefern. Es hat diese Voraussetzungen für die Zweit- und Drittbeklagte für gegeben gehalten*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie mit ihr die Ansprüche gegen
den Erstbeklagten weiterverfolgt hat* Dagegen hat es in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 369«967 DM gegenüber der Zweite und Dilttbeklagten als Gesamtschuldnern dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und entsprechend dem Verlangen der Klägerin festgestellt, daß diese Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen weiteren Unfallschaden des zu ersetzen, soweit dessen
Ansprüche auf sie übergegangen sind.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin eine gleiche Entscheidung auch gegen den Erstbeklagten» Die Revision der Zweit- und Drittbeklagten bezweckt die Wiederherstellung des lanagerichtlichen Urteils. Der Erstbeklagte und die Klägerin beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich nach dem ersten Anschein der explodierte Sprengkörper auf dem Waggon in der von den Beklagten gelieferten Schrottladung befunden haben und auch schon bei der Verladung im Betriebe des Erstbeklagten auf den Waggon gelangt sein müsse. Diesen Anscheinsbeweis hat es durch die Beklagten nicht als entkräftet angesehen. Bei der Präge nach der Haftung der Beklagten ist es aber zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangte
Was den Erstbeklagten betrifft, so hat es erwogen, spreche zwar der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß bei der Sichtung des Materials, das im Betriebe des Erstbeklagten verladen worden ist, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren worden sei- Poch ist das Berufungsgericht in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, daß dieser Anscheinsbeweis angesichts der im Betriebe des Erstbeklegten gehandhabten Sichorheitsvor-kehrungen ausgeräumt sei«. Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht dargetan, daß der Erstbeklagte die Pflichten ver-nachlässigt hat, die es ihm als Inhaber eines gefährlichen Betriebes geboten, den Betrieb so zu organisieren und zu überwachen, daß Gefahren für andere nach Möglichkeit ausgeschlossen wurden- Eine Haftung des Erstbeklagten aus § 823 Abs» 1 BGB hat das Berufungsgericht daher verneint. Es hat auch nicht als nachgewiesen angesehen, daß der Erstbeklagte die Verordnung vom 27» Januar 1952 oder die Strafvorschrift des § 230 StGB schuldhaft verletzt und sich hierdurch nach § 823 Abs«, 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Haftung aus § 831 BGB entfällt nach Ansicht des Berufungsgerichts, weil der Erstbeklagte den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB.geführt hat»
Dagegen hat das Berufungsgericht die Schadenshäftung der .Zweit- und Drittbeklagten auf Grund des § 823 Abs- 2 BGB in Verbindung mit § 5 der Polizeiverordnung vom 27» Januar 1952 für begründet gehalten. Es ist der Ansicht, diese Beklagten hätten den svon ihnen weiterverkauften Schrott darauf: prüfen müssen, ob er auch keinen Sprengkörper ent-
hielt. . Daß auch dem Zwischenhändler eine solche Prüfungspflicht auferlegt sei, schließt das Berufungsgericht aus dem Zusammenhang der oben wiedergegebenen Bestimmung 5.n § 5 der genannten Verordnung mit der dort.aufgestellten weiteren Vorschriftj daß bei der Abgabe von Schrott der abgebende Gewerbetreibende jeweils schriftlich zu bestätigen hat, daß
der Schrott frei von explosionsfähigen Stoffen ist. Ohne zu erörtern, wie weit diese Prüfungspflicht eines Zwischenhändlers geht, ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Zweit- und Drittbeklagten, weil sie überhaupt nichts unternommen hätten, schuldhaft gegen die genannte Verordnung verstoßen und sich nach § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht haben,
2, Den Angriffen der Bevision der Klägerin hält diese Beurteilung stand, _____
Wie die Bevision nicht bezweifelt, hat das Berufungsgericht unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, ob Schadensersatzansprüche des Verletzten und der Klägerin als seiner Bechtsnachfolgeiin gegenüber dem Erst-beklegten begründet sind. Insbesondere hat das Berufungsgericht mit Eecht angenommen, daß sich § 5 der Polizeiverordnung vom 27. Januar 1952,gegen deren Bechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen,, als ein Schub zgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BG3 darstellt; sie ist nach ihren einleitenden Worten erlassen, weil durch Munitionsschrott oder andere explosionsgefährliche Gegenstände in steigendem Maße durchweg von unbefugten u?ü saöhunkundigen, insbesondere jugendlichen Personen, schwere Unglücksfälle herbeigeftihrt worden waren,und ersichtlich darauf gerichtet, nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern zu demindest auch dem Schutz des einzelnen zu dienen. Die Bevision meint, bei der Bestimmung des § 5 handle es sich nicht, wie das Berufungsgericht bei Erörterung der Schuldfrage als seine Auffassung zu erkennen gegeben habe, um eine Gebotsnorm, deren Verletzung in einer pflichtwidrigen Unterlassung bestehe, sondern um eine Verbotenere, die durch positives Handeln verletzt werde. Für die Frage, ob es dem Beklagten zu dem Verschulden
- 7 ~
gereicht, gegen die Verordnung verstoßen zu haben, wie es nach Ansicht des Berufungsgerichts objektiv geschehen ist, kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an* In der Sache muß sich das Verschulden des Erstbeklagten jedenfalls darauf beziehen, daß infolge eines Mangels an der von ihm als Sehrotthändler zu erfordernden Sorgfalt ein Sprengkörper in den Schrott geraten ist, den er in seinem Betriebe hat verladen und dann an die Zweitbeklagte hat zu dem Versand bringen lassen. Da diese Verrichtungen durch Deute seines Betriebes ausgeftihrt worden sind, läuft die Präge einer schuldhaften Verletzung des § 5 der Verordnung durch den Erstbeklagten also darauf hinaus, ob er die Sorgfalt angewendet hat, die ihm, was das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, als Betriebsinhaber kraft seiner allgemeinen Aufsichtspflicht bei der Organisierung und Überwachung seines Betriebes oblag. Darüber hinaus gilt gegen ihn die Schuldvermutung aus § 831 BGB, daß er es bei der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen an der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Soweit das Berufungsgericht mit seihen Ausführungen über den Beweis des ersten Anscheins für mangelnde Sorgfalt bei der Sichtung des Materials gemeint haben sollte, daß dieser Ansebeinsbeweis für die Verletzung der allgemeinen Aufsichtspflicht des Erstbeklagten spreche, hat es ihn doch durch die vom Erstbeklagten nachgewiesenen betrieblichen Vorkehrungen als ausgeräumt angesehen. Dem kann die Revision der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß sich auch ohne die Möglichkeit einer Feststellung von Art und Beschaffenheit des explodierten Sprengkörpers ein Verschulden der vom Erstbeklagten beschäftigten Arbeiter bereits allein aus der Tatsache ergebe, daß sich ein Sprengkörper überhaupt in der Schrottladung befunden hat. Ganz abgesehen davon,
/
.. i
ob ein solcher Schluß zulässig erscheint, kommt es für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Erstbe-klagten auf ein Verschulden seiner Leute gar nicht an„
Die Revision der Klägerin vertritt die Ansicht, mit den Sioherheitsvorkehrungen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Betriebe des Krstheklagten beobachtet worden sind, habe der Erstbeklagte seiner Sorgfaltc-Pflicht nicht schon in dem Maße genügt, wie es bei den hohen Anforderungen notwendig gewesen sei, die entsprechend der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 11. November 1953 (II ZR 242/52, abgedruckt in BB 1953, 992) in Anbetracht der großen Gefahr an ihn hätten gestellt werden müssen«. Die Revision kann hiermit nicht durchdringend Für die schuldhafte Verletzung der dem Erstbekiagten^als^Betriebsinhaber obliegenden Leitungs- und überwachungspfJicÄlen ^ffweispflich-tigö_. Rur wenn ein ordnungswidriger Zustand von längerer Bauer nachgewiesen wäre, der sich zunächst allein mit einer Versäumung der allgemeinen Aufsicht durch den Erstbeklagten erklären ließe und bei gehöriger Überwachung seiner Wahrnehmung nicht hätte.entgehen können, würde es Sache des Erstbeklagten gewesen sein, darzutun, daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat und ihn ah dem Unfällgeschehen kein Verschulden trifft {vgl. BOB RGrRK lo. Aufl. § 823 Anm. 6 e a.E. mit weiteren Rächweisen). So liegt die Sache hier aber nicht. Bas Berufungsgericht hat vielmehr höchstens einen Ansoheinsbeweis für ein Verschulden des Eratbeklagten für gegeben gehalten, diesen aber durch die von ihm getroffenen Feststellungen als entkräftet angesehen. Hiergegen lassen sich rechtlich begründete Bedenken nichi erheben, hat das Berufungsgericht doch festgestellt, daß im Betriebe des Erstbeklagten kein Schrott zur Verladung kam, der nicht, teils sogar mehrfach, mit der Hand durchgesehen und auf Spreng-
körper untersucht worden war, von Arbeitern, die mit ihrer Aufgabe hinreichend vertraut waren und zu deren sorgsamen Erfüllung von dem Erstbeklagten oder dem Lagermeister Kn^p, seinem behördlich zugelassenen Stellvertreter im Betrieb, laufend angehalten wurden; auch Bildtafeln, die über das Aussehen von Sprengkörpern unterrichteten, waren im Betriebe angebracht» Da sich das Berufungsgericht wiederholt auf die Aussagen des Zeugen W#® bezogen und sich mit ihnen im Zusammenhang mit den Aussagen des Zeugen LoA sogar ausdrücklich beschäftigt hat, liegt kein Anhalt für die Annahme vor, daß es sie unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht vollständig beachtet habe«
Die Revision der Klägerin greift, noch die Annahme des Berufungsgerichts an, daß der Erstbeklagte den Entlastungsbeweis nach § 83* Abs« 1 Satz 2 BGB erbraoht habe, indem sie geltend macht, hierzu hätte es des Nachweises bedurft, daß der Erstbeklagte oder sein Lagerverwalter Knflp die Arbeiter laufend kontrolliert und sich durch häufige unauffällige Kontrollen auch davon überzeugt habe >, daß die Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt wurden. Ersichtlich hat das Berufungsgericht aber auch ln dieser Hinsicht den vom Erstbeklagten zu führenden Beweis als erbracht angesehen und es nur nicht, für notwendig gehalten, dies noch besonders hervorzuheben, weil sich aus dem Sachverhalt, den es auf Grund der Zeugenaussagen über die Verhältnisse auf dem Lagerplatz des Erstbeklagten seinen Peststellungen zugrunde gelegt hat, ohne weiteres ergab, daß die wenigen auf dem Lagerplatz beschäftigten Arbeiter ständig unter der Aufsicht und ..Leitung des Lagermeisters Kn^B standen, der der behördlich zugelassene .Stellvertreter des Erstbeklagten war und dessen persönliche Zuverlässigkeit bei den unbestrittenen Darlegungen, die der Erstbeklagte in seiner Berufungsbeant-
/
wortung hierzu gegeben hat, von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden ist«
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach Schadens-ersätzansprüche,der Klägerin gegen den Erstbeklagten in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint«
3* Laß hingegen eine Schadenshaftung der Zweitr und Drittbeklagten vom Berufungsgericht für begründet erachtet worden ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand,
Liese Beklagten sind nur als.sog, Vertragshändler tätig gewesen, die den vom Erstbeklagten als Zubringer verladenen Schrott bis zu dem Hüttenwerk als Verbraucher weitergehandelt habenv ohne daß die-Waggonladung über das Lager der Zweitbeklagten gelaufen ist und die Drittbeklagte auch nur Besitz daran gehabt hat, £s fragt sich, ob bei dieser Sachlage in Bezug auf die Zweit- und Lrittbeklagte überhaupt ein Anv/en-dungsfall des § 5 der Verordnung vom 27.- Januar 1952 vorliegt. Daß nach dieser Bestimmung Schrott nur ,!weitergegebenM werden darf, wenn er frei von explosionsfähigen Stoffen ist, setzt eine tatsächliche Sachherrschaft voraus, die der bisherige Inhaber auf einen anderen überträgt und die allein ihm die Möglichkeit gibt, sich vor der Weitergabe davon zu überzeugen, ob der Schrott auch frei von exploBionsfähigen Stoffen ist. Die Verordnung trifft daher den Zubringer, der den in der Industrie oder im Handwerk anfallenden Schrott erfaßt oder von Sammlern übernimmt und nach Aufbereitung in Lastkraftwagen-, Waggon- oder Schiffsladungen an Vertrags-handelnbetriebe weitergibt. Bür die Verpflichtungen, die den Vertragshändler nach der Verordnung treffen, kommt es aber darauf an, ob auch er den unmittelbaren Sachbesitz erlangt und weitertibsrträgt. Es kann nicht der Sinn der Verordnung
sein:, die Vertragshändler zu nötigen, die angekaufte Schrott-ladung vor dem Y/eiterverkauf jeweils erst entleeren und darauf •' durchsehen zu lassen, oh sich unter dem Schrott auch kein Sprengkörper befindet,. Allerdings wird der Schrott, den der Vertragshändler in dem vom Zubringer beladenen Beförderungsmittel an das Hüttenwerk gehen läßt, an das Hüttenwerk "abgegebenAuch der Vertragshändler, der das Werk beliefert, muß daher, wie es nach dem Vorbringen der Klägerin hier geschehen ist, die in § 5 der Verordnung geforderte schriftliche Bestätigung erteilen, daß der Schrott frei von Explosivstoffen ist# Aus dem Erfordernis einer“solchen Bestätigung kann aber nicht geschlossen werden, daß dem Vertragshändler eine vorherige eigene Prüfung der Schrott-ladung zur Pflicht gemacht wäre- Schon die preußische Polizeiverordnung vom 30# Juni 1938 und die Reichspolizeiverordnung vom 13# Januar 1939 über das Abgeben explosionsgefährlicher Gegenstände zur Verhüttung (GS# 1938, 75 bzw.,
RGBl 1939 I 55) hatten bestimmt, daß zu dem Zwecke der Verhüttung Material der näher umschriebenen.Art.nur abgegeben werden darf, wenn es frei von explosionsfähigeh Gegenständen ist und der Abgebende dies bei der Abgabe schriftlich bestätigt, Der Zweck der Bestätigung v/ar aber nur, den Abgeber von Schrott auf die. Wichtigkeit des Abgebens von einwandfreiem Schrott noch besonders aufmerksam zu machen und ihn zu erhöhter Sorgfalt anzuspornen (Pfundtner-Neubert,
Das neue deutsche Reichsrecht Bd. 1X1 a 8 Anm, 3 zu der Verordnung vom 13. Januar 1939). Einen anderen Sinn kann das Erfordernis einer Bestätigung auch nicht nach der Verordnung vom 27- Januar 1952 haben, die für den Bereich von Hordrhein-Westfalen an die Stelle der erwähnten früheren Vorschriften getreten ist (§ 7 dieser Verordnung), Dem Händler, der den von einem Zulieferer verladenen Schrott zur Abgabe an ein Hüttenwerk bringt, ist also keine bestimmte Art der Prüfung vorgeschrieben.- insbesondere nicht eine
Untersuchung des Schrotts im eigenen Betriebe, vielmehr kann er sich auch auf andere Weise darüber Gewißheit verschaffen, ob der Schrott auch frei von explosionsfähigen Stoffen ist,
Br braucht keine weiteren Untersuchungen zu veranlassen, wenn er überzeugt sein darf, daß der Zulieferer das Material mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und verladen hat. Kann dem Zulieferer hieht zu dem Vorwurf gemacht werden, seine Sorgfalts-pflicht versäumt zu haben, so regelmäßig auch nicht dem Vertragshändler, der die Schrottladung des Zulieferers weiterverhandelt und zur Abgabe an ein Hüttenv/erk gebracht hat-. Selbst wenn man annehmen wollte, daß der Vertragshändler den Schrott auf das Vorhandensein von Sprengkörpern durchsuchen müßte, würde doch kein begründetes Bedenken dagegen bestehen, daß er sich hierzu des Zuliefererbetriebes bedienen kann. Dann muß aber der Entlastungsbeweis, den hier der Erstbeklagte geführt hat, auch der Zweit- und Drittbeklagten zugute kommen *
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Schadensersatzpflicht wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Verordnung vom 2?. Januar 1957 auch auf seiten der Zweit-und Drittbeklagten nicht begründet. .
4. Aüf vertraglicher Grundlage kommen Ansprüche des verletzten Arbeiters und der Klägerin als seines
Rechtsnachfolgers gegen die Beklagten nicht in Betracht* zu den Beklagten in keinen vertraglichen Beziehungen gestanden. Es kamauch nicht.angenommen werden, daß ihm auf Grund des vom Hüttenwerk mit der Drittbeklagten geschlossenen Kaufvertrages nach § 328 BGB Ansprüche gegen
die Drittbeklagte erwachsen seien (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1956 VI ZR 54/55 VersR 1956, 419)*
Die Koatenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO,
Dr. Kleinewefers Engels__ Dr.K*E-Meyer
Hanebeck
Dr.. Bode