Sohn Ernst wa»*en Eigentümer eines Grundstücks in BlBHBHHIBHIHpiy ft^HBstraße* Sie vermieteten das auf diesem Grundstück befindliche Lichtspieltheater mit Vertrag vom 27* Dezember 1945 durch den Grundstücksmakler ReVHBl bis zu dem 31 - Dezember 1950 an den Beklagten. Nach Scheitern der Verhandlungen kündigten sie dem Beklagten den Mietvertrag zu dem 31« Dezember 1950 und verkauften das Grundstück an die Kläger. Der Beklagte habe etwa im’Juni 1951 dem Makler HeflHBl zwei von ihm entworfene und auf den 15* Oktober 1950 zurückdatierte Erklärungen vorgelegt, in denen Refe 4BHB der Wahrheit zuwider habe bestätigen sollen, daß der Mietvertrag mit dem Beklagten schon im Oktober 1950 bis Ende I960 verlängert worden sei. Ferner habe der Beklagte die Kläger grundlos bei den Steuer- und Devisenbehörden angezeigt und sich mit Schreiben vom 4» Juli 1951 an Frau JflHB gewandt und sie gebeten, ihm die auf dem Grundstück eingetragenen Restkaufgeldhypotheken zu verkaufen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und mit der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Mietvertrag unkündbar bis zu dem 31. Hach Abweisung von Klage und Widerklage durch das Landgericht hat das Kammergericht auf die Berufung der Kläger den Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt, unter sofortiger Aufhebung des Mietverhältnisses die Räumlichkeiten des Residenz-Lichtspieltheaters zu räumen und an die Kläger herauszugeben; die Anschlußberufung, mit welcher der Beklagte seine Widerklage weiter verfolgt hat, ist zurückgewiesen worden« Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 27. In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger als weiteren Grund zur Aufhebung des Mietverhältnisses vorgetragen, der Beklagte habe am 3. Gegen das Urteil des Kammergerichts richtet sich die neue Revision des Beklagten, mit der er wiederum Abweisung der Klage und die mit seiner Widerklage j begehrte Feststellung erstrebt» Bie Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen» Biese sind als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden und damit nach § 571 BGB an Stelle der früheren Eigentümer in die Rechte und Verpflichtungen aus dem'Mietverhältnis eingetreten, dessen Aufhebung oie mit der Klage begehren. Sie macht geltend, die ‘ Devisengenehmigung sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erteilt worden, daß keine Nebenabreden über eine Zahlung in Devisen oder über andere gesetzwidrige Deistungen bestehen;»-Der Beklagte'habe in der Berufungsinstanz unter Beweis gestellt, daß die'Kläger das Grundstück von den Verkäufern nur gegen Entrichtung einer Barzahlung gekäuft hätten, die im Kaufverträge nicht mit beurkundet worden sei und die deshalb auch nicht Gegenstand der Devisengenehmigung habe sein können. Ob der Genehmigungsbescheid den von der Revision behaupteten Vorbehalt enthalten hat, kann auf sich beruhen, da die Annahme der Revision, die Genehmigung sei beim Pehlen der Voraussetzungen des Vorbehalts automatisch gegenstandslos, nur zutreffen würde, wenn es sich bei dem Vorbehalt um eine Bedingung handeln würde, unter der die Genehmigung erteilt worden ist. Im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts ist die Devisengenehmigung ein Verwaltungsakt, durch den das für eine Handlung bestehende Verbot aufgehoben und ausgesprochen wird, daß die Vornahme* dieser Handlung zulässig ist (Flad-Berghcld-Fabricius, Das neue De- Ist die Genehmigung ohne Bedingung erteilt, so fragt es sioh, ob ein etwaiges Brschleichen der Genehmigung, das in dem Vorbringen unrichtiger Angaben über den Kaufpreis liegen könnte, die Wirksamkeit der Genehmigung beeinträchtigt hat. Wie das Berufungsgericht mit Hecht ausführt, ist ein auf diese Weise erschlichener Verwaltungsakt nicht unwirksam; die Brschleicuung kommt vielmehr nur als Grund für einen Widerruf in Betracht (Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Soweit das Berufungsgericht die Tatsache» daß der Beklagte die Eingabe vom 3* September 1952 an das Land es fi-nanzamt gerichtet hat, als Grund zur Aufhebung des Mietverhältnisses angesehen hat, kann dahingestellt bleiben, ob die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision begründet sind, denn schon die zu dem zweiten Aufhebungsgrund gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die von ihm getroffene Entscheidung. 1. Es ist zwischen den Parteien außer Streit, daß der Beklagte den Zeugen Juni 1951 gebeten hat, zwei von ihm entworfene und mit dem Datum vom 15« Oktober 1950 versehene Briefe zu unterschreiben, von denen einer u.a. folgende Sätze enthält: Per Beklagte habe erhebliche Zweifel daran haben müssen, daß er den Mietvertrag von sich aus bis zu dem Jahre I960 habe verlängern können. a) Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen KaMMIhund das im Schriftsatz vom 9> November 1953 Seite 21 wiedergegebene Vorbringen des Beklagten übergangen und deshalb § 286 ZPO verletzt. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 Daß dies hier geschehen ist, er- Mit dem von der Revision erwähnten Vorbringen seines Schriftsatzes vom 9« November 1953 wollte der Beklagte seine Täuschungsabsicht ausräumen und dar tun, daß er eich mit den Entwürfen nur eine schon bestehende Rechtslage habe bekräftigen lassen wollen. Das Berufungsgericht hat den Zeugen KatfBHHfc den der Beklagte in erster Linie für seine Behaup tungen benannt hat, zu diesem Vorbringen vernommen und seine Aussage in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Ur- 'fj teils ausdrücklich erwähnt , sie aber nicht für ausreichend gehalten9 den Beklagten zu entlasten« Dabei hat es ersichtlich besonderes Gewicht auf die Aussage des Zeugen RdflHHI gelegt, der bekundet hat, er habe schon wegen der Vertrags-Verlängerung bis zu dem Jahre 1955 Schwierigkeiten gehabt und sich nicht bis zu dem Jahre I960 binnen wollen. Daß das Berufungsgericht trotz der Aussage des Zeugen KaflMH den Be weis für einen Täuschungsversuch des Beklagten als erbracht angesehen hat, lag im Rahmen der ihm obliegenden urid im Re-visionsrechtszug nicht nachprüfbaren Beweis Würdigung« b) Daß das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, die Ehefrau des Zeugen RefflMHlnicht vernommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden« Da ReWflBT selbst, der für eine * Verlängerung des Vertrages bis I960 zuständig gewesen wäre, eine solche Vertragsverlängerung nicht hat bestätigen können, konnten die Vorgänge, bei Obergabe und Rückgabe der Entwürfe keine entscheidende Bedeutung haben. c) Soweit die Revision Verletzung des § 440 Abs 2 ZPO rügt, übersieht sie, daß das Berufungsgericht dem Bleistiftvermerk auf dem Brief durchschlag wegen des fehlenden Datums einen geringeren Beweiswert beigemessen hat. BieBe Erwägung des Berufungsgerichts hat aber nach dem Zusammenhang der OrteilBgrÜnde nur eine untergeordnete Holle gespielt und die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheidend beeinflußt. Es kann daher auf sich beruhen, ob, wie die Revision meint, die Verlängerung des Vertrages zu den ohne Genehmigung der Militärregierung zulässigen laufenden Geschäften des Treuhänders gehörte. e) Schließlich ist auch die Tatsache, daß das Berufungsgericht in seinem Urteil das Verhalten des Beklagten als Täuschungsversuch bezeichnet hat, entgegen der Ansicht der Revision nicht geeignet, den Bestand des Urteils in Frage zu stellen* Ersichtlich hat der Vorderrichter mit diesem Ausdruck sagen wollen, der Beklagte habe versucht, sich von ReSHM 8118 äem Vertreter des früheren Grundstückseigentümers eine unrichtige Bestätigung über die Bauer des Mietvertrages geben zu lassen, um sie dem jetzigen Eigentümer und Vermieter gegenüber als Beweismittel für Hechte zu verwenden, die ihm nicht zustanden. RofpBI glaubt in seinem von der Revision vorgelegten Gutachten das Vorliegen einer Belästigung verneinen zu müssen, weil in einem solchen Falle der Mieter noch nicht in die Interessensphäre des. Baß er im konkreten zur Entscheidung stehenden Ball das Verhalten des Beklagten als eine erhebliche Belästigung der Kläger angesehen und angenommen hat, ihnen könne die Bortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden, war eine ihm als Tatrichter obliegende Entscheidung, die keiner Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt.
[f »• x\, ' Vi* Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche SamsOung* ' ''-'yiftT 23£:2 004 Gesetz; Hechtesatz: MSchG § 2 Begeht der Mieter Handlangen, die auf eine Täuschung des Vermieters abzielen, and wird hierdurch dae Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter gestört, so kann darin jedenfalls dann eine erhebliche Belästigung liegen, wenn diese Handlungen sich auf das Mietverhältnis beziehen« • Aktenzeichen« TI 2B 7/54 Urteil des BSE vom 14. Juli 1954. .KO Berlin sv / YI ZR 7/54 Verkündet am 14. Juli 1954 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns[Ernst itraße in Bl Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen 1) 2) 3) den Kaufmann Fritz Vo( die Frau Elisabeth We das Fräulein Hildegard sämtlich in B Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 5. Juli 1954 unter Mitwirkung des ienatspräsidenten Prof« Br« Meiß sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Bode für Recht erkannt: Bie Revision *es Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 1953 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen ■ . Tatbestand: Die in Amerika lebende Frau Margarete JflHft und ihr . Sohn Ernst wa»*en Eigentümer eines Grundstücks in BlBHBHHIBHIHpiy ft^HBstraße* Sie vermieteten das auf diesem Grundstück befindliche Lichtspieltheater mit Vertrag vom 27* Dezember 1945 durch den Grundstücksmakler ReVHBl bis zu dem 31 - Dezember 1950 an den Beklagten. Dieser sollte nach § 3 Abs 2 des Mietvertrages nach dessen Ablauf das Vormietrecht haben. Das Grundstück stand als frü- • • * her es jüdisches Eigentum unter Kontrolle der französischen Militärregierung. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1947 bestätigte BeVflU dem Beklagtem daß der Mietvertrag über das Residenztheater um fünf Jahre, also bis zu dem 31- Dezember 1955 verlängert werde. Eine bei den Gerichtsakten befindliche Abschrift dieses Schreibens enthält den hanäschriftli-chen Zusatz: »Herrn WflBl wird außerdem ein. Vormietfrecht von fünf Jahren nach Ablauf des Vertrages gewährt». Nachdem die Beschlagnahme am 30. Juni 1949 aufgehoben worden war, beabsichtigten Frau JflHlund ihr Sohn den Verkauf des Grundstücks. Sie boten es zunächst dem Beklagten an. Nach Scheitern der Verhandlungen kündigten sie dem Beklagten den Mietvertrag zu dem 31« Dezember 1950 und verkauften das Grundstück an die Kläger. Diese wurden am 1. Februar 1951 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie kündigten das Mietverhältnis zu dem 20. Juni 1951. Die Kläger haben geltend gemacht, der Mietvertrag und die zwischen ReVHHl upd dem Beklagten vereinbarte Vertragsverlängerung bis 31. Dezember 1955 seien nichtig, weil die Genehmigung der französischen Militärregierung nicht erteilt worden sei. Venn ein wirksamer Mietvertrag bestehen sollte* sei dessen Aufhebung gerechtfertigt, weil der Beklagte 8ich ihnen gegenüber erheblicher Belästigungen schul- i -» . - '1 * \* . * f X - * 4U „ *** -**’ . u-: ■ .7* /•w v v* ♦ «• * 4 «•._ *5 - * ’ c. dich gemacht habe und weil sie selbst ein dringendes Interesse an der Erlangung der Mieträume hätten (§§ 2 und 4 MSchG). Der Beklagte habe etwa im’Juni 1951 dem Makler HeflHBl zwei von ihm entworfene und auf den 15* Oktober 1950 zurückdatierte Erklärungen vorgelegt, in denen Refe 4BHB der Wahrheit zuwider habe bestätigen sollen, daß der Mietvertrag mit dem Beklagten schon im Oktober 1950 bis Ende I960 verlängert worden sei. Der Beklagte habe, uriter Hingabe von Gesohenken R4IMB sei bestimmen versucht, daß er eine dieser Erklärungen unterschrieb. Ferner habe der Beklagte die Kläger grundlos bei den Steuer- und Devisenbehörden angezeigt und sich mit Schreiben vom 4» Juli 1951 an Frau JflHB gewandt und sie gebeten, ihm die auf dem Grundstück eingetragenen Restkaufgeldhypotheken zu verkaufen. Er habe zu dem Ausdruck gebracht, daß er alle auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken und schließlich einmal das Grundstück erwerben wolle. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen. Die Kläger haben von dem Beklagten unter Berufung auf , § 985 BGB Herausgabe des Residenz-Lichtspieltheaters verlangt • und hilfsweise beantragt, das zwischen den Parteien bestehende Mietveriiältpls über das Lichtspielhaus aufzuheben und den Beklagten zur Räumung und Herausgabe zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und mit der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Mietvertrag unkündbar bis zu dem 31. Dezember 1955 fortbestehe« Hach Abweisung von Klage und Widerklage durch das Landgericht hat das Kammergericht auf die Berufung der Kläger den Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt, unter sofortiger Aufhebung des Mietverhältnisses die Räumlichkeiten des Residenz-Lichtspieltheaters zu räumen und an die Kläger herauszugeben; die Anschlußberufung, mit welcher der Beklagte seine Widerklage weiter verfolgt hat, ist zurückgewiesen worden« Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 27. Mai 1953, (VI ZR 249/52) das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* * In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger als weiteren Grund zur Aufhebung des Mietverhältnisses vorgetragen, der Beklagte habe am 3. September 1952 eine neue Anzeige wegen Steuer- und Be Visenvergehen gegen sie beim Bandesfinanzamt erstattet. Uie erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht führte zu der gleichen Entscheidung wie im ersten vom Kammergericht erlassenen Urteil. Gegen das Urteil des Kammergerichts richtet sich die neue Revision des Beklagten, mit der er wiederum Abweisung der Klage und die mit seiner Widerklage j begehrte Feststellung erstrebt» Bie Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen» Ent sehe idunffs gründet Bie Revision ist nicht begründet» I. Zu Unrecht zieht die Revision die Klageberechtigung der Kläger in Zweifel. Biese sind als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden und damit nach § 571 BGB an Stelle der früheren Eigentümer in die Rechte und Verpflichtungen aus dem'Mietverhältnis eingetreten, dessen Aufhebung oie mit der Klage begehren. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, könnte das Vorliegen eines Schwarz- ».’s» kaufs die Wirksamkeit der Grundbucheintragung nicht beeinträchtigen, denn nach § 4 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Hechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7* Juli 1942 (RGBl I, 451) gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart, wenn die Vertragspartner in Täuschungsabsicht ein geringeres als das vereinbarte Entgelt haben beurkunden lassen. Die Revision will die Nichtigkeit" des Eigentumsübergangs aus einem Verstoß gegen das IHlRegGes Nr 53 herleiten. Sie macht geltend, die ‘ Devisengenehmigung sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erteilt worden, daß keine Nebenabreden über eine Zahlung in Devisen oder über andere gesetzwidrige Deistungen bestehen;»-Der Beklagte'habe in der Berufungsinstanz unter Beweis gestellt, daß die'Kläger das Grundstück von den Verkäufern nur gegen Entrichtung einer Barzahlung gekäuft hätten, die im Kaufverträge nicht mit beurkundet worden sei und die deshalb auch nicht Gegenstand der Devisengenehmigung habe sein können. Treffe das zu, so sei die Genehmigung automatisch gegenstandslos geworden, weil es an der Voraussetzung gefehlt habe, unter der die Genehmigung erteilt worden sei. Dem vermag der erkennende Senat sich nicht anzuschließen. Ob der Genehmigungsbescheid den von der Revision behaupteten Vorbehalt enthalten hat, kann auf sich beruhen, da die Annahme der Revision, die Genehmigung sei beim Pehlen der Voraussetzungen des Vorbehalts automatisch gegenstandslos, nur zutreffen würde, wenn es sich bei dem Vorbehalt um eine Bedingung handeln würde, unter der die Genehmigung erteilt worden ist. Das ist aber nicht der Fall. Im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts ist die Devisengenehmigung ein Verwaltungsakt, durch den das für eine Handlung bestehende Verbot aufgehoben und ausgesprochen wird, daß die Vornahme* dieser Handlung zulässig ist (Flad-Berghcld-Fabricius, Das neue De- A m -6 - visenrecht 2. Aufl zu § 4 des früheren Devisengesetzes)« Bin Verwaltungsakt dieser Art kann zwar unter einer Bedingung erlassen werden. Bine solche Bedingung muß sich aber im Interesse der Rechtssicherheit mit genügender Deutlichkeit und Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergehen. Hieran fehlt es» wenn der Verwaltungsakt einen Vorbehalt der behaupteten Art enthält. Bin solcher Vorbehalt bringt nicht eindeutig zu dem Ausdruck, daß das Wirksamwerden oder das Wirk-sambleiben des Verwaltungsakts von dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängt. Br kann vielmehr auch bedeuten, daß die genehmigende Behörde sich für bestimmte Bälle den Widerruf der erteilten Genehmigung Vorbehalte. Bin Vorbehalt in diesem Sinne ist bei einer Genehmigung als einem gestaltenden Verwaltungsakt umso mehr angebraQht, als in der Verwaltungsrechtslehre die Meinung vertreten wird, daß ein gestaltender Verwaltungsakt grundsätzlich unwiderruflich ist (Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Br it. Zone, MilBegVO Nr 165 § 23 Anm II 3 mit Hinweisen). Ist die Genehmigung ohne Bedingung erteilt, so fragt es sioh, ob ein etwaiges Brschleichen der Genehmigung, das in dem Vorbringen unrichtiger Angaben über den Kaufpreis liegen könnte, die Wirksamkeit der Genehmigung beeinträchtigt hat. Das ist jedoch zu verneinen. Wie das Berufungsgericht mit Hecht ausführt, ist ein auf diese Weise erschlichener Verwaltungsakt nicht unwirksam; die Brschleicuung kommt vielmehr nur als Grund für einen Widerruf in Betracht (Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl S 278, 284). Daß kein Widerruf ausgesprochen worden 1st, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. B8 ist daher auch mit Hecht davon ausgegangen, daß die Genehmigung wirksam erteilt ist und kein Verstoß ge- II* Bas Berufungsgericht hat der Mietaufhebungsklage nach § 2 MSchG stattgegeben, weil der Beklagte sich in zweifacher Hinsicht einer erheblichen Belästigung der Kläger schuldig gemacht habe. Soweit das Berufungsgericht die Tatsache» daß der Beklagte die Eingabe vom 3* September 1952 an das Land es fi-nanzamt gerichtet hat, als Grund zur Aufhebung des Mietverhältnisses angesehen hat, kann dahingestellt bleiben, ob die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision begründet sind, denn schon die zu dem zweiten Aufhebungsgrund gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die von ihm getroffene Entscheidung. III. 1. Es ist zwischen den Parteien außer Streit, daß der Beklagte den Zeugen Juni 1951 gebeten hat, zwei von ihm entworfene und mit dem Datum vom 15« Oktober 1950 versehene Briefe zu unterschreiben, von denen einer u.a. folgende Sätze enthält: i ■ < "Unter Berücksichtigung Ihrer großen Investitionen für das Sesidenz-Theater in den letzten Jahren bestätige ich Ihnen hierdurch endgültig das am 30. Oktober 1947 getroffene Abkommen, wonach Ihr Miet-f* vertrag bis zu dem 31*12.1955 verlängert wird. 1 Ihrem Wunsche entsprechend, bin ich damit einverstan- • den, Ihnen das in diesem Abkommen eingeräumte Vormiet- \ • recht auf die Bauer von 5 Jahren nach Ablauf der Ver- \ längerung Ihres Mietvertrages in eine zusätzliche Ver- > tragsverlängerung auf weitere 5 Jahre umzuwandeln, j so daß Ihr Mietvertrag somit bis zu dem 31.12.1960 läuft. jj Nur in Anbetracht Ihrer Bereitwilligkeit, sowohl Ana Grundstück der Frau JflHV, als auch das Nachbargrund- > stück,* auf dem Sie Ihr Bühnenhaus errichtet haben, zu erwerben, und um Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit ü. i > Pf zu geben, die Ausgaben für das Bühnenhaus zu amortisieren , willige ich der Umwandlung des Vormietrechtes in eine Vertragsverlängerung ein« Ihr Mietvertrag endet somit am 31.12.1960*" Pas Landgericht erblickt in diesem Verhalten des Beklagten eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 2 MSchG. Es hat hierzu folgendes ausgeführt: Per Beklagte habe erhebliche Zweifel daran haben müssen, daß er den Mietvertrag von sich aus bis zu dem Jahre I960 habe verlängern können. Pies sei lediglich aus dem Bleietift-vermerk Zu entnehmen gewesen, der sich auf dem Schreiben 70111 30. Oktober 1947 befunden habe. Per Beweiswert einer solchen Mitteilung habe jedoch nur sehr gering sein können, weil sie undatiert gewesen sei. Per Beklagte habe daher damit rechnen müssen, daß diese Bleistiftnotiz in einem etwaigen Bechtsstreit nicht anerkannt worden wäre. Er habe auch nicht annehmen können, daß das im § 3 Abs 2 des Mietvertrages erwähnte Vormietrecht ihm das Hecht zur beliebigen Verlängerung des Mietvertrages gegeben habe. Zudem habe der Beklagte auch gewußt, daß der Zeuge BeflHB zu derartigen VertragsVerlängerungen ohne die Genehmigung der Militärregierung, die langfristige Verträge nicht bestätigt habe, gar nicht berechtigt gewesen sei. Pas Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte die Hechtslage Überschaut habe. Venn er auch kein Jurist sei, so stehe er doch als erfolgreicher Geschäftsmann so weit im Leben, daß et derartige Bechtsfolgen habe erkennen können. Gerade das Vor legen der Entwürfe zeige, daß er sich selbst nicht als Mieter bis I960 betrachtet habe • Hach einer Anführung der Aussagen der Zeugen Ki und BeHBBI sieht das Berufungsgericht sich außerstande ~ 9 - festzustellen, daß der Beklagte die Entwürfe gutgläubig vorgelegt habe« um eine in Wirklichkeit schon bestehende Rechtslage zu bekräftigen. Es gelangt vielmehr zu der Feststellung« daß der Beklagte hiermit einen groben Täuschungsversuch verübt habe« um den Anschein zu erwecken, daß der Vertrag am 15. Oktober 1950 .bis I960 verlängert worden sei. 2« Die Revision wendet sich in erster Linie mit Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht zu diesem Aufhebungsgrund getroffen hat. Diese Rügen sind jedoch nicht begründet. a) Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen KaMMIhund das im Schriftsatz vom 9> November 1953 Seite 21 wiedergegebene Vorbringen des Beklagten übergangen und deshalb § 286 ZPO verletzt. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 Daß dies hier geschehen ist, er- gibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Mit dem von der Revision erwähnten Vorbringen seines Schriftsatzes vom 9« November 1953 wollte der Beklagte seine Täuschungsabsicht ausräumen und dar tun, daß er eich mit den Entwürfen nur eine schon bestehende Rechtslage habe bekräftigen lassen wollen. Das Berufungsgericht hat den Zeugen KatfBHHfc den der Beklagte in erster Linie für seine Behaup tungen benannt hat, zu diesem Vorbringen vernommen und seine Aussage in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Ur- 'fj teils ausdrücklich erwähnt , sie aber nicht für ausreichend gehalten9 den Beklagten zu entlasten« Dabei hat es ersichtlich besonderes Gewicht auf die Aussage des Zeugen RdflHHI gelegt, der bekundet hat, er habe schon wegen der Vertrags-Verlängerung bis zu dem Jahre 1955 Schwierigkeiten gehabt und sich nicht bis zu dem Jahre I960 binnen wollen. Daß das Berufungsgericht trotz der Aussage des Zeugen KaflMH den Be weis für einen Täuschungsversuch des Beklagten als erbracht angesehen hat, lag im Rahmen der ihm obliegenden urid im Re-visionsrechtszug nicht nachprüfbaren Beweis Würdigung« b) Daß das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, die Ehefrau des Zeugen RefflMHlnicht vernommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden« Da ReWflBT selbst, der für eine * Verlängerung des Vertrages bis I960 zuständig gewesen wäre, eine solche Vertragsverlängerung nicht hat bestätigen können, konnten die Vorgänge, bei Obergabe und Rückgabe der Entwürfe keine entscheidende Bedeutung haben. Das Berufungsgericht hat ersichtlich die in dieser Hinsicht aufgestellten Behauptungen als wahr unterstellt. Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. c) Soweit die Revision Verletzung des § 440 Abs 2 ZPO rügt, übersieht sie, daß das Berufungsgericht dem Bleistiftvermerk auf dem Brief durchschlag wegen des fehlenden Datums einen geringeren Beweiswert beigemessen hat. Diese Erwägung des Vorderriehters läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Vertragsverlängerung habe der Genehmigung der Militärregierung bedurft, ist unzutreffend, da die Beschlagnahme des Grundstücks unstreitig schon am 30. Juni 1949 aufgehoben worden ist, während die Verlängerung des Vertrages nach der Behauptung des i j i i 1 i i i i « ! I i 11 Beklagten erst später vereinbart worden sein soll. BieBe Erwägung des Berufungsgerichts hat aber nach dem Zusammenhang der OrteilBgrÜnde nur eine untergeordnete Holle gespielt und die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheidend beeinflußt. Es kann daher auf sich beruhen, ob, wie die Revision meint, die Verlängerung des Vertrages zu den ohne Genehmigung der Militärregierung zulässigen laufenden Geschäften des Treuhänders gehörte. e) Schließlich ist auch die Tatsache, daß das Berufungsgericht in seinem Urteil das Verhalten des Beklagten als Täuschungsversuch bezeichnet hat, entgegen der Ansicht der Revision nicht geeignet, den Bestand des Urteils in Frage zu stellen* Ersichtlich hat der Vorderrichter mit diesem Ausdruck sagen wollen, der Beklagte habe versucht, sich von ReSHM 8118 äem Vertreter des früheren Grundstückseigentümers eine unrichtige Bestätigung über die Bauer des Mietvertrages geben zu lassen, um sie dem jetzigen Eigentümer und Vermieter gegenüber als Beweismittel für Hechte zu verwenden, die ihm nicht zustanden. In diesem Sinne ist der vom Berufungsgericht verwendete Ausdruck nicht zu beanstanden« Baß ein solches Verhalten eines Mieters eine erheb- i liehe Belästigung des Vermieters und daher ein Grund zur Auf-*! hebung des MietVerhältnisses sein kann, hat der erkennende Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgesprochen. RofpBI glaubt in seinem von der Revision vorgelegten Gutachten das Vorliegen einer Belästigung verneinen zu müssen, weil in einem solchen Falle der Mieter noch nicht in die Interessensphäre des. Vermieters eingegriffen habe. Bern vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Vie Ro|HB| sutreffend ausführt, setzt der Mietvertrag, bei dem der Vermieter sich des Besitzes an dem Mletgegenstan«? entäußert und seine Betreuung dem Mieter überläßt, ein gewisses Vertrauen voraus« Begeht der Mieter Handlungen, durch die dieses Vertrauen verletzt wird, so liegt darin eine Belästigung des Vermieters , Auch Roquette hebt in seinem Lehrbuch über das Mietrecht (3« Auf 1 S 300) hervor, daß Verletzungen des Vertrauensverhältnisses Belästigungen des Vermieters sind* Wenn er in 8einem Gutachten meint, die Belästigung beginne erst, wenn der Mieter dem Vermieter eine unrichtige Bestätigung in Täuschungsabsicht vorlege, das Vorhergehende sei dagegen nur unbeachtliche Vorbereitungshandlung, so übersieht er, daß die Vertrauensverletzung schon in einem früheren Zeitpunkt, nämlich schon damit beginnt, daß der Mieter an einen anderen mit der Bitte herantritt, ihm eine unrichtige Bescheinigung auszustellen. Bas hat ersichtlich auch der Vorderrichter angenommen. Br hat damit entgegen der Ansicht der Revision den Rechtsbegriff der erheblichen Belästigung nicht verkannt. Baß er im konkreten zur Entscheidung stehenden Ball das Verhalten des Beklagten als eine erhebliche Belästigung der Kläger angesehen und angenommen hat, ihnen könne die Bortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden, war eine ihm als Tatrichter obliegende Entscheidung, die keiner Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt. Somit war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die 4 I ( » 3 | Bügen bedurfte, die von der tfevieion hinsichtlich des an- \ deren Mietaufhebungagrundes erhoben werden. Senatspräsident Prof .Br.Xeiß ist beurlaubt und ortsabwe-send* Sr ist daher an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert* Pr. Gelhaar Br.Gelhaar Br .K.E.Meyer Hanebeck Br. i i ) ! i ■ i • • i ■ i • i i i