hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br« Meiß, der Bundesrichter Br«Kleine-wefers, Hanebeck, Br«Bode und Br„Kaul für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18« April 1951 wird zurückgewiesen« Kurze Zeit danach erstattete der Beklagte zu 1) eine Anzeige gegen die Klägerin bei der Gestapo. Tatsächlich versteuert worden sei Die Anzeige wurde von der Beklagten zu 2), die als Ehefrau * r ♦ von der Geheimen Staatspolizei in Haft genommen und in das Auf die Anzeige hin wurde die Klägerin Anfang Juni 1944 der Klägerin -und dem durch den Steuerinspektor Schf®®® Y6rflr tretenen Finanzamt zu einer Vereinbarung, in welcher die Klä-®p’ ger sich verpflichtete, zur Abgeltung aller Steuerschulden . Sie versuchte nach der Kapitulation durch eine Eingabe an den Oberfinanzpräsidenten E®®® die von ihr gezahlten •50 000 RM ganz oder teilweise zurückzuerlangen. Der Fiskus, habe wie sich aus dem Vereinbärungsprotoköll ergebe, für die Jahre 1936 - allenfalls der Verein für die Steueranmeldung und -entrichtung ** verantwortlich gewesen sei« Aber auch für den Verein habe keine Steuerpflicht bestanden, da er von der Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannt und von der Steuerpflicht freigestellt worden * sei. wegen der hypothekarischen Sicherung praktisch im Verhältnis 1 t 1 umgestellt worden seien« Da die Beklagten nicht in der Lage seien, den ganzen Schaden zu ersetzen, beschränke sie ihren Anspruch auf 10 000 DM« Einmal habe sie den Beklagten zu 1) durch die Kündigung des VerwaltungsVertrages zu der Anzeige gereizt und zu dem anderen habe sie es unterlassen, den gezahlten Betrag vom Fiskus im Klageweg zurückzufordern. ,die Beklagten, hätten vorsätzlich die Freiheit der Klägerin rechtswidrig verletzt* Die von dem Beklagten zu 1) bei der Gestapo erstattete Anzeige, die zur Inhaftierung der Klägerin geführt habe,, sei widerrechtlich gewesene Grundsätzlich sei eine objektiv wahre Anzeige bei einer Behörde nicht widerrechtlich. Anders sei es jedoch, wenn es sich, wie hier, um eine während des Krieges erstattete Anzeige politischen Inhalts bei der Gestapo handele. Daß die Beklagten auch die Vermögensschädigung der Klägerin gewollt hätten, sei für die Anwendung des § 823 Abs 1 BGB nicht erforderlich« Wer-* de eines der in § 823 Abs.i BGB bezeichneten Lebensgüter oder ' Rechte verletzt, so brauche sich der Vorsatz nur auf das betroffene Lebensgut oder Recht zu erstrecken, nicht auf eine Vermögensschädigung. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß die Klägerin bei normalem Verlauf des Steuerermittlungsverfahrens nur eine ^ geringen Steuerbetrag habe nachzahlen müssen und nur mit eine 'kleinen Steuerstrafe belegt worden wäre. Den Kausalzusammnehang zwischen der Inhaftierung der Klägerin und der Steuervereinbarung hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen bejahts Die Klägerin habe sich im KZ unter dem seelischen Druck der Einzelhaft zu der Steuervereinbarung herbeigelassen, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, dort die Steuerangelegenheit sachgemäß zu führen und weil sie gedacht habe, sich durch Zahlung von 50 000 RM die Preiheit erkaufen zu können. Die Angaben der Klägerin, wie sie dazu gekommen sei sich auf die Steuervereinbarung einzulassen, sei ohne weiteres glaubhaft und ständen im Einklang mit den Verhältnissen, die damals im KZ geherrscht hätten. An sich sei auch im Jahre 1944 anzu nehmen gewesen, daß die Finanztjehörde ein Ermittlungsverfahre ordnungsgemäß durchführen werde» fHabe jedoch, wie hier, das Verfahren im KZ stattgefunden auf Grund einer maßlos übertrie benen und mit einer politischen Denunziation verquickten Anze ge so sei es für jeden Einsichtigen klar gewesen, daß die im KZ wehrlose, alte Klägerin schwere konfiskatorische Maßnahmen au erwarten gehabt habe« ‘Aufnahme von 18 000 HM Hypotheken und durch Inanspruchnahme ' ^ ihrer Ersparnisse in Höhe von etwa 7 000 HM aufgebracht habe,» * Soweit es sich um den Verlust des Grundstücks handele, sei der ; Schadensersätzanspruch ein Wertanspruch, der nicht der Umstel-lung im Verhältnis 10 : 1 unterliege*.Die Klägerin könne den Betrag verlangen,* der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung zu dem Ausgleich des Vermögensverlustes erforderlich gewesen sei* a) Es ist unstreitig, daß die Inhaftnahme der Klägerin auf der vom Beklagten zu 1) erstatteten und von der Beklagten zu 2) nach Diktat geschriebenen Anzeige beruht* Damit haben die Beklagten die Freiheit der Klägerin verletzt« Sie haben durch ihre Anzeige die von den Gestapobeamten vorgenommene Inhaftierung herbeigeführt* • b) Die Revision bittet um HachprÜfung der Annahme des Berufungsgerichts, daß eine rechtswidrige Freiheitsentziehung vorliege« Sie meint, die Anzeige einer strafbaren Handlung* bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde sei grundsätzlich .rechtsmäßig« Das Berufungsgericht, das in diesem Zusammenhang die Sittenwidrigkeit der Anzeige bejaht habe, habe auch rechts-irrig: verkannt, daß Sittenwidrigkeit nicht gleichbedeutend mit Hechtswidrigkeit sei« nicht schon deshalb, weil jeder Staatsbürger berechtigt ist, der Strafverfolgungsbehörde den Verdacht der Begehung einer Straftat wahrheitsgemäß anzuzeigen; denn diese Befugnis gibt ihm kein Recht, durch sein Verhalten zugleich eine Bedingung für einen rechtswidrigen Erfolg zu setzen (BGHSt 3> HO /1’20/j Urteile BGH vom 4. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht zwei felhaft sein, daß sie zu demindest fahrlässig die Freiheit der Klägerin verletzt haben« Insoweit werden auch von der Revisio keine Angriffe erhoben. d) Ebensowenig unterliegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der.Freiheitsentziehung und dem von der Klägerin, behaupteten Vermögensschaden bejaht hat, rechtlichen Bedenken« Betrages von 50 000 RM beruhe auf der Vereinbarung der Klägerin und des Finanzamtes. Sei dieser Betrag unangemessen hoch, so könne doch die Anzeige nicht mehr als adäquate Ursache für einen dadurch entstandenen Schaden angesehen werden. Verlangen und Zugeständnis eines unangemessen hohen Vereinbarungsbetrages sei daher als Folge der Anzeige nicht zu erwarten gewesen. Ferner ist ihr darin zuzustimmen, daß auch gegenüber einem Steuerschuldner, der wegen staatsfeindlicher Äußerungen in Gestapohaft war, ein Fehlgriff des Finanzamts keine adäquate Folge der Anzeigeerstattung .war. Nun legt zwar die Tatsache,* daß in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils von schweren konfiskatorischen Maßnahmen, die zu erwarten gewesen seien, die Rede ist, die Annahme nahe, das Berufung gericht habe sich in dieser Hinsicht bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs geirrt. e) Schließlich sind auch zur Höhe des Anspruchs die Ausführungen des Berufungsgerichts, das die von der Klägerin normalerweise zu zahlende Steuer und Steuerstrafe im Vege der Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt hat, jedenfalls insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als es sich um den eingeklagten Betrag von 10 000 DM handelt* Diese Ausführungen werden auch von der Revision nicht angegriffen»
sieht für di« Aiatliohe Sammlung! Gesetzs BGB § 825 X ' i4i . 2341 008 Rechtssatz: Der erkennende Senat tritt der Auffassung des 2. Strafsenats (Urteil 2 StR 38/50 vom 10« Juni 1952) bei, daß normaler Veise wider-reöhtlich handelt, wer im Jahre 194-4 einen anderen wegen einer staatsfeindlichen Äußerung hei der Gestapo anzeigte« Aktenzeichen: VI ZR 7/52 Urteil des BGH vom 24« Juni 1953 OLG Hamburg v *s Lty VI ZB 7^52 Verkündet am 24« Juni 1953 Malessa, ap.JustpAss*, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 1. 2* des Hausmaklers Gustav dessen Ehefrau Johanna beide wohnhaft in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen Prau Caroline Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br« hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br« Meiß, der Bundesrichter Br«Kleine-wefers, Hanebeck, Br«Bode und Br„Kaul für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18« April 1951 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt« von Rechts wegen (Jtf i 2 - Tatbestand: Der Beklagte zu 1) verwaltete von Anfang 194-1 bis Anfang ^ 1944 die Grundstücke der Klägerin. Bach verschiedenen Ausein- c, andersetzungen kündigte sie den Verwaltungsvertrag zu dem 30*. .J, April 1944. Kurze Zeit danach erstattete der Beklagte zu 1) eine Anzeige gegen die Klägerin bei der Gestapo. In dieser » * *5 Anzeige beschuldigte er die Klägerin einer "höchst staatsfeind^. liehen hochverräterischen Gesinnung11. Sie habe nach ihrer eige-^ bei gelegt werde. Bei sinnen gestellt, unrichtige Schadensanmeldungen bei der Kest-stellungsbehörde zu machen. Kerner habe die Klägerin, die ein habe -sie ein erhebliches Einkommen daraus gezogen, das nie des Beklagten zu 1) dessen Büroarbeiten erledigte, nach dem Diktat des Beklagten zu 1) geschrieben. Bei .einer späteren Vernehmung durch die Gestapo bestätigte die Beklagte zu 2) im wesentlichen die in der Anzeige enthaltenen Angaben. tete der Steuerfahndungsdienst wegen der angezeigten Steuer hinterziehung ein Ermittlungsverfahren ein, in dessen Verlauf die Klägerin einige Male von dem inzwischen verstorbenen nen Erklärung staatsfeindliche Sender gehört und ihm und seiner Krau wiederholt den Inhalt dieser Sendungen erzählt u.a., daß ^ feindliche Gesinnung bekundet. Auch habe sie an ihn das An- jeder Gelegenheit habe die Klägerin ihm gegenüber ihre staats- Vermögen von annähernd einer.Million habe, ein Tierheim unterhalten, das sie als gemeinnützig hingestellt habe. Tatsächlich versteuert worden sei Die Anzeige wurde von der Beklagten zu 2), die als Ehefrau * r ♦ von der Geheimen Staatspolizei in Haft genommen und in das Auf die Anzeige hin wurde die Klägerin Anfang Juni 1944 Folizeigefängnis verbracht. Während der Haft lei Steuerinspektor Sch(|®®® im Polizeigefängnis vernommen wurdB^ Bei der letzten Vernehmung kam es am 13. Juli 1944 zwischen 'H$.: der Klägerin -und dem durch den Steuerinspektor Schf®®® Y6rflr tretenen Finanzamt zu einer Vereinbarung, in welcher die Klä-®p’ ger sich verpflichtete, zur Abgeltung aller Steuerschulden . K aus dem Betriebe des üäerheims und zur Abwendung einer verwirk®»'" ten Strafe 50 000 EM zu zahlen. Biesen Betrag hat die Klägeri«fe‘ durch den Verkauf des Grundstücks H®®® H^®®® zu dem Prei von etwa 25 000 RM, .durch Aufnahme von ungefähr 18 000 HM Hypotheken und mit ca 7 000 RM aus Ersparnissen aufgebracht und bezahlt. Einige Wochen.nach Abschluß der Vereinbarung wurde die Klägerin in Untersuchungshaft überführt und Mitte Oktober 19 aus der Haft entlassen* Sie versuchte nach der Kapitulation durch eine Eingabe an den Oberfinanzpräsidenten E®®® die von ihr gezahlten •50 000 RM ganz oder teilweise zurückzuerlangen. Ihr Gesuch wurde abgelehnt. Ber Beklagte zu 1) ist, weil er die Anzeige bei der Gesta po erstattet hat, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit rechtskräftig zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden« m einem früheren Zivilprozess sind beide Beklagten verurteilt worden, an die Klägerin 2 000 RM Schmerzensgeld zu zahlen. Ferner hat die Klägerin ein Wiedergutmachungsverfahren gegen den jetzigen Eigentümer des Grundstücks H®|® Nr ® in H angestrengt. In diesem Verfahren hat die erste Wiedergutmacte kammer des Landgerichts in Hamburg durch Beschluß vom 3. Peto ar 1953 den Anspruch auf Rückerstattung des Grundstückseigentums abgewiesen. :• <* Bie Klägerin hat behauptet, die in der Anzeige des Bekl t-N I ♦ 'i I zu 1) gemachten Angaben hätten der Wahrheit nicht entsprochen Sie habe wed-er die behaupteten staatsfeindlichen Äußerungen getan noch Steuern hinterzogen. Das von ihr betriebene Tier- « *** heim habe nie einen Gewinn abgeworfen. Der Fiskus, habe wie sich aus dem Vereinbärungsprotoköll ergebe, für die Jahre 1936 - 194-0 und 194-2/4-3 Umsatz- und Einkommensteuer für den Betrieb ihres Tierheims verlangt« Das Heim sei aber bis zu dem Jahre 1939 t . nicht von ihr, sondern von dem Tierschutzverein für und Umgebung e.V. betrieben worden, so daß nicht sie, sondern • « * ' * allenfalls der Verein für die Steueranmeldung und -entrichtung ** verantwortlich gewesen sei« Aber auch für den Verein habe keine Steuerpflicht bestanden, da er von der Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannt und von der Steuerpflicht freigestellt worden * sei. In den Jahren 1940 und 1942/43, in denen sie das Heim persönlich betrieben habe, seien keine Gewinne erzielt worden, sondern im Gegenteil laufend Zuschüsse erforderlich gewesen« Daß sie sich trotzdem im laufe des steuerlichen Ermittlungsverfahrens zur Zahlung von 50 000 RM verpflichtet habe, sei lediglich auf den seelischen Druck der Einzelhaft und darauf zurückzuführen, daß es ihr unmöglich gewesen sei, Unterlagen herbeizuschaffen und einen Rechtsoder Steuerberater zuzuziehen o Da sie nicht auf unabsehbare Zeit in Haft habe bleiben wollen, habe sie alles getan, was man von ihr verlangt habe. Die Vereinbarungssumme sei, wenn nicht ganz, so doch zu dem größten Teil ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Für den ihi; entstandenen Schaden von 50 000 RM seien die Beklagten verantwortlich, . weil diese sie in die Lage gebracht hätten, in der sie die . Vereinbarung habe unterzeichnen müssen, um ihre Freiheit wieder-* zuerlangen. r‘V . « 'C Durch die Währungsreform sei ihr Schaden nicht geringer geworden, weil das verkaufte Haus heute denselben Wert wie 1944 habe und weil die von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten I wegen der hypothekarischen Sicherung praktisch im Verhältnis 1 t 1 umgestellt worden seien« Da die Beklagten nicht in der Lage seien, den ganzen Schaden zu ersetzen, beschränke sie ihren Anspruch auf 10 000 DM« Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagten als Ges Schuldner zur Zahlung von 10 000 DM zu verurteilen« Die Beklagten haben den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten und geltend gemacht, die Angaben in ihrer Anzeige hätten der Wahrheit entsprochen. Die Klägerin habe gar keinen Schaden erlitten; wenn ein solcher entstanden sei, sei er nie von ihnen verursacht worden. Die Klägerin'habe die Steuervereinbarung freiwillig und ohne Druck durch einen Beamten getro fen. Ihre Inhaftierung habe keinerlei Einfluß auf die Durchführung des Steuerermittlungsverfahrens gehabt; der damit betraute Beamte sei völlig korrekt verfahren« r Hilfsweiße haben die Beklagten eingewandt, die Klägerin treffe ein mitwirkendes Verschulden. Einmal habe sie den Beklagten zu 1) durch die Kündigung des VerwaltungsVertrages zu der Anzeige gereizt und zu dem anderen habe sie es unterlassen, den gezahlten Betrag vom Fiskus im Klageweg zurückzufordern. .Das Landgericht hat dij.Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben« . . Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Wiederherstellung des 1* gerichtlichen Urteils erstreben, während die Klägerin um ZurÜ Weisung der Revision bittet. “• 6 •“» Entsoheidungsgründe> Die Revision ist nicht begründet« lo Das Berufungsgericht hat der Klägerin Schadehsersatz-* ansprüche nach § 823 Abs 1 BGB zugesprochen. Es nimmt an, ,die Beklagten, hätten vorsätzlich die Freiheit der Klägerin rechtswidrig verletzt* Die von dem Beklagten zu 1) bei der Gestapo erstattete Anzeige, die zur Inhaftierung der Klägerin geführt habe,, sei widerrechtlich gewesene Grundsätzlich sei eine objektiv wahre Anzeige bei einer Behörde nicht widerrechtlich. Anders sei es jedoch, wenn es sich, wie hier, um eine während des Krieges erstattete Anzeige politischen Inhalts bei der Gestapo handele. Eine solche Anzeige sei, auch wenn ihr Inhalt auf Wahrheit, beruhe, in den Augen jedes anständigen Menschen sittenwidrig, weil sie den Betroffenen den grausamsten ungesetzlichen Verfolgungen ausgesetzt habe* Die Freiheits Verletzung sei auch vorsätzlich erfolgt. Sie beruhe auf einer vorsätzlich erstatteten Anzeige. An dieser sei die Beklagte zu 2), welche die Anzeige nach dem Diktat ihres Mannes geschrie' ben habe, als Mittäterin beteiligt. Die gehässige Form der An-zeige zwinge zu dem Schluß, daß die Beklagten auf die Klägerin alle diejenigen Maßnahmen angewandt wissen wollten, die zu jener Zeit in solchen Fällen bei der Gestapo üblich gev/esen seien. Die Beklagten hätten daher zu dem mindesten mit bedingtem ' Vorsatz die KZ-Haft der Klägerin gewollt. Daß die Beklagten auch die Vermögensschädigung der Klägerin gewollt hätten, sei für die Anwendung des § 823 Abs 1 BGB nicht erforderlich« Wer-* de eines der in § 823 Abs. i BGB bezeichneten Lebensgüter oder ' Rechte verletzt, so brauche sich der Vorsatz nur auf das betroffene Lebensgut oder Recht zu erstrecken, nicht auf eine Vermögensschädigung. Die Klägerin könne daher auch Ersatz des ihr infolge der Freiheitsentziehung entstandenen Vermögensschadens verlangen. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß die Klägerin bei normalem Verlauf des Steuerermittlungsverfahrens nur eine ^ geringen Steuerbetrag habe nachzahlen müssen und nur mit eine 'kleinen Steuerstrafe belegt worden wäre. Es hat nach Vernehmung mehrer Zeugen über die Einnahmen der Klägerin aus dem Betriebe des Tierheims diese Einnahmen nach § 287 ZPO auf durchschnittlich 270 HM im Monat und die gesamte Steuerschuld der Klägerin aus dem Betriebe des Tierheims auf etwa 415 HM geschätzt« Hach seiner Meinung würde die Klägerin bei normaler Erledigung der Angäfegenheit 4 - 500 RM Steuer und vielleicht eine Steuerstrafe von 500 RM? insgesamt also höchstens 1 000 RM zu zahlen gehabt haben» Da sie tatsächlich 50 000 RM gezahlt habe, habe sie einen Schaden von 49 000 RM erlitten» Den Kausalzusammnehang zwischen der Inhaftierung der Klägerin und der Steuervereinbarung hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen bejahts Die Klägerin habe sich im KZ unter dem seelischen Druck der Einzelhaft zu der Steuervereinbarung herbeigelassen, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, dort die Steuerangelegenheit sachgemäß zu führen und weil sie gedacht habe, sich durch Zahlung von 50 000 RM die Preiheit erkaufen zu können. Die Angaben der Klägerin, wie sie dazu gekommen sei sich auf die Steuervereinbarung einzulassen, sei ohne weiteres glaubhaft und ständen im Einklang mit den Verhältnissen, die damals im KZ geherrscht hätten. Die Kausalitä sei auch adäquat gewesen. An sich sei auch im Jahre 1944 anzu nehmen gewesen, daß die Finanztjehörde ein Ermittlungsverfahre ordnungsgemäß durchführen werde» fHabe jedoch, wie hier, das Verfahren im KZ stattgefunden auf Grund einer maßlos übertrie benen und mit einer politischen Denunziation verquickten Anze ge so sei es für jeden Einsichtigen klar gewesen, daß die im KZ wehrlose, alte Klägerin schwere konfiskatorische Maßnahmen au erwarten gehabt habe« ~ 8 - i Das Berufungsgericht erblickt den Schaden der Klägerin ’ darin, daß sie den Steuervereinbarungsbetrag durch Verkauf ' des Grundstücks H^lfe A zu dem Preise von etwa 25 OOO HM, durch 3 '' A ‘Aufnahme von 18 000 HM Hypotheken und durch Inanspruchnahme ' ^ ihrer Ersparnisse in Höhe von etwa 7 000 HM aufgebracht habe,» * Soweit es sich um den Verlust des Grundstücks handele, sei der ; Schadensersätzanspruch ein Wertanspruch, der nicht der Umstel-lung im Verhältnis 10 : 1 unterliege*.Die Klägerin könne den Betrag verlangen,* der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung zu dem Ausgleich des Vermögensverlustes erforderlich gewesen sei* /• Da der Wert des Grundstücks den mit der Klage verlangten Teilbetrag von 10 000 bei weitem übersteige, sei der Klage in vollem Umfange 'stattzugeben« 2o Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht entgegen-* getreten werden* a) Es ist unstreitig, daß die Inhaftnahme der Klägerin auf der vom Beklagten zu 1) erstatteten und von der Beklagten zu 2) nach Diktat geschriebenen Anzeige beruht* Damit haben die Beklagten die Freiheit der Klägerin verletzt« Sie haben durch ihre Anzeige die von den Gestapobeamten vorgenommene Inhaftierung herbeigeführt* • b) Die Revision bittet um HachprÜfung der Annahme des Berufungsgerichts, daß eine rechtswidrige Freiheitsentziehung vorliege« Sie meint, die Anzeige einer strafbaren Handlung* bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde sei grundsätzlich .rechtsmäßig« Das Berufungsgericht, das in diesem Zusammenhang die Sittenwidrigkeit der Anzeige bejaht habe, habe auch rechts-irrig: verkannt, daß Sittenwidrigkeit nicht gleichbedeutend mit Hechtswidrigkeit sei« » \ •> Der Bejahung der Widerrechtlichkeit durch das Berufungsgericht ist dm Ergebnis zuzustimmen. Wie in den Urteilen des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 234 und 3 StR 38/50 vom 10* Juni 1952 ausgeführt ist, gaben weder die Verordnung des Reichspräsidenten zu dem Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 - RGBl I, 83 - noch die Anordnungen des Reichssicherheit hauptamtes der Gestapo einen Freibriefj mit den "Staatsfein-den" unter Mißachtung der einfachsten, zu dem unantastbaren Kern bereich des Rechts gehörenden Gebote der Menschlichkeit zu verfahren. Die Einweisung eines "Staatsfeindes11 in ein Konzentrationslager verstieß** deshalb wegen des unmenschlichen Häftvollzugs, der jedem Lagerinsassen drohte^, gegen Gesetz und Recht. Damit handelte auch jeder, der im Jahre 1944 einen anderen wegen einer "staatsabträglichen" Äußerung bei der Gestapo anzeigte, rechtswidrig (so zutreffend Urteil BGH 2 StR 38/50 vom 10. Juni 1952). Die Widerrechtlichkeit entfällt # • nicht schon deshalb, weil jeder Staatsbürger berechtigt ist, der Strafverfolgungsbehörde den Verdacht der Begehung einer Straftat wahrheitsgemäß anzuzeigen; denn diese Befugnis gibt ihm kein Recht, durch sein Verhalten zugleich eine Bedingung für einen rechtswidrigen Erfolg zu setzen (BGHSt 3> HO /1’20/j Urteile BGH vom 4. Dezember 1952 - 4 StR 33/50 - und vom 18. Dezember 1952 - 4 StR 46/50 ~). Die Beklagten haben durch ihre Anzeige die Ursache für die Inhaftnahme der Klägerin durch die Gestapo geschaffen. Diesen Erfolg herbeizuführen, hatten sie kein Recht. Deshalb ist ihr Tun rechtswidrig. c) Ob die Beklagten, \vie das' Berufungsgericht annimmt, vorsätzlich gehandelt haben, kann dahingestellt bleiben, de! nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht zwei felhaft sein, daß sie zu demindest fahrlässig die Freiheit der Klägerin verletzt haben« Insoweit werden auch von der Revisio keine Angriffe erhoben. d) Ebensowenig unterliegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der.Freiheitsentziehung und dem von der Klägerin, behaupteten Vermögensschaden bejaht hat, rechtlichen Bedenken« Die Revision meint, dje Zahlung des. Betrages von 50 000 RM beruhe auf der Vereinbarung der Klägerin und des Finanzamtes. Sei dieser Betrag unangemessen hoch, so könne doch die Anzeige nicht mehr als adäquate Ursache für einen dadurch entstandenen Schaden angesehen werden. Zum Unterschied von der Gestapo hätten die Finanzämter im Jahre 1944 mit Recht den Ruf der Sachlichkeit genossen. Verlangen und Zugeständnis eines unangemessen hohen Vereinbarungsbetrages sei daher als Folge der Anzeige nicht zu erwarten gewesen. Daran habe auch die Inhaftierung der Klägerin nichts geändert, denn die amtliche Tätigkeit des Finanzamts habe mit der Freiheitsentziehung .der. Klägerin nichts zu tun gehabt. Amtspflicht des Finanzamts sei die Ermittlung des wirklichen Tatbestandes und eine zutreffende Schätzung des Umfanges der Steuerhinterziehung gewesen. Ein Fehlgriff des Finanzamtes in dieser Hinsicht sei keine adäquate Folge der Freiheitsentziehung. Nach der in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Meinung sind für einen eingetretenen Schaden alle Bedingung. -gen ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, einen derartigen Schaden herbeizuführen (RGZ 158, 58). Ein adäquater Kausalzusammnehang ist zu verneinen, wenn die Möglichkeit des Eintritts eines derartigen Schadens infolge der Bedingung eine so entfernte ist, daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann (RGZ 152, 401; 169> 91)* Daß ein Steuerschuldner, der sich wegen staatsfeindlicher Äußerungen in Gestapohaft befand, gehindert war, seine Recht ordnungsgemäß wahrzunehmen, vor allem die erforderliohen Unterlagen beizubririgen und daß er sich unter dem seelischen! Druck der Gestapohaft zu größeren Zahlungen bereit erklärte, als er es in Freiheit.getan hätte, lag im Rahmen dessen, was' nach der Erfahrung erwartet werden konnte und ist daher eine* ursächliche Folge der durch die Anzeige herbeigeführten Frei heitsverletzung. Das ist auch hinsichtlich der Schädender Fall, die entstehen, weil der zuständige Finanzbeamte einem aus politischen Gründen Verhafteten gegenüber die Interessen des Fiskus besonders energisch vertritt und bei seinen Schät* Zungen bis an die Grenzen des Zulässigen geht'. Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß eine gesetzwidrige Durchführung eines Steüererraittlungsverfahrens als Folge einer Steueran-zeige auch im Jahre 1944 außer aller Wahrscheinlichkeit lag.* Ferner ist ihr darin zuzustimmen, daß auch gegenüber einem Steuerschuldner, der wegen staatsfeindlicher Äußerungen in Gestapohaft war, ein Fehlgriff des Finanzamts keine adäquate Folge der Anzeigeerstattung .war. Nun legt zwar die Tatsache,* daß in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils von schweren konfiskatorischen Maßnahmen, die zu erwarten gewesen seien, die Rede ist, die Annahme nahe, das Berufung gericht habe sich in dieser Hinsicht bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs geirrt. Der Zusammenhang seine Ausführungen läßt jedoch erkennen, daß es tatsächlich nur im Rahmen des Gesetzes liegende, nicht dagegen willkürliche Maßnahmen des Finanzamtes als mit der Anzeigeerstattung in ursächlichem Zusammenhang stehend behandelt wissen will. Das* zeigt vor allem seine in anderem Zusammenhang gemachte Ausführung, es liege nahe, anzunehmen, daß der mit der §chätzun beauftragte Beamte, durch die politische Denunziation zu seh beindruckt, die fiskalischen Interessen übereifrig 12 - vertreten habe« Daß dies eine adäquate Folge der durch die Anzeige herbeigeführten Freiheitsverletzung ist, wurde bereits ausgeführt 0 >:\f 1 ? e) Schließlich sind auch zur Höhe des Anspruchs die Ausführungen des Berufungsgerichts, das die von der Klägerin normalerweise zu zahlende Steuer und Steuerstrafe im Vege der Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt hat, jedenfalls insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als es sich um den eingeklagten Betrag von 10 000 DM handelt* Diese Ausführungen werden auch von der Revision nicht angegriffen» Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* Meiß Dr*Kleinewefers Hanebeck « Dr.Bode Dr.Kaul