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BGH · VI ZR 7/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 7/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Stöhr30MärzZPOKlägerFrankfurtPauge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 7/03
30. März 2004 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt - Az. 17 U 97/02 vom 02.12.2002; LG Frankfurt - Az. 2/10 0 351/01 vom 30.04.2002;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 21.857,72 €
Pauge
 Müller
Greiner
 Stöhr
Wellner