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BGH · VI ZR 6/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 6/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 23. Die Erinnerung der Klägerin gegen den zu dem Kostenausgleich führenden Ansatz der von ihr zu tragenden Gerichtskosten des Revisionsverfahrens wird zurückgewiesen. Beide Parteien haben gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Der Beklagte hat gemäß den ihm zu seiner Revision gemäß § 49 GKG erteilten Kostenrechnungen vom 10. Klägerin 4/10 der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden. Februar 1989 auf die Kostenschuld der Klägerin nach § 54 Nr. 1 GKG angerechnet und diese Verrechnung in den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 17. Gegen den Ansatz des von ihr zu tragenden Teils der Gerichtskosten der Revisionsinstanz wendet sich die Klägerin mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG. Sie hält den Kostenansatz angesichts der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe für unberechtigt und meint, die vom Beklagten auf der Grundlage des Berufungsurteils zuviel gezahlten Gerichtskosten seien ihm aus der Staatskasse zu erstatten, nicht aber mit der Kostenschuld der Klägerin zu verrechnen. Februar 1988 mit Recht nach § 49 GKG als Antragsteller für die Gerichtskosten seiner Revision in Höhe von 1.629 DM in Anspruch genommen worden. Im Zeitpunkt seiner Zahlung war die Klägerin noch keine Kostenschuldnerin nach § 54 Nr. 1 GKG, denn zu dieser Zeit lag eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens noch nicht vor; darüber ist erst durch Urteil des Berufungsgerichts vom 17. Diese Vorschrift bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut allein auf solche Fallgestaltungen, in denen die Haftung des Kostenschuldners, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, nach § 54 Nr. 1 GKG bereits besteht, wenn darüber befunden wird, ob die Haftung eines anderen Kostenschuldners, etwa aus § 49 GKG, geltend gemacht werden soll. Die Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG betrifft lediglich noch zu zahlende, nicht aber bereits entrichtete Gerichtskosten. Die Vorschrift normiert demgemäß auch nicht, wie etwa die §§ 2 Abs.4 und 57 Satz 2 GKG, eine Rückzahlungspflicht der Staatskasse. Danach fehlt es aber an einer Grundlage für die von der Klägerin erstrebte Änderung des Kostenansatzes.

Zitierte Normen: § 49 GKG § 123 ZPO § 58 GKG
GerichtskostenGrundlageKlägerinGKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
GKG 1975 § 58 Abs. 2
§ 58 Abs. 2 GKG betrifft lediglich die Geltendmachung solcher Gerichtskosten, die noch ausstehen, wenn bereits ein anderer Entscheidungsschuldner bestimmt ist. Die Vorschrift begründet keine Rückzahlungspflicht für die zu dieser Zeit bereits entrichteten Kosten.
BGH, Besohl. v. 23. Mai 1989 - VI ZR 6/87 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 6/87
in Sachen
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- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
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Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
 am 23. Mai 1989 beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den zu dem Kostenausgleich führenden Ansatz der von ihr zu tragenden Gerichtskosten des Revisionsverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Beide Parteien haben gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1986 Revision eingelegt. Der Klägerin ist vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 7. Juli 1987 in dort näher bezeichnetem Umfang Prozeßkostenhilfe zur Verfolgung ihrer Rechte im Revisionsrechtszug bewilligt worden. Der Beklagte hat gemäß den ihm zu seiner Revision gemäß § 49 GKG erteilten Kostenrechnungen vom 10. Juli 1987 und 3. Februar 1988 insgesamt 1.629 DM gezahlt. Durch Urteil vom 22. Dezember 1987 hat der Senat das ange-fochtene Urteil vom 10. Dezember 1986 teilweise aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch dessen Urteil vom 17. November 1988 sind dem Beklagten sodann 6/10 und der
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Klägerin 4/10 der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte von den Gerichtskosten der Revisionsinstanz lediglich einen Betrag von 1.150,20 DM zu tragen. Die von ihm darüber hinaus entrichtete Summe von 478,80 DM ist bei der Schlußrechnung vom 13. Februar 1989 auf die Kostenschuld der Klägerin nach § 54 Nr. 1 GKG angerechnet und diese Verrechnung in den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 17. März 1989 übernommen worden. Gegen den Ansatz des von ihr zu tragenden Teils der Gerichtskosten der Revisionsinstanz wendet sich die Klägerin mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG. Sie hält den Kostenansatz angesichts der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe für unberechtigt und meint, die vom Beklagten auf der Grundlage des Berufungsurteils zuviel gezahlten Gerichtskosten seien ihm aus der Staatskasse zu erstatten, nicht aber mit der Kostenschuld der Klägerin zu verrechnen.
II.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Der Beklagte ist gemäß den Kostenrechnungen vom 10. Juli 1987 und 3. Februar 1988 mit Recht nach § 49 GKG als Antragsteller für die Gerichtskosten seiner Revision in Höhe von 1.629 DM in Anspruch genommen worden. Im Zeitpunkt seiner Zahlung war die Klägerin noch keine Kostenschuldnerin nach § 54 Nr. 1 GKG, denn zu dieser Zeit lag eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens noch nicht vor; darüber ist erst durch Urteil des Berufungsgerichts vom 17. November 1988 erkannt worden. Daß die Klägerin hierdurch in Höhe von 4/10 der Gerichtskosten der Revisions-
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instanz Erstschuldnerin und der Beklagte bezüglich der Differenz zwischen dem ihm auferlegten Kostenanteil von 6/10 und seiner weiterreichenden Haftung nach § 49 GKG lediglich Zweitschuldner geworden sind, vermag angesichts der insoweit bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien (§ 58 Abs. 1 GKG) weder einen Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber der Staatskasse in Höhe der von ihm über den 6/10-Anteil hinaus gezahlten Gerichtskosten zu begründen, noch steht es einer Anrechnung der auf dieser Grundlage von ihm zuviel entrichteten Gerichtskosten auf die Kostenschuld der Klägerin entgegen. Anderes ergibt sich entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht aus § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG. Diese Vorschrift bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut allein auf solche Fallgestaltungen, in denen die Haftung des Kostenschuldners, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, nach § 54 Nr. 1 GKG bereits besteht, wenn darüber befunden wird, ob die Haftung eines anderen Kostenschuldners, etwa aus § 49 GKG, geltend gemacht werden soll. Mit anderen Worten:
Die Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG betrifft lediglich noch zu zahlende, nicht aber bereits entrichtete Gerichtskosten. Die Vorschrift normiert demgemäß auch nicht, wie etwa die §§ 2 Abs. 4 und 57 Satz 2 GKG, eine Rückzahlungspflicht der Staatskasse. Vielmehr besteht insoweit allein ein Kostenerstattungsanspruch der nach § 49 GKG auf Zahlung in Anspruch genommenen Partei gegen ihren Prozeßgegner (§ 123 ZPO), der im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen ist. Dies entspricht herrschender Auffassung (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 97/78 - MDR 1982, 307, 308; OLG
München MDR 1980, 855 f; OLG Köln Rpfleger 1981, 243 f; Hartmann, Kostengesetze 22. Aufl., § 58 GKG Anm. 3 C b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 47. Aufl., § 123 Anm. 3 A). Der erkennende Senat schließt sich dieser Betrachtung an. Danach fehlt es aber an einer Grundlage für die von der Klägerin erstrebte Änderung des Kostenansatzes.
Dr. Kulimann
 Dr. Ankermann	Dr.	Lepa
 Bischof f
Dr. Birkmann