Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Nach rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts hat sie nach dem Straßenverkehrsgesetz im Rahmen ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag mit der Kraftfahrzeughalterin für die Unfallfolgen einzustehen. Die Kläger haben mit dem Hinweis, daß Dieter - neben zwei verheirateten Töchtern - ihr einziger Sohn gewesen sei, Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend gemacht. Soweit sie ihre Revision zunächst auch auf die Abweisung weitergehender Forderungen (Klageanträge zu 5) und 6))erstreckt haben, hat der erkennende Senat die Revision nicht angenommen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Kläger aus §§ 845, 1619 BGB wegen entgangener Dienstleistungen, da die Beklagte nur nach dem Straßenverkehrsgesetz hafte. Den Klägern stehe aber auch kein Anspruch auf Zahlung einer Rente nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu, da sie nicht im Sinne von § 1602 BGB unterhaltsbedürftig seien. Ihre diesbezüglichen Darlegungen seien nicht überzeugungskräftig, denn die grundstücksbezogenen Belastungen stünden mit den Angaben in der Rentabilitätsberechnung ihres Hauses vom 17. Außerdem seien die Kläger gehalten, ihr Einfamilienhaus zur Deckung ihres Lebensbedarfs zu verwerten, zu demal sie es selbst nicht erhalten könnten; denn allein die regelmäßig durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten erforderten nach ihren Angaben monatlich etwa 300 DM# Zumindest müßten sie sich den Nutzungswert des Wohnens iro eigenen Hause in Höhe von monatlich 300 DM als EinkommensZuwachs anrechnen .. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger ihre Ansprüche auf den Gesichtspunkt entgangener Dienstleistungen ihres Sohnes (§§ 845, 1619 BGB) nicht stützen können, da die Beklagte nur nach dem Straßenverkehrsgesetz haftet und dieses eine dem § 845 3GB entsprechende Vorschrift nicht enthält. 2. Soweit das Berufungsgericht schon deshalb die mit den Klageanträgen zu 2) und 3) geltend gemachten Forderungen von monatlich 300 IM für unbegründet hält, übersieht es indes, daß die Kläger diese Rentenansprüche auch unter unterhaltsrechtlichem Gesichtspunkt geltend gemacht haben und im Falle ihrer Bedürftigkeit auch aus § 10 Abs. 2 StVG herleiten können, - wie das Oberlandesgericht dies dem Grunde nach bereits im Urteil vom 19. Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger wegen entgangenen Unterhalts verneint hat, a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Unterhaltsbedürftige im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB zur Deckung seines Lebensbedarfs zunächst seine eigenen Mittel einschließlich seines Vermögens verwerten muß, es sei denn, daß eine solche Verwertung unwirtschaftlich oder unzu demutbar ist (BGH Urteil vom 5. b) Die diesbezügliche Klageabweisung war jedoch aufzuheben, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Pflicht der Kläger, durch Verwertung ihres Hauses ihren Unterhaltsbedarf zu decken, auf einer offensichtlich irrtümlichen Verwendung der vom zunächst mitverklagten G. Das Berufungsgericht wird also erneut zu prüfen haben, ob es den Klägern ihrem Sohn gegenüber zuzu demuten gewesen wäre, ihr Haus zu veräußern, ehe sie ihn wegen Unterhaltsbedürftigkeit in Anspruch nehmen konnten. Auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, jedenfalls müßten die Kläger sich den von ihm auf mtl. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß die Kläger, falls ihnen eine Veräußerung des Hausgrundstücks nicht zuzu demuten ist, sich Jedenfalls den - noch zu ermittelnden - Wert des Wohnens im eigenen Heim (unter Berücksichtigung notwendiger Aufwendungen) anrechnen lassen müssen, was die Revision auch nicht verkennt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr 6/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. Juni 1985 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. des Rentners Max Erich 1, der Hausfrau Irmgard ebenda, geborene Z » Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Cf^f^-Versicherungs-A'ktiengesellschsift, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Diplom-Ingenieur Otto Vg^|£, 0^(^|Mfctraße 11, Beklagte zu 2) und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Professor Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz für . Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Dezember 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageansprüche zu Nr. 2 bis 4 abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi es en. Von Rechts wegen Zf Tatbestand Die Kläger sind die Eltern des bei einem Verkehrsunfall vom 6. Mai 1977 tödlich verunglückten Dieter G. Er war damals 29 Jahre alt und lebte - noch ledig - im Haushalt der Kläger. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer für das Kraftfahrzeug, das den Unfall verursachte. Nach rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts hat sie nach dem Straßenverkehrsgesetz im Rahmen ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag mit der Kraftfahrzeughalterin für die Unfallfolgen einzustehen. Die Kläger haben mit dem Hinweis, daß Dieter - neben zwei verheirateten Töchtern - ihr einziger Sohn gewesen sei, Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend gemacht. Sie haben vorgetragen, Dieter habe als Arbeiter bei der Bundeswehrstandortverwaltung in H. ein monatliches Nettoeinkommen von 1.635 DM gehabt und sei ihnen gegenüber im Hinblick auf ihr geringes Einkommen von zunächst 1.200 DM und ab 1. Januar 1980 von monatlich 1.186,50 DM unterhaltspflichtig gewesen. Die Parteien streiten im Revisionsrechtszug nur noch um die Klageanträge zu Nr. 2 bis 4, die die Kläger wie folgt begründen: 1. Zahlung entgangenen Unterhalts vom 8. Mai 1977 ab von monatlich 300 DM (hilfsweise je Kläger von 1^0 DM). Für den Zeitraum vom 8. Mai 1977 bis 31. Januar 1978 ergebe sich ein Rückstand von (8 2/3 Monate x 200) 2.600 DM; ab 1. Februar 1978 werde die Rente als laufende Zahlung begehrt; 2. Zahlung einer monatlichen Rente von 200 DM (hilfsweise je Kläger 100 DM) ab 1. Januar 1980 wegen erhöhter Unterhaltsbedürftigkeit infolge Ausscheidens des Klägers zu 1) aus dem Erwerbsleben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger die genannten Klageforderungen weiter. Soweit sie ihre Revision zunächst auch auf die Abweisung weitergehender Forderungen (Klageanträge zu 5) und 6))erstreckt haben, hat der erkennende Senat die Revision nicht angenommen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Kläger aus §§ 845, 1619 BGB wegen entgangener Dienstleistungen, da die Beklagte nur nach dem Straßenverkehrsgesetz hafte. Den Klägern stehe aber auch kein Anspruch auf Zahlung einer Rente nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu, da sie nicht im Sinne von § 1602 BGB unterhaltsbedürftig seien. Ihre diesbezüglichen Darlegungen seien nicht überzeugungskräftig, denn die grundstücksbezogenen Belastungen stünden mit den Angaben in der Rentabilitätsberechnung ihres Hauses vom 17. Mai 1978 und ihren Angaben im Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts nicht im Einklang. Auch spreche gegen ihre Unterhaltsbedürftigkeit, daß sie im Mai und August 1981 für Teilrenovierungen an ihrem Haus 12.484,21 DM hätten aufbringen können. Außerdem seien die Kläger gehalten, ihr Einfamilienhaus zur Deckung ihres Lebensbedarfs zu verwerten, zu demal sie es selbst nicht erhalten könnten; denn allein die regelmäßig durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten erforderten nach ihren Angaben monatlich etwa 300 DM# Zumindest müßten sie sich den Nutzungswert des Wohnens iro eigenen Hause in Höhe von monatlich 300 DM als EinkommensZuwachs anrechnen .. lassen. II. Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger ihre Ansprüche auf den Gesichtspunkt entgangener Dienstleistungen ihres Sohnes (§§ 845, 1619 BGB) nicht stützen können, da die Beklagte nur nach dem Straßenverkehrsgesetz haftet und dieses eine dem § 845 3GB entsprechende Vorschrift nicht enthält. 2. Soweit das Berufungsgericht schon deshalb die mit den Klageanträgen zu 2) und 3) geltend gemachten Forderungen von monatlich 300 IM für unbegründet hält, übersieht es indes, daß die Kläger diese Rentenansprüche auch unter unterhaltsrechtlichem Gesichtspunkt geltend gemacht haben und im Falle ihrer Bedürftigkeit auch aus § 10 Abs. 2 StVG herleiten können, - wie das Oberlandesgericht dies dem Grunde nach bereits im Urteil vom 19. März 1981 zuerkannt hat - soweit ihr Sohn zu Lebzeiten ihnen deshalb nach §§ 1603, 1606, 1610 BGB Unterhalt schuldete. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, derartige Unterhaltsansprüche zu verneinen, wie sogleich ausgeführt wird. 3. Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger wegen entgangenen Unterhalts verneint hat, \ halten den Angriffen der Revision nicht stand. a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Unterhaltsbedürftige im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB zur Deckung seines Lebensbedarfs zunächst seine eigenen Mittel einschließlich seines Vermögens verwerten muß, es sei denn, daß eine solche Verwertung unwirtschaftlich oder unzu demutbar ist (BGH Urteil vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 - FamRZ 1957, 120 zu § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG; allgemeine Meinung; für vieles RGRK-BGB/Mutschler, 12. Aufl., § 1602 Rdn. 1, 20, 21; ebenso MünchKomm /Köhler, § 1602 Rdn. 7, 8; Gemhuber, FamR, 3. Aufl., § AI II, 2 S. 598). Letzteres gilt insbesondere dann, wenn sich durch die Verwertung des Vermögens die Möglichkeit des Eintritts der Hilfsbedürftigkeit erhöhen würde (s. Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 6. Aufl., § 10 Rdn. 174). b) Die diesbezügliche Klageabweisung war jedoch aufzuheben, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Pflicht der Kläger, durch Verwertung ihres Hauses ihren Unterhaltsbedarf zu decken, auf einer offensichtlich irrtümlichen Verwendung der vom zunächst mitverklagten G. zur Erlangung von Prozeßkostenhilfe vorgelegten Rentabilitätsberechnung und Angaben des Einheitswertes seines Hauses beruhen. Damit entfällt auch der Gesichtspunkt des widersprüchlichen Sachvortrags der Kläger. Das Berufungsgericht wird also erneut zu prüfen haben, ob es den Klägern ihrem Sohn gegenüber zuzu demuten gewesen wäre, ihr Haus zu veräußern, ehe sie ihn wegen Unterhaltsbedürftigkeit in Anspruch nehmen konnten. Dies bedarf präziser Berechnung, wobei neben Baujahr, Größe (angeblich nur 86,19 qm) und Erhaltungszustand des Hauses vor allem die Belastungen von Bedeutung sind. Auch müssen Alter und Gesundheitszustand der Kläger berücksichtigt werden. Wenn dem Berufungsgericht der Sachvortrag derKläger insoweit unvollständig erschien, hätte es eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft. 4. Auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, jedenfalls müßten die Kläger sich den von ihm auf mtl. 300 DM geschätzten Mietwert des Wohnens im eigenen Haus anrechnen lassen, ist von dieser Verwechslung der beiden Häuser beeinflußt. 5. Hinsichtlich der Abweisung dieser beiden Rentenansprüche kann das angefochtene Urteil somit keinen Bestand haben. 8 III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß die Kläger, falls ihnen eine Veräußerung des Hausgrundstücks nicht zuzu demuten ist, sich Jedenfalls den - noch zu ermittelnden - Wert des Wohnens im eigenen Heim (unter Berücksichtigung notwendiger Aufwendungen) anrechnen lassen müssen, was die Revision auch nicht verkennt. Ferner wird zu prüfen sein, ob die Kläger Unterhaltsbeiträge und gegebenenfalls welche von ihren beiden verheirateten Töchtern zu beanspruchen haben. Die dem Berufungsgericht vorbehaltene Entscheidung über die Kosten der Revision betrifft auch die Kosten des weitergehenden nicht angenommenen Rechtsmittels (s. Beschluß des BGH vom 23. Oktober 1984). Dr. Steffen Scheffen Dr. Ankermann Bischoff Dr. Schmitz