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BGH · VI ZR 6/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 6/78

Beklagten und Revisionsklägers, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 26, September 1978 beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Der Sache kommt nicht, wie die Revision meint, etwa deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie für den Beklagten wirtschaftlich von Bedeutung ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache kann zwar auf wirtschaftlichem Gebiet liegen; indes können die Vermögensinteressen des jeweiligen Klägers oder des Beklagten allein einer Sache noch keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BedeutungCelle6/78wirtschaftlichZPOSacheBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 554 b
Damit allein, daß eine Sache für eine Partei wirtschaftlich von Bedeutung ist, erlangt sie noch keine grundsätzliche Bedeutung.
BGH, Beschl. v. 26. September 19?8 " VI ZR 6/78 - OLG Celle
LG Lüneburg
BUNDESGERICHTSHOF
VT ZR 6/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsbeistandes Heinrich G
reg S*
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Frau Meta H Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr. h.c
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 26, September 1978 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. November 1977 wird nicht angenommen.
Der Sache kommt nicht, wie die Revision meint, etwa deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie für den Beklagten wirtschaftlich von Bedeutung ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache kann zwar auf wirtschaftlichem Gebiet liegen; indes können die Vermögensinteressen des jeweiligen Klägers oder des Beklagten allein einer Sache noch keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Auf1., § 546, Rdnr. 5; BT-Drucks. 7/444 vom 4. April 1973» S. 31; vgl. auch BSGE 2, 45, 47 und zu dem früheren Rechtszustand BGHZ 2, 396).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 93.424.- DM
Scheffen	Dr. Steffen
 Dr. Weber
 Dr. Kullmann
 Dr. Deinhardt