Beklagten und Revisionsklägers, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 26, September 1978 beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Der Sache kommt nicht, wie die Revision meint, etwa deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie für den Beklagten wirtschaftlich von Bedeutung ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache kann zwar auf wirtschaftlichem Gebiet liegen; indes können die Vermögensinteressen des jeweiligen Klägers oder des Beklagten allein einer Sache noch keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 554 b Damit allein, daß eine Sache für eine Partei wirtschaftlich von Bedeutung ist, erlangt sie noch keine grundsätzliche Bedeutung. BGH, Beschl. v. 26. September 19?8 " VI ZR 6/78 - OLG Celle LG Lüneburg BUNDESGERICHTSHOF VT ZR 6/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsbeistandes Heinrich G reg S* Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Frau Meta H Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr. h.c Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 26, September 1978 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. November 1977 wird nicht angenommen. Der Sache kommt nicht, wie die Revision meint, etwa deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie für den Beklagten wirtschaftlich von Bedeutung ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache kann zwar auf wirtschaftlichem Gebiet liegen; indes können die Vermögensinteressen des jeweiligen Klägers oder des Beklagten allein einer Sache noch keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Auf1., § 546, Rdnr. 5; BT-Drucks. 7/444 vom 4. April 1973» S. 31; vgl. auch BSGE 2, 45, 47 und zu dem früheren Rechtszustand BGHZ 2, 396). Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 93.424.- DM Scheffen Dr. Steffen Dr. Weber Dr. Kullmann Dr. Deinhardt