Juli 1975 (BGB1.I 1863) findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgerichts sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechts Streitigkeiten über Vermögensrecht liehe Ansprüche der Wert des Beschwerde gegenständes 40.000 DM übersteigt. Ansprüche, welche wie hier die persönliche Ehre des Klägers schützen sollen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht Vermögens- Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus den Klage vor bringen oder offenkundigen Unständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Welse auch der Wahrung seiner wirtschaftlichen Belange dienen soll (BGHZ 35, 302; Senatsurteil von 30. Vielnehr hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen erkennen lassen, daß insoweit in Vordergrund die Wahrung seines politischen und gesellschaftlichen Ansehens stehe. Die Revisibilität wird auch nicht dadurch begründet, daß die Anträge zu 1) und 2) mit einem vermögensrechtlichen Klageanspruch, dem Feststellungsantrag zu 3), Verbund«! Vielmehr ergibt sich gerade daraus, daß der Kläger die vermögensrechtlichen Folgen des Angriffs gegen seine Person, um den es hier geht, in einem besonderen Klageantrag verfolgt, daß solche Interessen nicht im Vordergrund der Anträge zu 1) und 2) stehen. Da auch der Feststellungsantrag zu 3) nicht die Revisionssumme "erreicht, 1st die Revision Insgesamt als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 6/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl-Erwin Beklagten und Revisionsklägers» • prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr \ gegen den Bürgermeister Rolf reg Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr.Kulimann und Dr. Ankermann beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. November 1975 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last« Gründe: GemäB § 546 Abs. 1 ZPO in der hier geltenden Fassung vom 8. Juli 1975 (BGB1.I 1863) findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgerichts sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechts Streitigkeiten über Vermögensrecht liehe Ansprüche der Wert des Beschwerde gegenständes 40.000 DM übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Sie kann deshalb nur zulässig sein, wenn der Rechtsstreit nicht nur bezüglich des Klageantrags zu 3), der bei einem Streitwert von 1.000 DM für sich allein nicht die Erwachsenheitssumme erreicht, sondern auch hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1) und 2) geltend gemachten Uhterlassungs- und Widerruf sansprüchsa vermögensrechtlichen Charakter besitzt. Das ist nicht der Fall. Ansprüche, welche wie hier die persönliche Ehre des Klägers schützen sollen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht Vermögens- rechtlicher Natur (Senatsurteile vom 29, Oktober 1968 - VI ZR 180/66 = VersR 1969, 62, 63 und von 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470 Jeweils m.w.Nachw.). Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus den Klage vor bringen oder offenkundigen Unständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Welse auch der Wahrung seiner wirtschaftlichen Belange dienen soll (BGHZ 35, 302; Senatsurteil von 30. Mai 1974 « aaO). Das trifft hier nicht zu. Vielnehr hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen erkennen lassen, daß insoweit in Vordergrund die Wahrung seines politischen und gesellschaftlichen Ansehens stehe. Auch der Beklagte hat keine Unstände aufzeigen können, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Daß für seinen Entschluß zur Einlegung der Revision in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte naßgebend gewesen sein nögen, ist ohne Bedeutung; für die Beurteilung der Natur der Streitigkeit kommt es auf das geltend gemachte Interesse des Klägers an. Die Revisibilität wird auch nicht dadurch begründet, daß die Anträge zu 1) und 2) mit einem vermögensrechtlichen Klageanspruch, dem Feststellungsantrag zu 3), Verbund«! sind. Vielmehr ergibt sich gerade daraus, daß der Kläger die vermögensrechtlichen Folgen des Angriffs gegen seine Person, um den es hier geht, in einem besonderen Klageantrag verfolgt, daß solche Interessen nicht im Vordergrund der Anträge zu 1) und 2) stehen. Da auch der Feststellungsantrag zu 3) nicht die Revisionssumme "erreicht, 1st die Revision Insgesamt als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen. Dr. Weber Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Kullmann Seheffen