Rechtsanwalt Rr. Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesriohter Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Das Berufungsgericht führt zunächst aus9 daß ein Verschulden der Erstbeklagten an dem Unfall nicht nachgewiesen sei, eine Haftung beider Beklagter aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung also ausscheide* Diese Ausführungen bedürfen keines näheren Eingehens, weil schon das Landgericht die Klagansprüche insoweit abgewiesen hatte und seine Entscheidung in diesem Funkt nicht angefoohten war* Es hält den Beweis für erbracht, daß die Erstbeklagte den Unfall nicht verschuldet habe* Sie habe mit der von ihr eingehaltenen Geschwindigkeit überholen dürfen. Auch soweit ihr Fahrzeug nach dem Zusammenstoß nioht nur wegen der äußeren Gewalteinwirkung, sondern auch durch eigenes Fahrverhalten zu weit nach links bis auf den Mittelstreifen abgekommen sei, könne ihr ein Verschulden nioht zur Last gelegt werden* Wer ohne Sohuld durch die grobe Fahrlässigkeit eines anderen in eine gefährliche Lage gebracht worden sei, dürfe in der Regel nicht mit einem Schuldvorwurf belastet werden, wenn er unzweckmäßig reagiere. Ein krasser Mißgriff der Erstbeklagten bei ihrer Reaktion auf die Fahrweise des Überholten sei weder behauptet noch feststellbar* Das Ausweiohen nach links sei eine von ihr natürlicherweise zu erwartende Spontanreaktion gewesen* Es stehe auch nicht fest, wie weit der von ihr gelenkte Wagen durch den Schließlich könne kein Verschulden darin erblickt werden, daß sie den schleudernden Wagen nicht mehr in ihre Gewalt bekommen habe; dies sei nach der Sachlage zunächst jedenfalls "praktisch ausgeschlossen" gewesen. Wenn das Berufungsgericht auch hinsichtlich des weiteren Verlaufs ein Verschulden der Erstbeklagten verneint, so hat es entgegen der Meinung der Revision die Beweislast nicht verkannt. Erstbeklagten daran, daß sie das Fahrzeug des berührt hat und im Anschluß daran ins Schleudern geraten ist, ohne Rechtsirrtum verneint« Es kommt nicht darauf an, ob der Schleudervorgang unmittelbar auf dem Zusammenstoß oder auf einem zu scharfen Ausweichmanöver der Erstbeklagten beruhte; es kann also dahinstehen, ob insoweit das von der Klägerin beantragte unfallanalytische Gutachten weiteren Aufschluß hätte bringen können, wie die Revision meint« Schließlich konnte es der Erstbeklagten als nur durchschnittlich ausgebildeter Kraftfahrerin auch nicht zu dem Verschulden gereichen, wenn es ihr nicht gelang, den aus hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geratenen Wagen wieder abzufangen« III« Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann jedoch keinen Bestand haben, soweit sie eine Haftung der Erbin des Halters Br. nach § 7 Abs« 1 StVG und damit die durch § 3 Nr« 1 PflVG vermittelte Haftung der zweitbeklagten Versicherung verneint« Starkes Abbremsen ohne Ausweichen oder mäßiges Abbremsen mit geringem Ausweichen habe keine bessere Aussicht auf Gefahrabwendung geboten und sei deshalb zu unterlassen gewesen* Entgegen der Meinung des Landgerichts habe die Erstbeklagte den Wagen auch nicht wieder so weit unter Kontrolle bringen müssen, daß er allenfalls in einem flachen Winkel gegen die Leitplanke geprallt wäre und dann wieder hätte auf die Fahrbahn zurückgeleitet werden können* Da das schwere Fahrzeug mit etwa 140 km/h schräg auf den Mittelstreifen geraten und so eine sehr unterschiedliche Bodenhaftung eingetreten sei, sei der weitere, aus hoher Geschwindigkeit eingeleitete Schleuderverlauf nicht zu korrigieren gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß die Leitplanke beim schließlichen Darüberhinwegsohleudem nur an ihrer oberen Kante beschädigt worden sei* In dieser Situation, bei Verlust der Bodenhaftung, hätte auch ein sehr geistesgegenwärtiger und geschickter Fahrer das Fahrzeug nioht wieder in seine Gewalt bringen können. Zwar kann es auch in diesem Zusammenhang die Erstbeklagte nicht belasten, wenn sie sich unter den gegebenen Verhältnissen zu dem Überholen des D^p anschickte und zunächst auf dessen verkehrsgerechtes Verhalten vertraute. Dahinstehen kann sodann, ob nicht besondere Umstände (eine unvollkommene Vertrautheit mit dem Fahrzeug und dessen volle Auslastung bei Anwesenheit einer dritten Person auf den Frontsitzen) der Erstbeklagten bei Anwendung besonderer Gewissenhaftigkeit Anlaß geben konnten, sioh doch mit einer geringeren als der üblicherweise angemessenen Geschwindigkeit zu begnügen. Es ist weder mit einiger Genauigkeit bekannt, wie weit die Erstbeklagte noch von D^|^ entfernt war, als dieser auszuscheren begann, noch wie weit beim Zusammenstoß ausgesohert war; ferner konnte nicht festgestellt werden, wie weit links die Erstbeklagte auf der Uberholfahrbahn und wie weit rechts D^^) zunäohst fuhr. Angesiohts dessen kann, obwohl D^^ "plötzlich und verhältnismäßig steil" ausgeschert ist, nicht ausgeschlossen werden, daß ein besonders gewandter und gewissenhafter Fahrer - nioht nur aus nachträglicher Sicht - Zusammenstoß und Eintritt des Schleudervorgangs vermieden hätte, insbesondere nooh links an dem Überholten vorbeigekommen wäre. nach dem Hinweis der Revision ein besonders gewandter Fahrer es verstanden hätte, das schleudernde Fahrzeug wieder abzufangen, oder ob nicht nach dem Sinn der Gefährdungshaftung das längere führerlose Dahinsohleudern eines Kraftfahrzeugs aus hoher Fahrtgeschwindigkeit heraus als Versagen seiner "Verrichtungen" (Funktionen) ii Sinne des § 7 Abs« 2 S« 1 StVG betraohtet werden muß, was die Haftung des Halters auch für unabwendbare Un-
BUNDESGERICHTSHOF I IM NAMEN DES VOLKES ZR 6/70 URTEIL Verkündet am 8. Rezember 1970 Kriegl in dem Rechtsstreit Justizhauptsekretär ab Urkimdsbeamter der Geschlftsitelle Herta, tetraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr.v. Streithelferin: E meiner Versicherungsverein Versioherungskasse, All/ - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: N^fli^straße Rechtsanwalt Rr. gegen 1 K ( Im ;eborg (früher: V > 2. Anstalt Rr. Wolfgang Ji Rudolf r-Versicherungs-straße ® vertr. d.d.Vorstand , Rr. und Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rr. Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesriohter Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberland esgeriohts München vom 26. September 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung der Zweitbeklagten stattgegeben wurde* Die Berufung der Zweitbeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München II wird zurückgewiesen* II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt im Verhältnis zur Erstbeklagten die Klägerin* Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung auch hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten* Von Rechts wegen Tatbestand Die Klögerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der am 2. April 1967 gegen 16.30 Uhr auf der Autobahn Ingolstadt-Nürnberg stattfand, und bei dem sie selbst als Fahrerin eines Kraftwagens schwer verletzt, ihr mitfahrender Ehemann getötet wurde. Damals befuhr die Erstbeklagte am Steuer eines ihrem Vater gehörigen PKW Mercedes, den sie nur gelegentlich benutzte, die Autobahn in Richtung Nürnberg. Weitere Insassen des Fahrzeugs waren ihr Vater Dr. ihre Mutter, und drei minderjährige Geschwister im Alter von 11, 10 und 7 Jahren. Der elfjährige Bruder saß auf den Vordersitzen zwischen der Erstbeklagten und ihrem Vater. Die Erstbeklagte fuhr auf der Dberholfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 140 km/h. Nachdem die Erstbeklagte schon mehrere andere Fahrzeuge überholt hatte, setzte sie auf gerader, leicht abfallender und übersichtlicher Strecke zu dem Überholen eines von dem Zeugen gesteuerten Personenkraftwagens an, der auf der rechten Fahrbahnhälfte einem Lastkraftwagen folgte. Während der Überholung scherte D0^ nach links aus, so daß sich der rechte Vorderteil des von der Erstbeklagten gesteuerten Mercedes und der linke Hinterteil des Wagens des berührten. In der Folge geriet der von der Erstbeklagten gesteuerte Wagen zunäohst auf den Mittelstreifen der Autobahn, von dort wieder zurück auf seine Fahrbahn und schleuderte sodann über die Leitplanke hinweg auf die Gegenfahrbahn hinüber, wo er mit dem von der Klägerin gesteuerten Wagen zusammenprallte. Bei dem Unfall wurde auch Br« getötet. Bie übrigen Insassen seines Wagens wurden mehr oder weniger schwer verletzt« Alleinerbin des Br. ist seine Ehefrau» die Hutter der EBstbeklagten« Bie Klägerin macht im Wege der Zahlungs- und Feststellungsklage gegenüber der Erstbeklagten als Fahrerin des Mercedes-PKW und gegenüber der Zweitbeklagten als KFZ-Haftpflichtversichererin des Br« Schadensersatzansprüche wegen ihrer eigenen Verletzung und wegen der Tötung ihres Ehemannes geltend. Bas Landgericht hat der Klage - hinsichtlich des Leistungsanspruches dem Grunde nach - gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern unter Beschränkung auf die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz und unter Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs stattgegeben« Bie Berufung der Beklagten führte zur gänzlichen Abweisung der Klage« Bie Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Ent s che id ungsgründe I. Das Berufungsgericht führt zunächst aus9 daß ein Verschulden der Erstbeklagten an dem Unfall nicht nachgewiesen sei, eine Haftung beider Beklagter aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung also ausscheide* Diese Ausführungen bedürfen keines näheren Eingehens, weil schon das Landgericht die Klagansprüche insoweit abgewiesen hatte und seine Entscheidung in diesem Funkt nicht angefoohten war* II* 1* Auch eine Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin gern* § 18 StVG verneint das Berufungsgericht* Es hält den Beweis für erbracht, daß die Erstbeklagte den Unfall nicht verschuldet habe* Sie habe mit der von ihr eingehaltenen Geschwindigkeit überholen dürfen. Auch soweit ihr Fahrzeug nach dem Zusammenstoß nioht nur wegen der äußeren Gewalteinwirkung, sondern auch durch eigenes Fahrverhalten zu weit nach links bis auf den Mittelstreifen abgekommen sei, könne ihr ein Verschulden nioht zur Last gelegt werden* Wer ohne Sohuld durch die grobe Fahrlässigkeit eines anderen in eine gefährliche Lage gebracht worden sei, dürfe in der Regel nicht mit einem Schuldvorwurf belastet werden, wenn er unzweckmäßig reagiere. Ein krasser Mißgriff der Erstbeklagten bei ihrer Reaktion auf die Fahrweise des Überholten sei weder behauptet noch feststellbar* Das Ausweiohen nach links sei eine von ihr natürlicherweise zu erwartende Spontanreaktion gewesen* Es stehe auch nicht fest, wie weit der von ihr gelenkte Wagen durch den Anstoß an den Wagen des D^J^ nach links gelenkt worden sei. Auch wenn sie nicht oder zu spät gebremst habe, könne ihr dies nicht als Verschulden angelastet werden. Die Behauptung, daß sie nach dem Zusammenstoß noch beschleunigt habe, sei nicht erwiesen. Schließlich könne kein Verschulden darin erblickt werden, daß sie den schleudernden Wagen nicht mehr in ihre Gewalt bekommen habe; dies sei nach der Sachlage zunächst jedenfalls "praktisch ausgeschlossen" gewesen. / 2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Erstbeklagte zunächst auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Überholten habe vertrauen dürfen, ist rechtlich unbedenklich. Die vom Berufungsgericht festgestellte Geschwindigkeit war unter den gegebenen Verhältnissen nicht unerlaubt. Auch zur vorherigen Abgabe eines Warnzeichens bestand auf der Autobahn unter den gegebenen Verhältnissen keine rechtliche Verpflichtung. Wenn das Berufungsgericht auch hinsichtlich des weiteren Verlaufs ein Verschulden der Erstbeklagten verneint, so hat es entgegen der Meinung der Revision die Beweislast nicht verkannt. Es hat ohne Rechtsirrtum ein etwaiges Fehlverhalten angesichts der plötzlichen Gefährdung durch das verkehrswidrige Ausscheren des Dimec nicht als Verschulden anzurechnen vermocht. Eine krasse Fehlleistung der Erstbeklagten in diesem Zusammenhang brauchte es, solange für eine solche keinerlei Anhalt bestand, trotz der Beweislast der Beklagten nicht in Betracht zu ziehen. Damit ist ein Verschulden der Erstbeklagten daran, daß sie das Fahrzeug des berührt hat und im Anschluß daran ins Schleudern geraten ist, ohne Rechtsirrtum verneint« Es kommt nicht darauf an, ob der Schleudervorgang unmittelbar auf dem Zusammenstoß oder auf einem zu scharfen Ausweichmanöver der Erstbeklagten beruhte; es kann also dahinstehen, ob insoweit das von der Klägerin beantragte unfallanalytische Gutachten weiteren Aufschluß hätte bringen können, wie die Revision meint« Schließlich konnte es der Erstbeklagten als nur durchschnittlich ausgebildeter Kraftfahrerin auch nicht zu dem Verschulden gereichen, wenn es ihr nicht gelang, den aus hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geratenen Wagen wieder abzufangen« III« Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann jedoch keinen Bestand haben, soweit sie eine Haftung der Erbin des Halters Br. nach § 7 Abs« 1 StVG und damit die durch § 3 Nr« 1 PflVG vermittelte Haftung der zweitbeklagten Versicherung verneint« 1« Bas Berufungsgericht führt insoweit aus: Ber Unfall sei "für den Halter" ein unabwendbares Ereignis gewesen« Bie durch das Hinüberwechseln des auf die Überholfahrbahn entstandene Gefahrenlage sei für die Erstbeklagte, die erlaubtermaßen habe überholen wollen, unvermeidbar gewesen« Bas Abkommen nach links auf den Mittelstreifen im Anschluß an den Zusammenstoß sei ebenfalls unabwendbar gewesen, wobei - 8 Unabwendbarkeit nicht mit absoluter Unvermeidbarkeit (aus nachträglicher Sicht) gleichgesetzt werden dürfe* Ein Linksausweichen sei für die Erstbeklagte die einzige Möglichkeit gewesen, den Aufprall möglichst zu vermeiden oder zu vermindern* Ein scharfes Abbremsen während des Ausweichversuchs und - erst recht - nach dem Aufprall würde bei der innegehaltenen Geschwindigkeit zu dem Schleudern geführt haben. Starkes Abbremsen ohne Ausweichen oder mäßiges Abbremsen mit geringem Ausweichen habe keine bessere Aussicht auf Gefahrabwendung geboten und sei deshalb zu unterlassen gewesen* Entgegen der Meinung des Landgerichts habe die Erstbeklagte den Wagen auch nicht wieder so weit unter Kontrolle bringen müssen, daß er allenfalls in einem flachen Winkel gegen die Leitplanke geprallt wäre und dann wieder hätte auf die Fahrbahn zurückgeleitet werden können* Da das schwere Fahrzeug mit etwa 140 km/h schräg auf den Mittelstreifen geraten und so eine sehr unterschiedliche Bodenhaftung eingetreten sei, sei der weitere, aus hoher Geschwindigkeit eingeleitete Schleuderverlauf nicht zu korrigieren gewesen. Das Berufungsgericht erwägt hierbei, der Wagen habe durch die Sohleuderbewegung offensichtlich alsbald die Bodenhaftung verloren. Dies ergebe sich daraus, daß die Leitplanke beim schließlichen Darüberhinwegsohleudem nur an ihrer oberen Kante beschädigt worden sei* In dieser Situation, bei Verlust der Bodenhaftung, hätte auch ein sehr geistesgegenwärtiger und geschickter Fahrer das Fahrzeug nioht wieder in seine Gewalt bringen können. Das Berufungsgericht schließt ferner aus der im Hinwegschleudern über die Leitplanke zu dem Ausdruck gekommenen Schleudergeschwindigkeit, daß der Sohleuderweg bis zu diesem Zeitpunkt nioht, wie von der Klägerin behauptet, schon 500 m betragen haben könne. 2. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. Es kam hier in erster Linie darauf an, ob das der Klage zugrunde gelegte Schadensereignis auch für einen besonders gewandten und gewissenhaften Fahrer an der Stelle der Erstbeklagten unabwendbar gewesen wäre. Dieses Urteil erlaubt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht. Zwar kann es auch in diesem Zusammenhang die Erstbeklagte nicht belasten, wenn sie sich unter den gegebenen Verhältnissen zu dem Überholen des D^p anschickte und zunächst auf dessen verkehrsgerechtes Verhalten vertraute. Das für die gegenteilige Auffassung von der Revision angeführte Senatsurteil vom 13. Juni 1967 - VI ZR 21/66 - VersR 1967, 883 betrifft einen in den entscheidenden Funkten anders liegenden Sachverhalt. Dahinstehen kann sodann, ob nicht besondere Umstände (eine unvollkommene Vertrautheit mit dem Fahrzeug und dessen volle Auslastung bei Anwesenheit einer dritten Person auf den Frontsitzen) der Erstbeklagten bei Anwendung besonderer Gewissenhaftigkeit Anlaß geben konnten, sioh doch mit einer geringeren als der üblicherweise angemessenen Geschwindigkeit zu begnügen. Denn jedenfalls bestand für die Erstbeklagte, als sie zu dem Überholen ansetzte, bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt Anlaß, den Mittelklassewagen des D^^, der hinter einem Lastwagen mit möglicherweise höherer Geschwindigkeit als dieser herfuhr, mit gespannter Aufmerksamkeit zu beobachten. Das Berufungsgericht vermag weder festzustellen, daß die Erstbeklagte von Anfang an diese besondere Aufmerksamkeit an den Tag gelegt hat, nooh vermag es 10 - auszuschließen, daß es zutreffendenfalls einem besonders gewandten Fahrer an ihrer Stelle gelungen sein würde, durch geeignetes Bremsen oder Ausweichen entweder die Berührung des ausscherenden Fahrzeugs ganz zu vermeiden oder doch diese Berührung so abzuschwächen, daß der anschließende Schleudervorgang vermieden wurde. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil entscheidende Umstände nicht festgestellt sind und auch nioht mehr festgestellt werden;, können. Es ist weder mit einiger Genauigkeit bekannt, wie weit die Erstbeklagte noch von D^|^ entfernt war, als dieser auszuscheren begann, noch wie weit beim Zusammenstoß ausgesohert war; ferner konnte nicht festgestellt werden, wie weit links die Erstbeklagte auf der Uberholfahrbahn und wie weit rechts D^^) zunäohst fuhr. Damit steht nicht fest, um wieviel Meter D^^ nach links von seiner ursprünglich eingehaltenen Fahrspur abgewichen ist, w&nn dieser Vorgang - von der Erst-beklagten aus gesehen - eingesetzt und wie lange er gedauert hat. Schließlich ist auch die Geschwindigkeit des Überholten und damit auch die GesohwindigkeitBdifferenz zwischen ihm und der Erstbeklagten und dem vorausfahrenden Lastkraftwagen nicht mehr feststellbar. Angesiohts dessen kann, obwohl D^^ "plötzlich und verhältnismäßig steil" ausgeschert ist, nicht ausgeschlossen werden, daß ein besonders gewandter und gewissenhafter Fahrer - nioht nur aus nachträglicher Sicht - Zusammenstoß und Eintritt des Schleudervorgangs vermieden hätte, insbesondere nooh links an dem Überholten vorbeigekommen wäre. Die Entlastung des Halters, für den die Zweitbeklagte einzutreten hat, muß schon hieran soheitern. Es kann offenbleiben, ob sich dies nioht auoh nooh aus dem weiteren Unfallverlauf ergeben müßte, ob nämlioh nioht 11 nach dem Hinweis der Revision ein besonders gewandter Fahrer es verstanden hätte, das schleudernde Fahrzeug wieder abzufangen, oder ob nicht nach dem Sinn der Gefährdungshaftung das längere führerlose Dahinsohleudern eines Kraftfahrzeugs aus hoher Fahrtgeschwindigkeit heraus als Versagen seiner "Verrichtungen" (Funktionen) ii Sinne des § 7 Abs« 2 S« 1 StVG betraohtet werden muß, was die Haftung des Halters auch für unabwendbare Un- begründen kann (für den Stand v^l. zuletzt Schweizer VersR 1969* 18)« der Meinungen Fehle Nüßgens Sonnabend Dunz Soheffen