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BGH · VI ZR 6/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 6/66

Verschuldet der Betriebsangehörige, der damit beauftragt iat, die an auswärtiger Arbeitsstelle eingesetzte Arbeiter-kolonne im firmeneigenen Kraftwagen zur Arbeit und zurück zu befördern, durch Verkehrsunfall den fod eines Arbeite- , kollegen, so hat er den Unfall auch dann durch betriebliche (Tätigkeit verursacht, wenn sein verkehrswidriges Fehlverhalten auf alkoholischer Beeinflussung beruht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzsehn« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebe«* ten und sich auf den Haftungsausschluß nach § 63? Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 1 809,98 DM nebst 4# Zinsen seit dem 6. 1.Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte den tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin verschuldet hat und die Voraussetzungen der §§ 823» 844 Abs.1 BGB für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Beerdigungskosten gegeben sind, wie er ihr durch die vorinstanzliche» Urteile zugesprochen worden ist. Der Sache nach sei es zwar, so hat es erwogen, eine betriebliche Tätigkeit gewesen, als der Beklagte im Aufträge des Arbeitgebers die Mitglieder der Baukolonne in dem firmeneigenen Kraftwagen von der Arbeitsstelle zu ihrem Wohnort zurückgefahren habe. Der Unfall sei dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte, obwohl er auf der 7 m breiten Straße bereits scharf rechts gefahren sei, bei der Begegnung mit dem ebenfalls rechts fahrenden Volkswagen sein Fahrzeug ohne Grund noch weiter nach rechts gezogen habe und dabei gegen den Baum geprallt sei. Infolgedessen sei der Unfall nicht durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten im Sinne des § 637 RVO verursacht worden. In § 636 RVO ist bestimmt, daß der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu dem Ersätze des Personenschadens, den ein Arbeite«* Unfall verursacht hst, nur dann verpflichtet ist, wenn er den Arboitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn . Nach § 637 RVO gilt § 636/bei Arbeitsunfällen entsprechend für die Ersatzansprüche eines Versicherten, dessen Angehörigen und Hinterbliebenen gegen einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen, wenn dieser den Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit verur^ • sacht hat. Daß es für den Ehemann der Klägerin ein Arbeitsanfall gewesen ist, der seinen Tod herbeigeführt hat, steht aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der zuständigen Berufsgenossen-schaft, die den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat, bindend fest (§ 63®=”RVO). Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Tätigkeit des Beklagten, die für den tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin ursächlich geworden ist, der Sache nach eine in demselben Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit gewesen ist. Es gehörte zu den Aufgaben des Beklagten, die Arbcatäokolonne von der auswärtigen Baustelle nach beendeter Arbeit im firmeneigenen Kraftwagen als An diesem Charakter der Rückfahrt als einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten hat es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts geändert, daß der Beklagte auf der Fahrt bei der Annäherung des entgegenkommenden Volkswagens in alkoholbedingter Fehlreaktion gegen einen Baum gefahren ist. Der betriebliche Zusammenhang des Beklagten mit seinem Beschäftigungsunternehmen war, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht etwa dadurch aufgehoben worden, daß er bei der Arbeit und in der Wartepause bis zur Fertigstellung der Abrechnungsarbeiton des Ehemannes der Klägerin in dem Bauwagen der Firma an der auswärtigen Arbeitsstätte mit seinen Arbeitskaraeraden einige Flaschen Bier getrunken hatte. Es kann auch kein begründeter Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte trotz der durch den Biergenuß eingetretenen Hinderung seiner Fahrtüchtigkeit betrieblich, tätig war, als er die Rückfahrt antrat und bis zu der Begegnung mit dem Volkswagen anstandslos durchführte. Daß sich der Beklagte bei der Annäherung des Volkswagens verkehrswidrig verhalten und hierdurch den Unfäll verursacht hat, hat seinem Tun daher nicht den Charakter einer betrieblichen Tätigkeit genommen. Das gegenteilige Ergebnis läßt sich auch nicht damit begründen, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Versicherungsschutz für einen Arbeitsunfall entfällt, wenn bei Abwägung der für den Unfall ursächlich gewordenen Umstände die unternehmensbedingten Umstände durch in der persönlichen Sphäre des Verunglückten liegende Bedingungen wie Trunkenheit, Übermüdung aus Unternehmens-fremden Gründen, unvernünftige Spielerei oder sonstiges höchst unvernünftiges Verholten so sehr in den Hintergrund gedrängt werden, daß die letzteren als die rechtlich allein wesentlichen Ursachen enzusehen sind (BSG 12, 242; BSG Urteil vom 28. Während grundsätzlich der Arbeitsunfall eines Versicherten die Entschädigungspflicht des Trägers der Unfallversicherung ohne Rücksicht darauf auslöst, ob der Verunglückte an seinem Unfall schuldlos ist oder nicht, wird auf diese Weise verhindert, daß sich der Verunglückte in Fällen susschJag gebenden Eigenverschuldens auf den Schutz der Sozialversicherung berufen und deren Leistungen beanspruchen kann. diesen Bestimmungen ausgeschlossen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Unfallursachen mehr oder weniger in betriebsbedingten Umständen oder in der persönlichen Eigensphäre des Schadensurhebers liegen; rechtlich wesentlich ist allein, ob der Schadensurheber den Arbeitsunfall seines Arbeitskollegen vorsätzlich herbeigeführt hat oder ob es zu dem Unfall gekommen ist, ohne daß ihm Vorsatz zur last fällt. Im Interesse des Betriebsfriedena, der nicht durch Haftungsstreitigkeiten unter den Betriebsangehörigen gestört werden soll, hat das Unfallversicherungs-Heuregelungsgesetz durch die §§ 636, 637 RVO jetziger Fassung die Schadenshaftung von Betriebsangehörigen gegenüber Arbeitskollegen und deren Angehörigen und Hinterbliebenen über die frühere Regelung der §§ 898, 899 RVO (ä.F.) und über die Be-' Schränkungen hinaus, die nach den Grundsätzen bisheriger Rechtsprechung (BAG 5, 1; BGH2 27, 62) bei gefahrengeneigter Arbeit und nicht schwerer Schuld des Schadensurhebers galten, ausgeschlossen und nur noch für den Fall vorsätzlicher Herbeiführung des Arbeitsunfalls bestehen lassen. Ba das Straßenbauunternehmen, in dem der Ehemann der Klägerin beschäftigt war, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seine Arbeiterkolonne darunter den Ehemann der Klägerin, in dem firmeneigenen Kraftwagen von dem Ort seiner geschäftlichen Hiederlassung in BeV-zu der auswärtigen Arbeitsstelle bringen und nach beendeter Arbeit zurückbefördern ließ, ist die Fahrt, auf der es zu dem Unfall gekommen ist, ein innerbetrieblicher Vorgang ge- Der Ehemann der Klägerin hat bei seiner Beförderung daher nicht am allgemeinen Verkehr, sondern an dem besonder ren Verkehr teilgenommen, der mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen von dem Betriebsunternehmer durchgeführt wurde (vgl.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
TätigkeitUnfallRVObetrieblichBerufungsgerichtArbeitsunfallArbeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ;	 __nein
RV0§§ 637, 636
*
Verschuldet der Betriebsangehörige, der damit beauftragt iat, die an auswärtiger Arbeitsstelle eingesetzte Arbeiter-kolonne im firmeneigenen Kraftwagen zur Arbeit und zurück zu befördern, durch Verkehrsunfall den fod eines Arbeite- , kollegen, so hat er den Unfall auch dann durch betriebliche (Tätigkeit verursacht, wenn sein verkehrswidriges Fehlverhalten auf alkoholischer Beeinflussung beruht.
JDie sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise» die den Unfallversicherungsschutz versagt, wenn Trunkenheit die als rechtlich allein wesentlich anzusehende Ursache des Arbeitsunfalls gewesen ist (BSG 12, 242), ist bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Schadenshaftung des Betriebsangehörigen nicht anwendbar*
BGH» Ürt. v. 19. Bezember 1967 - VI ZR 6/66 - OLG Karlsruhe
LG 'Heldeiherg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR_6^66
URTEIL
Verkündet an!
19- Dez. 1967 Krieg* * Justiz hauptsekrettr als Urkundsbeasnter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers»
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt 3>r.
gegen
 Franziska H WflHBetraße •,
geh.
>, He|
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzsehn«
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 1965 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 26. März 1965, sov/eit es zu seinem Nachteil erkannt hat, abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand^:
Der Ehemann der Klägerin war als Hilfsschachtmeister bei einer	Straßenbaufirma	beschäftigt; der
 Beklagte war bei dieser Firma als Bauarbeiter tätig. Zu den Aufgaben des Beklagten gehörte es, seine Arbeits-
kollegen in einem firmeneigenen Kraftfahrzeug zur Arbeits-
stelle zu fafefen und nach Arbeitsschluß nach He
 zurückzubringen.
Am	1963	(SflIBB)	kam	das vom Beklagten
 gesteuerte Fahrzeug auf der Rückfahrt kurz hinter dem Ortsausgang von HepflHBfe bei einer Geschwindigkeit von
 
60 bis 70 kin/st nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Dadurch wurde der Ehemann der Klägerin aus dem Fahrzeug geschleudert und getötet. Die übrigen Insassen wurden verletzt. Auf der Gegenfahrbahn befand sich zur Zeit des Unfalls in unmittelbarer Nähe des Beklagten ein Volkswagen. In einer Entfernung von etwa 100 m folgte ihm ein weiterer Wagen; andere Fahrzeuge waren nicht in der Nähe. Die etwa 7 m breite Straße hatte einen geraden Verlauf und war regennaß.
Die Baukolonno, der der Beklagte und der Ehemann der Klägerin angehörten, hatte am Unfalltage in der Zeit von 07.00 bis 14*00 Uhr 130 to Bitumen verlegt. Die Arbeitszeit war um 9*00 Uhr durch eine kurze Pause unterbrochen worden. Die Rückfahrt hatte sich durch Abrechnungsarbeiten des Ehemannes der Klägerin bis 15*45 Uhr verzögert. Während dieser Wartezeit tranken der Beklagte und seine Arbeite*-kollegen in einem Bauv/agen der Firma Bflp. Insgesamt nshm der Beklagte während der Arbeitszeit und in der WarteiMause • mindestens 5 Flaschen Bier zu sich. Die Blutalkoholprobe ergab bei ihm für die Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von 1 bis 1,1 o/oo. Wegen des Unfalls ist der Beklagte rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden.
Die Tiefbauberufsgenossenschaft hat den Unfall des Ehsmanns der Klägerin als Arbeitsanfall anerkannt und der Klägerin u. a. Sterbegeld gezahlt. Hit der Klage hat die Klägerin unter Anrechnung der erhaltenen SterbegeMbe träge Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von 3 506,53 DM nebst Zinsen gefordert. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebe«* ten und sich auf den Haftungsausschluß nach § 63? RVO be-* rufen.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 1 809,98 DM nebst 4# Zinsen seit dem 6. August 1964 zu zahlen.
 
Die Berufung des Beklagten Blieb ohne Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelessenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe^
1. Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte den tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin verschuldet hat und die Voraussetzungen der §§ 823» 844 Abs.1 BGB für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Beerdigungskosten gegeben sind, wie er ihr durch die vorinstanzliche» Urteile zugesprochen worden ist. Der Streit geht im Revisions verfahren nur darum, ob die Schadenshaftung des Beklagten nach § 657 RVO ausgeschlossen ist.
Das Berufungsgericht hat dies in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint. Der Sache nach sei es zwar, so hat es erwogen, eine betriebliche Tätigkeit gewesen, als der Beklagte im Aufträge des Arbeitgebers die Mitglieder der Baukolonne in dem firmeneigenen Kraftwagen von der Arbeitsstelle zu ihrem Wohnort zurückgefahren habe. Rach den Grundr-Sätzen sozialgerichtlicher Rechtsprechung schließe aber die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Pähruntüchtigkeit eines ; Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie lUe unternehmensbedingten Umstände derart in v den Hintergrund dränge, daß sie als die rechtlich allein we¥ sentliehe Ursache des Unfalls anzusehen sei. Dies sei in der Regel dann der Pall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrer bei gleicher Sachlage nicht verunglückt wäre. Der Unfall sei solchenfalls kein durch betriebliche Tätigkeit verursachter Arbeitsunfall. Diese Grundsätze müßten auch hier angewendet
 
werden. Bei dem Blutalkoholgehalt von mindestens 1 o/oo sei der, Beklagte zwar nicht absolut fahr untüchtig, in seiner Reaktionsfähigkeit und seinem Pehrvermögen aber doch nicht unerheblich herabgesetzt gewesen. Der Unfall sei dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte, obwohl er auf der 7 m breiten Straße bereits scharf rechts gefahren sei, bei der Begegnung mit dem ebenfalls rechts fahrenden Volkswagen sein Fahrzeug ohne Grund noch weiter nach rechts gezogen habe und dabei gegen den Baum geprallt sei. Infolge alkoholbedingter mangelnder Konzentration und Ausfallserscheinung habe er den entgegenkommenden Volkswagen zuerst nicht bemerkt und sei dann im Schreck nach rechts ausgewichen; nach seinen eigenen Angaben im Strafverfahren habe er geglaubt, ihm komme eine Fahrzeugkolonne entgegen, aus der oin Fahrzeug zu dem Überholen aussohere. Allerdings habe der Beklagte am Unfalltage Von 7 bis 14.00 Uhr mit nur einer kurzen Pause eine durch Hitze> und Geruchsbelästigung unangenehme und anstrengende Arbeit geleistet. Ihm möge daher zugute zu halten sein, daß er müde oder sogar sehr müde gewesen sei und seine Konzentration des halb nachgelassen habe. Immerhin habe er aber drei Stunden weniger gearbeitet, als sonst die werktägliche Arbeitszeit betrage, und sei als Facharbeiter im Straßenbau gewöhnt g#^ wesen, anstrengende körperliche Arbeit zu verrichten. Zudem habe sich der Unfall am hellen Tage gegen 16.00 Uhr ereignet. Bin nicht unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrer hätte bei gleicher Sachlage auf den normalen, ihn nicht behindernden Gegenverkehr nicht durch die objektiv sinnlose Ausweichbewegung reagiert, die zu dem Unfall geführt habe. Bie betriebsbedingte Ermüdung könne daher nach der Lebens» erfahrung nicht als rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall gewertet werden. Vielmehr sei, gerade auch wegen der besonderen Art und Weise, wie er sich zugetragen habe, die Alkoholbeeinflussung als rechtlich allein wesentliche Ursache zu betrachten. Sie dränge die betriebsbedingte MitUrsache der Ermüdung so in den Hintergrund, daß diese nicht
 mehr als rechtlich wesentlich anzusehen sei. Infolgedessen sei der Unfall nicht durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten im Sinne des § 637 RVO verursacht worden.
2. DiesefSBeurtoilung, der die Revision entgegentritt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
In § 636 RVO ist bestimmt, daß der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu dem Ersätze des Personenschadens, den ein Arbeite«* Unfall verursacht hst, nur dann verpflichtet ist, wenn er den Arboitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn . der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Nach § 637 RVO gilt § 636/bei Arbeitsunfällen entsprechend für die Ersatzansprüche eines Versicherten, dessen Angehörigen und Hinterbliebenen gegen einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen, wenn dieser den Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit verur^ • sacht hat.
Daß es für den Ehemann der Klägerin ein Arbeitsanfall gewesen ist, der seinen Tod herbeigeführt hat, steht aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der zuständigen Berufsgenossen-schaft, die den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat, bindend fest (§ 63®=”RVO). Der Unfall hat sich im Betriebe däs Straßenbauunternehmens ereignet.
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Tätigkeit des Beklagten, die für den tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin ursächlich geworden ist, der Sache nach eine in demselben Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit gewesen ist. Es gehörte zu den Aufgaben des Beklagten, die Arbcatäokolonne von der auswärtigen Baustelle nach beendeter Arbeit im firmeneigenen Kraftwagen als
 
dessen Fahrer nach Hzurückzubringen. Die Rückbeförderung war also für den Beklagten eine Tätigkeit, die er im Rahmen der betrieblichen Organisation und aus betrieblichem Interesse durchzuführen hatte.
An diesem Charakter der Rückfahrt als einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten hat es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts geändert, daß der Beklagte auf der Fahrt bei der Annäherung des entgegenkommenden Volkswagens in alkoholbedingter Fehlreaktion gegen einen Baum gefahren ist. Der betriebliche Zusammenhang des Beklagten mit seinem Beschäftigungsunternehmen war, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht etwa dadurch aufgehoben worden, daß er bei der Arbeit und in der Wartepause bis zur Fertigstellung der Abrechnungsarbeiton des Ehemannes der Klägerin in dem Bauwagen der Firma an der auswärtigen Arbeitsstätte mit seinen Arbeitskaraeraden einige Flaschen Bier getrunken hatte. Es kann auch kein begründeter Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte trotz der durch den Biergenuß eingetretenen Hinderung seiner Fahrtüchtigkeit betrieblich, tätig war, als er die Rückfahrt antrat und bis zu der Begegnung mit dem Volkswagen anstandslos durchführte. Kur für das ünfallereignis selbst will das Berufungsgericht eine betriebliche Tätigkeit verneinen.. Das geht aber nicht an.
Den Wagen zu lenken, blieb eine betriebliche Aufgabe auch dann, wenn der Beklagte sie nicht sachgerecht erledigte.
Wie eine Arbeit ausgeführt wird, - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig, - ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht {BAG Urteil vom 14. März 1961 - I AZR 310/66 - VersR *967* 656, 658). Daß sich der Beklagte bei der Annäherung des Volkswagens verkehrswidrig verhalten und hierdurch den Unfäll verursacht hat, hat seinem Tun daher nicht den Charakter einer betrieblichen Tätigkeit genommen.
 
Das gegenteilige Ergebnis läßt sich auch nicht damit begründen, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Versicherungsschutz für einen Arbeitsunfall entfällt, wenn bei Abwägung der für den Unfall ursächlich gewordenen Umstände die unternehmensbedingten Umstände durch in der persönlichen Sphäre des Verunglückten liegende Bedingungen wie Trunkenheit, Übermüdung aus Unternehmens-fremden Gründen, unvernünftige Spielerei oder sonstiges höchst unvernünftiges Verholten so sehr in den Hintergrund gedrängt werden, daß die letzteren als die rechtlich allein wesentlichen Ursachen enzusehen sind (BSG 12, 242; BSG Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 RU 97/59 - SozR RVO § 542 a.F. Hr. 35» vom 30. März 1962-2 RU 32/61 - SozR RVO § 542 a.F. Nr. 53» vom 29. Mai 1962 - 2 RU 113/60 - SozR RVO § 542 a.F. Nr. 55). Die hier entwickelte Kausalitätsbetrachtung, die sich von der sonst herrschenden Rechtslehre adäquater Verursachung auffällig obhebt, hat ihren Platz, wo. es um die Frage geht, ob die soziale Unfallversicherung für einen Arbeits- . Unfall auch dann einzutreten hat, wenn der Unfall nicht so sehr auf die mit der Arbeitstätigkeit verbundenen Gefahren zurückzuführen ist, der Verunglückte sich den Unfall vielmehr aus in seiner Person liegenden Gründen selbst zuzusehreibeh hat. Während grundsätzlich der Arbeitsunfall eines Versicherten die Entschädigungspflicht des Trägers der Unfallversicherung ohne Rücksicht darauf auslöst, ob der Verunglückte an seinem Unfall schuldlos ist oder nicht, wird auf diese Weise verhindert, daß sich der Verunglückte in Fällen susschJag gebenden Eigenverschuldens auf den Schutz der Sozialversicherung berufen und deren Leistungen beanspruchen kann. Die."" für diesen sozialversicherungsrechtlichen Bereich maßgeblichen Rechtsgedanken zur Kausalität können aber in dem durch §§ 636, 637 RVO geregelten zivilrechtlichen Haftungsverhältnis unter Arbeitskollegen keine Geltung finden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Schadenshaftung des einen Betriebsangehörigen für den Arbeitsunfell des anderen nach
 
diesen Bestimmungen ausgeschlossen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Unfallursachen mehr oder weniger in betriebsbedingten Umständen oder in der persönlichen Eigensphäre des Schadensurhebers liegen; rechtlich wesentlich ist allein, ob der Schadensurheber den Arbeitsunfall seines Arbeitskollegen vorsätzlich herbeigeführt hat oder ob es zu dem Unfall gekommen ist, ohne daß ihm Vorsatz zur last fällt. Im Interesse des Betriebsfriedena, der nicht durch Haftungsstreitigkeiten unter den Betriebsangehörigen gestört werden soll, hat das Unfallversicherungs-Heuregelungsgesetz durch die §§ 636, 637 RVO jetziger Fassung die Schadenshaftung von Betriebsangehörigen gegenüber Arbeitskollegen und deren Angehörigen und Hinterbliebenen über die frühere Regelung der §§ 898, 899 RVO (ä.F.) und über die Be-' Schränkungen hinaus, die nach den Grundsätzen bisheriger Rechtsprechung (BAG 5, 1; BGH2 27, 62) bei gefahrengeneigter Arbeit und nicht schwerer Schuld des Schadensurhebers galten, ausgeschlossen und nur noch für den Fall vorsätzlicher Herbeiführung des Arbeitsunfalls bestehen lassen. Es erscheint hiernach nicht zulässig, auf dem vom Berufungsgericht eingeschlagenen Wege doch wieder einer Fahrlässigkeitshaftung Raum zu geben.
Bas Berufungsurteil kann hiernach mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es ließe sich nur dann aufrecht erhalten, wenn der.Arbeiteunfall des Ehemannes der Klägerin bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten wäre. Bas ist jedoch nicht der Fall. Ba das Straßenbauunternehmen, in dem der Ehemann der Klägerin beschäftigt war, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seine Arbeiterkolonne darunter den Ehemann der Klägerin, in dem firmeneigenen Kraftwagen von dem Ort seiner geschäftlichen Hiederlassung in BeV-zu der auswärtigen Arbeitsstelle bringen und nach beendeter Arbeit zurückbefördern ließ, ist die Fahrt, auf der es zu dem Unfall gekommen ist, ein innerbetrieblicher Vorgang ge-
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wesen. Der Ehemann der Klägerin hat bei seiner Beförderung daher nicht am allgemeinen Verkehr, sondern an dem besonder ren Verkehr teilgenommen, der mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen von dem Betriebsunternehmer durchgeführt wurde (vgl. BÖHZ 8, 330).
Der Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 RVO greift demnach zu Gunsten des Beklagten durch.
Die Klage muß infolgedessen auch insoweit als unbegründet abgewiesen werden, als nicht bereits das Landgericht die Abweisung ausgesprochen hat.
Hach § 91 ZPO hat die Klägerin die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Br. Pfretzschnsr