Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. In der Böschung der Kante, die rechtwinkelig zur Stallmauer verlief und an die betonierte Hof fläche angrenzte, befand sich eine Abflußöffnung, die nach Art einer muldenförmigen Einkerbung angelegt war. Die Klägerin hat den Beklagten für die Unfallfolgon haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Verdienstausfall, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte zu dem Ersatz des künftigen Unfallschadens verpflichtet sei. Sie hat vorgetragen, bei ihrem Rundgang über den Hof habe sie wohl die schräge Kante der Auf ladesteile, nicht aber die unverdeckto Abflußöffnung bemerkt, die sich von der übrigen betonierten Fläche nicht auffällig abgehoben habe. In Übereinstimmung mit dem hinzugezogenen Sachverständigen ist es der Auffassung, daß die vom Beklagten gewählte Art der Abv/asscrfüh-rung - durch einen waagerechten, nicht abgedeckten Einschnitt in eine abgeböschte Betonkante - auch auf landwirtschaftlichen Anwesen nicht üblich ist. Am Besichtigungs-tag, so erwägt das Berufungsgericht weiter, sei zudem wegen der großen Besucherzahl ein völlig freier Überblick über die Kante nicht zu erwarten gewesen. Das habe der Beklagte, der seinen Hof einer großen Zahl von Besuchern zur Besichtigung freigegeben habe, erkennen können und berücksichtigen müssen. Die Revision wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe ein mitwirkendes Verschulden. Der Beklagte habe zwar, so legt das Berufungsgericht dar, nicht beweisen können, daß die Klägerin bereits einmal vor der Unfallsituation die Abladestelle betreten habe, wobei sie die Gefahrenstelle habe bemerken müssen. Dazu habe es nicht genügt, den Raum rechts und links seitlich-rückwärts mit einem flüchtigen Blick zu erfassen, wie sie es bei ihrer Vernehmung geschildert habe, denn von dort habe keine Gefahr gedroht. Bei der für sie als Betriebsfremde gebotenen Sorgfalt zu dem Schutze ihrer eigenen Person habe sie gerade die Stelle, auf die sie nunmehr ihren Euß setzen wollte, ansehen müssen; denn nur dadurch habe sie Gev/ißheit erlangen können, ihre Rückv/ürts-bewegung v/erde gefahrlos vonstatten gehen. Die Revision meint, mitten in einer frisch betonierten, glatten Hofflache brauche niemand mit einer solchen Vertiefung zu rechnen, v/ie sie der Klägerin zu dem Verhängnis gev/orden sei. Wer sich auf einem gut instandgehaltenen Bürgersteig, in den geschlossenen Räumen eines Hauses oder über den Hof eines städtischen Grundstücks bev/ege, brauche nicht mit Erscheinungen solcher Art zu rechnen, die völlig ungebräuchlich seien. Die Klägerin habe, was das Berufungsgericht übersehen habe, durch einen Blick seitwärts festgestellt, daß sie sich rückwärts auf die Böschung zu bewege. Die.Revision schenkt dem Umstand keine genügende Beachtung, daß sich die Klägerin auf einem ihr nicht näher bekannten Bauernhof befand und sich nicht "mitten auf einer glattbetonierten Hof fläche1' bewegte, sondern am Rande der an die Hof-fläche angrenzenden um 20 bis 30 cm vertieften Abladestelle. Hier mußte sie, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, mit betriebsbedingten Eigenarten rechnen, die ihr nicht geläufig waren. Die örtlichen Verhältnisse an der Unfallstolle lassen sich nicht, wie die Revision will, mit einer modernen Straße, einem gut ausgebauten Bürgersteig oder dem Hof eines städtischen Grundstücks vergleichen; denn alle diese Örtlichkeiten sind schon ihrer Funktion nach dazu bestimmt und eingerichtet, einem gefahrlosen Begehen zu dienen. Unter den dargelegten Verhältnissen mußte sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht mit Recht fordert, zu demindest beim Rückwärtstreten durch einen Blick nach hinten vergewissern, ob sie dies gefahrlos tun könne. Hierbei hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision das Vorbringen der Klägerin nicht übersehen, sie habe durch einen Blick nach rechts und links das Vorhandensein der abgcböschten Kante wahrgenommen. Nach seiner Auffassung tritt gegenüber der mangelnden Umsicht der Klägerin, die einen Unfall in höherem Grade wahrscheinlich machte, der Umstand, daß sich der Beklagte mehr als billigenswert auf die Vorsicht der Besucher verlassen hat, zurück, wenn auch nicht verkannt werden könne, daß der Beklagte die erste Ursache für den Unfall gesetzt habe.
2805 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES _vi.ZR.6M URTEIL Verkündet am 5. Juli 1966 Kriegl, Justizhaupt sekret ar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Journalistin Thea 9 Klägerin 9 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin 0 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bandwirt Emil Kreis G®r Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsboklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Hanobeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgons für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oborlandesgerichts Cello vom 21. Oktober 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt . Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Dezember 1904 geborene Klägerin ist freio Journalistin und schreibt vorwiegend über Themen aus dem Gebiet der Landwirtschaft. Zum 1. Mai 1959 hatte das Kuratorium für Wirtschaftsberatung in zu oincr Rund- fahrt eingeladen, auf der verschiedene Höfe, darunter auch der des Beklagten, besichtigt werden sollten. An dieser Besichtigungsfahrt nahm die Klägerin teil, um darüber zu berichten. Der Beklagte gehörte damals dem erweiterten Vorstand des Kuratoriums an. Die Klägerin war bereits früher auf dem Hof dos Beklagten gewesen, als dieser im Umbau begriffen war. Inzwischen war die Hoffläche betoniert worden und an ein Stallgebäude im Hinterteil des Hofes angrenzend eine Mistaufladestelle neu eingerichtet worden. Dort wurde der anfallende Stallmist mittels eines Greifers aus der im Stallinneren befindlichen Dunggrube aufgeladen. Die etwa 3 mal 5 m große Auf ladesteile, an der das Transportfahrzeug beim Beladen zu stehen hatte, war gegenüber der übrigen . betonierten Hoffläche um etwa 20 bis 30 cm vertieft angelegt. Die Kanten zur Hoff lache waren in einem Winkel von etv/a 45 Grad abgeböscht. In der Böschung der Kante, die rechtwinkelig zur Stallmauer verlief und an die betonierte Hof fläche angrenzte, befand sich eine Abflußöffnung, die nach Art einer muldenförmigen Einkerbung angelegt war. Sie begann etwa im oberen Drittel der Böschung, dort senkrecht abfallend, während die etwa 15 bis 20 cm auseinander stehen-den Seiten der Einkerbung abgeschrägt waren. Eine Abdeckung (Gitter o.ä.) war nicht vorhanden. Durch diese Einkerbung kam die Klägerin zu Pall. Sie war damit beschäftigt, Lichtbildaufnahmen zu machen. Dabei befand sich die rechtwinklig zur Stallwand verlaufende Kante der Aufladestellc hinter ihrem Rücken. Die Klägerin trat zurück, weil sie nach ihrer Darstellung dem Aufnahmeobjekt noch zu nahe war. Dabei geriet sie mit dem linken Puß in die Abflußöffnung und stürzte rücklings zu Boden. Sie erlitt eine Gehirnerschütterung, einen Bluterguß am Hintorkopf und eine Bänder Zerrung am linken Fußknöchel. Die Klägerin hat den Beklagten für die Unfallfolgon haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Verdienstausfall, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte zu dem Ersatz des künftigen Unfallschadens verpflichtet sei. Sie hat vorgetragen, bei ihrem Rundgang über den Hof habe sie wohl die schräge Kante der Auf ladesteile, nicht aber die unverdeckto Abflußöffnung bemerkt, die sich von der übrigen betonierten Fläche nicht auffällig abgehoben habe. Mit einer derart gefährlichen Vertiefung habe sie auch nicht zu rechnen brauchen. \ V ‘ Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden. Besondere Vorkehrungen zu dem Schutze Betriebsfremder habe er nicht zu treffen brauchen. Die Miotaufladestelle sei den Erfordernissen seines Betriebes entsprechend angelegt. Bei den üblichen Hofbetrieb biete sie keine Gefahr. Die Klägerin habe sich als Betriebsfremde besonders umsichtig verhalten müssen, insbesondere nicht rückwärts gehen dürfen, ohne sich umzusohen. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Oberlan-dcsgericht hat die Zahlungsansprüche zu 1/5 des geltend gemachten GesamtSchadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in dem gleichen Umfang getroffen. Im übrigen hat es die Berufung zurückge-wiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zuerkennung ihrer Ersatzansprüche zu 4/5 des GesamtSchadens. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus § 823 BGB wegen schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Auf Grund der durchgeführten Ortsbesichtigung stellt es fest, daß sich die Abflußöffnung nur v/enig Von der betonierten Umgebung abhebt und nur bei geflissentlichem Hinsehen erkennbar ist, v/enn von der mutmaßlich gewöhnlichen Blick- und Gehrichtung ausgegangen wird, die sich infolge der Anlage des Hofes und der Aufladestclle zwanglos anbietet. In Übereinstimmung mit dem hinzugezogenen Sachverständigen ist es der Auffassung, daß die vom Beklagten gewählte Art der Abv/asscrfüh-rung - durch einen waagerechten, nicht abgedeckten Einschnitt in eine abgeböschte Betonkante - auch auf landwirtschaftlichen Anwesen nicht üblich ist. Am Besichtigungs-tag, so erwägt das Berufungsgericht weiter, sei zudem wegen der großen Besucherzahl ein völlig freier Überblick über die Kante nicht zu erwarten gewesen. Unter derartigen Umständen erweise sich eine ungebräuchliche, nicht abge-decktc Vertiefung in einer sonst ebenen und sauberen Hof-bofestigung als besonders ge fahr ent r acht ig. Das habe der Beklagte, der seinen Hof einer großen Zahl von Besuchern zur Besichtigung freigegeben habe, erkennen können und berücksichtigen müssen. Er habe die für ihn erkennbare Gefahrenstelle den Besuchern nicht ohne besondere Sicherungsmaßnahmen zugänglich machen dürfen. Die Aufstellung eines auffälligen, schwer zu bewegenden Gegenstandes - etwa einer Kiste oder eines Basses - in unmittelbarer Nähe der Abflußöffnung würde genügt haben, den Unfall zu vermeiden. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum, sie werden auch von keiner Seite angegriffen. Die Revision wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe ein mitwirkendes Verschulden. Der Beklagte habe zwar, so legt das Berufungsgericht dar, nicht beweisen können, daß die Klägerin bereits einmal vor der Unfallsituation die Abladestelle betreten habe, wobei sie die Gefahrenstelle habe bemerken müssen. Trotzdem müsse ihr ein Eigenverschulden angelastet wer den. Sie habe sich auf einem ihr unbekannten Gelände bewegt, das betriebsbedingte, ihr nicht geläufige Eigenarten aufge- ( v/iesen habe. In ihrer nächsten Umgehung habe sich eine Vielzahl von Besuchern befunden» Unter diesen Umständen habe sie«, zu demal bei einer Rückwärtsbev/egung aus lichtbildtechnischen Gründen, jeden Schritt sorgsam prüfen müssen. Dazu habe es nicht genügt, den Raum rechts und links seitlich-rückwärts mit einem flüchtigen Blick zu erfassen, wie sie es bei ihrer Vernehmung geschildert habe, denn von dort habe keine Gefahr gedroht. Die Klägerin habe nicht ohne v/eiteres davon ausgehen können, auch unmittelbar hinter ihr befinde sich keinerlei Hindernis. Bei der für sie als Betriebsfremde gebotenen Sorgfalt zu dem Schutze ihrer eigenen Person habe sie gerade die Stelle, auf die sie nunmehr ihren Euß setzen wollte, ansehen müssen; denn nur dadurch habe sie Gev/ißheit erlangen können, ihre Rückv/ürts-bewegung v/erde gefahrlos vonstatten gehen. 2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtura, im besonderen keine Überspannung der Anforderungen an die zur Wahrung des eigenen Interesses anzuwendende Sorgfalt erkennen. Die Revision meint, mitten in einer frisch betonierten, glatten Hofflache brauche niemand mit einer solchen Vertiefung zu rechnen, v/ie sie der Klägerin zu dem Verhängnis gev/orden sei. Das müsse auch für die abgeböschte Kante der an die betonierte Hoffläche grenzenden Mistab ladest eile gelten. Wer sich auf einem gut instandgehaltenen Bürgersteig, in den geschlossenen Räumen eines Hauses oder über den Hof eines städtischen Grundstücks bev/ege, brauche nicht mit Erscheinungen solcher Art zu rechnen, die völlig ungebräuchlich seien. Wer auf einer Straße, in einem Zimmer oder auf einer glatten Hoffläche einen Schritt zurück tue, pflege sich nicht umzusehen, um festzustellen, ob sich hinter ihm ein Loch befinde. Die Klägerin habe, was das Berufungsgericht übersehen habe, durch einen Blick seitwärts festgestellt, daß sie sich rückwärts auf die Böschung zu bewege. Damit habe sie der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügt. Die Rügen können keinen Erfolg haben. Die.Revision schenkt dem Umstand keine genügende Beachtung, daß sich die Klägerin auf einem ihr nicht näher bekannten Bauernhof befand und sich nicht "mitten auf einer glattbetonierten Hof fläche1' bewegte, sondern am Rande der an die Hof-fläche angrenzenden um 20 bis 30 cm vertieften Abladestelle. Hier mußte sie, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, mit betriebsbedingten Eigenarten rechnen, die ihr nicht geläufig waren. Die örtlichen Verhältnisse an der Unfallstolle lassen sich nicht, wie die Revision will, mit einer modernen Straße, einem gut ausgebauten Bürgersteig oder dem Hof eines städtischen Grundstücks vergleichen; denn alle diese Örtlichkeiten sind schon ihrer Funktion nach dazu bestimmt und eingerichtet, einem gefahrlosen Begehen zu dienen. Nach fester Rechtsprechung können zudem an die Verkehrssicherheit auf dem Lande nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in einer Stadt (vgl. Senatsurteil vom 2.10.1956 - VI ZR 176/55 - VersR 1956, 711). Unter den dargelegten Verhältnissen mußte sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht mit Recht fordert, zu demindest beim Rückwärtstreten durch einen Blick nach hinten vergewissern, ob sie dies gefahrlos tun könne. Hierbei hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision das Vorbringen der Klägerin nicht übersehen, sie habe durch einen Blick nach rechts und links das Vorhandensein der abgcböschten Kante wahrgenommen. Diesen flüchtigen Blick zur Seite hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als nicht ausreichend zur Wahrung der der Klägerin als Betriebsfremder obliegenden Sorgfalt erachtet, 3. Bei der Abwägung der zu dem Unfall führenden Umstände mißt das Berufungsgericht dem eigenen unvorsichtigen Verhalten der Klägerin ein stark überwiegendes Gewicht bei. Nach seiner Auffassung tritt gegenüber der mangelnden Umsicht der Klägerin, die einen Unfall in höherem Grade wahrscheinlich machte, der Umstand, daß sich der Beklagte mehr als billigenswert auf die Vorsicht der Besucher verlassen hat, zurück, wenn auch nicht verkannt werden könne, daß der Beklagte die erste Ursache für den Unfall gesetzt habe. Das Berufungsgericht hält eine Schadensbeteiligung des Beklagten zu 1/5 für angemessen. Diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision meint, ein der Klägerin etwa zur last fallendes Verschulden könne nur ganz gering bewertet v/erden* so daß ihr allenfalls ein fünftel ihres Schadens angolastet werden könne. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten indes keinen Anhalt dafür, daß es den Grad des Verschuldens der Klägerin rechtlich fehlsam überbewertet hätte. Wenn es dom unvorsichtigen Vorhalten der Klägerin oine überwiegende Bedeutung als Unfallursacho beimißt, so überschreitet es damit nicht den Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung. Die Schadensteilung ist daher für die Revisionsinstanz bindend. Dio Revision v/ar danach als unbegründet zurückzuv/ei-son. Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Hanebe.ck Br. Bode Br. Hauß Meyer Br. Nüßgens