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BGH · VI ZR 6/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 6/63

Die Urteilsfeststellung, daß der beklagte Schädiger dem klagenden Verletzten allen Unfallschaden zu ersetzen habe, hat keine Rechtskraftwirkung für und gegen den Sozialversicherungsträger, auf den im Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatzansprüche des Verletzten vor Erhebung seiner Klage übergegangen sind» Der Sozialversicherungsträger kann eine Rechtskraftwirkung zu seinen Gunsten auch nicht dadurch herbeiführen, daß er die Prozeßführung des verletzten Versicherten genehmigt» hauptung infolge Bchneeglätte gestürzt ist, wegen Verletzung der Streupflicht für den Unfall verantwortlich, Auf Grund des Forderungsübergangs nach § 1542 BVÖ hat sie ihn auf Ersatz bisheriger Aufwendungen an Rente und Beiträgen zur HenInerkrankenVersicherung für Fräulein H in Anspruch genommen und wegen der von ihr weiterhin aufzubringenden Aufwendungen die Ersatzpflicht des Beklagten festzustellen beantragt. gerichts Kiel erstritten, durch das der Beklagte verurteiltworden ist, einen Schadensteilbetrag von 1 100 DM an sie zu zahlen, und in dem seine Verpflichtung festgestellt .worden ist, ihr allen weiteren mauenel-; len und immateriellen Unfall schaden zu ersetzen. Das Oberlandesgericht ist auf Grund des weiteren' Sachvortrags und des Ergebnisses der erneut durchgeführten Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, daß dem Beklagten und Fräulein 11 . Es hat den bezifferten Zahlungsanspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als er sich im Rahmen der Hälfte des Gesamtschadens hält, der Fräulein H bis zu dem 30. 1. ,'4it Recht hat sich das Berufungsgericht durch die Rechtskraft des Urteils, das in dem Rechtsstreit des Fräulein H< gegen den Beklagten am 1 ..März 1951 Der Forderungs-Übergang nach § 1542 RVO setzt nämlich nicht mehr voraus, als daß der Fall eintritt, auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung b(Ansprüchen kann, also weder die vorherige Feststellung der Leistungspflicht des Versicherungsträgers noch auch den Antrag des Versicherten auf Gewährung der Leistungen (Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1958 - VI ZR 251/57 - Ltt Nr. 25 zu § 1542 RVQ = VersR 1959, 54)« Unzweifelhaft ist dis Arbeitsunfähigkeit, auf Grund deren Fräulein K die Invalidenrente der Klägerin erhält, aber mit den Unfall, vom 18« Dezember 1955 eingotreten. Er könne sich daher auch auf eine Entscheidung berufen, die in einem Rechtsstreit des Verletzten gegen den Schädiger über die Schadenser-satzferderung ergangen, sei» Da die Klägerin geltend gemacht habe, daß die in de m. Soweit nach § 1542 KVO Ersatzansprüche des geschädigten Versicherten auf einen 'Präger der Sozialversicherung übergehen*tritt der Versicherungsträger völlig an die Stelle des bisherigen Gläubigers ('§§ 398, 413 BGB)..Infolgedessen stehen der kraft Gesetzes übertragene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen, weil durch die Person der Gläubiger geschieden, einander gegenüber (Urteil des erkennenden Senats vom 15» Januar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231)» Wie schon gesagt, findet der Forderungsübergang - gewissermaßen dem Grunde nach - in dem Augenblick statt, in dem der fr-11 eintritt, auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann» Allerdings steht häufig zunächst noch nicht fest, in welchem Umfang die Schadensersatzansprüche vom Forderungsübergang erfaßt werden; der Umfang ist von der Höhe.der Versicherungsleistungen abhängig, die sowohl wegen der Rentenanpassung an die allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse wie wegen Veränderung der Bi’werbsbeschränkung des Geschädigten Schwankungen unterworfen sein können» Bei* erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. Auch dein rechtskräftigen Urteil,das in dem Prozeß der Landkrankenkasse gegen den Beklagten ergangen ist, kommt für den .vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung zu« Auf die Landkrankenkasse waren nach § 1542 RVO die Ansprüche der Verletzten gegen den Beklagten auf Heilbehandlung Ubergegangen; die Klägerin, auf die die Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall., übei'gegangen sind, ist nicht Rechts» nachfolgerin der Landkrankenkasse« In Übereinstimmung mit den RestStellungen, die in dem früheren Rechtsstreit des Fräulein H< t gegen den Beklagten von den damals entscheidenden tat'-richterlichen Instanzen getroffen worden sind, hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß Fräulein H< kurz vor 19*00 Uhr auf dem Bürger- Auch im gegenwärtigen Rechtsstreit ist das Berufungsgericht hiernach zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte der Streupflicht, die ihru nach § 10 der örtlichen Polizeiverordnung vom 27« August 1954 über die öffentliche Ordnung und Reinlichkeit in der Stadt , Pu (Schleswig-Holsteinisches Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger 1954 S. 245) oblag, fahrlässig nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, den,Unfall von Fräulein H /verui^acht und sich ihr nach § 825 Abs» 2 BGB ioVerbo mit der genannten Vorschrift wie auch nach §823 Abs« 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat» Es hat festgestellt, daß infolge der Belastung durch abgestellte-Fahrzeuge der Bürgersteig über den Raum des 50 cm breiten Parkstreifens hinaus zur Hausfront des Beklagten hin muldenartig vertieft und die dem Parkstreifen benachbarten Teile des Gehsteiges bei Schneeglätte gefährdet waren« Da Fräulein Kohmann, so hat das Berufungsgericht erwogen, seit Jahren fast -täglich dort vorbeigekomraen sei, hätte sie sich dies zu dem Bewußtsein bringen und ihren Weg dichter am Haus entlang nehmen müssen, wo die Gefahren für sie erkennbar geringer gewesen seien als im Einzugsgebiet der In Anwendung des § 254- BGB hat es das Berufungsgericht für gerechtfertigt gehalten, daß die Schadensfolgen des Unfalls von beiden Teilen je zur Hälfte getragen werden. a) Die Revision des Beklagten macht geltend, Fräulein H' habe ihm dadurch, daß sie sich nach ihre: Nachdem schon das Landgericht ungeachtet der Beweisaufnahme in dem früheren Prozeß der Verletzten gegen den Beklagten über den Unfall wiederum Beweis erhoben hatte, hat sich auch das: Berufungsgericht durch eine nochmals mit kritischer Sorgfalt durchgeführte und gewürdigte Beweisaufnahme ein. Daß es hierbei Beweisgrundsätze verletzt und gegen die §§ 282, 286 ZPO verstoßen hatte, kann der Revision des Beklagten nicht zugegeben werden. Das steht im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats aus dem Vorprozeß gegen den Beklagten. Bat der Sohn des Beklagten auch noch zwischen 17.00 und 18.00 Uhr gestreut, so .kann dies den Beklagten nach § 831 BGB doch schon darum nicht entlasten, weil das verwendete Streugut, für dessen Beschaffung der Beklagte zu sorgen hatte, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unzulänglich war. e) Ohne Erfolg müssen auch di©;Einwendungen bleiben, die gegen das Berufungsurteil von den Revisionen beider Parteien - je aus ihrer Sicht - zur Frage der Mitschuld der Verletzten an ihrem Unfall erhoben worden sind. Die Revision der Klägerin mißversteht die Ausführungen des Berufungsurteils, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe der Verletzten mit Rücksicht darauf, daß es das Versäumnis des Beklagten als nicht schwer angesehen habe, rechtsfehlerhaft eine über die verkehrsforderliche Sorgfalt hinausgehende Pflicht zu erhöhter Vorsicht auferlegt. Die Annahme eines unfallursächlichen Mitverschuldens selbst gründet sich auf die Feststellung von Umständen, in deren Würdigung keine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfalt hervortritt,'die ein verständiger Mensch unter gleichen Verhältnissen zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden.pflegt und die daher auch von der Verletzten erwartet werden konnte» Dicht mit Unrecht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die wahrgenommene allgemeine Straßenglätte und die schadensgeneigte Fußbeschaffenheit Fräulein H zu besonderer Vorsicht hätte veran- 4o Die Revision des Beklagten bemängelt noch, daß nicht der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Prozesses 2 0 34/60 des Landgerichts Kiel'= 4 0 l9>20/62 des Oberlandesgerichtes Schleswig ausgeset.zt worden ist, in dem Fräulein Hi den Beklagten auf wei- Das Berufungsgericht hat eine Aussetzung des Rechtsstreit abgelehnt, weil es für die Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs auf Ersatz der auf die Klägerin übergeleiteten unfallbedingten Erwerbsschäden nicht auf die vorherige Klärung jener Frage ankomme. Es läßt sich nicht feststellen, daß das Berufungsgericht mit der Ablehnung des Aussetzungsantrages von dem ihm nach $ 148 ZPO eingeräumten Ermessen einen rechtsfehlerhaften GObrauch gemacht hätte.

Zitierte Normen: § 325 ZPO § 398 BGB § 139 ZPO
RechtsstreitUnfallGrundFräuleinBerufungsgerichtKlägerinGeschädigte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amt liehe Sammlung:	nein
HVO § 1542; ZPO § 325; BGB §§ 135, 185
Die Urteilsfeststellung, daß der beklagte Schädiger dem klagenden Verletzten allen Unfallschaden zu ersetzen habe, hat keine Rechtskraftwirkung für und gegen den Sozialversicherungsträger, auf den im Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatzansprüche des Verletzten vor Erhebung seiner Klage übergegangen sind» Der Sozialversicherungsträger kann eine Rechtskraftwirkung zu seinen Gunsten auch nicht dadurch herbeiführen, daß er die Prozeßführung des verletzten Versicherten genehmigt»
BGH, Urt. v. 25. Februar 1964 - VI ZR 6/63 OLG Schleswig
LG Kiel
 Verkündet
am 25« Februar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Landesveraicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Lübeck, Kronsforder Allee 2-6,
Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin , Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Möbelhändler H	S	in	R	,	N
atraße ,
Beklagten, Berufungskläger, Anschluß-berufungsbekiagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Pebruar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der ßundes-ricnter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Nüssgens
 für Recht erkannt:
Bie Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Qber-landesgerichto in Schleswig vom 2. November 1962 werden zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/15 der Klägerin und zu 12/13 dem Beklagten auferlegt.
V on Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 18» December 1955, einem verkaufsoffenen Sonnta kam am späten Nachmittag bei winterlichen Wetterverhältnissen die Hausangestellte Katharina H	auf
 dem Bürgersteig der N	straße	in R	zu
 Fall« Sie erlitt einen Öberschenkelhalsbruch des linken Beines, der ihr die weitere Berufstätigkeit -Ai< verwehrte«. Die klagende Landesversicherungsanstalt ge währt ihr seit dem 1. Juli 1956 eine Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen im übrigen gegeben bleiben, erat auslaufen wird, wenn Fräulein H stirbt oder wenn sie - am 26. November 1970 - ihr 65» Lebensjahr vollendet»
Lie Klägerin macht den Beklagten, vor dessen Ge-schäftsgrundstück Fräulein H	nach ihrer Be-
hauptung infolge Bchneeglätte gestürzt ist, wegen Verletzung der Streupflicht für den Unfall verantwortlich, Auf Grund des Forderungsübergangs nach § 1542 BVÖ hat sie ihn auf Ersatz bisheriger Aufwendungen an Rente und Beiträgen zur HenInerkrankenVersicherung für Fräulein H	in Anspruch genommen
 und wegen der von ihr weiterhin aufzubringenden Aufwendungen die Ersatzpflicht des Beklagten festzustellen beantragt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin für die Zeit bis zu dem 31» Dezember 1953 Zahlung von 2 934,85 DM nebst Zinsen verlangt, im Berufungsverfahren für die Zeit vom 1» Januar 1959 bis zu dem 30. November 1961 Zahlung weiterer 4 064,10.DM nebst Zinsen, dazu jeweils die Feststellung der Ersatzpflicht für die Folgezeit»
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Dei* Beklagte hat bestritten, daß Fräulein H vor seinem Grundstück gefallen und daß dort unge-nügend gestreut gewesen.sei; allenfalls möge sie, so hat er im Berufungsverfahren weiter vorgetragen, . an dem muldenartig vertieften äußeren Streifen des Bürgersteiges hingefalien sein, der durch eine weiße Linie für abzustellende Fahrzeuge abgeteilt gewesen sei und für den eine Streupflicht nicht bestanden habe. Weiter hat der Beklagte im Berufungsverfahren vorgebracht, Fräulein H	sei	bein- und gehbe-
hindert gewesen;;bei den Wetterverhältnissen hätte sie daher nicht allein oder nicht ohne Stock gehen dürfen. An dem Unfall treffe sie eigenes. Verschulden. Auch hat der Beklagte in Zweifel gezogen, daß der Unfall für fortdauernde Arbeitsbeeintrachtigung ursächlich sei; jedenfalls sei Fräulein &	im
 Krankenhaus ab Mitte Februar 1956 nicht mehr wegen ihres Oberschenkelhalsbruches, sondern wegen Gallenbeschwerden behandelt worden.
In dem Rechtsstreit 20 171/56 hatte Fräulein H	am T. März 1957 bereits ein Urteil des Land-
gerichts Kiel erstritten, durch das der Beklagte verurteiltworden ist, einen Schadensteilbetrag von 1 100 DM an sie zu zahlen, und in dem seine Verpflichtung festgestellt .worden ist, ihr allen weiteren mauenel-; len und immateriellen Unfall schaden zu ersetzen. Das Urteil ist mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24• Oktober.1958 - VI 2R 229/57 ~ (veröffentlicht in VersR 1959» 96) rechtskräftig geworden.,
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Juni .1959 ist der Beklagte auch schon verurteilt worden,, der Landkrankenkasse des Kreises Rendsburg zufolge Forderungsübergangs nach § 1542 RVO für
 	.
die unfallbedingte Krankenbehandlung von Fräulein H	mit 1462,43 DM Ersatz zu leisten
 Das Landgericht hat auch im gegenwärtigen Hechtsstreit der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht ist auf Grund des weiteren' Sachvortrags und des Ergebnisses der erneut durchgeführten Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, daß dem Beklagten und Fräulein 11	.	ein	gleich
 hohes Unfallverschulden beizu demessen ist. Es hat den bezifferten Zahlungsanspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als er sich im Rahmen der Hälfte des Gesamtschadens hält, der Fräulein H	bis	zu dem 30. November 1961 durch den Un-
fall entstanden ist; weiter hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen, die siei dem Fräulein H	ab
1. Dezember 1961 bis zu deren Tode, längstens bis zu dem 26. November 1970, wegen des Unfalls zu erbringen hat, insoweit zu ersetzen, als sich die Aufwendungen im Rahmen der Hälfte des durch den Unfall entstandenen Gesamtschadens halten. .Mit dem weitergehenden Verlangen hat es die Klägerin abgewiesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien die vom Berufungen rieht-zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre vollen Ansprüche weiter,' der Beklagte erstrebt weiterhin die volle Abweisung der Klage. Beide Parteien beantragen, die gegnerische Revision zurückzuweisen .
Sntschei dungsgründe:
1. ,'4it Recht hat sich das Berufungsgericht durch die Rechtskraft des Urteils, das in dem Rechtsstreit des Fräulein H<	gegen den Beklagten am 1 ..März 1951
ergangen ist, nicht gehindert gesehen, im gegenwärtigen Rechtsstreit über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche von Grund auf neu sachlich zu entscheideno Zwar ist die Klägerin auf Grund des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche Rechtsnachfolgerin von Fräulein R	gewordene	Bas	ist
 aber geschehen, bevor Fräulein H	in dem Rechts-
streit 2 0 171/56 mit der am 17a September 1956 ein-gereichten Klage ihrerseits Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machte. Der Forderungs-Übergang nach § 1542 RVO setzt nämlich nicht mehr voraus, als daß der Fall eintritt, auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung b(Ansprüchen kann, also weder die vorherige Feststellung der Leistungspflicht des Versicherungsträgers noch auch den Antrag des Versicherten auf Gewährung der Leistungen (Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1958 - VI ZR 251/57 - Ltt Nr. 25 zu § 1542 RVQ = VersR 1959, 54)« Unzweifelhaft ist dis Arbeitsunfähigkeit, auf Grund deren Fräulein K die Invalidenrente der Klägerin erhält, aber mit den Unfall, vom 18« Dezember 1955 eingotreten. überdies hat Fräulein R	ausweislich	des Inhalts der
 Rentenakten der Klägerin, die im Rechtsstreit Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, den Antrag auf
 Gewährung der Invalidenrente wegen der unfallbe-dingten Arbeitsunfähigkeit bereits am 26. Juni 1956 gestellt. Daß nach § 325 ZPO das von Fräulein H	erstrittene	rechtskräftige	Urteil vom.
1» Kürz 19-57 auch für und gegen die Klägerin wirkte, r:. - - kommt niernach nicht in Betracht»
Die Revision der Klägerin meint, gleichwohl sei die Rechtskraft jenes früheren Urteils zu Gunsten der Klägerin von Wirksamkeit» Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12» Juli I960 - VI ZK 181/59 - (DM Sr. 31 2u § 1542 P.YG = JIJW I960, 2235 = YersR I960, 633) vertritt sie die Ansicht, es sei das Wesen des gesetzlichen Forderungs-Übergangs nach §. 1542 HY3, uaß zu Gunsten, des 1 czial-Versicherungsträgers, der auf Grund des Unfalls dem. Verletzten Leistungen zu gewähren habe, ein Verfügung sver bot im. Sinne des j 135 8GB Platz greife? soweit der Verletzte seine Schadensersatzforderung dem Schädiger gegenüber geltend mache, seien, seine Rechtshandlungen nur relativ - dem Sazialversicherengs— träger gegenüber - unwirksam» Diesem, stehe es frei, sie zu genehmigen. Er könne sich daher auch auf eine Entscheidung berufen, die in einem Rechtsstreit des Verletzten gegen den Schädiger über die Schadenser-satzferderung ergangen, sei» Da die Klägerin geltend gemacht habe, daß die in de m. urteil vom L Garz 1957 rechtskräftig festigest eilte Ersatzpflicht des .3,e-T „
klagten gegenüber fräuleii
 guter
-W- t<4
für den hier angestrengten Rechtsstreit von Bestand sein müsse und die Feststellung mindestens seit Klara-
 	.
erhebung alle Ansprüche der Klägerin umfasse, ständen diese .Ansprüche hiernach iui Verhältnis der Prozeßparteien zueinander rechtskräftig fest«
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden»
Soweit nach § 1542 KVO Ersatzansprüche des geschädigten Versicherten auf einen 'Präger der Sozialversicherung übergehen*tritt der Versicherungsträger völlig an die Stelle des bisherigen Gläubigers ('§§ 398, 413 BGB)..Infolgedessen stehen der kraft Gesetzes übertragene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen, weil durch die Person der Gläubiger geschieden, einander gegenüber (Urteil des erkennenden Senats vom 15» Januar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231)» Wie schon gesagt, findet der Forderungsübergang - gewissermaßen dem Grunde nach - in dem Augenblick statt, in dem der fr-11 eintritt, auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann» Allerdings steht häufig zunächst noch nicht fest, in welchem Umfang die Schadensersatzansprüche vom Forderungsübergang erfaßt werden; der Umfang ist von der Höhe.der Versicherungsleistungen abhängig, die sowohl wegen der Rentenanpassung an die allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse wie wegen Veränderung der Bi’werbsbeschränkung des Geschädigten Schwankungen unterworfen sein können» Bei* erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. Juli I960 - VI ZR 181/59 - hieraus gefolgert, daß der Geschädigte zu Gunsten des Versicherungsträgers in der Verfügung über Forderungen auf künftige Schadensrenten beschränkt ist,
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solange eine ernstliche Ungewißheit darüber besteht, welchem Gläubiger spätere Schadensrenten in einer bestimmten Höhe zufallen„ Darin liegt aber nicht eine Abkehr von dem Grundsatz, daß der auf den Versicherungs träger übergegangene und der dem Geschädigten vei'blie-bene Anspruchsteil selbständig nebeneinander bestehen, vielmehr 'wird dieser Grundsatz hier gerade zur Anwendung gebracht., Daß der Geschädigte nicht befugt ist, über die gegen den Schädiger entstandene Schadensersatzforderung zu verfügen, soweit ihm Versicherungsleistungen zu gewahren sind und die Borderung daher auf den Versieherungsträger übergegangen ist, gilt auch insoweit, als sich der Umfang der Versicherungsleistungen erst nachträglich konkretisiert. Hat der Geschädigte trotzdem über die Schadensersatzforderung verfügt oder ein Urteil über sie gegen den Schädiger erstritten, so ist dies für den Versicnerungs träger ohne uibkung. Er kann Verfügungen, die der Ge- , schädigte über eine vom Rechtsübergang ergriffene Forderung getroffen hat, zwar hinnehmen und sich gefallen lassen, erlist aber nicht in der Lage, sich durch Genehmigung eines vom Geschädigten erstrittenen Urteils in den Genuß der Rechtskraft dieser Entscheidung zu bringeno Nur £e£en sich muß er - zu dem Schutz des guten Glaubens des Schuldners - ein.solches Urteil nach § 407 Abs, 2 BGB gegebenenfalls gelten lassen. Das ist aber, wie das Berufungsgericht unangefochten und ohne Siitscheidungserheblichen Rechtsfehler ausgeführt hat, für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Die Schadensersatzzahlungen, zu denen der Beklagte in dervon Fräulein H	erstrittenen
'Entscheidung verurteilt worden ist, sind mit den Leistungen der Klägerin nicht kongruent; soweit sie
 
Verdienstausfall betreffen, haben sie sich auf die Zeit vor Beginn der Rentenzahlungen.. der Klägerin bezogen«
Auch dein rechtskräftigen Urteil,das in dem Prozeß der Landkrankenkasse gegen den Beklagten ergangen ist, kommt für den .vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung zu« Auf die Landkrankenkasse waren nach § 1542 RVO die Ansprüche der Verletzten gegen den Beklagten auf Heilbehandlung Ubergegangen; die Klägerin, auf die die Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall., übei'gegangen sind, ist nicht Rechts» nachfolgerin der Landkrankenkasse«
2. In Übereinstimmung mit den RestStellungen, die in dem früheren Rechtsstreit des Fräulein H< t gegen den Beklagten von den damals entscheidenden tat'-richterlichen Instanzen getroffen worden sind, hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß Fräulein H<	kurz	vor 19*00 Uhr auf dem Bürger-
steig vor dem Hausgrundstück des Beklagten infolge Schneeglätte zu Fall gekommen ist. Lie das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der erneuten Beweisaufnahme des näheren .festgestellt hat, ist Fräulein H' '	außerhalb	dos	durch weiße Markierungslinie ge-
kennzeichneten 50 cm breiten Parkstreifen in der unmittelbaren Nähe des Kanaldeckels gefallen, dessen zur. Hausfront gerichtete Kante 1,20 - 1,30 m vom Bordstein des 3>75 m breiten Bürgersteigs entfernt liegt» Am Nachmittag war es in Rendsburg noch zu grobflockigem Schneefall gekommen; mittlerweile hatte es aber zu schneien aufgehört,’ die Schneedecke war bereits im wesentlichen weggeschmolzen und hatte bei den nahe 0 Grad liegenden Höchsttemperaturen des Unfalltages eine Glätte hervorgerufen oder verstärkt, die sich
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über eine größere Fläche vor, dem Hause des Beklagten erstreckte» Der Sohn des Beklagten hatte zwar zwischen 17-00 und 18«0Q Uhl' gestreut; dazu hatte er
 aber einen besonders heilen weich-fließenden See-kantige
 sand ohne deutliche/Strukturen verwendet, aem eine genügend abstumpfende Wirkung fehlte; für die Passanten blieb die Bestreuung überdies undeutlich«
Auch im gegenwärtigen Rechtsstreit ist das Berufungsgericht hiernach zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte der Streupflicht, die ihru nach § 10 der örtlichen Polizeiverordnung vom 27« August 1954 über die öffentliche Ordnung und Reinlichkeit in der Stadt , Pu	(Schleswig-Holsteinisches	Amtsblatt,
 Amtlicher Anzeiger 1954 S. 245) oblag, fahrlässig nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, den,Unfall von Fräulein H	/verui^acht	und	sich	ihr	nach	§	825	Abs»	2
BGB ioVerbo mit der genannten Vorschrift wie auch nach §823 Abs« 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat»
Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht'jedoch auch Fräulein H	ein	Unfallverschulden	beige
 messen. Es hat festgestellt, daß infolge der Belastung durch abgestellte-Fahrzeuge der Bürgersteig über den Raum des 50 cm breiten Parkstreifens hinaus zur Hausfront des Beklagten hin muldenartig vertieft und die dem Parkstreifen benachbarten Teile des Gehsteiges bei Schneeglätte gefährdet waren« Da Fräulein Kohmann, so hat das Berufungsgericht erwogen, seit Jahren fast -täglich dort vorbeigekomraen sei, hätte sie sich dies zu dem Bewußtsein bringen und ihren Weg dichter am Haus entlang nehmen müssen, wo die Gefahren für sie erkennbar geringer gewesen seien als im Einzugsgebiet der
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Mulde» Sie habe sich umsomehr vorsehen müssen, ala sie auf dem Wege bis zur ünfallstelle habe wahrnehmen können auch bereits bemerkt habe, daß es in der Stadt im ganzen ziemlich glatt gewesen sei» Schließlich habe bei ihr, die schon 50 Jahre alt gewesen sei, auch eine gewisse Gdbehinderung infolge Knick-Plattfußes bestanden, der ihr schon wiederholt behandelte Fußbeschwerden verursacht habe; sei diese Behinderung auch nicht von solcher Art gewesen, daß ihr zu dem Vorwurf gemacht werden könne, ohne Stock und ohne Begleitung gegangen zu sein, so sei sie durch ihre Fußbeschwerden und die dadurch bedingte Schadensgeheigthei-^^ doch zu besonderer Vorsicht aufgefordert gewesen«
In Anwendung des § 254- BGB hat es das Berufungsgericht für gerechtfertigt gehalten, daß die Schadensfolgen des Unfalls von beiden Teilen je zur Hälfte getragen werden.
3« Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Revision des Beklagten macht geltend, Fräulein H'	habe	ihm dadurch, daß sie sich nach ihre:
Sturz nicht sofort bei ihm gemeldet, er vielmehr erst durch das Schreiben des Rechtsanwalts Ho	ihres
 Dienstherrn, vom 21. Januar 1956, von dem Unfall Kennte erhalten habe, die Möglichkeit genommen, den Tatbestand am Unfallabend zuverlässig featzu3tellen und sic Beweismittel für seine Rechtsverteidigung zu sichern* Dadurch habe sich die Beweislage zu seinem Nachteil verschoben, v;as zu Lasten der Geschädigten und der Klägerin als ihrer Kechtsnachfolgerin habe berücksichtigt werden müssen«.
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Demgegenüber hat das Berufungsgericht jedoch rechtsirrtumsfrei erwogen, daß es Fräulein H	,	die
 nach ihrem folgenschweren:! Sturz auf fremde Hilfe angewiesen war und über den 21. Januar 1956 hinaus im Krankenhaus lag, nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann, dem Beklagten Beweisführungsmöglichkeiten vereitelt zu haben, und eine Umkehr der Beweislast, wie sie solchenfalls sonst hätte eintreten können, daher nicht Platz greifen kann. Das Berufungsgericht hat aber auch ausdrücklich hervorgehoben, daß die Beweisaufnahme zu sicheren Ergebnissen geführt hat.
Auf die Frage der Beweisiast kam es hiernach nicht weiter an. Nachdem schon das Landgericht ungeachtet der Beweisaufnahme in dem früheren Prozeß der Verletzten gegen den Beklagten über den Unfall wiederum Beweis erhoben hatte, hat sich auch das: Berufungsgericht durch eine nochmals mit kritischer Sorgfalt durchgeführte und gewürdigte Beweisaufnahme ein. un-• mittelbares eigenes Bild„ von der ünfallörtlichkeit und dem Unfallgeschehen gemacht. Daß es hierbei Beweisgrundsätze verletzt und gegen die §§ 282, 286 ZPO verstoßen hatte, kann der Revision des Beklagten nicht zugegeben werden. Die Feststellungen, die aas Berufungsgericht getroffen hat, sind für das Revisions-goricht bindend.
b) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision des Beklagten, daß das Berufungsgericht die Anforderungen, an die Streupflicht des Beklagten überspannt hätte'.
Hach der maßgeblichen Polizeiverordnung war der Beklage verpflichtet, in der Zeit von 8.00 - 20.00 Uhr nach jedem Schneefall und auch noch bei andauerndem; Schneefall den Schnee feofort zu beseitigen und in der
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. Zeit von 8.00 - 21o00 Uhr den Bürgersteig bei Glätte sofort und so oft derart mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen, wie es die Sicherheit des Verkehrs erforderte. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte . hiernach jedenfalls binnen angemessener Frist nach dem Aufhören des Schneefalls in der gebotenen Weise hätte streuen müssen. Das steht im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats aus dem Vorprozeß gegen den Beklagten. Rechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht auch dargelegt, daß der Beklagte die Streupflicht schuldhaft versäumt hat. Bat der Sohn des Beklagten auch noch zwischen 17.00 und 18.00 Uhr gestreut, so .kann dies den Beklagten nach § 831 BGB doch schon darum nicht entlasten, weil das verwendete Streugut, für dessen Beschaffung der Beklagte zu sorgen hatte, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unzulänglich war. Daher bedurfte es auch keiner genaueren Feststellung, in welcher Breite der Bürgersteig vom Sohne des Beklagten bestreut worden ist. Die Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO ist unbegründet.
e) Ohne Erfolg müssen auch di©;Einwendungen bleiben, die gegen das Berufungsurteil von den Revisionen beider Parteien - je aus ihrer Sicht - zur Frage der Mitschuld der Verletzten an ihrem Unfall erhoben worden sind.
Die Revision der Klägerin mißversteht die Ausführungen des Berufungsurteils, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe der Verletzten mit Rücksicht darauf, daß es das Versäumnis des Beklagten als nicht schwer angesehen habe, rechtsfehlerhaft eine über die verkehrsforderliche Sorgfalt hinausgehende Pflicht zu erhöhter Vorsicht auferlegt. Dem Maße der Schuld, die nach den
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Ausführungen des Berufungsgerichts bei beiden Teilen im ganzen nicht schwer wiegt, hat das Berufungsgericht nur für; die...abwägende Schadensverteilung Bedeutung beigemessen. Die Annahme eines unfallursächlichen Mitverschuldens selbst gründet sich auf die Feststellung von Umständen, in deren Würdigung keine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfalt hervortritt,'die ein verständiger Mensch unter gleichen Verhältnissen zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden.pflegt und die daher auch von der Verletzten erwartet werden konnte» Dicht mit Unrecht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die wahrgenommene allgemeine Straßenglätte und die schadensgeneigte Fußbeschaffenheit Fräulein H	zu	besonderer Vorsicht hätte veran-
lassen und daß sie ihren Weg näher am Haus des Beklagten hätte nehmen müssen, wo sie nach der auf ausreichende Feststellungen gestützten Überzeugung des Berufungsgerichts, für sie erkennbar, weniger gefährdet gewesen wäre als an der muldenartig beginnenden Vertiefung des Bürgersteigs. Wern das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, daß sie durch Vernachlässigung dieser besonderen Vorsicht zu ihrem Unfall beigetragen'hat, so läßt sich aas aus fieckts-gründen nicht beanstanden. Dadurch, daß die rarteien den dargelegten Umständen jeweils eine größere oder geringere Bedeutung beizu demessen suchen, kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden»	‘	-
Wie der Schaden zu verteilen war, unterlag dem tat-richterlichen Ermessen des Berufungsgerichts» Ein Rechtsfehler ist aus dem Berufungsurteil insoweit--nicht ersichtlich» .
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4o Die Revision des Beklagten bemängelt noch, daß nicht der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Prozesses 2 0 34/60 des Landgerichts Kiel'= 4 0 l9>20/62 des Oberlandesgerichtes Schleswig ausgeset.zt worden ist, in dem Fräulein Hi	den	Beklagten	auf wei-
tere Schadensersatzleistungen, in Anspruch nimmt. In diesem Prozeß steht zur Erörterung, inwieweit Fräulein Hohmann infolge ihres Unfalls noch in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt ist und die .Beeinträchtigung nicht etwa nur auf einem unfallunab-. hängigen Gallenleiden beruht. Das Berufungsgericht hat eine Aussetzung des Rechtsstreit abgelehnt, weil es für die Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs auf Ersatz der auf die Klägerin übergeleiteten unfallbedingten Erwerbsschäden nicht auf die vorherige Klärung jener Frage ankomme. Ersichtlich hält es eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür für gegeben,’ daß Fräulein Hc	infolge	ihres	Unfalls	in
 einem ihre Rentenberechtigung nicht tangierenden Ausmaß erwerbsbeschränkt bleibt. Es läßt sich nicht feststellen, daß das Berufungsgericht mit der Ablehnung des Aussetzungsantrages von dem ihm nach $ 148 ZPO eingeräumten Ermessen einen rechtsfehlerhaften GObrauch gemacht hätte.
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Die Revision beider Parteien erweist sich hiernach als unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, Engels	Hanebeck	Dr»	Hauß
 Mejer	Dr, Küßgens