Am 27» August 1956 kam der damals 31 Jahre alte Ehemann der Klägerin, der Revierförster Reinhold Babei einem Vcrkehrsunfall ums Leben, den der Zweitbeklagto als Fahrer oino3 dem Erstbeklagten gehörenden Kraftwagens schuldhaft verursachte» Als Haftpflichtversicherer der Beklagten hat der GBMI|B~KonzGfn die Klägerin wegen ihrer Ansprüche auf Ersatz der Beerdigungskosten und einiger anderer Schadonobcträge abgefunden« Keine Einigung kam zustande über den Ersatz des Unterhaltsschadens, der für die zur Zeit dos Unfalls 29 Jahre alte kinderlose Klägerin mit dem Tode ihres Ernährers eingetroten war» Die Verhandlungen hierüber begannen am 30o November 1956» Zunächst hlicb aber abzuwarten, welche Rentenbezüge der Klägei'in von der Sozialversicherung gewährt wurden» Später zahlte der G^m^Konzern der Klägerin gemäß Schreiben vom 21. »sei verpflichtet, den Schaden durch eigene Berufstätigkeit abzuwendeno Bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Stellung komme für sic eine Tätigkeit als Heimleiterin in Frage, für die sie nach einer Ausbildung von 1 1/2 Jahren befähigt scio Überdies seien alle Ansprüche verjährt« Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgogengetreton» Sie hat oingewendet, der lauf der Verjährung sei durch Anerkenntnis vom 21« April 1958 unterbrochen worden« Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Klage, soweit sie sich gegen den Zweitboklagten richtet, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung über die Zahlungsansprüche, insoweit bestätigt, als diese nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, und die Entscheidung über das Feststell'ungsbegehren mit der gleichen Einschränkung dahin gefaßt, daß der Zv/eit beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr nach dem 31« Dezember 1961 dadurch entstehen wird, daß ihr ein Unterhaltsanspruch gegen ihren tödlich verunglückten Ehemann entgangen iöt (§ 844 Abs» 2 BGB), soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen ist; die weitergehende Feststellungsklage hat das Oberlandesgericht abgewiesen« I«) Soweit zur Nachprüfung gestellt wird, ob es zulässig war, über die KlageanSprüche eine Entscheidung zunächst nur gegenüber dem Zweitbeklagten zu treffen, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden« Wird bei einer Klage, die sich gegen mehrere Personen als Gesamtschuldner richtet, durch Teilurteil nur erst gegen einen der Beklagten erkannt, so hindert das diesen Beklagten nicht an der Geltendmachung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs gegen seine Mitbeklagten, wenn sich in der Folge ergibt, daß sie als Gesamtschuldner mithaftbar sind«. Wenn das Berufungsgericht auch keine näheren Feststellungen darüber getroffen hat, wann die Klägerin von dem Unfalltod ihres Ehemannes und der Urheberschaft des Zweitbeklagten Kenntnis erlangt hat, so ist es doch davon ausgegangen, daß die dreijährige Verjährungsfrist des §^852 BGB am Unfalltage selbst oder ganz kurz danach begonnen hat, so daß bereits rund vier Jahre und vier Monate verstrichen waren, als die Klage bei Gericht einging « Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß der G^m^-Xon-zern als Haftpflichtversicherer der Beklagten für diese die Verpflichtung zu dem Ersatz des U nt erhalt sschadens der Klägerin in dem Schreiben vom 21 o April 1958 dem Grunde nach anerkannt hat und hierdurch die Verjährung nach § 208 BGB unterbrochen worden ist« In der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Äußerung des Schreibens heißt es, die RentenaüfWendungen, die Frau BaflHP insgesamt von der Berufsgenoäsenschaft und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erhalten habe, ständen noch nicht fest «««; nda wir aber nur die Differenz zwischen diesen Renten und dem Frau Ba^| zustehenden Betrag zu zahlen haben", stehe auch die Differenz noch nicht fest«, Weiter hat der Gjm^Konzern in dem Schreiben für die Zeit vom 1» April bis 31« Dezember 1957 zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung damals bereits empfangener Sozialrenten einen monatlichen Betrag von 13,15 Wi er.rechnet und, wenn auch mit dem Hinweis auf wahrscheinliche Erhöhung der anzurechnenden Sozialrenten und dem Vorbehalt der Verrechnung auf sämtliche Ansprüche, den Gesamtbetrag von 118,35 DM an die Klägerin gezahlt«, Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der GHHBB-Konzern hiermit für die Beklagten zu erkennen gegeben hat, der Klägerin den Differenzbotrag zählen zu müssen, wenn sich ein solcher nach Abzug der Sozialrenten von dem ihr entgangenen TJnterhaltsanapfüch ergeben werde« Das genügt aber für die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB« Als ein solches gilt jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs ergibt, mag sich dies auch nur auf den Grund des Anspruchs beziehen und mögen auch gegen die Höhe des Anspruchs Einwendungen erhoben werden (Urteil des erkennenden Senats vom 12« Juli I960 VI ZR 163/59 ~ VersR I960, 831, 832 mit weiteren Nachweisen)«, Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der GBBMH^K°nzern im Laufe der Verhandlungen und auch in dem Schreiben vom 21o April 1958 die Meinung vertreten hat, j sion hieraus aber folgern zu können, daß für den vorliegenden Rail ein Anerkenntnis mit Bezug auf die Verpflichtung zu dem Ersatz von Unterhaltsschaden dem Grunde nach überhaupt [ in dem Schreiben vom 21» April 1958 ist nicht dadurch aus der Welt geschafft«, worden, daß sich der G Jp(p-Konzern nachher in dem Schreiben vom 5» Juni 1958 auf den Standpunkt gestellt hat, mit den bisher geleisteten Zahlungen sei weder eine Anerkennung dem Grunde noch der Höhe nach verbunden gewesen«, ^ 3°) Bas Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über den Grund der Zahlungsansprüche die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Klägerin verpflichtet ist, durch eigene Berufstätigkeit den entstandenen schaden zu mindern, dem Betragsverfahren Vorbehalten* Die Revision erhebt hiergegen Bedenkena weil bei der verhältnismäßig geringfügigen Differenz zwischen dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch, den die Klägerin gegen ihren Ehemann bei dessen Fortloben gehabt hätte, und den Leistungen der Sozialveroicherungs-träger schon ein geringer Arbeitsverdienst der Klägerin jeden Schadenoersatzanspruch ausschließen würdeo Die Revision ist der Ansicht, in einem derartigen Falle könne ein Grundurteil nicht zulässig sein* Wie das Berufungsgericht jedoch hervorgehoben hat, muß der Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, schon nach dem eigenen Vortrag des Zweitbeklagten eine Ausbildungszeit zugebilligt werden, für die ihr der Vorwurf unterlassener Schadensminderung nicht gemacht werden kann* Danach konnte das Berufungsgericht aber mit Recht der Meinung sein, daß auch bei Bejahung einer Arbeitspflicht der Klägerin ein Ersatzanspruch gegen den Zv/eitboklagten wenn auch möglicherweise nur für einen begrenzten Zeitraum ~ bestehen bleibt« Es war daher nicht unzulässig, in der 'Weise über den Grund des Anspruchs vorab zuentschoiden, daß die Frage, ob und inwieweit der Einwand aus § 254 Abs« 2 BGB durehgrBift, dem Nachverfahron Vorbehalten blieb (BGHZ 1, 34, 36)« Daß die zeitliche Grenze, die nach Ansicht des Berufungsgerichts möglicherweise in Betracht kommt, nicht schon gezogen werden konnte, liegt in der Natur der Sache, da sich erst auf Grund der weiter vorzunehntenden. 4o) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Feststellungsbegehren der Klägerin versteht sich nach dem Zusammenhang der Urteiloformel mit den Entscheidungsgriin-den dahin, daß der Zweitbeklagte der Klägerin vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versiehe-* rungsträger den Unterhaltsschadon zu ersetzen hat, der ihr auch dann noch verbleibt, wenn sie den Schaden durch eigene Berufstätigkeit zu mindern hat« Ob die Klägerin durch diese Einschränkung beschwert ist, kann unerörtert bleiben, da sie keine Revision eingelegt hat« Der Zweitbeklagte hat gegen den feststellenden Teil des Berufungsurteils keine weiteren Einwendungen erhoben«
2181 097 VIJäH_6/62 Verkündet; am 20o November 1962 Kriegl JustizobersekretHr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in WJ L des Klempnermoisters Georg B jtraße Nr. 2o des Installateurmeisters Gerhard B| Qmm Straße Nr.flfe, xn Beklagten, zu 2) Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt Br. gegen die Y/itv/e Grete Ba^p in Straße Nrogp Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagto, « Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« November 1962 unter Mitv/irkun des Senatspräsidonten Br« Engels und der Bundesrichter Br» Kleinev/efers, Hanebeck, Br. Bode und Br« Pfretzschlier für^Recht erkannt: Bie Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Cello vom 19 o Oktober 1961 wird zurückgewiesen«, Bie Kosten der Revision werden dem Zweitbeklagten aufer1egto Von Rechts wegen «V Tatbestand: Am 27» August 1956 kam der damals 31 Jahre alte Ehemann der Klägerin, der Revierförster Reinhold Babei einem Vcrkehrsunfall ums Leben, den der Zweitbeklagto als Fahrer oino3 dem Erstbeklagten gehörenden Kraftwagens schuldhaft verursachte» Als Haftpflichtversicherer der Beklagten hat der GBMI|B~KonzGfn die Klägerin wegen ihrer Ansprüche auf Ersatz der Beerdigungskosten und einiger anderer Schadonobcträge abgefunden« Keine Einigung kam zustande über den Ersatz des Unterhaltsschadens, der für die zur Zeit dos Unfalls 29 Jahre alte kinderlose Klägerin mit dem Tode ihres Ernährers eingetroten war» Die Verhandlungen hierüber begannen am 30o November 1956» Zunächst hlicb aber abzuwarten, welche Rentenbezüge der Klägei'in von der Sozialversicherung gewährt wurden» Später zahlte der G^m^Konzern der Klägerin gemäß Schreiben vom 21. April 1953 für die Zeit vom 1. April bis 31* Dezember 1957 insgesamt 118,35 DM. Weitere Leistungen lehnte er mit Schreiben vom 5° Juni 1956 ab. Erneute Verhandlungen, zu denen es in der Zeit vom 29 * April bis 8. Juni 1959 kam, führten zu keinem anderen Ergebnis. Mit der am 30. Dezember I960 bei Gericht eingereichten und am 21. Januar 1961 zugestellten Klage hat die Klägerin darauf die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz ihres Unterhaltssehadens in Anspruch genommen. Für die Zeit bis zu dem 31. Dezember I960 hat sie Zahlung von 4 646 DM verlangt, für das Jahr 1961 eine Monatsrente von 100XDM beansprucht und wegen der künftigen schaden die Ersatzpflicht der Beklagten festzüstellen beantragt. Die Beklagten haben die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bestritten. Sie haben eingewendet, die Klägerin »sei verpflichtet, den Schaden durch eigene Berufstätigkeit abzuwendeno Bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Stellung komme für sic eine Tätigkeit als Heimleiterin in Frage, für die sie nach einer Ausbildung von 1 1/2 Jahren befähigt scio Überdies seien alle Ansprüche verjährt« Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgogengetreton» Sie hat oingewendet, der lauf der Verjährung sei durch Anerkenntnis vom 21« April 1958 unterbrochen worden« Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Klage, soweit sie sich gegen den Zweitboklagten richtet, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung über die Zahlungsansprüche, insoweit bestätigt, als diese nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, und die Entscheidung über das Feststell'ungsbegehren mit der gleichen Einschränkung dahin gefaßt, daß der Zv/eit beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr nach dem 31« Dezember 1961 dadurch entstehen wird, daß ihr ein Unterhaltsanspruch gegen ihren tödlich verunglückten Ehemann entgangen iöt (§ 844 Abs» 2 BGB), soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen ist; die weitergehende Feststellungsklage hat das Oberlandesgericht abgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Zweitbeklagte weiterhin don Antrag auf volle Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweioon« f, Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet» I«) Soweit zur Nachprüfung gestellt wird, ob es zulässig war, über die KlageanSprüche eine Entscheidung zunächst nur gegenüber dem Zweitbeklagten zu treffen, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden« Wird bei einer Klage, die sich gegen mehrere Personen als Gesamtschuldner richtet, durch Teilurteil nur erst gegen einen der Beklagten erkannt, so hindert das diesen Beklagten nicht an der Geltendmachung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs gegen seine Mitbeklagten, wenn sich in der Folge ergibt, daß sie als Gesamtschuldner mithaftbar sind«. Die Bedenken, die von der Revision in dieser Hinsicht aufgeworfen werden, kommen im vorliegenden Palle auch schon darum nicht in Betracht, v/eil für beide Beklagte derselbe Haftpflichtversicherer eintritto 2.) Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß nicht die Einrede der Verjährung für begründet erachtet worden isto Sie kann hiermit keinen Erfolg haben« Wenn das Berufungsgericht auch keine näheren Feststellungen darüber getroffen hat, wann die Klägerin von dem Unfalltod ihres Ehemannes und der Urheberschaft des Zweitbeklagten Kenntnis erlangt hat, so ist es doch davon ausgegangen, daß die dreijährige Verjährungsfrist des §^852 BGB am Unfalltage selbst oder ganz kurz danach begonnen hat, so daß bereits rund vier Jahre und vier Monate verstrichen waren, als die Klage bei Gericht einging « Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß der G^m^-Xon-zern als Haftpflichtversicherer der Beklagten für diese ~ 5 - die Verpflichtung zu dem Ersatz des U nt erhalt sschadens der Klägerin in dem Schreiben vom 21 o April 1958 dem Grunde nach anerkannt hat und hierdurch die Verjährung nach § 208 BGB unterbrochen worden ist« Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden« In der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Äußerung des Schreibens heißt es, die RentenaüfWendungen, die Frau BaflHP insgesamt von der Berufsgenoäsenschaft und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erhalten habe, ständen noch nicht fest «««; nda wir aber nur die Differenz zwischen diesen Renten und dem Frau Ba^| zustehenden Betrag zu zahlen haben", stehe auch die Differenz noch nicht fest«, Weiter hat der Gjm^Konzern in dem Schreiben für die Zeit vom 1» April bis 31« Dezember 1957 zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung damals bereits empfangener Sozialrenten einen monatlichen Betrag von 13,15 Wi er.rechnet und, wenn auch mit dem Hinweis auf wahrscheinliche Erhöhung der anzurechnenden Sozialrenten und dem Vorbehalt der Verrechnung auf sämtliche Ansprüche, den Gesamtbetrag von 118,35 DM an die Klägerin gezahlt«, Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der GHHBB-Konzern hiermit für die Beklagten zu erkennen gegeben hat, der Klägerin den Differenzbotrag zählen zu müssen, wenn sich ein solcher nach Abzug der Sozialrenten von dem ihr entgangenen TJnterhaltsanapfüch ergeben werde« Das genügt aber für die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB« Als ein solches gilt jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs ergibt, mag sich dies auch nur auf den Grund des Anspruchs beziehen und mögen auch gegen die Höhe des Anspruchs Einwendungen erhoben werden (Urteil des erkennenden Senats vom 12« Juli I960 VI ZR 163/59 ~ VersR I960, 831, 832 mit weiteren Nachweisen)«, ~ 6 Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der GBBMH^K°nzern im Laufe der Verhandlungen und auch in dem Schreiben vom 21o April 1958 die Meinung vertreten hat, j der Klägerin sei als verhältnismäßig junger und kinderloser I V/itwe zusumuten, einen Beruf zu ergreifeno Ohne Rechtsirr-tum ist das Berufungsgericht aber der Auffassung, daß die- j se Einwendung das fostgestellte Anerkenntnis des Anspruchs f deir. Grunde nach nicht aufhebt • Wird einem. Unfallverletzten | von dem Schädiger entgegengehalten, daß er seinen Unfall | durch eigenes Verschulden mitverursacht habe und er seinen | 'S1 Schaden daher nur zu einem bestimmten Bruchteil ersetzt | verlangen könne, so wird sich ein hierin liegendes Anerkennt^ ! ■ ■ :| nis des Schädigers zu dem Grunde seiner Ersatzpflicht aller- f dingo in der Regel nur auf diesen Bruchteil beziehen und '} den Lauf der Verjährung nur für den Anspruch auf Ersatz § dieses Schadcnsteiles unterbrechen (Urteil des erkennenden Senats vom 12* Juli i960 aaO)° Zu Unrecht glaubt die Revi- ;; sion hieraus aber folgern zu können, daß für den vorliegenden Rail ein Anerkenntnis mit Bezug auf die Verpflichtung zu dem Ersatz von Unterhaltsschaden dem Grunde nach überhaupt [ zu verneinen sei oder höchstens für die Zeit vom 1« April bis 31o Dezember 1957 angenommen werden könne« Es ist ein Unterschied, ob der Einwand mitwirkenden Verschuldens die Entstehung des Unfalls betrifft, der zu dem geltend gemacli-ten Schaden geführt hat, oder ob er sich darauf bezieht, daß der Geschädigte es schuldhaft unterlassen habe, einen unfallbedingten Erwerbs- oder Unterhaltsschaden durch Aufnahme einer zu demutbaren ErwerbStätigkeit abzuwenden oder zu minderno Im ersteren Ralle beschränkt sich die Ersatz-Verpflichtung des Schädigers für alle in Betracht kommenden Schäden von vornherein auf den seiner Unfallbeteiligung entsprechenden Bruchteil; im letzteren Falle kommt es aber ganz auf Zeit und Umstände an, ob und inwieweit die mit dem Unfallereignis begründete generelle Schadensersatz-pflicht entfällt» Der Binwand, daß dem Unfallverletzten, der infolge des Unfalls nicht mehr wie bisher tätig sein kann, oder daß der Witwe eines tödlich Verunglückten,; die ihre Unterhaitsansprüche gegen den Ehemann mit dessen Tode cingebüßt hat, zugemutet werden könne, den Schaden durch anderweitige Arbeit abzuwenden oder zu mindern,kann die Schadensersatzpflieht des Schädigers nicht ganz oder zu einem Bruchteil allgemein und für alle Zeiten in Frage stellen o So hat denn auch im vorliegenden Fall der gHHK'-' Konzern, wie das Berufungsgericht dem Schreiben vom 21» April 1958 entnommen hat, selbst eine Übergangszeit von 1 1/2 Jahren bis zur Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Klägerin in Ansatz gebracht» zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß eine ctv/aigo Arbeitspflicht der Klägerin durch Krankheit oder mit zunehmendem Alter wieder entfallen kann« Danach hat das Berufungsgericht aber mit Recht angenommen, daß sich der Hinweis auf eine eigene Arbeitspflicht der Klägerin mit dem festgosteilten Anerkenntnis, dem Grunde nach zu dem Ersatz von Unterhalts-schaden verpflichtet zu sein, sehr wohl verträgt und diesem nicht entgegenstehtu Das Berufungsgericht mußte auch nicht darum zu einer anderen Würdigung des Schreibens vom 21« April 1958 gelangen, weil der Vertreter des G^^^-Konzerns nach einer Aktennotiz in der überreichten Schriftwechselmappe bei einer Besprechung mit dem Anwalt der Klägerin u0a« erklärt hatte, er werde die bisher angefallenen Beträge "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zunächst überweisen« Nach dem Zusammenhang der in dem Vermerk niedergelegten Besprechung ging es bei diesem Vorbehalt nur um die Meinungsverschiedenheit über das Bestehen einer Arbeitspflicht der Klägerin J - 3 ~ um dieselbe Einwendung also, die der G(HHBl"'Konzcrn auch in dem Schreiben vom 21«, April 1958 aufrecht erhalten hat. Wie diese der in dem Schreiben zu dem Ausdruck gebrachten ; Anerkennung, der Klägerin dem Grunde nach zu dem Ersatz von Unterhaitsschaden verpflichtet zu sein, nicht den Boden entzieht, so auch nicht der vorher geäußerte Vorbehalt» Baß sich der Gflp|prKonzern vor dem 21 o April 1958 den •i Ansprüchen der Klägerin gegenüber abgeneigt gezeigt hat* | nimmt dem Schreiben vom 21« April 1958 nicht soine Bedeu- | tung als Anerkennung, dem Grunde nach verpflichtet zu sein» i Auf den früheren Schriftwechsel einzugehen, bestand für jj das Berufungsgericht keine Notwendigkeit« ! Bio Tatsache der a«erkennung. in dem Schreiben vom 21» April 1958 ist nicht dadurch aus der Welt geschafft«, worden, daß sich der G Jp(p-Konzern nachher in dem Schreiben vom 5» Juni 1958 auf den Standpunkt gestellt hat, mit den bisher geleisteten Zahlungen sei weder eine Anerkennung dem Grunde noch der Höhe nach verbunden gewesen«, Bie Revision befaßt sich noch mit der Präge, ob der Einrede der Verjährung der Binwand der Arglist entgegen-steht. Hierauf kommt es nicht an. Die Verjährung ipt durch das Anerkenntnis vom 21. April 1958 unterbrochen worden; die nach der Unterbrechung neu in Lauf gekommene Brist war bei Einreichung der Klage noch nicht verstrichen. Die Ein“ rede der Verjährung ist hiernach unbegründet« ^ 3°) Bas Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über den Grund der Zahlungsansprüche die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Klägerin verpflichtet ist, durch eigene Berufstätigkeit den entstandenen schaden zu mindern, dem i Betragsverfahren Vorbehalten* Die Revision erhebt hiergegen Bedenkena weil bei der verhältnismäßig geringfügigen Differenz zwischen dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch, den die Klägerin gegen ihren Ehemann bei dessen Fortloben gehabt hätte, und den Leistungen der Sozialveroicherungs-träger schon ein geringer Arbeitsverdienst der Klägerin jeden Schadenoersatzanspruch ausschließen würdeo Die Revision ist der Ansicht, in einem derartigen Falle könne ein Grundurteil nicht zulässig sein* Wie das Berufungsgericht jedoch hervorgehoben hat, muß der Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, schon nach dem eigenen Vortrag des Zweitbeklagten eine Ausbildungszeit zugebilligt werden, für die ihr der Vorwurf unterlassener Schadensminderung nicht gemacht werden kann* Danach konnte das Berufungsgericht aber mit Recht der Meinung sein, daß auch bei Bejahung einer Arbeitspflicht der Klägerin ein Ersatzanspruch gegen den Zv/eitboklagten wenn auch möglicherweise nur für einen begrenzten Zeitraum ~ bestehen bleibt« Es war daher nicht unzulässig, in der 'Weise über den Grund des Anspruchs vorab zuentschoiden, daß die Frage, ob und inwieweit der Einwand aus § 254 Abs« 2 BGB durehgrBift, dem Nachverfahron Vorbehalten blieb (BGHZ 1, 34, 36)« Daß die zeitliche Grenze, die nach Ansicht des Berufungsgerichts möglicherweise in Betracht kommt, nicht schon gezogen werden konnte, liegt in der Natur der Sache, da sich erst auf Grund der weiter vorzunehntenden. Prüfung ergibt, auf welche Berufstätigkeit sich die Klägerin hätte vorbereiten können und gegebenenfalls hätte vorbereiten müssen, wie lange die Ausbildung gedauert hätte, wann sie eine entsprechende BerufsStellung erlangt hätte und welche Einkünfte ihr alsdann zur Verfügung gestanden hätten* Das Berufungsgericht war nicht genötigt, unter teilweiser Vorwegnahmc der ein* schlägigen Prüfungen vorab klarzustellen, von welchem Zeit punkt ab ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht M J mehr in Frage kam, und dio Entscheidung über den Grund des Anspruchs auf die vorhergehende Zeit zu beschränkeno Die Prüfung durfte insgesamt dem Nachverfahren über die Höhe des Summen- und Rentenverlangens - eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs, wie da3 Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, - überlassen bleiben„ 4o) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Feststellungsbegehren der Klägerin versteht sich nach dem Zusammenhang der Urteiloformel mit den Entscheidungsgriin-den dahin, daß der Zweitbeklagte der Klägerin vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versiehe-* rungsträger den Unterhaltsschadon zu ersetzen hat, der ihr auch dann noch verbleibt, wenn sie den Schaden durch eigene Berufstätigkeit zu mindern hat« Ob die Klägerin durch diese Einschränkung beschwert ist, kann unerörtert bleiben, da sie keine Revision eingelegt hat« Der Zweitbeklagte hat gegen den feststellenden Teil des Berufungsurteils keine weiteren Einwendungen erhoben« -i? • v s. 's 11 - p Nach § 97 ZPO hat der Zweitbeklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen» Engels Dr» Kleinewefers Hanebock Dr» Bode Br» Pfretzschner