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BGH · VI ZR 6/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 6/61

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit bis zu dem 10. Oktober 1937 waren der Kläger und seine Mutter zu einer Geburtstagsfeier der Großmutter des Beklagten, die ein Stockwerk über dem Beklagten wohnt, eingeladen. Der Kläger schloß den Beklagten daraufhin in einem schräg gegenüberliegenden Zimmer ein und begab sich anschließend wieder auf die Toilette. Als der Kläger die Toilette verlassen hatte, begab er sich zu der Tür, hinter der der Beklagte eingeschlossen war, und versuchte, durch das Loch hindurchzusehen, in diesem Augenblick stieß der Beklagte mit einem stilettartigen Brieföffner hindurch und traf den Kläger in das rechte Auge. nach der Entfernung des Türgriffs durch das entstandene Loch den außen steckenden Schlüssel zu erreichen und sich so zu befreien. Das Berufungsgericht ist auf Grund der vor beiden Instanzgerichten erfolgten Beweisaufnahme, die hauptsächlich in der Vernehmung der Beteiligten und in der Augenscheinseinnahme bestand, zu der Feststellung gelangt, eine fahrlässige Körperverletzung des Klägers durch den Beklagten sei erwiesen. Die Einlassung des Beklagten, er habe mit dem Brieföffner lediglich den an der Außenseite der Tür steckenden Schlüssel herumdrehen wollen, hält das Berufungsgericht für eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Berufungsgericht dieser Aussage entnimmt, der Beklagte habe zunächst keine Erklärung für den unstreitigen Umstand geben können, daß er "ziemlich heftig" durch das Loch stieß, so hält sich das im Rahmen möglicher tatrichterlicher Würdigung; denn hier hatte der Beklagte ausgesagt, er habe durch die Öffnung nach dem Schlüssel "angeln" wollen. Aber das ist erkennbar vom Berufungsgericht gemeint, wenn es annimmt, daß der Beklagte zunächst keine Erklärung für die Heftigkeit des Stoßes gegeben habe? Für das Berufungsgericht handelte es sich vielmehr darum, wann und warum der Beklagte sich zur Anwendung des. Die Revision bezieht sich .insoweit auf von der Mutter wiedergegebene Äußerungen des Beklagten,.denen das Berufungsgericht seinen Glauben versagt. Eine Überspannung der einem 11-jährigen Gymnasiasten zuzu demutenden Sorgfaltspflicht ist nicht erkennbar, da das Berufungsgericht den Beweis für er- erbracht ansieht, daß der Beklagte mit der Anwesenheit des Klägers an der Tür gerechnet hat und ihn, wenngleich nicht in so gefährlicher Weise, mit dem Brieföffner treffen wollte. Aber es muß der Revision zugestanden werden, daß das Berufungsgericht zur Präge des mitverursachenden Verschuldens an den Kläger zu geringe Anforderungen gestellt hat, nämlich geringere als an den fast 2 Jahre jüngeren Beklagten. Bas Berufungsgericht führt hierzu aus: Es könne nicht anerkannt werden, daß der Kläger bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt^hätte erkennen müssen, daß ihm die Gefahr einer Verletzung drohe, auch bei voller Berücksichtigung der Tatsache, daß beide Kinder däbei waren, einander zu necken und Unfug zu treiben; ein heftiger Stoß mit einem gefährlichen Werkzeug, wie es eih Brieföffner darstellt, durch ein loch in der TUr*! Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger durch das Tür loch gerade einen Stoß mit einem gefährlichen Werkzeug, wi einem Brieföffner, erwarten mußte. nen brauchte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt war es für die Präge mangelnder Vorsicht des Klägers maßgeblich, ob er gerade mit dem konkreten Ablauf rechnete. Die für die Höhe des immateriellen Schadens angegebenen Gründe sind rechtlich zutreffend und ausreichen Es ist nicht ersichtlich, daß- bei der Berechnung des eigene Anteils des Klägers an den Unfallfolgen füjp die materiellen Schäden eine andere Quotelung anzuwenden wäre^ als bei den immateriellen Folgen* Angesichts des nur teilweisen Erfolgs des Klägers im Gesamtrechtsstreit waren auch die Kosten gemäß §§ 92, 97 ZPO zu verteilen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 234 BGB § 92 ZPO
BerufungsgerichtBrieföffnerTürBrKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2203 011
VI ZR 6/61
Verkündet
 am 20o Juni 1961
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Schülers Kurt BflBHB» geb. am Bl. ■ ^BMP 1945» vertreten durch seine Eltern., die Eheleute Carl BBMB» und Ilse BBBIB,	,	Schl
 itrc
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den minderjährigen Schüler Horst Z BB , geh. am B. i 1944, vertreten durch seine Eltern, die Eheleute KarlZBPund Erna ZBP geb.	FflBBB^Brl
 SchfliHHBstr.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Ffretzschner
 für Recht erkannt;
I.	Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 17. November I960 teilweise aufgehoben und auf die Berufung des
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Klägers das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg/Brsg. vom 27c Oktober 1959 teilweise abgeändert.
IIo Las Urteil des Landgerichts wird wie folgt neu gefaßt*
1.	Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit bis zu dem 10. September 1959 ein Schmerzensgeld von 2.666.67 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 10. September 1959 zu zahlen.
2.	Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 allen weiteren seit dem 19* September 1957 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen.
3.	Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Revision des Beklagten werden zurückgewiesen 0
IV. Von den gesamten Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der am 9,	1944	geborene	Kläger	und	der	am 0«.
1943 geborene Beklagte sind Nachbarskinder und befreundete Schulkameraden. Am 6. Oktober 1937 waren der Kläger und seine Mutter zu einer Geburtstagsfeier der Großmutter des Beklagten, die ein Stockwerk über dem Beklagten wohnt, eingeladen. Die Kinder gingen dann nach einer Weile allein in die Wohnung der Eltern des Beklagten. Als der Kläger die Toilette aufsuchen mußte, störte ihn der Beklagte durch Klopfen und sonstigen Unfug. Der Kläger schloß den Beklagten daraufhin in einem schräg gegenüberliegenden Zimmer ein und begab sich anschließend wieder auf die Toilette. Der eingeschlossene Beklagte entfernte nunmehr von innen die Türklinke und stieß den äußeren Türgriff auf den Flur, wo er zu Boden fiel. In der Tür entstand so ein kleines Loch (etwa 1 qcm). Als der Kläger die Toilette verlassen hatte, begab er sich zu der Tür, hinter der der Beklagte eingeschlossen war, und versuchte, durch das Loch hindurchzusehen, in diesem Augenblick stieß der Beklagte mit einem stilettartigen Brieföffner hindurch und traf den Kläger in das rechte Auge.
Es entstanden eine erhebliche Schädigung und starke Schmerzen.
Der Kläger macht den Beklagten für die Folgen des Vorfalls verantwortlich. Mit der Klage hat er zunächst ein Teilschmerzensgeld für die Zeit bis zur Klagezustellung verlangt und für die Folgen die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz allen weiteren Schadens begehrt.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er bestreitet ein Verschulden, da er nur beabsichtigt habe,
 
nach der Entfernung des Türgriffs durch das entstandene Loch den außen steckenden Schlüssel zu erreichen und sich so zu befreien. Notfalls macht er ein Mitverschulden des Klägers geltend.
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr im wesentlichen entsprochen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht ist auf Grund der vor beiden Instanzgerichten erfolgten Beweisaufnahme, die hauptsächlich in der Vernehmung der Beteiligten und in der Augenscheinseinnahme bestand, zu der Feststellung gelangt, eine fahrlässige Körperverletzung des Klägers durch den Beklagten sei erwiesen. Die Einlassung des Beklagten, er habe mit dem Brieföffner lediglich den an der Außenseite der Tür steckenden Schlüssel herumdrehen wollen, hält das Berufungsgericht für eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bewegen sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung und können das angefoohtene Urteil nicht gefährden.
Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die erste persönliche Vernehmung des Beklagten vom 28. Oktober 1958 (I, 62) unbeachtet gelassen. Gerade auch diese Aussage wird nämlich vom Berufungsgericht unter Angabe der Aktenblattzahl angeführt und eingehend erörtert. Wenn das
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Berufungsgericht dieser Aussage entnimmt, der Beklagte habe zunächst keine Erklärung für den unstreitigen Umstand geben können, daß er "ziemlich heftig" durch das Loch stieß, so hält sich das im Rahmen möglicher tatrichterlicher Würdigung; denn hier hatte der Beklagte ausgesagt, er habe durch die Öffnung nach dem Schlüssel "angeln" wollen. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, jedes Wort dieser Vernehmung näher zu erläutern, um nicht gegen § 286 ZPO zu verstoßen. Aber das ist erkennbar vom Berufungsgericht gemeint, wenn es annimmt, daß der Beklagte zunächst keine Erklärung für die Heftigkeit des Stoßes gegeben habe? und deshalb seine spätere Darstellung, er habe den Schlüssel mit einem "gewissen Schwung" erreichen wollen, als eine nachträgliche Erfindung wertet;
Auch den sonst von der Revision in Bezug genommenen Angaben des Beklagten schenkt das Berufungsgericht nach sorgfältiger Erörterung keinen Glauben,
 Die Angriffe gegen die Würdigung der Aussage der Mutter des Beklagten treffen deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht es offen läßt, ob die Entfernung der Türklinke der Selbstbefreiung dienen sollte. Für das Berufungsgericht handelte es sich vielmehr darum, wann und warum der Beklagte sich zur Anwendung des. Brieföffners entschlossen haben will. Die Revision bezieht sich .insoweit auf von der Mutter wiedergegebene Äußerungen des Beklagten,.denen das Berufungsgericht seinen Glauben versagt.
Auch die gegen Tatsachenwertungen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Eine Überspannung der einem 11-jährigen Gymnasiasten zuzu demutenden Sorgfaltspflicht ist nicht erkennbar, da das Berufungsgericht den Beweis für er-
erbracht ansieht, daß der Beklagte mit der Anwesenheit des Klägers an der Tür gerechnet hat und ihn, wenngleich nicht in so gefährlicher Weise, mit dem Brieföffner treffen wollte. Einer Begutachtung durch einen Jugendpsychologen bedurf te es nicht.
II.
Aber es muß der Revision zugestanden werden, daß das Berufungsgericht zur Präge des mitverursachenden Verschuldens an den Kläger zu geringe Anforderungen gestellt hat, nämlich geringere als an den fast 2 Jahre jüngeren Beklagten. Bas Berufungsgericht führt hierzu aus: Es könne nicht anerkannt werden, daß der Kläger bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt^hätte erkennen müssen, daß ihm die Gefahr einer Verletzung drohe, auch bei voller Berücksichtigung der Tatsache, daß beide Kinder däbei waren, einander zu necken und Unfug zu treiben; ein heftiger Stoß mit einem gefährlichen Werkzeug, wie es eih Brieföffner darstellt, durch ein loch in der TUr*! stelle ein mindestens außerhalb der Erfahrung eines Kindes im Alter des Klägers stehendes Ereignis dar.
Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger durch das Tür loch gerade einen Stoß mit einem gefährlichen Werkzeug, wi einem Brieföffner, erwarten mußte. Ebensowenig wie der Beklagte gerade mit einer Augenverletzungides Klägers zu rec. nen brauchte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt war es für die Präge mangelnder Vorsicht des Klägers maßgeblich, ob er gerade mit dem konkreten Ablauf rechnete. Ber Kläger wußte, daß er den Beklagten eingesperrt hatte. Er sah, daß dieser die Türklinke, die auf dem Boden lag.
gelöst hatte. Für einen Jungen seines Alters konnte es nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte irgendetwas an dem Türschloß vorhatte, sei es um freizukommen, sei es, um dem Kläger einen Gegenstreich zu spielen. In jedem dieser Fälle war es erkennbar gefährlich, sich zu bücken und an die vom Beklagten geschaffene Öffnung mit dem Auge heranzugehen. Zwar wußte der Kläger nicht, daß der Beklagte gerade einen Brieföffner verwendete; aber es lag nahe, daß der Beklagte in irgendeiner für das Auge gefährlichen Weise an der geschaffenen Öffnung arbeitete. Was für die vom Beklagten zu verlangende Sorgfaltspflicht gilt, daß er mit irgend einem unglücklichen Verlauf rechnen mußte, muß auch für den 1 3/4 Jahre älteren Kläger gelten. Sonach konnte das Berufungsgericht dessen Mitverschulden nicht ohne Rechtsirrtum verneinen.
III.
Es bedarf daher einer Abwägung aller zu dem Unfall führenden Umstände gemäß § 234 BGB. Da diese Vorgänge, soweit feststellbar, bekannt sind, kann das Revisionsgericht die Abwägung selbst vornehmen.
Die eigentliche Unfallursache hat der Beklagte gesetzt. Seine Schuld, die in einem Handeln bestand, ist zudem größer als die des Klägers, der seine eigene Gefährdung nicht verhindert hat. Bas ursprüngliche Spielen, Hecken und Einschlies-sen kann dagegen für die Abwägung außer Betracht bleiben. Es handelt sich hier um Dinge, die nicht mit dem Unfall selbst in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Bei Wertung der maßgeblichen Umstände ist der Senat zu einem Mitverschulden des Klägers in Höhe von einem Drittel gelangt•
 
IV*
Im übrigen gibt das Berufungsurteil zu Rechtsbedenken keinen Anlaß. Die für die Höhe des immateriellen Schadens angegebenen Gründe sind rechtlich zutreffend und ausreichen Es ist nicht ersichtlich, daß- bei der Berechnung des eigene Anteils des Klägers an den Unfallfolgen füjp die materiellen Schäden eine andere Quotelung anzuwenden wäre^ als bei den immateriellen Folgen* Angesichts des nur teilweisen Erfolgs des Klägers im Gesamtrechtsstreit waren auch die Kosten gemäß §§ 92, 97 ZPO zu verteilen.
Engels	Pr.	K*	E.	Meyer	Hanebeck
 Pr« Hauß
 Pr. Pfretzschner