Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29* Oktober 1957 insoweit aufgehoben, als die Peststellungswiderklage abgewiesen worden ist« In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclc-verwiesen« und Gaegeräte« Seit 1951 hat der Kläger in diesem Gebäude häu-; fig im Aufträge der Beklagten die Schaufenster und den Ausstel« lungsraum dekoriert und werbetechnisch eingerichtet« Als er am 26« März 1955 mit der Dekoration der Schaufenster beschäftigt war und hierzu einen im.Keller aufbewahrten Gegenstand benötigte, ging er gegen 11 Uhr aus dem Ausstellungsraum in den Laden, um ihn auf dem Wege in den Keller zu überqueren« Schon nach wenigen Schritten kam er in dem Ladenraum zu Fallo Der Fußboden dieses Baumes war mit Linoleum belegt und inzwischen von der Putzfrau eingewachst worden« Der Kläger brach sich die Kniescheibe des linken Beines und verletzte sich das Fußgelenk« Er hat für seinen Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht und zur Begründung vorgetragen% Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte weiter geltend gemacht, ihre Haftung sei nach §§ 898, 537 Nr. 10 RVO ausgeschlossen, weil der Kläger fast ausschließlich und laufend für die Beklagte tätig gewesen sei und seine Arbeiten wie ein Arbeitnehmer nach den Weisungen der Stadtwerke und innerhalb bestimmter Stunden habe ausführen müssen. Io Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte die Haftungsbefreiung des § 898 RVO nicht zugute kommt« Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat die zuständige Vei’waltungs-Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 13* November 1956 entschieden, daß ein Pall der Haftung irgendeiner Unfallberufsgenossenschaft nicht gegeben ist. Daß der Kläger auf Grund eines Arbeitsverhältnisses bei ihr beschäftigt gewesen sei (§ 537 Nr, 1 RVO), behauptet auch die Beklagte nicht» Sie bittet nur um Nachprüfung, ob sie das Haftungsprivileg des § 898 RVO nicht deshalb für sich in Anspruch nehmen kann, weil der Kläger zur Zeit des Unfalls vorübergehend wie ein Versicherter für sie tätig und daher nach § 537 Nr» 10 RVO versichert war (BGHZ 24, 247). Wie es feststellt, hat der Kläger als selbständiger Unternehmer auf Grund eines Werkvertrages nach eigenen Ideen Werbe- und Dekorationsarbeit für die Beklagte geleistet. Pa über die Präge, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits in dem Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung entschieden worden ist, ist auch für eine Aussetzung des Verfahrens, wie die Revision sie hilfsweiae beantragt hat, kein Raum» Zutreffend, hat das Berufungsgericht jedenfalls die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung bejaht, daß sie ihre .Pflicht, den Verkehr in den Geschäftsräumen ihrer Stadtwerke zu sichern, schuldhaft verletzt hat. Die Revision irrt mit ihrer Meinung, die Beklagte habe ihrer Pflicht dadurch genügt, daß sie abstumpfendes Wachs habe verwenden lassen» Wie das Berufungsgericht feststellt, ist auch bei einem Einwachsen des Binoleumsbodens mit abstumpfendem Bohnerwachs nicht die Gefahr beseitigt, daß man beim Betreten des Bodens ins Gleiten kommt» Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe darlegen müssen, worauf seine -Sachkunde zu dieser Feststellung beruhe (§ 286 ZPO)» Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht ersichtlich eigene Kenntnisse und Erfahrungen verwertet hat, ist seine Feststellung aber auch auf die > Aussage der Putzfrau gestützt, aus deren Angaben sich ebenfalls er- Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Beklagte eine Pflicht zur Verkehrssicherung nur gegenüber den Besuchern der Geschäftsräume, nicht aber gegenüber dem Kläger gehabt habe» Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bestand gegenüber allen Personen, die sich befugterweise in den Geschäftsräumen ihrer Stadtwerke aufhielten» Daher hatte. die Beklagte auch gegenüber dem Kläger die Rechtspflicht, Vorkehrungen zu treffen, daß er nach Möglichkeit durch den gefährlichen Zustand des Fußbodens keinen Schaden erlitt» Die Maßnahmen, die das Berufungsgericht zu dem Schutze des Klägers und der Besucher der Geschäftsräume für erforderlich gehalten hat, bedeuten entgegen der Meinung der Revision keine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht der Beklagten zu stellenden Anforderungen» Der Kläger mußte beim Begehen der Geschäftsräume der Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachten* Daß er bei seiner Gehweise dem gefährlichen Zustand des Fußbodens nicht Rechnung getragen hat, könnte ihm als eine schuldhafte eigene Unvorsichtigkeit zur Last gelegt werden* wenn er die drohende Gefahr erkannt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können® Das aber hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen® Seine Ausführungen hierzu geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken® Hiernach war die Festst ellungswidei'klage zulässig« Ob sie als Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) anzusehen ist, kann auf sich beruhen« Denn jedenfalls konnte sie als Feststellungsklage nach § 256 ZPO erhoben werden, weil die Beklagte wegen der Berühmung durch den Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hatte« Bas Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, oh die Widerklage nicht insoweit begründet ist, als die Beklagte mit ihr festgestellt wissen will, daß dem Kläger ab Januar 1957 keine Schadensersatzan-Sprüche mehr zustehen«, Bas könnte der Pall sein, wenn der Kläger auch unabhängig von seinen ünfallverletzungen seinen Beruf als selbständiger Werbeleiter aufgegeben hätte und als Angestellter in den Bienst eines anderen Betriebes getreten wäre« Bagegen wäre der ursächliche.
2349 086 VI ZR 6/58 )B/axkünäet am 30.Januar 1959 Justizobersekretär \ ? als Urkundsbeamter der Ge-^ schäftssteile« Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit / der Stadt HflBl« vertreten durch den Rat der Stadt dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen in Hl den Dekorateur Ernst Straße ffl}, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 13* Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesriohter Dr.Kleinewefers, Dr«Engels, Dr.Bode Br* Bauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29* Oktober 1957 insoweit aufgehoben, als die Peststellungswiderklage abgewiesen worden ist« In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclc-verwiesen« > * — 2 Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurück-gewiesen« Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die weite- * ren Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen * Tatbestandi Die Stadtwerke der Beklagten unterhalten auf der BfflHB-straße in EflHl einen Ausstellungs- und Verkaufsraum für Elektr . und Gaegeräte« Seit 1951 hat der Kläger in diesem Gebäude häu-; fig im Aufträge der Beklagten die Schaufenster und den Ausstel« lungsraum dekoriert und werbetechnisch eingerichtet« Als er am 26« März 1955 mit der Dekoration der Schaufenster beschäftigt war und hierzu einen im.Keller aufbewahrten Gegenstand benötigte, ging er gegen 11 Uhr aus dem Ausstellungsraum in den Laden, um ihn auf dem Wege in den Keller zu überqueren« Schon nach wenigen Schritten kam er in dem Ladenraum zu Fallo Der Fußboden dieses Baumes war mit Linoleum belegt und inzwischen von der Putzfrau eingewachst worden« Der Kläger brach sich die Kniescheibe des linken Beines und verletzte sich das Fußgelenk« Er hat für seinen Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht und zur Begründung vorgetragen% Die Putzfrau habe den Fußboden eingewachst und sei dann in einen anderen Baum gegangen, damit das aufgetragene Wachs in der Zwischenzeit eintrockne« Da er im Schaufenster mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen sei, habe er von dem Einwachsen nichts bemerkt« Als er dann den Laden betreten habe, sei er ausgerutscht und, gefallen« Er sei nicht darauf« hingewiesen worden, daß der Fußboden eingewachst sei* Mit einer solchen Möglichkeit habe er auch nicht zu rechnen brauchen, denn es widerspreche. Jeder Erfahrung, daß in einem für den Publikumsverkehr geöffneten Geschäftslokal der Fußboden erst gegen 11 Uhr eingewachst und gebohnert werde« Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, daß er den Laden gefahrlos betreten könneo Der Kläger hat von der Beklagten 3 592,10 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt„ Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht$ Der Kläger habe,, seitdem er für die Beklagte tätig gewesen sei, insgesamt 115 mal die Schaufenster dekoriert und habe daher die Verhältnisse in dem Verkaufsraum genau gekannt, insbesondere gewußt, daß dort samstags geputzt und gebohnert werde. Br habe am Unfalltage mehrmals den Baden betreten und gesehen, daß die Putzfrau dort beschäftigt gewesen sei« Ausserdem habe er vom Schaufenster aus beobachten können, daß im Baden der Fußboden eingewachst wurde* Der Kläger sei nur deshalb gefallen, weil er eilig hin und her gelaufen sei und trotz Kenntnis der Gefahr den Verkaufsraum ohne die nötige Vorsicht betreten habe. Selbs wenn sie, die Beklagte, ein Verschulden treffe, so überwiege aber doch das Eigenverschulden des Klägers an seinem Unfall derart, daß ihre Haftung nicht in Betracht komme. Das Bandgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte weiter geltend gemacht, ihre Haftung sei nach §§ 898, 537 Nr. 10 RVO ausgeschlossen, weil der Kläger fast ausschließlich und laufend für die Beklagte tätig gewesen sei und seine Arbeiten wie ein Arbeitnehmer nach den Weisungen der Stadtwerke und innerhalb bestimmter Stunden habe ausführen müssen. Ferner hat die Beklagte im zweiten Rechtszug Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger aus seinem Unfall keinerlei Ansprüche, ganz gleich welcher Art, gegen die Beklagte zustehen* Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg* ihre Inzidentfeststellungsklage (Widerklage) hat das Oberlandesgericht abgewiesen« lüt der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre Widerklage weiter« Berner beantragt sie. Io hilfsweise, auf die negative Beststellungswiderklage der Beklagten festzustellen, daß dem Kläger für die Zeit ab 1« August 1955, eventuell ab.1« Juni 1956* eventuell ab 1* Januar 1957 keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, 20 hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, 5«. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen, bis die Bau- Berufsgenossenschaft in WfBHM darüber entschieden hat, ob ein nach der Reichsversicherungsordnung entschödlgüngspflichtiger Unfall vorliegt« Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurück-zuweisen« Entscheidungsgrunde s Io Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte die Haftungsbefreiung des § 898 RVO nicht zugute kommt« Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat die zuständige Vei’waltungs-Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 13* November 1956 entschieden, daß ein Pall der Haftung irgendeiner Unfallberufsgenossenschaft nicht gegeben ist. An diese Entscheidung ist der Zivilrichter gebunden (§'901 RVO). Daß der Kläger auf Grund eines Arbeitsverhältnisses bei ihr beschäftigt gewesen sei (§ 537 Nr, 1 RVO), behauptet auch die Beklagte nicht» Sie bittet nur um Nachprüfung, ob sie das Haftungsprivileg des § 898 RVO nicht deshalb für sich in Anspruch nehmen kann, weil der Kläger zur Zeit des Unfalls vorübergehend wie ein Versicherter für sie tätig und daher nach § 537 Nr» 10 RVO versichert war (BGHZ 24, 247). Pas hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Wie es feststellt, hat der Kläger als selbständiger Unternehmer auf Grund eines Werkvertrages nach eigenen Ideen Werbe- und Dekorationsarbeit für die Beklagte geleistet. Bei einem solchen Sachverhalt ist für eine Anwendung des § 537 Nr. 10 RVO kein Raum (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 1957» HJW 1958, 158). Paß der S 4 Kläger sich bei seiner Arbeit in gewissem Umfang nach den Wpisungen der Stadtwerke zu'richten hatte, kann entgegen der Ansicht der Revision keine andere Beurteilung rechtfertigen. Pa über die Präge, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits in dem Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung entschieden worden ist, ist auch für eine Aussetzung des Verfahrens, wie die Revision sie hilfsweiae beantragt hat, kein Raum» 11/ Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Aktivlegitimation des Klägers, denn ein Porderungsübergang nach § 1542 RVO, auf den die Revision sich beruft, kommt nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Der Kläger war als selbständiger Werbeleiter Mitglied der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Nach der Mitteilung dieser Berufsgenossenschaft vom 11. September 1957 (Bio 138 d.A.) konnte der Kläger sich gegen Arbeitsunfälle freiwillig versichern,» Er hat von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch ♦ s % gemacht und genoß deshalb für sich persönlich keinen TTnfallver-Sicherungsschutzo Nun hat das Berufungsgericht sich zwar nicht ausdrücklich mit dem Schreiben der Bau-Berufsgenossenschaft vom 14. August 1957 (Bl. 131) befaßt. Hierin ist aber entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblicken. Bas Berufungsgericht hat ersichtlich diesem Schreiben keine Bedeutung beigemessen, weil es sich nur auf Dekorateure, nicht aber auf den Kläger als Werbefachmann bezieht. III. In der Sache selbst kann unentschieden bleiben, ob und inwieweit dem Kläger vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zustehen und ob die Bedenken begründet sind, die die Revision in dieser Hinsicht gegefn das Berufungsurteil erhebt. Zutreffend, hat das Berufungsgericht jedenfalls die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung bejaht, daß sie ihre .Pflicht, den Verkehr in den Geschäftsräumen ihrer Stadtwerke zu sichern, schuldhaft verletzt hat. Es stellt fest, daß der I&denraum frisch eingewachst, aber noch nicht gebohnert war und führt auss Die Beklagte habe entweder anordnen und dafür sorgen müssen, daß die Geschäftsräume nur ausserhalb der Geschäftszeiten ein-, gewachst und gebohnert wurden, oder dafür sorgen müssen, daß das Publikum und andere Personen, die in den Räumen zu tun hatten, durch schriftliche oder mündliche Hinweise auf die Gefahrenlage hingewiesen wurden. 8 f* Die Revision irrt mit ihrer Meinung, die Beklagte habe ihrer Pflicht dadurch genügt, daß sie abstumpfendes Wachs habe verwenden lassen» Wie das Berufungsgericht feststellt, ist auch bei einem Einwachsen des Binoleumsbodens mit abstumpfendem Bohnerwachs nicht die Gefahr beseitigt, daß man beim Betreten des Bodens ins Gleiten kommt» Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe darlegen müssen, worauf seine -Sachkunde zu dieser Feststellung beruhe (§ 286 ZPO)» Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht ersichtlich eigene Kenntnisse und Erfahrungen verwertet hat, ist seine Feststellung aber auch auf die > Aussage der Putzfrau gestützt, aus deren Angaben sich ebenfalls er- gibt, daß das Bohnerwachs, das sie in den Geschäftsräumen der Stadtwerke verwendet hat, auch in anderen Fällen keine unbedingte Sicherheit gegen ein Ausgleiten bot» Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Beklagte eine Pflicht zur Verkehrssicherung nur gegenüber den Besuchern der Geschäftsräume, nicht aber gegenüber dem Kläger gehabt habe» Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bestand gegenüber allen Personen, die sich befugterweise in den Geschäftsräumen ihrer Stadtwerke aufhielten» Daher hatte. die Beklagte auch gegenüber dem Kläger die Rechtspflicht, Vorkehrungen zu treffen, daß er nach Möglichkeit durch den gefährlichen Zustand des Fußbodens keinen Schaden erlitt» Die Maßnahmen, die das Berufungsgericht zu dem Schutze des Klägers und der Besucher der Geschäftsräume für erforderlich gehalten hat, bedeuten entgegen der Meinung der Revision keine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht der Beklagten zu stellenden Anforderungen» IV» Die Ausführungen des Beinzfungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens halten ebenfalls einer rechtlichen Prüfung stand» Der Kläger mußte beim Begehen der Geschäftsräume der Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachten* Daß er bei seiner Gehweise dem gefährlichen Zustand des Fußbodens nicht Rechnung getragen hat, könnte ihm als eine schuldhafte eigene Unvorsichtigkeit zur Last gelegt werden* wenn er die drohende Gefahr erkannt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können® Das aber hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen® Seine Ausführungen hierzu geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken® Die Riige der Revision, das Berufungsgericht habe Be-weisangebote der Beklagten Übergängen, kann keinen Erfolg haben® Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei eilig gewesen, als richtig unterstellt und hat der Aussage der Frau entnommen, daß der Kläger stets flink seiner Arbeit nachgegangen ist® Es hat mit Recht angenommen, daß hierin allein noch kein Verschulden zu erblicken ist® Dafür, daß der Kläger sich unvorsichtig oder unsachgemäß verhalten habe, hat die Beklagte keinen Beweis angeboten® ♦ Da das angefochtene Urteil für die Frage, ob die Klageansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind, auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision « der Beklagten zurückzuweisen, soweit sie diesen Teil des Berufungßurteils angreift® V® Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht die Feststellungswiderklage ohne nähere Begründung abgewiesen hat® Die Beklagte hat mit ihrer .Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger aus seinem Unfall vom 26® März 1955 gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche, ganz gleich welcher Art, zustehen« Gewiß lag es dem Inhalt des Urteils auf der Hand, daß die Widerklage insoweit unzulässig war, als es sich um die Ansprüche handelt, di Gegenstand der Hauptklage waren und vom Berufungsgericht dea Grunde nach zugebilligt worden sind (Verdienstausfall bis einschließlich 1956 und Schmerzensgeld)« Insoweit war für eine Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZPO und auch für eine Peststellungsklage nach § 256 ZPO kein Raum, weil schon durch die Entscheidung über »die Hauptklage diese Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend klargestellt wurden«, Bas Berufungsgericht hat aber übersehen, daß der Kläger sich weiterer Ansprüche berühmt hat* Er hat behauptet, der mit der Klage geltend gemachte ßchadensersatzanspruch (Verdienst-ausfall bis einschließlich 1956) erhöhe sich noch, weil er im Januar 1957 durch den Konkurs der Birma B^Hfe bei der er als Angestellter gearbeitet habe, arbeits-los geworden sei«, Die Beklagte hat ihre Feststellungswider-klage gerade damit begründet, daß die Beklagte für die Zeit seit Januar 1957 schon deshalb keinen Schadensersatz beanspruchen könne, weil es insoweit an einem ursächlichen Zusammenhang fehle, denn der Konkurs der Firma SfMMHHHHI sei keine adäquate Folge des Unfalls«, In. jedem Fall sei, so meint die Beklagte, der ursprüngliche Zusammenhang durch die eigene Entschließung des Klägers, bei der Firma S^HHi einzutreten, unterbrochen«. Hiernach war die Festst ellungswidei'klage zulässig« Ob sie als Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) anzusehen ist, kann auf sich beruhen« Denn jedenfalls konnte sie als Feststellungsklage nach § 256 ZPO erhoben werden, weil die Beklagte wegen der Berühmung durch den Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hatte« Bas Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, oh die Widerklage nicht insoweit begründet ist, als die Beklagte mit ihr festgestellt wissen will, daß dem Kläger ab Januar 1957 keine Schadensersatzan-Sprüche mehr zustehen«, Bas könnte der Pall sein, wenn der Kläger auch unabhängig von seinen ünfallverletzungen seinen Beruf als selbständiger Werbeleiter aufgegeben hätte und als Angestellter in den Bienst eines anderen Betriebes getreten wäre« Bagegen wäre der ursächliche. Zusammenhang zwischen dem Unfall des Klägers und dem Verdienstausfall, den er ab Ja-nuar 1957 wegen der Konkurseröffnung über,das Vermögen seiner Arbeitgeberin erlitten hat, nicht zu verneinen, wenn das Auf geben des eigenen Geschäftsbetriebes auf den Unfall und die dabei erlittenen Verletzungen zurückzuführen wäre* Biese Prägen sind bisher nicht geklärt» Da zu ihrer Beantwortung und zur endgültigen Entscheidung über die Widerklage weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen hat. In diesem Umfang war die Bache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht i* zurttckzuverweisen« Soweit die Beklagte mit ibreii Rechtsmittel unterlegen iet, hat sie nach §§ 97, 92 ZPO die Kosten äes Revisionsrechtszuges zu tragen« Bis Entscheidung über die weiteren - 12 Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten. Engels Heinr „Meyer Br« Kleinewefers Br« Hauß Br«Bode