Dezember 1954 mit 150 DM und für die Folgezeit mit 160 DM monatlich geltend gemacht hat« Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm Ersatz dafür zu leisten, daß ihm nicht mehr die Dienste seines Sohnes zur Verfügung stehen, die ihm dieser durch seine Mitarbeit gewährt haben würde und als von ihm unterhaltener Angehöriger seines Hausstandes weiterhin hätte gewähr-ren müssen« Die Beklagte hat bestritten, daß der Sohn bei seinem Alter dem Kläger noch kraft Gesetzes zur Dienstleistung verpflichtet gewesen sei$ sie ist der Ansicht? 34 ^56/1577 als Uindesterfordernis aufgestellt worden ist, damit der ord«entliehe Vorsitzende einen ausreichenden Überblick über die za erledigenden Sachen gewinnen und behalten und in der Lage sein kann, den Vorsitz in der einen oder anderen Sache selbst zu übernehmen, falls ihm dies nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zweckdienlich erscheint, sondern er hat sich im Sinne des weitergehenden Verlangens in der Entscheidung BGEZ 20, 355 /760/36j7 auch an der Rechtsprechung des Senats immerhin in solchem Umfange beteiligt, daß nicht schon durchgreifende Bedenken daran bestehen, ob er in der Lage gewesen ist, den Einfluß auozuüben, den der Vorsitzende als Richter im Kollegium durch seine reicheren Erfahrungen, seine Y/eisheit und sein Können zur Geltung bringen soll« Die Rüge einer unvorsehriftsmäßigeu Besetzung des Gerichts ist daher unbegründet* Pc Unter den Parteien besteht kein Streit inehr darüber, daß die Beklagte als Eigenbesitzerin der einge-stürsten baulichen Anlage dem Kläger gemäß §§ 856, 845 BGB durch Rentenzahlung Schadensersatz zu leisten hat, wenn und soweit die Annahme gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage rechtsirr-tumsfrei davon ausgegangen, daß der Sohn nicht in einem ArbeitsVerhältnis au dem Kläger gestanden hat, sondern daß hier das familienrechtliche Verhältnis bestimmend gewesen ist, auf Grund dessen der Sohn als von den.Eltern unterhaltenes hausstandsangehöriges Kind nach § 1617 BGB verpflichtet war, den Eltern in ihrem Heuswesen und Ge- schäft in einer seinen Kräften und seiner Leoensstellung ent sprechenden Weise Dienste zu leisten* Z\*ar kann ein schuldrechtliches Arbeitsverhältnis nach § 612 BGB als stillschweigend zustande gekommen angesehen werden, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist* Mit Recht ist das Berufungsgericht aber jedenfalls für die hier vorliegenden landwirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts und des Reichsgerichts gefolgt, wcnaoli-die—Vermutung eher flir rein femllieiireohtliche als schuldrechtliche Beziehungen als Grundlage der Mitarbeit spricht, wenn ein Sohn, der dem elterlichen Hausstand angehörfc und von den Eltern unterhalten wird, nach Eintritt seiner Volljährigkeit fortfährt, den Eltern in ihrem Hauswesen od-er Geschäft in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise Dienste zu leisten (RArbG Urteil vom 14« Februar 1934 JW 1934, 1062; RGZ 162, 116 /720/)« Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses hätte zu demindest das Voriiegen von Umständen , erfordert, die einen Schluß darauf zulassen, daß durch stillschweigende Willenseinigmig die ursprünglich fami-lieairechtlichen Beziehungen in vertragliche umgewandelt worden sind* Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht feststellen können» 1951/'952 S„ 29) auf äie sich die Revision noch bezieht, liegt das Schwergewicht auf der Anwendung des § 10 der Lohnpfändungsverordnung (jetzt § 850 h ZPO)«» Soweit dort betont worden ist, § 1617 BGB finde keine Anwendung, wenn das Kind durch die Bienste unter erheblicher Schmälerung seiner sonstigen Verdienstmöglichkeiten derart in Anspruch genommen werde, daß die Leistung der Bienste ohne Vergütung nicht gewollt sein könne, oder wenn Art und Bauer der Bienste eine über den Unterhalt hinausgehende Vergütung erwarten ließen; steht dies unter dem ausdrücklich hervorgehobenen Blickwinkel, daß es nach § 10 der LohnpfändungsverOrdnung nicht auf den Willen der Beteiligten, sondern auf die objektive b) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich an der familienrechtlichen Grundlage der Mitarbeit des Sohnes im Betriebe des Klägers auch in der Folgezeit nichts geändert haben würde» Es hat erwogen, in der Regel möge zwar die Heirat eines Kindes die gesetzliche Pflicht zur Mitarbeit beenden, weil in diesem Zeitpunkt der Sohn oder die Tochter einen eigenen Hausstand gründe und aus dem Haushalt der Eltern ausscheide, Ira vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht aber auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des Klägers, seiner Ehefrau und der Verlobten des verunglückten Sohnes die Überzeugung gewonnen, daß der Sohn nach der Hochzeit keinen eigenen Hausstand gegründet heben würde, sondern im Haushalt seiner Eltern geblieben und auch seine Frau mit in diesen Haushalt aufgenommen worden wäre» Es hat sich in dieser Würdigung dadurch bekräftigt gesehen, daß nach der Lebenserfahrung gerade auf kleineren Höfen, die eine getrennte Familienführung schon aus finanziellen Gründen kaum zuließen, Eltern und Kinder auch nach der Hochzeit eines Kindes nur einen gemeinsamen Haushalt führten« Für das Verbleiben des Sohnes im elterlichen Haushalt spreche auch, daß der Sohn eine besondere Ausbildung nicht erhalten habe» wie das Berufungsgericht weiter betont hat; die Gesamtleitung des Hofes nicht haben aufgeben müssen« Vielmehr sei davon auszugehen, daß in natürlicher Wechselwirkung mit der abnehmenden Arbeitsfähigkeit des Klägers die Arbeit und Verantwortung des Sohnes zugenommen hätten, ohne daß dabei aber die Oberleitung des Klägers ausgeschaltet worden wäre * Eine Umwandlung der familienrechtlichen in eine vertragliche Dienstleistung des Sohnes wäre erst für einen Zeitpunkt in Frage gekommen; in dem der Kläger auch zu einer bestimmten Oberleitung nicht mehr in der Lage gewesen wäre* Hierfür lägen aber keine Anzeichen vor* Schließlich hat das Berufungsgericnt auch darin, daß es nur ein Pachthof ist, den der Kläger bewirtschaftet, kein Hindernis gesehen, das der Annahme des Portbestehens einer familienrechtlichen Grundlage für die Arbeit des Sohnes im Betriebe des Klägers entgegenstände« Im Palle einer Beendigung des Pachtverhältnisses würde nämlich der Kläger, der über Geräte, Vieh und sonstiges Zubehör eines landwirtschaftlichen Hofes verfüge, einen anderen Hof gepachtet haben« Biese Würdigung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden« Es ist im wesentlichen eine Präge tatrichter lieher Beurteilung des einseinen Palles, ob angenommen werden kann, daß bei einem dem elterlichen Hausstand angehörenden, von den Eltern unterhaltenen und im elterlichen Hauswesen und Geschäft gemäß § ".617 BGB mitarbeitenden Sohn von irgendeinem Zeitpunkt an die Voraussetzungen dieser familienrechtlichen Bicnstieistungsgrund-läge entfallen (vgl0 RArbG Urteil vom 4. Juni 1932 -RAG 112/32 JV/ 1932, 3483 mit weiteren Nachweisen)« Hier stellt sich die Präge überdies im Rahmen einer Schadensermittlung, für die nach § 287 ZPO das freie Ermessen des Tatrichters gilt« Baß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, läßt sich nicht feststellen* Zwar mag es ungewöhnlich erscheinen, daß ein erwachsener verheirateter Landwirtssohn bis zu dem Tode des Vaters nicht aufhört, in dessen landwirtschaftlichem Betrieb, noch dazu auf einem Pachthof, nur in der Stellung eines Hauskindes ohne Rechtsanspruch auf Arbeitsvergütung tätig zu sein« Dennoch kommt so etwas auch heute noch vor, und rechtlich unmöglich ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht« Ber von der Revision berufene nicht berührt.wenn weder Mann noch Frau einen rechtlichen Anspruch auf ArbeiteVergütung haben, sondern beide nur im landwirtschaftlichen Betriebe der Eltern des Mannes unbezahlte Mithilfe leisten, weil und solange sie auf dem Hof leben und von den Eltern des Mannes mitunterhalten werden*
2357 013 Für das Nachschlagewerk! Nicht für dis Amtliche Sammlungj Gesetz* BGB §§845, 1617 Rechtssatz3 Die Mitarbeit eines Sohnes im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters k8nn auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit und nach seiner Verheiratung weiter auf der farailienrechtlichen Grundlage des § 1617 BGB beruhen* « Aktenzeichens VI ZR 6/57 Urteil des BGK vom 21. Januar 1958 OLG Düsseldorf Verkündet am 2I» Januar 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle* Im Namen des V o ii k e s In dem Rechtsstreit Aktiengesellschaft in H< r, vertreten durch ihren Vorstand, der Firma NflBH Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof*Br, gegen den Landwirt Heinrich Hafl^ in straße traße, Hat Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.( hat der VloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21* Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Br.Meiß und der Bundesrichter Hanebeck, Br.Bode, Br* Hauß und Br-Löscher für Recht erkannts Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4oZivilsenats des Oberlendesgerichts in BUsseldorf vom 6o November 1956 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auf-erlegt* - Von Rechts wegen ~ 2 <• Tatbestand % Am 15« Februar 1952 kam der damals 26 Jahre alte Sonn des Klägers auf dem Zeohengelände der Beklagten durch Einsturz eines Teiles der Kohlenverladeanlage für den Landabsatz zu Tode« Er hatte in dem Haushalt seines Vaters gelebt und ihm geholfen, den ungefähr 25 ha großen Hof zu bewirtschaften, den der Kläger von der Beklagten gepachtet hat. wobei auch Fuhraufträge inebesondere für Werksangehörige der Beklag-ten über Deputätkohle ausgeftihrt wurden«, Der Xläger hat die Beklagte fUr den tödlichen Unfall seines SoJbuies verantwortlich gemacht und ausser dem Ersatz der Beei'digungskosten, die ihm durch Teilurteil des Landgerichts vom 6« Oktober 1954 zugesprochen worden sind, Zahlung einer Rente verlange, die er für die Zeit ab 15* Februar 1952 zunächst in Höhe von monatlich 98,50 DM beansprucht und im Xiege der Klageerweiterung dann für die Zeit vom 15» März bis 31*. Dezember 1954 mit 150 DM und für die Folgezeit mit 160 DM monatlich geltend gemacht hat« Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm Ersatz dafür zu leisten, daß ihm nicht mehr die Dienste seines Sohnes zur Verfügung stehen, die ihm dieser durch seine Mitarbeit gewährt haben würde und als von ihm unterhaltener Angehöriger seines Hausstandes weiterhin hätte gewähr-ren müssen« Die Beklagte hat bestritten, daß der Sohn bei seinem Alter dem Kläger noch kraft Gesetzes zur Dienstleistung verpflichtet gewesen sei$ sie ist der Ansicht? bei voll** jährigen Kindern müsse nach heutiger Auffassung in Philen <Jer vorliegenden Art ein Arbeite vertrag oder gese^lschafto-ähnliches Verhältnis angenommen worden» Der Sohn würde auch bei seiner Heirat, die unstreitig unmittelbar bevorstand, aus dem Hausstand des Klägers ausgeschieden sein; andernfalls würden sich die Aufwendungen des Klägers für den Unterhalt des Sohnes und seiner Patnilie so erhöht haben? daß ein Schaden wegen entgangener Dienste nicht mehr vor-Anlegen hätte» Das Landgericht hat dem Klagevorlongen entsprochen» Das Oberlandesgerichi hat das Zahlungsbegehren in beschräi ter Höhe für gerechtfertigt gehalten.- jeweils monatlich 98,50 DM bis H. März 1954, weiter 117 DM bis 3'icAugust 1954, 12*1,80 DM bis 30»Juni 1955, 135,20 DM bis 30«April 1956 und 160 DM bis zu dem Lebensende des Klägers, - auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil entsprechend geändert und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung des Klägers mit den noch in Streit befindlichen Ansprüchen« Ente che idungsgrUnde s 1» Die Revision rügt Verletzung der §§ 62, 117 CTG und § 551 Rr« 1 ZPO, weil die Sache bei der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht unter • »I dam Vorsitz des Senatspräsidenten Dr* TflHH? des ordentlichen Vorsitzenden des hier zuständig gewesenen 4-Zivilsenate de3 Oberlandesgerichts Düsseldorf, sondern unter dem des Oberlandesgerichtsrats Dr HoflHBI verhandelt und entschieden worden ist« Sie zieht zwar nicht in Zweifel, daß Senatspräsident DrcTflHP und ebenso auch der nach dem Geschäftsverteilungspian stellvertretende Vorsitzende Oberlandesgerichtsrat GflHP verhindert gewesen sind-, die Sitzung wahr zunehmen, und Oberland e sge-richtsrat DreRoflBH|9 daher nach § 66 berufen gewesen ist, den Vorsitz zu führen» Sie meint aber, Senatspräoi-dent Dr* sei den Aufgaben seines Amtes als Vorsitzen der des 4«Zivilsenats zu stark entzogen gewesen, als daß er diese Stellung in der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9? 291$ 10, 131; 15, 139; 16, 256; 20, 356) gebotenen Weise habe ausfüllen können« Die‘eigenen näheren Darlegungen der Revision lassen diese Annahme jedoch nicht begründet erscheinen» Danach haben zu der hier in Betracht kommenden Zeit (Herbst 1956) von jeweils vier Sitzungen des Senats durchweg zwei Sitzungen unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr»ü!HH^ und je eine weitere Sitzung unter dem Vorsitz des Oberlandesgcrichts-rats und des Oberlandesgerichtsrats Dr»R( kranz stattgefunden« Obwohl Senatspräsident Div bei der Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Sache nicht beteiligt gewesen ist, hat er doch auch in ihr Geschäfte des Senacspräsideutcn ausgeübt, nach Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist insbesondere den Berichterstatter bestimmt, Verhandlungstermin anberaumt, au der Beschlußfassung über die Bewilligung des vom Kläger nachgesuchten Armenrechts teilgenommen und einen Be- weisbeaehiuß dee Senats verkündet * Die Revision bezweifelt nicht; daß Senatspraeidcnt in entsprechender reise auch i:i den anderen Sachen, die nicht unüer seinem Vorsitz zur Verhandlung und Fntscheidung gelangt sind, tätig geworden ist. Wenn hiernach Senatspräsident Dr>.Td|Bfe auch in starkem Kaße "behindert gewesen ist. selbst den Versitz in den Verhandlungsterminen des Senats wahrzv.nehmen, so läßt sich doen nicht sagen; daß die Führung des Senats schon nicht mehr in ausreichendem Maße in seiner Hand gelegen hätte» Ei' hat nicht nur von den anfallenden Sachen Kenntnis genommen, sie unter die Beisitzer verteilt und die Termine festgesetzt*'wie es in den Entscheidungen BGHZ 9? 291 J^93/; und 10, i 50 /J32/ im Anschluß an RGZ 130, '! 34 ^56/1577 als Uindesterfordernis aufgestellt worden ist, damit der ord«entliehe Vorsitzende einen ausreichenden Überblick über die za erledigenden Sachen gewinnen und behalten und in der Lage sein kann, den Vorsitz in der einen oder anderen Sache selbst zu übernehmen, falls ihm dies nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zweckdienlich erscheint, sondern er hat sich im Sinne des weitergehenden Verlangens in der Entscheidung BGEZ 20, 355 /760/36j7 auch an der Rechtsprechung des Senats immerhin in solchem Umfange beteiligt, daß nicht schon durchgreifende Bedenken daran bestehen, ob er in der Lage gewesen ist, den Einfluß auozuüben, den der Vorsitzende als Richter im Kollegium durch seine reicheren Erfahrungen, seine Y/eisheit und sein Können zur Geltung bringen soll« Die Rüge einer unvorsehriftsmäßigeu Besetzung des Gerichts ist daher unbegründet* Pc Unter den Parteien besteht kein Streit inehr darüber, daß die Beklagte als Eigenbesitzerin der einge-stürsten baulichen Anlage dem Kläger gemäß §§ 856, 845 BGB durch Rentenzahlung Schadensersatz zu leisten hat, wenn und soweit die Annahme gerechtfertigt ist. daß dar verunglückte Sohn dem Kläger nach § 1617 BGB zur Leistung von Diensten in seinem landwirtschaftlichen! Betriebe verpflichtet gewesen ist und weiter verpflichtet gewesen sein würde® a) Unstreitig hat der Sohn dem väterlichen Hausotand engehört; er ist von den Einkünften des elterlichen Betriebes unterhalten worden® Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist er seit seiner Kindheit auf dem Hof tätig gewesen; nachdem er während seiner Schulzeit schon zu gelegentlichen Hilfeleistungen herangezogen worden ist, hat er nach seiner Schulentlassung ständig mitgearbeitet* Besondere Vereinbarungen über seine Dienstleistung sind nicht getroffen worden; Lohnsteuer und SozialVersicherungsbeiträge sind für ihn nicht abgeführt worden; steuerlich ist er nicht als Lohnarbeitskraft, - was für den Kläger günstiger gewesen wäre, - sondern als mitarbeitender Familienangehöriger geführt worden. Der Sohn hatte nach dem Tode des Vaters den von diesem geführten Ilof mit dem in seinem Eigentum stehenden Inventar übernehmen sollen® Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage rechtsirr-tumsfrei davon ausgegangen, daß der Sohn nicht in einem ArbeitsVerhältnis au dem Kläger gestanden hat, sondern daß hier das familienrechtliche Verhältnis bestimmend gewesen ist, auf Grund dessen der Sohn als von den.Eltern unterhaltenes hausstandsangehöriges Kind nach § 1617 BGB verpflichtet war, den Eltern in ihrem Heuswesen und Ge- - 7 k «I schäft in einer seinen Kräften und seiner Leoensstellung ent sprechenden Weise Dienste zu leisten* Z\*ar kann ein schuldrechtliches Arbeitsverhältnis nach § 612 BGB als stillschweigend zustande gekommen angesehen werden, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist* Mit Recht ist das Berufungsgericht aber jedenfalls für die hier vorliegenden landwirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts und des Reichsgerichts gefolgt, wcnaoli-die—Vermutung eher flir rein femllieiireohtliche als schuldrechtliche Beziehungen als Grundlage der Mitarbeit spricht, wenn ein Sohn, der dem elterlichen Hausstand angehörfc und von den Eltern unterhalten wird, nach Eintritt seiner Volljährigkeit fortfährt, den Eltern in ihrem Hauswesen od-er Geschäft in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise Dienste zu leisten (RArbG Urteil vom 14« Februar 1934 JW 1934, 1062; RGZ 162, 116 /720/)« Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses hätte zu demindest das Voriiegen von Umständen , erfordert, die einen Schluß darauf zulassen, daß durch stillschweigende Willenseinigmig die ursprünglich fami-lieairechtlichen Beziehungen in vertragliche umgewandelt worden sind* Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht feststellen können» Die Revision verweist demgegenüber auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17* Februar 1955 ~ IV 520/53 U -(NJW 1955, 1615)* in dem die'Frage behandelt wird, ob bei der Entwicklung der Verhältnisse in der Landwirtschaft - der fortgeschrittenen Technisierung, dem Wandel der r • ö * • traditionellen bäuerlichen Haltiu?g zu einem mehr kaufmännischen Denken, der Verbesserung der Bewirtschaftungsmethoden unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Technik, Biologie5 Chemie und Betriebswirtschaftslehre -daran festgehalten werden kann, daß die Mitarbeit von Kindern in der Landwirtschaft der Eltern auf Grund typischer Betrachtungsweise als Angelegenheit der privaten Lebensführung (§ 12 Ziff« 1 EStG) und nicht des Betriebes (§ 4 Abs« 4 EStG) aufzufassen sei und die Aufwendungen für die Mitarbeit von Familienangehörigen einkommensteuer*? • «• rechtlich daher nicht abgesetzt werden könnten« Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lassen sich für die hier su beurteilende Frage jedoch keine Einsichten gewinnen, die den obigen Darlegungen entgegenständen« Der Bundesfinanzhof ist in seiner Entscheidung zu der Auffassung gelangt> daß die typisierende Ablehnung von Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern in der Landwirtschaft nicht im bisherigen Umfange aufrechterhalten werden sollte« Unter den veränderten Lebensverhältnissen sei nicht einzusehen, warum Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft in wesentlich kleinerem Umfange anerkannt werden sollten, als es im Boreich der gewerblichen 7irt-schaft geschehen ist« Auch ira Hinblick auf die Erbver-hältnisse scheine es gerechter, mitarbeitenden Familienangehörigen die Möglichkeit zu geben, das Entgelt für ihre Mitarbeit vorweg in Form von Arbeitslohn zu erhalten, als daß sie ihre Arbeitskraft dem Betrieb unentgeltlich cur Verfügung steilen müßten und damit zur Erhöhung des Nachlasses beitrügen« Bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbarte und ernsthafte Arbeitsverträge zwischen Eltern und Kindern müßten daher grundsätzlich auch steuerlich anerkennt werden« Der Bundesfinanzhof hat mit diesen Ausführungen auf dem Gebiet des Steuerrechts nur einer Betrachtungsweise Raum gegeben, die im bürgerlichen Recht schon bisher uicht wesenblich anders gegolten hat* Bas trifft auch fUr die Bemerkung zu, daß die Arbeitsverträge nicht schriftlich oder mündlich geschlossen zu sein brauchten, sondern rjich auch aus den Umständen ergeben könnten„ In seiner wei~ teren Hervorhebung, daß es u® a* darauf en’Jcorame, ob alle Folgerungen aus dem behaupteten Arbeiteverhä.Vbnis gezogen worden seien, insbesondere auch für die Sozialversicherung, und ob das Kind den lohn auch in der üblichen Poa?m-und Höhe tatsächlich ausgezahlt erha3.ten habe, hat der Bundesfinanzhof auf Gesichtspunkte abgestellt, denen das Berufungsgericht im vorliegenden Falle gleichfalls Gewicht beigelegt hat; doch hat es hier Feststellungen getroffen, die gerade nicht in dieser Richtung liegen. Bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt / Main vom 7* März 1951 - II LA 473/50 t'BRspr I 16? Bl« 48 H •< BJ ? 1951/'952 S„ 29) auf äie sich die Revision noch bezieht, liegt das Schwergewicht auf der Anwendung des § 10 der Lohnpfändungsverordnung (jetzt § 850 h ZPO)«» Soweit dort betont worden ist, § 1617 BGB finde keine Anwendung, wenn das Kind durch die Bienste unter erheblicher Schmälerung seiner sonstigen Verdienstmöglichkeiten derart in Anspruch genommen werde, daß die Leistung der Bienste ohne Vergütung nicht gewollt sein könne, oder wenn Art und Bauer der Bienste eine über den Unterhalt hinausgehende Vergütung erwarten ließen; steht dies unter dem ausdrücklich hervorgehobenen Blickwinkel, daß es nach § 10 der LohnpfändungsverOrdnung nicht auf den Willen der Beteiligten, sondern auf die objektive '0 Sachlage ankomme» Diese von der Idee des Gläubigerschutzes bestimmte Schau 1st aber nicht maßgebend, wenn es um die Frage geht, wie die rechtlichen Beziehungen zwischen den Litern und dem mitarbeitenden Kind im Verhältnis zueinander zu werten sind» Hier ist es durchaus von Bedeutung, wie die Beteiligten selbst die Dinge angesehen haben und haben geordnet wissen wollen» b) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich an der familienrechtlichen Grundlage der Mitarbeit des Sohnes im Betriebe des Klägers auch in der Folgezeit nichts geändert haben würde» Es hat erwogen, in der Regel möge zwar die Heirat eines Kindes die gesetzliche Pflicht zur Mitarbeit beenden, weil in diesem Zeitpunkt der Sohn oder die Tochter einen eigenen Hausstand gründe und aus dem Haushalt der Eltern ausscheide, Ira vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht aber auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des Klägers, seiner Ehefrau und der Verlobten des verunglückten Sohnes die Überzeugung gewonnen, daß der Sohn nach der Hochzeit keinen eigenen Hausstand gegründet heben würde, sondern im Haushalt seiner Eltern geblieben und auch seine Frau mit in diesen Haushalt aufgenommen worden wäre» Es hat sich in dieser Würdigung dadurch bekräftigt gesehen, daß nach der Lebenserfahrung gerade auf kleineren Höfen, die eine getrennte Familienführung schon aus finanziellen Gründen kaum zuließen, Eltern und Kinder auch nach der Hochzeit eines Kindes nur einen gemeinsamen Haushalt führten« Für das Verbleiben des Sohnes im elterlichen Haushalt spreche auch, daß der Sohn eine besondere Ausbildung nicht erhalten habe» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein Bauern- sohn. der auf der familienrechtlichen Grundlage des § 16,7 BGB seine volle Arbeibskrafl im elterlichen Betrieb einsetzb„ keinen bürgeriioh-rech blichen Anspruch auf Geldmittel hat, mit denen er seine Ehefrau und seine etwaigen Kinder unterhalten könnte* Dem hat das Berufungsgericht hier jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen, Ohne Rücksicht auf das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung werde, so hat es unter Hinweis auf gleichartige Ausführungen in der Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts vom 23. August 19*53 - BAG 172/33 (JW 1933, 2408; • hervergehoben« in der Praxis des bäuerlichen Lebens die Familie des Sohnes mitunterhalten? wo das Gedeihen eines landwirtschaftlichen Betriebes auf die Arbeitskraft des Sohnes, seiner Ehefrau und später auch der Kinder angewiesen sei* So lägen die Dinge aber bei der geringen Größe des vom Kläger bewirtschafteten Pschthofes und bei seiner und seiner Ehefrau geminderten Arbeitsfähigkeit gerade auch im vorliegenden Falle* Obwohl der Kläger nicht mehr im Besitz seiner vollen Arbeitskraft ist, würde er? wie das Berufungsgericht weiter betont hat; die Gesamtleitung des Hofes nicht haben aufgeben müssen« Vielmehr sei davon auszugehen, daß in natürlicher Wechselwirkung mit der abnehmenden Arbeitsfähigkeit des Klägers die Arbeit und Verantwortung des Sohnes zugenommen hätten, ohne daß dabei aber die Oberleitung des Klägers ausgeschaltet worden wäre * Eine Umwandlung der familienrechtlichen in eine vertragliche Dienstleistung des Sohnes wäre erst für einen Zeitpunkt in Frage gekommen; in dem der Kläger auch zu einer bestimmten Oberleitung nicht mehr in der Lage gewesen wäre* Hierfür lägen aber keine Anzeichen vor* .. 12 - Schließlich hat das Berufungsgericnt auch darin, daß es nur ein Pachthof ist, den der Kläger bewirtschaftet, kein Hindernis gesehen, das der Annahme des Portbestehens einer familienrechtlichen Grundlage für die Arbeit des Sohnes im Betriebe des Klägers entgegenstände« Im Palle einer Beendigung des Pachtverhältnisses würde nämlich der Kläger, der über Geräte, Vieh und sonstiges Zubehör eines landwirtschaftlichen Hofes verfüge, einen anderen Hof gepachtet haben« Biese Würdigung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden« Es ist im wesentlichen eine Präge tatrichter lieher Beurteilung des einseinen Palles, ob angenommen werden kann, daß bei einem dem elterlichen Hausstand angehörenden, von den Eltern unterhaltenen und im elterlichen Hauswesen und Geschäft gemäß § ".617 BGB mitarbeitenden Sohn von irgendeinem Zeitpunkt an die Voraussetzungen dieser familienrechtlichen Bicnstieistungsgrund-läge entfallen (vgl0 RArbG Urteil vom 4. Juni 1932 -RAG 112/32 JV/ 1932, 3483 mit weiteren Nachweisen)« Hier stellt sich die Präge überdies im Rahmen einer Schadensermittlung, für die nach § 287 ZPO das freie Ermessen des Tatrichters gilt« Baß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, läßt sich nicht feststellen* Zwar mag es ungewöhnlich erscheinen, daß ein erwachsener verheirateter Landwirtssohn bis zu dem Tode des Vaters nicht aufhört, in dessen landwirtschaftlichem Betrieb, noch dazu auf einem Pachthof, nur in der Stellung eines Hauskindes ohne Rechtsanspruch auf Arbeitsvergütung tätig zu sein« Dennoch kommt so etwas auch heute noch vor, und rechtlich unmöglich ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht« Ber von der Revision berufene / Grundsatz der Gleichberechtigung von Menn und Frau wird 9 nicht berührt.wenn weder Mann noch Frau einen rechtlichen Anspruch auf ArbeiteVergütung haben, sondern beide nur im landwirtschaftlichen Betriebe der Eltern des Mannes unbezahlte Mithilfe leisten, weil und solange sie auf dem Hof leben und von den Eltern des Mannes mitunterhalten werden* c) Soweit sich das Berufungsurteix mit der Höhe der zuerkannten Schadensersatzrente befaßtP ist es ’/on der Revision nicht angegriffen; ein sachlich» »rechtlicher Rechtsfehler ist auch insoweit nicht erpichtlicho Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurücfcgewiesen werden«. Heiß Hauß Hanebeck Dr«Löscher Dr-Bode