hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30o März 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Kleinewefers, Br«Gelhaar, Br«Meyer, Hanebeck und Br«Bode für Recht erkannta Auf die Revision der Beklagten zu l) und 2) wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 17® November 195? Die Beklagten, die beide seit 1931 u.a« auch der NSDAP angehörten, sahen sie auf Grund ihrer Äusserung als Gegnerin des Nationalsozialismus an und traten ihr entgegen« Nach ihrer Behauptung hat die Klägerin bei dieser Gelegenheit den Beklagten in seiner Soldatenehre an- Vorsorglich haben die Beklagten mit Ansprüchen in Hohe von 139 150 DM aufgerechnet, Hierzu ist unstreitig, dass die Klägerin im Jahre 1945 das den verstorbenen Eheleuten Peter B^lgehörende Anwesen OpBBBBMPstrasse in Besitz genommen hat« Sie ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23® März 1950 rechtskräftig verurteilt worden, über die vorhandenen Sachen und über die seit 1945 aus dem Hause gezogenen Nutzungen Rechnung zu legen (l 0 214/46 des Landgerichts M«-Gladbach 1 U 501/47 des OLG Las Berufungsgericht hat festgestellt, dass Jansen entgegen seinen Behauptungen nicht nur den Zweck verfolgte, die Klägerin durch den Ortsgruppenleiter zusammenstauchen r zu lassen« Vielmehr sei die Anzeige darauf gerichtet gewesen, gegen die Klägerin wegen ihrer staatsfeindlichen Äusserungen ein strafrechtliches Verfahren herbeizuführen und sie einer schwerwiegenden Bestrafung auszusetzen« Jansen hat, wie das Berufungsgericht feststellt, mit der Möglichkeit gerechnet und, wenn nicht gar gewollt, so doch zu demindest gebilligt, dass sich die Gestapo mit der Anzeige befassen und die Klägerin einer unverhältnismässig hohen Strafe oder son- Es hat ausgeführt, selbst wenn dieser Beweggrund an sich nicht sittenwidrig gewesen sei, so seien es aber nach wie vor die von ihm angewandten Mittel und der erstrebte Zweck® Seine schriftliche Meldung sei über den konkreten Beleidigungstatbestand weit hinausgegangen, weil die Klägerin darüber hinaus staatsfeindlicher Äusserungen verdächtigt worden und die Meldung darauf hinausgelaufen sei, die Klägerin einer schwerwiegenden strafrechtlichen Behandlung zuzuführen, die durch die Beleidigung nicht gerechtfer- 3o Bei dem festgestellten Sachverhalt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Erstattung der Anzeige eine gegen die guten Sitten verstossende Handlung gesehen hat» Soweit es die Denunziation und ihre Beurteilung im Bewusstsein des Volkes kennzeichnet, verdienen seine Darlegungen uneingeschränkte Zustimmung, Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen, dass die Beleidigung, die Jansen von der Klägerin zugefügt worden ist, die Sittenwidrigkeit der Anzeigeerstattung nicht auszuschliessen vermag« Gewiss hat ein Beleidigter im allgemeinen das Recht, eine strafrechtliche Ahndung der erlittenen Ehrverletzung herbeizuführen« Auch soweit er damit gleichzeitig einen Sachverhalt anzeigt, der den Tatbestand einer weiteren nach den . Die Beklagten berufen sich zu Unrecht darauf, dass eine ipflicht zur Anzeige bestanden habe« § 139 StGB kann keine Anwendung finden, da keine der dort aufgeführten Straftaten gegeben isto Eine andere Grundlage für das Bestehen einer Rechtspflicht zur Anzeige ist dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen« Die Revision hat insoweit auch keine Rügen erhoben« Das Berufungsgericht . samtverhaltens zu dieser Schlussfolgerung gekommen ist und dabei auch dessen späteres Verhalten in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat, unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken® Auch hier konnte neben den anderen Umständen die Feststellung, Rf^^habe, nachdem ihm in dem Verfahren gegen die Klägerin vor dem Volksgerichtshof die Zeugenladung zugegangen sei, erklärt, er werde dafür sorgen, dass die Klägerin den Kopf abbekomme, dafür gewertet werden, dass er als Mittäter habe handeln wollen0 5« Bas Berufungsgericht hat nun nicht untersucht, ob und inwieweit das gegen die Klägerin ergangene Strafurteil des Volksgerichtshofs rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht und unter Berücksichtigung rechtsstaatlichen Benkens als gerecht zu bezeichnen ist® Bas bedurfte aber der Klärung, denn die Klägerin kann, auch wenn ihr Verhalten ohne die sittenwidrige Anzeige nicht verfolgt worden wäre, keinen Schadensersatz verlangen, soweit sie zu einer nach rechts»-staatlicher Auffassung gerechtfertigten Strafe verurteilt worden ist® In diesem Umfang kann sie die Folgen ihres Han- delns nicht auf abwälzen, Die Interessen der dem allgemeinen Wohl dienenden Strafrechtspflege erfordern, dass jeder Rechtsbrecher die gerechten Polgen seiner Straftat selbst trägt o Mithin kann auch die Klägerin von den Beklagten nur insoweit Ersatz verlangen, als ihr mit der Verurteilung ein materielles Unrecht widerfahren ist, a) Bas wäre der Pall, wenn der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSStVO), auf Grund deren die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Wehrkraftzersetzung bestraft worden ist, in den hier in Betracht kommenden Bestimmungen der § 5 Abs 1 Nr 1 und 2 wegen Widerspruchs mit einer überstaatlichen Rechtsnorm auch für die damalige Zeit die Geltung abgesprochen werden müsste© Bas ist jedoch nicht der Fall© Bei § 5 Abs 1 Nr 2 KSStVO steht das ausser Zweifel, Nach dieser Bestimmung wurde bestraft,-wer es unternahm« einen Soldaten zu dem Ungehorsam, zur Widersetzung oder zur Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten oder zur Fahnenflucht oder unerlaubten Entfernung zu verleiten oder sonst die Manneszucht in der Wehrmacht zu untergraben. Aber auch wenn ein Staat, wie es in § 5 Abs 1 Nr 1 KSStVO geschehen ist, im Kriege eine Bestrafung wegen Zersetzung der Wehrkraft schon für den Fall anordnet, dass jemand öffentlich den Willen des Volkes zur Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht, hält er sich im Rahmen des Bereichs, in dem er darüber befinden darf, was Recht und Unrecht sein soll, Bamit ist weder der Grundgedanke der Gerechtigkeit und Menschlichkeit, wie er im Bewusstsein der Allgemeinheit lebt, noch jener Kembereich des Rechts verletzt, der nach allgemeiner Rechtsüberzeugung von keinem Gesetz und keiner obrigkeitlichen Massnahme ver-rr| letzt werden darf (BGHSt 2, 234 /23J/ «ad 3, 357 /J62'/), b) Ein materielles Unrecht könnte ihr widerfahren sein, wenn die Anwendung des Gesetzes auf den gegebenen Sachverhalt nicht gerechtfertigt gewesen wäre, insbesondere wenn das Gesetz missbräuchlich, d®h® in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr zu vereinbarenden Weise ausgelegt worden wäre® Ob das Verhalten der Klägerin die Anwendung der Kriegssonderstrafrecht sverordnung rechtfertigt, lässt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschliessend beurteilen« Hierzu bedarf es zunächst einer Feststellung des Sachverhalts, der zur Verurteilung der Klägerin geführt hat® Das Berufungsgericht hat zwar die gegen die Beklagten ergangenen Strafurteile angeführt und zu dem Teil die gleichen Feststellungen getroffen, aber nicht entschieden, ob es den gesamten dort festgestellten Sachverhalt auch im jetzigen Hechtsstreit für bewiesen hält« Es hat insbesondere nicht festgestellt, welche Äusserungen die Klägerin gemacht hat und ob die in dieser Hinsicht auf gestellten Behauptungen der Beklagten zutreffen® Es wird daher zunächst zu klären sein, wie sich die Vorgänge vom 2® April 1944 abgespielt haben® Alsdann bedarf es der Prüfung, ob die Klägerin mit ihren Äusserungen den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 5 Abs 1 Nr 2 oder 1 KSStVO verwirklicht hat«, Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« c) Hat die Klägerin eine nach der KriegssonderStrafrecht sverordnung strafbare Handlung begangen, so könnte das Urteil des Volksgerichtshofs gleichwohl ungerecht sein, wenn und soweit die verhängte Strafe, nach rechtsstaatlicher Auffassung übermässig hoch wäre und dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entsprechen würde« Auch das wird gegebenenfalls zu prüfen sein» Soweit ein ungerechtes Urteil in diesem Sinne vorliegt und der Klägerin mit ihrer Bestrafung ein materielles Unrecht geschehen ist, sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen» III o Ob im Hinblick auf die Freiheitsentziehung auch § 825 Abs 1 und Abs 2 in Verbindung mit § 239 StGB als Hechtsgrundlage des Klageanspruchs in Betracht kommen oder ob es insoweit, wie die Revision geltend macht, an dem Merkmal der Widerrechtlichkeit fehlen würde, bedarf keiner Prüfung, denn auch dieser Anspruch würde den gleichen -Beschränkungen unterliegen, wie sie-oben für den Anspruch aus § 826 BGB erörtert worden sind« lo Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Beklagten gegenüber der Klageforderung nicht mit Gegenforderungen aufrechnen können, weil § 393 BGB entgegensteht0 Bass die zur Aufrechnung gestellte Forderung ebenfalls eine solche aus unerlaubter Handlung ist, kann hier keine andere Beurteilung recht-fertigen (vgl RGZ 123, 7). 20 Ben. Beklagten kann auch nicht zugegeben werden, dass die Haft ent Schädigung, die den Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) gezahlt werden, dem Schmerzensgeld des § 847 BGB gleichzusetzen sei und daher dem Klagebegehren entgegenstehe« Hierzu wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 12, 278 verwiesen« Hiernach wird der aus allgemeinen Rechtsvorschriften herzuleitende Schmerzensgeldanspruch eines körperlich verletzten Opfers nationalsozialistischer Verfolgung durch das Bundesentschädigungsgesetz nicht ausgeschlossen« Ob die Klägerin eine Haft ent Schädigung erhalten hat oder erhält, kann daher in diesem Zusammenhang Gegenstand des Rechtsstreits sind, als Ausgleich für die Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit eine Rente nach § 15 BEG erhalten hätte» Würde dies zutreffen, so wäre eine ■Schadensersatzforderung der Klägerin- gegen die Beklagten nach § 9 Abs 2 Satz 2 BEG in Höhe der geleisteten Zahlungen auf das zuständige Band übergegangen» Bas wird erfordere \ lichenfalls aufzuklären sein, denn ein Zwischenurteil über den Grund des Rentenanspruchs könnte nicht erlassen werden, * * wenn die Forderung übergegangen wäre» Insoweit müsste die Klage vielmehr wegen fehlender Sachbefugnis abgewiesen werden» Auch hinsichtlich des bezifferten Klageanspruchs von 15 000 BM wird gegebenenfalls mit Rücksicht auf § 9 Abs 2,Säte 2 '!
Bür das Nachschlagewerk! 2337 061 3o Bür die Amtliche Sammlung! ' 4 v’*''» % • ‘ ;.v* Gesetz* BGB § 826 •f V' Hechtssatzi Auch die Erstattung einer objektiv wahren Anzeige kann sittenwidrig sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die sie als verwerflich * und dem allgemeinen Anstandsgefühl widersprechend ,erscheinen lassen« Der Angezeigte kann aber nur insoweit Schadensersatz verlangen; als ihm durch die Verurteilung zu einer Strafe ein materielles Unrecht widerfahren istp ____ Aktenzeichens VI ZH 6/54 Urteil des BGH vom 25* Mai 1955 LG M« -Gladbach OLG Düsseldorf r<t ' < % Y1 ZR 6/51 'Verkündet am 25». Mai 1955 Malessa, Justizsyekr etä:? als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle m N a m e n des V • 1 k e s In dem Rechtsstreit des Rischhändlers Franz str„ 2» des Angestellten Franz Beklagten, Berufungsheklagten, Berufungsklägers zu 2 und Revisionskläger« - Prozesshevo1lmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen die Ehefrau des Kaufmanns August »tr, A» Maria geh« Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungs-Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigt er g Rechtsanwalt Br® hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30o März 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Kleinewefers, Br«Gelhaar, Br«Meyer, Hanebeck und Br«Bode für Recht erkannta Auf die Revision der Beklagten zu l) und 2) wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 17® November 195? aufgehoben, soweit es die Revisionskläger beschwert0 In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen0 Von Rechts wegen Tatbestands Am 2. April 1944 war die Klägerin in Begleitung ihrer Schwester in der Wohnung des inzwischen verstorbenen Peter um ihm im Aufträge ihres als Soldat an der Ostfront befindlichen Ehemannes einen Hypothekenbetrag von 2 000 HM zurückzuzahleno Peter RfHH äusserte seinen Unwillen darüber dass ihm das Geld angeboten wurde. Sein Sohn, der Beklagte Franz und sein Schwiegersohn, der Beklagte J^JP^ beteiligten sich an der weiteren Unterhaltung. In ihrem Verlauf kam es zu einem immer heftiger werdenden politischen Wortstreit, insbesondere zwischen der Klägerin und dem auf Urlaub befindlichen der bei einer Marineeinheit auf dem Balkan eingesetzt war und Uniform trug. Die Klägerin äusserte ihr Missfallen über den Krieg und das Hitlersystem und brachte Zweifel an dem erfolgreichen Ausgang des Krieges • zu dem Ausdruck. Die Beklagten, die beide seit 1931 u.a« auch der NSDAP angehörten, sahen sie auf Grund ihrer Äusserung als Gegnerin des Nationalsozialismus an und traten ihr entgegen« Nach ihrer Behauptung hat die Klägerin bei dieser Gelegenheit den Beklagten in seiner Soldatenehre an- gegriffen und erklärt, er könne als Heimatkrieger grosse Heden schwingen5 er sei auch so ein Idiot, der noch kämpfe; er solle doch die Brocken hinschmeissen, die Uniform wirke auf sie wie ein rotes Tuch auf einen Stier. Jansen ging npch an demselben Tage zu dem damaligen Ortsgruppenleiter der NSDAP der Ortsgruppe Otto B^H in dessen Bezirk auch die Klägerin wohnte. Er teilte diesem das Vorgefallene zunächst mündlich mit und erstattete sodann einen schriftlichen Bericht. gab den Bericht an die Kreisleitung weiter? diese leitete ihn der Geheimen Staatspolizei zu. Am folgenden Tage erschien auch der Beklagte RflH^bei dem Ortsgruppenleiter und unter- * » . a* i* *&• p' 4 > » jk- » r \ I • - 3 ~ hielt sich mit ihm über alles, was die Klägerin am Vor tage in der Wohnung seines Vaters geäussert hatte» Am 5« April 1944 wurde die Klägerin von der Geheimen Staatspolizei festgenommen und vernommene Sie blieb zunächst einige Monate in Mönchen-Gladbach in Untersuchungshaft und wurde dann in das Gerichtsgefängnis in Potsdam überführt, weil wegen der ihr zur Last gelegten Straftat Anklage vor * dem Volksgerichtshof in Berlin erhoben wurde» Im Verhandlungstermin vom 10o Oktober 1944 ist die Klägerin wegen Wehrkraftzersetzung zu einer Zuchthausstrafe von drei ^ahren verurteilt warden» Sie war vom Zuchthaus in Kottbus aus als Arbeiterin in der Rüstungsindustrie tätig» Im Februar 1945 wurde sie in das Zuchthaus Waldheim in Sachsen und später in ein Lager in Coswig bei Dresden überführt» Kurz vor dem Einmarsch der alliierten Truppen wurde sie nach Hause entlassen» Auf dem Rückweg nach 1^| musste sie wegen Erkrankung einige Wochen in Gera bleibeno $ ä kV* & * . V i«Wr * *X k' *>> Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten vorsätzlich und gemeinsam ihre Verhaftung herbeigeführt» Bei der Vernehnung durch die Gestapo und in der Verhandlung vor dem Volksgerichtshof hätten die Beklagten die Vorgänge vom 2» April 1944 übertrieben und entstellt geschildert und sie darüber hinaus wahrheitswidrig politisch belastet» Der Beklagte Heuter habe sich selbst damit gebrüstet, sie an-gezeigt zu haben, er habe öffentlich erzählt, er sei als Zeuge geladen und werde schon dafür sorgen, dass sie, die Klägerin, den Kopf abbekomme» Ferner hat die Klägerin vorgetragen, durch die Anforderungen, Entbehrungen und körperlichen Anstrengungen, denen sie während ihrer Haft ausgesetzt gewesen sei, habe sie dauernde gesundheitliche Schäden, insbesondere einen Herzmuskel * 1- m '*** iw r *♦» - 4 ~ «J W schaden und Kreislaufdekompositionen davongetragen, durch die ihre Arbeitsfähigkeit um 50 $6 gemindert sei* Auch habe sie durch die Inhaftierung Sachund Vermögensschaden erlittene Für die entstandenen Schäden hat die Klägerin die Be-klagten, den früheren Ortsgruppenleiter Otto sowie die Eheleute KJHBund 1151011 deren Tode die Erben verantwortlich gemachte Sie hat von ihnen als Gesamtschuldnern einen Teilbetrag von 15 000 3M, ein angemessenes Schmerzensgeld und für die Zeit vom 1* Juni 1949 bis zu ihrem Lebensende, längstens jedoch bis zu dem 30« April 1974 eine vierteljährliche Rente von 180 IM verlangt« Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, Jfm habe sich durch die herabsetzenden Äusserungen der Klägerin in seiner Soldatenehre gekränkt gefühlt und durch die Mitteilung an £|BHBnur erreichen wollen, dass seine Ehre wiederhergestellt werde« habe B^|| lediglich gebeten, die Klägerin einmal 11 zusammenzustauchenft« Die Meldung sei an die Kreisleitung weitergegeben worden, ohne dass er das gewusst oder gewollt habe« Im übrigen hätten sie, die Beklagten, stets nur den wahren Sachverhalt wiedergegeben« ' M Vorsorglich haben die Beklagten mit Ansprüchen in Hohe von 139 150 DM aufgerechnet, Hierzu ist unstreitig, dass die Klägerin im Jahre 1945 das den verstorbenen Eheleuten Peter B^lgehörende Anwesen OpBBBBMPstrasse in Besitz genommen hat« Sie ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23® März 1950 rechtskräftig verurteilt worden, über die vorhandenen Sachen und über die seit 1945 aus dem Hause gezogenen Nutzungen Rechnung zu legen (l 0 214/46 des Landgerichts M«-Gladbach 1 U 501/47 des OLG •>* t. i i' > « t Düsseldorf)« Die Beklagten haben geltend gemacht, durch die Vorenthaltung des Anwesens seien ihnen in der angegebenen Höhe Nutzungen entgangen und Schäden entstandene •X * Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4 500 DM Schmerzensgeld zu zahlen« Ferner hat es die übrigen gegen gerichteten Klageansprüche zu 5/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt,die Klage jedoch abgewiesen, soweit sie gegen Franz R^BRund weitere Beklagte geriohfcet war« Im Berufungsrechtszug ist -aueh der Beklagte Rpppals Gesamtschuldner mit «TflHi zur Zahlung von 4 500 DM Schmerzensgeld verurteilt worden« Ferner hat das Berufungsgericht die bezifferten Klageansprüche (15 000 DM und Rente) gegen Jppp|und H|BH|als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, den Rentenanspruch jedoch nur bis zu dem 1« März 195% Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe g fr Yf' ifclr fcf. Die Revision ist begründet« I« Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 826 BGB bejaht und angenommenen, J! habe mit der Erstattung der Anzeige gegen die guten Sitten verstossen, während R^PP bewusst und gewollt mit ihm zusammengewirkt habe« _ I 1« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen;* dass auch die Erstattung einer objektiv wahren Anzeige Sitten- & & ;•. 6 - widrig sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die sie als verwerflich und dem allgemeinen Anstandsgefühl widersprechend erscheinen lassen« Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind in dem zur Entscheidung stehenden Pall Umstände gegeben, die die Anzeige zu einer sittenwidrigen stempeln« Hierzu ist in dem Berufungsurteil ausgeführtt Eine Anzeige wegen politischer Äusserungen, die eine Gefahr für Leib und Leben der Angezeigten mit sich bringen könne, habejeher im Gefühl des Volkes als verwerflich und unanständig gegolten« Las sei auch in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes und vor allem in den letzten Kriegsjahren der Pall gewesen, als die Kriegslage sich mehr und mehr verschlechtert• habe und gegen politisch Andersdenkende mit Strafen und Gewaltmassnahmen vorgegangen worden sei, die nicht mehr dem Unrechtsgehalt der abfälligen lusserungen entsprochen hätten« Es habe damals dem Anstandsgefühl aller, die sich noch ein Gefühl für Recht und Billigkeit bewahrt hatten, widersprochen, jemanden, der sich unbedacht gegen die Staatsführung und den Krieg äusserte, anzuzeigen und damit schweren Strafen und sogar der Todesstrafe auszusetzen« / Las Berufungsgericht hat festgestellt, dass Jansen entgegen seinen Behauptungen nicht nur den Zweck verfolgte, die Klägerin durch den Ortsgruppenleiter zusammenstauchen r zu lassen« Vielmehr sei die Anzeige darauf gerichtet gewesen, gegen die Klägerin wegen ihrer staatsfeindlichen Äusserungen ein strafrechtliches Verfahren herbeizuführen und sie einer schwerwiegenden Bestrafung auszusetzen« Jansen hat, wie das Berufungsgericht feststellt, mit der Möglichkeit gerechnet und, wenn nicht gar gewollt, so doch zu demindest gebilligt, dass sich die Gestapo mit der Anzeige befassen und die Klägerin einer unverhältnismässig hohen Strafe oder son- i 3 ,i l r i i •i *1 .»• •»I l' l i |4 ' .V •- 7 stigen willkürlichen, sie schädigenden Massnahmen unterworfen werde» Dass Yon der Klägerin in seiner Soldatenehre angegriffen worden ist, schliesst nach Ansicht des Berufungsgerichts die Sittenwidrigkeit der Anzeigeerstattung nicht aus. Hach den PestStellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin als Heimat kr ieger bezeichnet und erklärt, da 3ei noch so ein Idiot, der mit der Uniform herumlaufe, diese wirke auf sie wie ein-rotes Tuch« Bas Berufungsgericht hat ln diesen Äusserungen der Klägerin eine Verletzung der Ehre gesehen, der als minderwertiger Soldat hingestellt -worden sei und sich hierdurch habe betroffen fühlen können® Es hat ausgeführt, selbst wenn dieser Beweggrund an sich nicht sittenwidrig gewesen sei, so seien es aber nach wie vor die von ihm angewandten Mittel und der erstrebte Zweck® Seine schriftliche Meldung sei über den konkreten Beleidigungstatbestand weit hinausgegangen, weil die Klägerin darüber hinaus staatsfeindlicher Äusserungen verdächtigt worden und die Meldung darauf hinausgelaufen sei, die Klägerin einer schwerwiegenden strafrechtlichen Behandlung zuzuführen, die durch die Beleidigung nicht gerechtfer- tigt gewesen sei« 2o Bie tatsächlichen Pest Stellungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht angreifbar® Bie hiergegen erhobenen Bügen der Bevision richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter obliegt und einer Nachprüfung im Bevisionsrechtszug entzogen 1st® Bass die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts gegen die Benkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung verstossen, kann der Revision nicht zugegeben werden© Vor allem konnte das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoss auch aus dem späteren Verhalten insbesondere aus »** 8 So seinem Verhalten als Zeuge vor dem Volksgerichtshof Rückschlüsse auf seine subjektive Einstellung bei der Erstattung der Anzeige ziehen, 3o Bei dem festgestellten Sachverhalt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Erstattung der Anzeige eine gegen die guten Sitten verstossende Handlung gesehen hat» Soweit es die Denunziation und ihre Beurteilung im Bewusstsein des Volkes kennzeichnet, verdienen seine Darlegungen uneingeschränkte Zustimmung, Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen, dass die Beleidigung, die Jansen von der Klägerin zugefügt worden ist, die Sittenwidrigkeit der Anzeigeerstattung nicht auszuschliessen vermag« Gewiss hat ein Beleidigter im allgemeinen das Recht, eine strafrechtliche Ahndung der erlittenen Ehrverletzung herbeizuführen« Auch soweit er damit gleichzeitig einen Sachverhalt anzeigt, der den Tatbestand einer weiteren nach den . bestehenden Gesetzen strafbaren Handling enthält, macht er an sich von den formal legalen Mitteln der Rechtsordnung Gebrauch« Gleichwohl kann sein Verhalten gegen die guten Sitten verstossen« Durch § 826 BGB macht sich das Gesetz Vorschriften der Moral mittelbar zu eigen, indem es Rechtshandlungen auch dann missbilligt, wenn sie einen Verstoss gegen das Rechtsund Sittlichkeitsbewusstsein des Volkes, das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden enthalten« Insoweit dient § 826 BGB der Verwirklichung eines Rechts höherer Ordnung und gestattet die Beachtung der Forderung wahrer innerer Gerechtigkeit (Enneccerus-Behmann, Schuldrecht II 14» Bearbeitung Seite 924)* Unter diesem Blickpunkt kann auch eine wahre Anzeige eines Beleidigten nicht gebilligt werden, wenn sie den Angezeigten dem Mechanismus eines Staates ausliefert, dessen Führung jede ihr abträgliche Äusserung und Gesinnung unter Missachtung der ... 9 •• Jr / i K & ft *'* *■ f*i. A Würde des Menschen gewaltsam unterdrückte Wird der Angezeigte Willkürmassnahmen der Gestapo ausgeliefert und hat er eine unverhältnismässig hohe, dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entsprechende Strafe zu erwarten, so dient das dem Staatsbürger zustehende Recht zur Anzeige einer straf-, baren Handlung nicht mehr der Rechtsverwirklichung, sondern wird missbraucht, um Unrecht herbeizuführen« Da s-c*1 t' nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dieser Fol-gen seines Handelns bewusst war, musste er nach der Anschauung aller billig und gerecht Henkenden seine eigenen Interessen zurückstellen und von der Erstattung der Anzeige ab-sehen (vgl auch Urteil des III0 Zivilsenats vom 31« Mai 1954 ~ III ZR 17/53 -). Die Beklagten berufen sich zu Unrecht darauf, dass eine ipflicht zur Anzeige bestanden habe« § 139 StGB kann keine Anwendung finden, da keine der dort aufgeführten Straftaten gegeben isto Eine andere Grundlage für das Bestehen einer Rechtspflicht zur Anzeige ist dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen« Die Revision hat insoweit auch keine Rügen erhoben« Das Berufungsgericht . hat «wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt,de Beklagten nicht geglaubt, dass sie sich irrigerweise für verpflichtet gehalten haben, die Äusserungen der Klägerin zu melden« 4o Dass der Beklagte der Anzeigeerstattung selbst nicht unmittelbar beteiligt war, schliesst es nicht aus, ihn hierfür nach § 830 Abs 1 Satz 1 BGB ebenfalls verantwortlich zu machen« Bei der gemeinschaftlich begangenen Handlung im Sinne dieser Vorschrift kann schon der gemeinschaftliche Wille die gemeinschaftliche Verursachung erzeugen, so dass es gleichgültig ist, wieviel der einzeln? Mittäter zu dem schädigenden Erfolge beigetragen hat0 Nicht . * erforderlich ist insbesondere, dass jeder bei der Ausführung physisch mitwirkt5 auch eine rein intellektuelle, bloss geistig bestimmende, durch Ermunterung bewusst unterstützende Tätigkeit kann ausreichen, um eine Mittäterschaft ansu-nehmen, wenn nur ein gemeinschaftliches Wollen vorhanden ist, der Erfolg also als Folge der Gesamttätigkeit erscheint (BGB RGRKom 10® Aufl § 830 Anm 3). Bie tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, recht-fertigen den von ihm gezogenen Schluss, dass und R0| die sittenwidrige Handlung, nämlich die Anzeige gegen die Klägerin, als Mittäter in diesem Sinne begangen haben® Bass das Berufungsgericht auf Grund des von gezeigten Ge- samtverhaltens zu dieser Schlussfolgerung gekommen ist und dabei auch dessen späteres Verhalten in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat, unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken® Auch hier konnte neben den anderen Umständen die Feststellung, Rf^^habe, nachdem ihm in dem Verfahren gegen die Klägerin vor dem Volksgerichtshof die Zeugenladung zugegangen sei, erklärt, er werde dafür sorgen, dass die Klägerin den Kopf abbekomme, dafür gewertet werden, dass er als Mittäter habe handeln wollen0 5« Bas Berufungsgericht hat nun nicht untersucht, ob und inwieweit das gegen die Klägerin ergangene Strafurteil des Volksgerichtshofs rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht und unter Berücksichtigung rechtsstaatlichen Benkens als gerecht zu bezeichnen ist® Bas bedurfte aber der Klärung, denn die Klägerin kann, auch wenn ihr Verhalten ohne die sittenwidrige Anzeige nicht verfolgt worden wäre, keinen Schadensersatz verlangen, soweit sie zu einer nach rechts»-staatlicher Auffassung gerechtfertigten Strafe verurteilt worden ist® In diesem Umfang kann sie die Folgen ihres Han- ♦ •< I* . iS''" f lx ** '« *fy £ delns nicht auf abwälzen, Die Interessen der dem allgemeinen Wohl dienenden Strafrechtspflege erfordern, dass jeder Rechtsbrecher die gerechten Polgen seiner Straftat selbst trägt o Mithin kann auch die Klägerin von den Beklagten nur insoweit Ersatz verlangen, als ihr mit der Verurteilung ein materielles Unrecht widerfahren ist, a) Bas wäre der Pall, wenn der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSStVO), auf Grund deren die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Wehrkraftzersetzung bestraft worden ist, in den hier in Betracht kommenden Bestimmungen der § 5 Abs 1 Nr 1 und 2 wegen Widerspruchs mit einer überstaatlichen Rechtsnorm auch für die damalige Zeit die Geltung abgesprochen werden müsste© Bas ist jedoch nicht der Fall© Bei § 5 Abs 1 Nr 2 KSStVO steht das ausser Zweifel, Nach dieser Bestimmung wurde bestraft,-wer es unternahm« einen Soldaten zu dem Ungehorsam, zur Widersetzung oder zur Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten oder zur Fahnenflucht oder unerlaubten Entfernung zu verleiten oder sonst die Manneszucht in der Wehrmacht zu untergraben. Keinem Staat kann verwehrt werden, dass er ein derartiges Unternehmen, die Moral der Truppe zu untergraben, unter schwere Strafe stellt. Aber auch wenn ein Staat, wie es in § 5 Abs 1 Nr 1 KSStVO geschehen ist, im Kriege eine Bestrafung wegen Zersetzung der Wehrkraft schon für den Fall anordnet, dass jemand öffentlich den Willen des Volkes zur Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht, hält er sich im Rahmen des Bereichs, in dem er darüber befinden darf, was Recht und Unrecht sein soll, Bamit ist weder der Grundgedanke der Gerechtigkeit und Menschlichkeit, wie er im Bewusstsein der Allgemeinheit lebt, noch jener Kembereich des Rechts verletzt, der nach allgemeiner Rechtsüberzeugung von keinem Gesetz und keiner obrigkeitlichen Massnahme ver-rr| letzt werden darf (BGHSt 2, 234 /23J/ «ad 3, 357 /J62'/), i" 4» *v .. 12 Der 3® Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Präge der Gültigkeit des § 5 Abs 1 Nr 1 KSStVO in seinem Urteil BGHSt 3, 110 /ll6/ unentschieden gelassen® In mehreren anderen Entscheidungen sind die Strafsenate jedoch von der Gültigkeit dieser Bestimmung ausgegangen (z®Bo BGHSt 4? 66, Urteil vom 20® November 1952 in der Strafsache gegen die Beklagten - 5 StR 401/51 - sowie die Urteile vom 4® Dezember 1952 ~ 4 StR 33/50 - und 25® Juni 1952 - 5 StR 219/53 und 5 StR 220/53 - )« Wegen der Anwendung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung an sich hat die"~KIägerin daher noch kein Unrecht erlitten® b) Ein materielles Unrecht könnte ihr widerfahren sein, wenn die Anwendung des Gesetzes auf den gegebenen Sachverhalt nicht gerechtfertigt gewesen wäre, insbesondere wenn das Gesetz missbräuchlich, d®h® in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr zu vereinbarenden Weise ausgelegt worden wäre® Ob das Verhalten der Klägerin die Anwendung der Kriegssonderstrafrecht sverordnung rechtfertigt, lässt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschliessend beurteilen« Hierzu bedarf es zunächst einer Feststellung des Sachverhalts, der zur Verurteilung der Klägerin geführt hat® Das Berufungsgericht hat zwar die gegen die Beklagten ergangenen Strafurteile angeführt und zu dem Teil die gleichen Feststellungen getroffen, aber nicht entschieden, ob es den gesamten dort festgestellten Sachverhalt auch im jetzigen Hechtsstreit für bewiesen hält« Es hat insbesondere nicht festgestellt, welche Äusserungen die Klägerin gemacht hat und ob die in dieser Hinsicht auf gestellten Behauptungen der Beklagten zutreffen® Es wird daher zunächst zu klären sein, wie sich die Vorgänge vom 2® April 1944 abgespielt haben® Alsdann bedarf es der Prüfung, ob die Klägerin mit ihren Äusserungen den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 5 Abs 1 Nr 2 oder 1 KSStVO verwirklicht hat«, Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Soweit es auf die Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 1 KSStVO ankommen sollte, wird zur Frage der Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 3? 110 */ll6/ verwiesen« c) Hat die Klägerin eine nach der KriegssonderStrafrecht sverordnung strafbare Handlung begangen, so könnte das Urteil des Volksgerichtshofs gleichwohl ungerecht sein, wenn und soweit die verhängte Strafe, nach rechtsstaatlicher Auffassung übermässig hoch wäre und dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entsprechen würde« Auch das wird gegebenenfalls zu prüfen sein» Soweit ein ungerechtes Urteil in diesem Sinne vorliegt und der Klägerin mit ihrer Bestrafung ein materielles Unrecht geschehen ist, sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen» 6« Mit Hecht hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin darin gesehen, dass sie durch be- leidigende Äusserungen gereizt hat» Ein weiteres Mitverschulden der Klägerin könnte gegeben sein, wenn sie trotz einer Warnung durch ihren Ehemann sich derartig geäussert hat, obwohl die Beklagten ihr als fanatische Nationalsoziali sten bekannt waren« Andererseits würde zugunsten der Klägerin ins Gewicht fallen, wenn sie, wie von ihr behauptet wird durch gehässige Erklärungen der Beklagten über Kirche und Papst zu ihren Äusserungen veranlasst worden wäre» vj V IT.® Das Berufungsgericht könnte auch insoweit keinen Bestand haben, als es eine Schadensersatzpflicht Deuters mit der Begründung bejaht, habe sich bei seiner Vernehmung als Zeuge nicht darauf beschränkt, seiner Zeugnispflicht zu genügen, sondern darüber hinaus die Klägerin politisch belastet, sie als Staatsfeindin bezeichnet und der Wahrheit zuwider erklärt, der Heißmangelbetrieb ihrer Schwester sei eine kommunistische Hochburg* Mit dieser uneidli chen falschen Aussage hat R^m| gegen § 153 StGB und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB verstos-sen und ferner sich einer gegen die guten Sitten verstossen-den Handlung (§ 826 BGB) schuldig gemacht« Während das Landgericht nicht für bewiesen erachtet hat, dass diese Angaben R^Dsfür eine höhere Bestrafung der Klägerin ursächlich waren, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob diese Ursächlichkeit besteht oder ob diese Angaben wegen der Interessiertheit der Zeugen und wegen der inneren Widersprüche, in die sie sich verwickelt hatten, bei der Urteilsfällung unberücksichtigt geblieben sind« Wie die Revision mit Recht rügt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es auf die Frage der Ursächlichkeit nicht ankomme, rechtlich nicht haltbar« Soweit die Klägerin auf Grund ihrer eigenen Einlassung und der wahrheitsgemässen Aussagen der Beklagten und anderer Zeugen zu Recht verurteilt sein sollte, ist aus den oben dargelegten Gründen keine Ersatzpflicht gegeben« Soweit R^BI|unrichtige Angaben gemacht und die Klägerin mehr, als es in Erfüllung der Zeugnispflicht erforderlich war, politisch belastet hat, kann er für diese unerlaubte Handlung nur dann zu dem Schadenersatz herangezogen werden, wenn sie für den der Klägerin entstandenen Schaden ursächlich war« An diesem Kausalzusammenhang fehlt es aber, wenn die erwähnten Angaben R^m^ bei der Verurteilung de? Klägerin durch den Volksgerichtshof keine Rolle gespielt haben« Palls es auf diesen Haftungsgrund ankommt, wird das *. 15 4 4 ,.V. & Berufungsgericht den Kausalzusammenhang zu prüfen und die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen haben0 III o Ob im Hinblick auf die Freiheitsentziehung auch § 825 Abs 1 und Abs 2 in Verbindung mit § 239 StGB als Hechtsgrundlage des Klageanspruchs in Betracht kommen oder ob es insoweit, wie die Revision geltend macht, an dem Merkmal der Widerrechtlichkeit fehlen würde, bedarf keiner Prüfung, denn auch dieser Anspruch würde den gleichen -Beschränkungen unterliegen, wie sie-oben für den Anspruch aus § 826 BGB erörtert worden sind« if' IVo Für die neue Verhandlung sei für den Fall einer Bejahung von Ersatzansprüchen folgendes bemerktg % lo Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Beklagten gegenüber der Klageforderung nicht mit Gegenforderungen aufrechnen können, weil § 393 BGB entgegensteht0 Bass die zur Aufrechnung gestellte Forderung ebenfalls eine solche aus unerlaubter Handlung ist, kann hier keine andere Beurteilung recht-fertigen (vgl RGZ 123, 7). i-pK * 0 20 Ben. Beklagten kann auch nicht zugegeben werden, dass die Haft ent Schädigung, die den Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) gezahlt werden, dem Schmerzensgeld des § 847 BGB gleichzusetzen sei und daher dem Klagebegehren entgegenstehe« Hierzu wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 12, 278 verwiesen« Hiernach wird der aus allgemeinen Rechtsvorschriften herzuleitende Schmerzensgeldanspruch eines körperlich verletzten Opfers nationalsozialistischer Verfolgung durch das Bundesentschädigungsgesetz nicht ausgeschlossen« Ob die Klägerin eine Haft ent Schädigung erhalten hat oder erhält, kann daher in diesem Zusammenhang J 6 *— 16 *■* auf sich beruhen» i • I 3« Von Bedeutung würdfe aber sein, wenn die Klägerin | für die Zeit, für die ihr Rentenanspruch zu 3/4 dem Grunde ( nach für gerechtfertigt erklärt worden ist (l0 Juni 1949 bis 1» März 1953), als Verfolgte wegen der Vorgänge, die ' Gegenstand des Rechtsstreits sind, als Ausgleich für die Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit eine Rente nach § 15 BEG erhalten hätte» Würde dies zutreffen, so wäre eine ■Schadensersatzforderung der Klägerin- gegen die Beklagten nach § 9 Abs 2 Satz 2 BEG in Höhe der geleisteten Zahlungen auf das zuständige Band übergegangen» Bas wird erfordere \ lichenfalls aufzuklären sein, denn ein Zwischenurteil über den Grund des Rentenanspruchs könnte nicht erlassen werden, * * wenn die Forderung übergegangen wäre» Insoweit müsste die Klage vielmehr wegen fehlender Sachbefugnis abgewiesen werden» Auch hinsichtlich des bezifferten Klageanspruchs von 15 000 BM wird gegebenenfalls mit Rücksicht auf § 9 Abs 2,Säte 2 '! BEG zu klären sein, ob und in welchem Umfang die Klägerin : '$ * » 1 ■ 3 V-* jr ' » o* für diese Schäden nach dem Bundesentschädigungsgesetz Leistungen erhalten hat« BroJCLeinewefers Bundesrichter Dr0Gelhaar Dr«K0 ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben« Hanebeck Dr«Kleinewefers Dr0Bode