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BGH · VI ZR 5/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 5/69
GrundRVOZuschußKlägerKraftfahrzeugVerletztenrenteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
RVO § 1542
Der Anspruch des Vorletzten gegen den Schädiger auf einen Zuschuß zu den Kosten, die er für seinen infolge des Unfalls (Gehhehinderung) benötigten Kraftwagen aufwenden muß, ist nicht dem Anspruch gleichartig, den er gegen die Berufsgenossenschaft auf Unfallrcntc hat.
BGH, Urt. v. 30. Juni 1370 - VI ZR 5/69 - OLG Hamm
XG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TI ZR 5/69	URTEIL	Verkündet	am
30. Juni 1970 Kriegl, Justizhaupt sclcrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. des techn. 01
Zeichners Hans Werner ■Straße ■■
2. der Pirraa	&
und Maschinenfabrik in
 Drahtweborai
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den technischen Zeichner Klaus B et
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaltI
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1970 un-ter Mitwirkung dep Bundesrichter Br. Weber, Br. Bode, Sonnabend, Dunz und der Bundesrichterin Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hanns vom 16. Oktober 1968 wird zurtickgewie-sen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagton zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten als Fahrer und Halter eines Personenkraftwagens auf Schadensersatz aus einem Unfall in Anspruch, den or am 7. Hai 1962 als 17-Jähriger Mopedfahrer durch das schuldhafte Verhalten des Erstbeklagten erlitten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger befand sich seinerzeit in der Haschinenschlosserlehre zur Vorbereitung für das Ingonieurstudium. Infolge der unfallbedingten Verletzungen mußto er die Berufsausbildung abbrechcn. Br ist seit dem 13. Septem-
ber 1966 bei der Stadtverwaltung GHHBals technischer Zeichner beschäftigt und bezieht neben Deinen Arbeitsverdienst von der zuatändigen Berufsge-nossenschaft, den Gemeindeunfallvorsicherungsvorband Westfalen-Lippe eine Unfallversicherungsrento (Vor-letztenrente). Br kann sich nur an Krücken fortbewegen und fährt seit 1964 einen eigenen Volkswagen (1200 ccm), für dessen Anschaffung er sowohl von dem Gemeindeunfallversicherungsverband als auch von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten einen Zuschuß erhielt. Dieser leistete ihm ferner während dor Lehrzeit einen monatlichen Beitrag zu den Betriebskosten des Kraftwagens von 65 DM.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger einen Zuschuß für die Unterhaltungskosten seines Fahrzeugs für die Zeit vom 15* September 1966 bis 14. September 1967 mit der Begründung, als 80 #iger Schwerbeschädigter benötige er das Fahrzoug für den Weg zur Arbeitsstelle (16 km) und auch für alle anderen Besorgungen und Unternehmungen. Die Höhe des Zuschusses berechnet er für dieses Jahr auf 2 OOO DM. Auf Zahlung dieser Summe nebst Zinsen hat er Klage erhoben.
Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das .Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die mit der Klage geltend gemachte Forderung weder iin ganzen noch teilweise riabh § 1542 RVO auf den Ge-meindeunfallversicherungsverband tibergegangon sei.
Denn die für die unfallbedingte Verminderung der Erwerbsfähigkoit gewährte Unfallversicherungsrente uhd die geltend gemachte Mehrbelastung zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs seien nicht deckungsgleich.
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts ist richtig. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch.
I.
1. Die nach den §§ 555, 558 Abe. T Nr.' 3, 559 RVO ln der zur Unfallzeit gültigen Fassung (vgl, Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 - UVNG -BGBl I, 241) gev/öhrto Verletztenrente stellt eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, daß der Verletzte infolgo des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt 1st, sich einen Erwerb zu verschaffen. Diese Verletztenrente wird abstrakt nach Bruchteilen der vollen Erwerbefähigkeit im Vergleich damit ermittelt, inwieweit der VerlotZte mit den ihm verbleibenden Kräften auf dem allgemeinen Arbeitemarkt noch in
 zu demutbarer Weise in Wettbewerb treten kann. Sie ist ausschließlich auf die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen und nicht auf Mehraufwendungen des Verletzten, die ihm wegen gesteigerter Bedürfnisse zur Befriedigung des allgemeinen Bebens-bedarfs (vgl* § 843 Abs. 1 BGB) erwachsen (Senateurteile vom 20. Mai 1958 - VI 2E 130/57 - IM RVO § 1542
*	•	i	■
Nr. 20 s= VersH 1958, 454 und vom 19. November 1955.
-	VI ZR 134/54 - IM AVG § 46 Nr. 1 = VersR 1956, 22).
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
*
Vergeblich beruft sich die Revision auf die Entscheidungen des Senats vom 10. November 1964 - VI ZR 186/63. - VersR 1964,; 1307 und von 23. Bobruar 1965
-	VI ZR 30/64 - VersR 1965, 563 (vgl. auch Urteil vom 13. Januar 1970 - VI ZR 124/68 - EM BBG § 139 Nr. 2), in denen er die sachliche Kongruenz (Gleichartigkeit) des wegen vermehrter Bedürfnisse geltend gemachten Anspruchs mit der nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SoldVG) und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) wie auch wegen Bienotunfall nach dem Beamtenrecht gewährten UnfallausgleicharOhtc bejaht hat. Biesen Entscheidungen liegt ein anderer, mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichender Tatbestand zugrunde. Der wesentliche. Unterschied liegt darin, daß der verletzte Soldat, Beamte zwei Renten erhalten kann: außer der Grundrente .
(Bienst- oder Versorgungsbezüge) die Ausgleichsrente (oder den Unfallausgloich), während der bei einem., Berufsunfall verletzte Arbeiter nach § 558 Abs. 1 Nr.3 RVO a.B. bzw. $ 547 RVO a.B. lediglich eine Rente erhält. Bio Grundrente des § 31 BVG stellt eine Entschä-
digung für die Beeinträchtigung der körperlichen Un-versehithiit dar, weil nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Beschädigter, dessen Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 •- 30 £• gemindert ist, besondere. Mehraufwendungen, oder-Ausfälle an wirtschaftlichen Vorteilen außerhalb -seines Berufes hat, sie deckt sich daher ihrem.Zweck nach mit der Mehrbedarfsren-
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te des,§ 843 Abs. 1 BGBl -dagegen dient die daneben vorgesehene Ausgleichspeente der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, entspricht also der Erv/erbsaus-fallrente des .§ 842 BGB. Auch der nach § 139 BBG gewährte ünfallausgloioh wird aus den gleichen Gründen neben den Bienst-' oder Versorgungsbezügen geleistet.
2. Allerdings hat der Senat in den) oben erwähnten Urteil vom 2Q. Mai 1958 aaO bereits dargelegt, daß auch bei der Unfallversicherung ein. Rechtsübergang nach §.1542 RVO im Rahmen.-der Berufsfürsorge.
(§§ 558 Abs., 1 Nr. 1 und 2, 558 a ff RVO a.P.) in Betracht kommen kann, wenn und soweit, der- Versicherungsträger gleichgeartote Leistungen erbringt.. Bie Revision meint nun, bei dem hier begehrten Betriebskostenzuschuß zu dem Kraftfahrzeug handele es sich um einen solchen fall der Berufsfttrsorge.
Bern ist nicht zu folgen.
a) Bie in den. §§ 558 , 558 a Nr. 2, 558, f RVO a,F. (§§ 547, 567 Abs. 1 Nr. 1 RVO n.P.) geregelte Berufo-fürsorge (Berufshilfe) kann sich «war auch, auf. die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (vgl. BSG 24,. 142, ,146)»
nicht jedoch auf einen Zuschuß zu den Betriebskosten erstrecken. Dies* ergibt sich aus der kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 558 g RVO a.F., § 568 RVÖn.F.) vom Reichsarbeitsminister erlassenen Verordnung über Krankenbehandlung und Berufsfürsorge in der Unfallversicherung vom 14. November. 1928 (RGBl I S. 387) und den Richtlinien der Berufsgenosoenschaft für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen für Unfallverletzte vom 11. April 1962 (Anhang Nr. 9 S. 98 bei Lauter-bach, Unfallversicherung 3. Aufl. = Berufsgonossen-sohaft 1962, 182). Danach kann die Berufsgenossen-, schaft sich zwar an den Kosten zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs-beteiligen, wenn dessen Anschaffung u.a. gerechtfertigt ist, weil die Böigen der Verletzung oi-• ne Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen oder besondere Schwierigkeiten bereiten, so.-daß durch den Gebrauch dos Kraftfahrzeugs der Weg nach, und von der Arbeitsstätte entweder überhaupt -..erst.--ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert'wird. Die Kosten der Haltung des Kraftfahrzeugs (Steuer, Haftpflichtversicherung, Treibstoff, öl, laufende.Überwachung, Garage) sowie die Kosten von Reparaturen hat der Vorletzte aber selbst zu tragen (§ 10 der genannten Richtlinien).
b) Die Revision behauptet selbst nicht»- daß der Kläger von dem Gemoindcunfallversicherungsverband einen Zuschuß für die Betriebskosten seines Fahrzeuges erhalten hätte*. Vielmehr meint sie, die Unterhaltung eines Kraftwagens gehöre jedenfalls teilweise - so*-weit er zu beruflichen Zwecken verwendet werde - «in
 die "Kategoriedes Verdienstausfalls" und sei damit
i
im Rahmen der gewährten Verletztenrente raitabgegol-ten. Auch dem kann nicht zugestimmt werden.
Bio Entstehungsgeschichte der Reichsversicherungsordnung und des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30» April 1963» das zeitlich nach den vorgenannten Richtlinien der Beirufsgenossenschafton erlassen worden ist» ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Verletztenrente auch den Ausgleich für Aufwendungen zur Befriedigung des allgemeinen Bebensbedarfs dienen ooll.Bie Verletztenrente ist nur im Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit geregelt und bemißt sich nach dem Jahresarbeitsverdienst (§ 559 a RVO a.P. und § 571 RVO n.F.). Sie soll einen Ausgleich für die abstrakte Erwerbseinbuße darstellen und den Schadon ausgleichen, der dem Verletzten dadurch entsteht, daß er infolge der Hinderung oder Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine schlechtere Verdienstmöglichkeit hat. Sie wird sowohl dem Grunde wie der Höhe nach unabhängig davon gewährt, ob die Verletzung gerade eine Gehbehinderung zur Folge hatte, so daß der Verletzte auf die Beförderung durch ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
Bio Beschaffung eines Kraftwagens, die den Verletzten überhaupt erst in die Lage versetzt, sich frei zu bewegen, damit auch seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, gehört zu den typischen Aufwendungen, die unter dem Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" zuaan-
mengefaßt sind» wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch in § 843 Abs. 1 neben der Aufhebung oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit als zweiten Grund für die Gewährung einer Schadensersatzrente verwendet. Infolgedessen fehlt es bei einem solchen.Schadensereatz-anepruoh wegen vermehrter Bedürfnisse an der erforderlichen Gleichartigkeit mit der dem Versicherten vom Versicherungsträger gewährten. Verletztenrente (vgl. Lauterbach aaO § 1542 Bern. 38. S. -1430/1;Beroch/ Knoll/Brockhoff, RVO § 1542 Anra. 8 cj Seitz-, Bie Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640 und 1542 RVO, 2. Aufl. S..135; Geigel, Haftpflichtprozeß 14* Aufl. Kap. 30 Rdn. 94,* Gunkel/Hebmüller,
 Bie Ersatzansprüche nach § 1542 RVO, 2. Aufl. Bd. I So 71; anders anscheinend Gunkel in KVR von A - Z, Sozialversicherung, Rückgriff aus § 1542 RVO Erl." 3 Bl. 15).
II.
1. Bas Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß der Kläger, der sich nach Feststellungen des angefochtenen Urteils ohne Krücken nur schlurfend fortbewegen kann, einen Kraftwagen benötigt. Bio Benutzung eines Zweirades, die schon an einen gesunden Menschen wegen der im Verhältnis zu einem Personenkraftwagen schlechteren Straßenlage erhöhte Anforderungen stellt, ist dem schwerverletzten. Kläger gerade im Interesse der Verkehrssicherheit nicht zuzu demuten.
Insoweit hat auch die Revision nichts erinnert.
2. Me Revision macht jedoch geltend, der Kläger müsse es sich als Vorteil anrechnen lassen, daß er ohne den Unfall in der Zeit vom 15. September 1966 bis sum 14. September 1967, für die er den Betriebskosten-zuschuß begehrt, noch in der Ausbildung gewesen wäre, während er mit Hilfe der Zuwendungen des Versicherers der Beklagten und des Gemeindeunfallversicherungsvor-bandes schon Hinnahmen aus seiner Anstellung als technischer Zeichner erhalten habe. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese, durch die Umschulung bedingte zeitlich frühere Vordienstmöglichkeit für sich allein betrachtet oinen Vorteil darstellt, den sich der Kläger anrechnen lassen müßte. Biese Präge könnte sich allenfalls dann stellen,v;enn zu entscheiden wäre, in v/elcher Höhe der Kläger im Jahre 1966/67 einen Verdienstausfall (§ 842 BGB) erlitten hat, nicht aber hier, wo es um einen Mehrbedarf (§ 843 BGB) geht.
Br. Weber Br. Bode Sonnabend
 Bunz
Scheffen