Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« März 1968 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr. Kngels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. April 1963 nach einRm mehrstündigen Aufenthalt in der Stadt in das Altersheim zurückkehrte, kam sie auf dem mit halbgeschliffenen Platten belegten Flur vor Irreiehen ihres Zimmers zu Fall und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Sie hat vorgetragen, der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß eie auf den blanken, halbgeschliffenen Platten des Flures infolge deren Glätte au&gerutecht und zu Fall gekommen sei* Biese Platten seien für ein Altersheim von Natur zu glatte Durch übermäßiges Putzen mit glättefördernden Reinigungsmitteln wie Perwoll oder Rei sei diese Glätte noch verstärkt worden« Vor dem Unfall sei sie ihrem Alter entsprechend noch recht gut zu Fuß gewesen und habe häufig allein ihre in PflHHHH) wohnenden Verwandten besucht und die Praxis ihres Arztes aufgesucht. Zu dem Unfall sei es nur dadurch gekommen, daß die Klägerin vor Erschöpfung und infolge ihrer Gehbehinderung gestürzt sei, weil sie sich vor dem Unfall mehrere Stunden zu Fuß in der Stadt bewegt habe. Bas Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Unfall sei auf einen Erschöpfungszustand der Klägerin und ihr dadurch bedingtes Zusamraenbrechen an der Unfallstelle zurückzuführen. Hach seiner Auffassung läßt sich dagegen nicht feststellen, daß die Beschaffenheit des Fußbodens an der Unfallstelle von ursächlicher Bedeutung für den Unfall gewesen ist. Es ist zwar richtig, daß die festgestellte Erschöpfung der Klägerin und ihr dadurch bedingter Zusammenbruch nicht ausschließen, daß Glätte des Fußbodens ihren Sturz mitverursacht haben könnte. Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen diese Annahme können dahinstehen» Denn die Frage, ob so behandelte ggmgggpi Platten für ein Altersheim doch zu glatt uhd dahor verkehrsgofährdend seien, konnte das Berufungsgericht offen lassen, da es den Klageanspruch schon deshalb für unbegründet hält, weil nicht erwiesen sei, daß die Beschaffenheit des Fußbodens von ursächlicher Bedeutung für den Unfall gewesen ist« Bach seiner Auffassung kann die Klägerin auch den Beweis des ersten Anscheins nicht führen, daß ihr Unfall seine Ursache in einer zu großen Glätte des Fußhodens habe, weil nach dem Ergebnis der Bewei sauf nähme die Klägerin an der Unfall st eile infolge Erschöpfung zusammengehrochen sei« Das Berufungsgericht geht daher mit Hecht davon aus» daß sich die Klägerin nicht auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen kann« An der letzteren Voraussetzung fohlt es hier, da die Klägerin nicht naeh-weisen konnte, daß eine zu große Glätte des Fußbodens - eine solche würde in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen - für den Unfall ursächlich geworden ist.
2081 047 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 5/67 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 26. März 1968 Kriegl, Justizhaupt Sekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Präulein Jlnno H Qd^-8chflB-ätraBe | Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeöbevollmäehtigtet Rechtsanwälte Prof.Br. und Br. gegen die Stadt P vertreten durch den Rat der Stadt dieser vertreten durch den Stadtdirektor, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisinnabeklagte? - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br. o fi l\ Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« März 1968 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr. Kngels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Dr. BuSgens für liecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 17. November 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Bevision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 9« 1892 geborene Klägerin war Be- wohnerin des Altersheimes "WdHHHIHP1' der Beklagten in BHP. Als sie am Nachmittag des 26. April 1963 nach einRm mehrstündigen Aufenthalt in der Stadt in das Altersheim zurückkehrte, kam sie auf dem mit halbgeschliffenen Platten belegten Flur vor Irreiehen ihres Zimmers zu Fall und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Nach dem Unfall war sie bis zu dem 17« August 1963 in stationärer Krankenhausbehandlung. Seitem lebt sie in der Familie ihres Bruders Christian H^|^. Die Klägerin hat die Beklagte aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage eine lebenslange Rente von monat- lieh 400 DM wegen erhöhter Bedürfnisse sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Sie hat vorgetragen, der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß eie auf den blanken, halbgeschliffenen Platten des Flures infolge deren Glätte au&gerutecht und zu Fall gekommen sei* Biese Platten seien für ein Altersheim von Natur zu glatte Durch übermäßiges Putzen mit glättefördernden Reinigungsmitteln wie Perwoll oder Rei sei diese Glätte noch verstärkt worden« Vor dem Unfall sei sie ihrem Alter entsprechend noch recht gut zu Fuß gewesen und habe häufig allein ihre in PflHHHH) wohnenden Verwandten besucht und die Praxis ihres Arztes aufgesucht. Seit dem Unfall sei sie völlig hilflos und könne das Bett nicht mehr verlassen, so daß sie ausgedehnter persönlicher Pflege bedürfe. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, die Klägerin sei nicht infolge Fußbodenglätte gefallen. Die Platten auf dem Flur seien nicht übermäßig glatt. Sie seien nur mit klarem Wasser gereinigt worden, dem hin lind wieder ein abstumpfendes Reinigungsmittel wie Rei oder Perwoll beigegeben worden sei. Zu dem Unfall sei es nur dadurch gekommen, daß die Klägerin vor Erschöpfung und infolge ihrer Gehbehinderung gestürzt sei, weil sie sich vor dem Unfall mehrere Stunden zu Fuß in der Stadt bewegt habe. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. £ Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Unfall sei auf einen Erschöpfungszustand der Klägerin und ihr dadurch bedingtes Zusamraenbrechen an der Unfallstelle zurückzuführen. Hach seiner Auffassung läßt sich dagegen nicht feststellen, daß die Beschaffenheit des Fußbodens an der Unfallstelle von ursächlicher Bedeutung für den Unfall gewesen ist. Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Antrag der Klägerin auf- Vernehmung der Arzt-Eheleute Bres. lammerskötter zu ihrer Behauptung, sie sei zur Unfallzeit noch durchaus rüstig und gehfähig gewesen, nicht übergehen dürfen. Bas Berufungsgericht hat die Behauptung als richtig unterstellt. Es hat sich hierdurch jedoch nicht gehindert gesehen, auf Grund des eigenen Eingeständnisses der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall und der Beobachtungen der Zeugin der Begleiterin der Klägerin bei ihrem Stadtaufenthalt und ihrer Rückkehr bis zu dem Altersheim, einen Erschöpfungszustand der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls und ihr dadurch bedingtes Zusammenbrechen festzustollen. Biese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der Mitverursachung verkannt, ist ebenfalls unbegründet. Es ist zwar richtig, daß die festgestellte Erschöpfung der Klägerin und ihr dadurch bedingter Zusammenbruch nicht ausschließen, daß Glätte des Fußbodens ihren Sturz mitverursacht haben könnte. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts bieten indes keinen Anhalt dafür, daß es dies verkannt hätte« Seine Darlegung im Anschluß an die Feststellung der Ursächlichkeit des Erschöpfungszustandes für den Unfall, es sei dagegen nicht festzustellen, daß die Beschaffenheit des Fußbodens ’’von ursächlicher Bedeutung für den Unfall” gewesen sei, läßt vielmehr erkennen, daß es sich der Möglichkeit einer Mitursächlichkeit etwaiger Fußhodenglätte durchaus bewußt war, Zum Zustand des Fußbodens an der Unfallstelle stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dieser sei nur mit klarem Wasser, bisweilen unter Zusatz von Rei oder Ferwoll gereinigt worden; durch eine solche Behandlung trete, wie der Senat aus eigener Sachkunde wisse, eine Abstumpfung der Solnhofener Platten ein» Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen diese Annahme können dahinstehen» Denn die Frage, ob so behandelte ggmgggpi Platten für ein Altersheim doch zu glatt uhd dahor verkehrsgofährdend seien, konnte das Berufungsgericht offen lassen, da es den Klageanspruch schon deshalb für unbegründet hält, weil nicht erwiesen sei, daß die Beschaffenheit des Fußbodens von ursächlicher Bedeutung für den Unfall gewesen ist« Bach seiner Auffassung kann die Klägerin auch den Beweis des ersten Anscheins nicht führen, daß ihr Unfall seine Ursache in einer zu großen Glätte des Fußhodens habe, weil nach dem Ergebnis der Bewei sauf nähme die Klägerin an der Unfall st eile infolge Erschöpfung zusammengehrochen sei« Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Zwar spräche, falls der Fußboden für ein Altersheim gefährlich glatt gewesen wäre, der erste Anschein zunächst dafür, daß eine solche Glätte für den Unfall ursächlich gewesen wäre; denn der Sturz eines älteren Menschen beim Begehen & eines zu glatten Fußbodens stellt einen typischen Geschehens-ablauf dar» der nach der Lebenserfahrung auf die Ursächlichkeit der Glätte für den Sturz hinweist. Mit dein Nachweis» daß die Klägerin infolge ihres Erschöpfungszustandes an der Unfallstelle 2usammengebrochen ist» steht jedoch ein anderer als dieser typische Geschehensablauf fest« Das Berufungsgericht geht daher mit Hecht davon aus» daß sich die Klägerin nicht auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen kann« Die weiteren Verfahrensrügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung« Soweit die Klage auf Verletzung des Beherbergungsvortrages gestützt ist, weist die Klägerin vergeblich auf die Rechtsprechung hin, nach der bei Werk-, Beförderungs-, Beherbergungs- und ähnlichen Verträgen der Unternehmer sich in der Frage des Verschuldens entlasten muß, wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluß rechtfertigt, daß der Unternehmer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, und wenn die Schadensursache aus einem Gefahrenkreis hervor-gegsngen ist, für den in Zweifel der Unternehmer verantwortlich ist (vgl. BGHZ 23» 288, 290). An der letzteren Voraussetzung fohlt es hier, da die Klägerin nicht naeh-weisen konnte, daß eine zu große Glätte des Fußbodens - eine solche würde in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen - für den Unfall ursächlich geworden ist. Die Vorinstanzen haben danach ohne Reehtsirrtum die : Klägerin als beweisfällig und damit die Klage als unbegründet erachtet. ~ 7 - Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Engels Pr« Bode Meyer Br» Weher Pro HüBgens