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BGH · VI ZR 5/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 5/64

Am 9° März 1959 wurde die damals 9 Jahre alte Klägerin auf dem Hofe der elterlichen Wohnung von dem damals 11-jährigen Erot-beklagten beim Umgang mit Pfeil und Bogomiverlctzt; einer der gefiederten Pfeile mit Metallspitze, die der Erstbeklagte zu dem Spielen mit solbstgefertigtem Bogen in einem nahe gelegenen Waffengeschäft von erspartem Golde gekauft hatte, traf das rechte Auge der Klägerin; die Sehfühigkcit des Auges ging fast völlig verlorene Die Klägerin hat den Erstbeklagten und seine Eltern, die Zweitbcklagten j“ schadensersatzpflichtig gemacht und“sie als Gesamtschuldner auf Zahlung der durch Krankenversicherung nicht gedeckten Hcilbchandlungskosten von 1 131,29 DM nebst Prozeß-zinoon und eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes in Anspruch genommen«> Wegen künftiger Folgeschäden hat sie die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten festzu-ctellcn begehrte Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungobegehren entsprochen«, 2» Daß der Klägerin ein eigenes Verschulden an ihrer Verletzung zur Last falle, hat das Berufungsgericht rochtsirrtum3-frei verneint» Nach eigener Aussage hat die Klägerin dem Beklagten auf die Aufforderung zu verschwinden allerdings zur Antwort gegeben, sie könne da bleiben, so lange sie wolle, das sei ja ihr Hof» Das Berufungsgericht hit dies jedoch weder übersehen noch mußte cs zu der Auffassung gelangen, daß die Klägerin den Beklagten zu seiner gefahrvollen Drohhandlung schuldhaft hcrausgefordert habe. 3. Ob es der Mutter der Klägerin zu dem Schuldvorwurf gemacht werden kann, daß sie dem Beklagten bei seinem Erscheinen auf dem Hofe das Schießen nur verboten und das Schießwerkzeug nicht weggonommen und sichergestollt hdt,;, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, dausich die Klägerin ein etwaiges Verschulden ihrer Mutter nicht anrechnen zu lassen brauche. Das Berufungsgericht hat sich damit auf den Boden der auch vom erkennenden Senat wiederholt bestätigten Auffassung gestellt, daß dem Verletzten ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter nach §§ 254? 4o Das Berufungsgericht hat die Annahme abgelehnt, daß die Eltern der Klägerin durch stillschweigenden Vertrag mit den Zweitbeklagten eine Aufsichtspflicht über deren Sohn, den Erstbcklagten, übernommen hätten* Die Beklagten hatten eine solche Auffassung daraus abgeleitet, daß der Erstbeklagte mit dem Bruder der Klägerin befreundet war und regelmäßig, etwa 2-3 mal in der Woche, zu ihm zu dem Spielen auf den Hof kam» Y/enn das Berufungsgericht dieser Ansicht nicht gefolgt ist, so läßt sich das rechtlich nicht beanstanden» Es spricht nichts dafür, daß es die angeführten Umstände unbeachtet gelassen hat; das Gegenteil ergibt sich aus seiner Stellungnahme, daß in der Gestattung des Spieles auf dem Hofe nur ein tatsächliches Entgegenkommen der Eltern der Klägerin gelegen habe, zu demal sie ständig berufstätig gewesen seien und gar nicht daran hätten denken können, die Aufsicht über fremde Kinder zu übernehmen» L Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Zwoitbeklagten hätten nicht dargetan, daß sie der Aufsichtspflicht, die ihnen als Eltern gegenüber dem minderjährigbnnErstbeklagten obgelegen habe, genügt haben oder daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre«, Sie wußten, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß ihr Sohn im besonderen Maße dazu neigte, mit Pfeil und Bogen umzugehen, und daß er sich nicht mit selbstangefertigten primitiven Werkzeugen begnügte, sondern die besonders gefährlichen Pfeile in einem Waffenge-ochäft erwarbo Sie hätten ihn wiederholt ermahnt, das Spielen mit Pfeil und Bogen zu unterlassen, so noch etwa 8 Page vor dem Unfall o Das Auf finden von Pfeil und Bogen in der V/ohnung trotz Verbots hätte ihnen Veranlassung geben müssen, nicht nur das Verbot ihrem Sohn nochmals einzuschärfen, sondern . Sie hätten aber nichts darüber vorgetragen, daß sie die mit ihnen in gemeinsamer Wohnung lebenden Großeltern ihres Sohnes dazu angehalten hätten, während ihrer jAbv/esenheit besonders darauf zu achten, daß ihr Enkel nicht wieder verbotswidrig Pfeil und Bogen besitze und damit spiele <> Sein Verhalten außerhalb der Schulzeit habe auch stichprobenweise kontrolliert werden müssen«, 2o Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung die Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht überspannt« Es habe den Besonderheiten des Palles nicht genügend Rechnung getragen und insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß der Vater seinem Sohn einmal Pfeil und Bogen woggenommen und zerbrochen habe«, Es sei nicht festgestollt, daß die Eltern ihren Sohn danach erneut im Besitze solchen Schießv/erkzougs betroffen hätten„ Sollte das Berufungsgericht von einer gegenteiligen, auf das Ergebnis der ParteiVernehmung gestützten Annahme ausgegangen sein, so fohle es hierfür an nachprüfbarer Grundlage; die Parteiaussagen — seien weder ins Sitzungsprotokoll aufgenommen noch im Berufungsurteil \/i<?dcrgegcben noch in einem vom Berufungsurteil durch Bezugnahme übernommenen Aktenvermerk des Berichterstatters festgchalten worden*

Zitierte Normen: § 828 BGB
VaterElternBerufungsgerichtSohnBogenAufsichtspflichtKlägerinPfeilRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 5/64
Verkündet am 7« Juli 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
T
J- c
2o
den Ha—1 il ~i	geb«,	am	1948,	in
 gesetzlich vertreten durch seine zu 2) aufgeführten Eltern,
 der Eheleute Ingo August	und	Anna	gebe	in	S,
AflHl-Efl^^BP-Straße Wf 9
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
9
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»
gegen
 gebo am
1950, in Ni
_	_	  Str0	•,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern Mieleut^Rundfoonkmechanikcr-• ncistcr Jakob ij^Mund Henriette geb»	ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagto*i und Revis ionsbeklagt er.,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr,
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Engels und der Bundosrichtor Hanebeck, Dr„ Hauß, Heinrich IJcycr und Br» Nüßgens für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Neustadt/Weinstraße vom 17o September 1963 wird zurückgewieseno
 Die Kosten der Revision worden den Beklagten auferlegte
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 9° März 1959 wurde die damals 9 Jahre alte Klägerin auf dem Hofe der elterlichen Wohnung von dem damals 11-jährigen Erot-beklagten beim Umgang mit Pfeil und Bogomiverlctzt; einer der gefiederten Pfeile mit Metallspitze, die der Erstbeklagte zu dem Spielen mit solbstgefertigtem Bogen in einem nahe gelegenen Waffengeschäft von erspartem Golde gekauft hatte, traf das rechte Auge der Klägerin; die Sehfühigkcit des Auges ging fast völlig verlorene
 Die Klägerin hat den Erstbeklagten und seine Eltern, die Zweitbcklagten j“ schadensersatzpflichtig gemacht und“sie als Gesamtschuldner auf Zahlung der durch Krankenversicherung nicht gedeckten Hcilbchandlungskosten von 1 131,29 DM nebst Prozeß-zinoon und eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes in Anspruch genommen«> Wegen künftiger Folgeschäden hat sie die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten festzu-ctellcn begehrte
 Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungobegehren entsprochen«,
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg«,
Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage»
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Erstboklagten nach §§ 823 Abs» 1, 847 BGB für begründet gehalten»
 
lo Wie das Berufungsgericht als erwiesen ansieht, hat der Erstbeklagte das Schießgerät auf die Klägerin gerichtet, um seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen, daß sie den Hofschuppen verlassen solle, in dem er mit Pfeil und Bogen auf einen Karton schoß• Ohne seine Absicht schnellte der Pfeil von der Sehne und traf die Klägerin» Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Erstbeklagte die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat ( § 828 Abs» 2 BGB), und ist der Ansicht, daß er die Klägerin in Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Verhaltens fahrlässig verletzt hat»
Diese Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen»
2» Daß der Klägerin ein eigenes Verschulden an ihrer Verletzung zur Last falle, hat das Berufungsgericht rochtsirrtum3-frei verneint» Nach eigener Aussage hat die Klägerin dem Beklagten auf die Aufforderung zu verschwinden allerdings zur Antwort gegeben, sie könne da bleiben, so lange sie wolle, das sei ja ihr Hof» Das Berufungsgericht hit dies jedoch weder übersehen noch mußte cs zu der Auffassung gelangen, daß die Klägerin den Beklagten zu seiner gefahrvollen Drohhandlung schuldhaft hcrausgefordert habe.
3. Ob es der Mutter der Klägerin zu dem Schuldvorwurf gemacht werden kann, daß sie dem Beklagten bei seinem Erscheinen auf dem Hofe das Schießen nur verboten und das Schießwerkzeug nicht weggonommen und sichergestollt hdt,;, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, dausich die Klägerin ein etwaiges Verschulden ihrer Mutter nicht anrechnen zu lassen brauche.
 
Das Berufungsgericht hat sich damit auf den Boden der auch vom erkennenden Senat wiederholt bestätigten Auffassung gestellt, daß dem Verletzten ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter nach §§ 254? 278 BGB nur entgegengchalten werden kann, wenn zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen schon vor dem Schadensfall schuldrechtliche oder schuldrechtsähnliche Beziehungen bestanden haben (Urteil vom 29® Mai 1962 - VI ZR 231/61 - VersR 1962, 783; vom 10. Juli 1962 - VI ZR 211/61 - VerpR 1962, 990), Das war hier nicht der Pall®
4o Das Berufungsgericht hat die Annahme abgelehnt, daß die Eltern der Klägerin durch stillschweigenden Vertrag mit den Zweitbeklagten eine Aufsichtspflicht über deren Sohn, den Erstbcklagten, übernommen hätten* Die Beklagten hatten eine solche Auffassung daraus abgeleitet, daß der Erstbeklagte mit dem Bruder der Klägerin befreundet war und regelmäßig, etwa 2-3 mal in der Woche, zu ihm zu dem Spielen auf den Hof kam» Y/enn das Berufungsgericht dieser Ansicht nicht gefolgt ist, so läßt sich das rechtlich nicht beanstanden» Es spricht nichts dafür, daß es die angeführten Umstände unbeachtet gelassen hat; das Gegenteil ergibt sich aus seiner Stellungnahme, daß in der Gestattung des Spieles auf dem Hofe nur ein tatsächliches Entgegenkommen der Eltern der Klägerin gelegen habe, zu demal sie ständig berufstätig gewesen seien und gar nicht daran hätten denken können, die Aufsicht über fremde Kinder zu übernehmen»
Haben also die Eltern der Klägerin keine Aufsichtspflicht über den Erstbeklagten übernommen, so braucht auch nicht untersucht zu werden, ob aus einer Verletzung solcher Aufsichtspflicht durch die Mutter der Klägerin Einwendungen gegen die Klägerin selbst zu begründen wären«
 
Mit Rocht hat das Berufungsgericht hiernach den Erstbeklagten für verpflichtet erachtet, der Klägerin den vollen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Augenverletzung entstanden ist und noch entstehto
IIo Das Berufungsgericht hat auch die Schadensersatzflicht der Zv/eitbcklagten bejaht; es hat sie nach § 832 BGB für begründet gehaltene
L Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Zwoitbeklagten hätten nicht dargetan, daß sie der Aufsichtspflicht, die ihnen als Eltern gegenüber dem minderjährigbnnErstbeklagten obgelegen habe, genügt haben oder daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre«, Sie wußten, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß ihr Sohn im besonderen Maße dazu neigte, mit Pfeil und Bogen umzugehen, und daß er sich nicht mit selbstangefertigten primitiven Werkzeugen begnügte, sondern die besonders gefährlichen Pfeile in einem Waffenge-ochäft erwarbo Sie hätten ihn wiederholt ermahnt, das Spielen mit Pfeil und Bogen zu unterlassen, so noch etwa 8 Page vor dem Unfall o Das Auf finden von Pfeil und Bogen in der V/ohnung trotz Verbots hätte ihnen Veranlassung geben müssen, nicht nur das Verbot ihrem Sohn nochmals einzuschärfen, sondern . darüber hinaus weitere Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen«, Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, daß beide Elternteile beruflich tätig und im allgemeinen tagsüber abwesend waren«,
Sie hätten aber nichts darüber vorgetragen, daß sie die mit ihnen in gemeinsamer Wohnung lebenden Großeltern ihres Sohnes dazu angehalten hätten, während ihrer jAbv/esenheit besonders darauf zu achten, daß ihr Enkel nicht wieder verbotswidrig Pfeil und Bogen besitze und damit spiele <> Sein Verhalten außerhalb der Schulzeit habe auch stichprobenweise kontrolliert werden müssen«,
2o Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung die Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht überspannt« Es habe den Besonderheiten des Palles nicht genügend Rechnung getragen und insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß der Vater seinem Sohn einmal Pfeil und Bogen woggenommen und zerbrochen habe«, Es sei nicht festgestollt, daß die Eltern ihren Sohn danach erneut im Besitze solchen Schießv/erkzougs betroffen hätten„ Sollte das Berufungsgericht von einer gegenteiligen, auf das Ergebnis der ParteiVernehmung gestützten Annahme ausgegangen sein, so fohle es hierfür an nachprüfbarer Grundlage; die Parteiaussagen — seien weder ins Sitzungsprotokoll aufgenommen noch im Berufungsurteil \/i<?dcrgegcben noch in einem vom Berufungsurteil durch Bezugnahme übernommenen Aktenvermerk des Berichterstatters festgchalten worden*
3« Die -Revision kann hiermit keinen Erfolg haben«
Allerdings hat der Vater demfErstbeklagten unstreitig einmal Pfeil und Bogen weggenommen und zerbrochen« Wenn das Berufungsgericht dies nicht besonders hervorgehoben hat, so besagt das aber nicht, daß es diesen Umstand übersehen hätte« Es hat sich im Tatbestand seines Urteils wie auch in den Ent-schcidungsgründon auf das Urteil des Landgerichts bezogen, in dem dieses Eingreifen des Vaters ausdrücklich als unstreitig festgestollt und gewürdigt v/orden ist« über den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt hinaus hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen dos Erstbeklagten bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der Vater seinem Sohn Bogen und Pfeil nicht nur einmal, -etwa eine Woche vor dem Unfall, - sondern auch vorher schon
 verboten hat» Diese Aussage ist auch im Verhandlungsprotokoll vermerkto Allerdings hat sich das Berufungsgericht nicht darüber ausgesprochen, bei welcher Gelegenheit der Vater Bogen und Pfeil zerbrochen hat» Ersichtlich hat es kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt, ob es bei früherem oder späterem Auffinden von Schießgerät geschehend ist«, Hierauf braucht es auch nicht anzukommen«, Denn in jedem Palle stand fest, daß sich der Sohn über ein Verbot, das der Vater ausgesprochen hatte, hinweggesetzt und daß der Vater dies selbst festgestellt hato Das Zerbrechen von Bogen und Pfeil bedeutete gewiß eine entschiedene Zurechtweisung«, Umso_ bedenklicher wäre es gewesen, wenn der Vater seinen Sohn etwa 8 Tage vor dem Unfall erneut im Besitz solchen Schießgeräts betroffen und sich ihm damit offenbart hätte, daß sein vorheriges Einschreiten nichts gefruchtet hatte«, Aber auch wenn er erst jetzt Bogen und Pfeil zerbrochen und seinem Sohn hierdurch sein Verbot strafend in Erinnerung gebracht hätte, würde er sich hiermit für die Zukunft nicht schon haben beruhigen dürfen«, Denn inwiefern sich der Vater darauf hätte verlassen können, daß ihm der Sohn nach Anlage und Erziehung nunmehr die Gewähr für ein folgsames Wohlverhalton bot, hätte schon näher dargelegt werden müssen, zu demal es gegen eine Verläßlichkeit des Sohnes spricht, daß er sich festgestelltermaßen am Unfalltage auch durch das ausdrückliche Verbot der Mutter der Klägerin sowie danach noch durch ein weiteres Verbot des Bruders der Mutter nicht davon hat abhalten lassen, mit Pfeil und Bogen zu schießen«.
An entsprechendem En t las tungs vor bringen haben es die Zv/eit-bcklagten jedoch fehlen lassen« ^Daß der Sohn in der Schule als Betragensnote eine Jzwei hatte, konnte zur Führung des Entlastungöbeweises nicht genügen«,
8
Nicht mit Unrecht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß die Zweitbeklagten, um das gefährliche Schießen mit Pfeil und Bogen zuverlässig zu unterbinden, insbesondere für die Zeit ihrer ganztägigen beruflichen Abwesenheit v/eiteie Vorsorge hätten treffen müssen« Es ist nicht zu viel verlangt, daß sie die Großeltern des Jungen hätten anhalten müssen, darauf zu achten, daß ihr Sohn sich nicht wieder Pfeil und Bogen beschaffte und damit spielte«
Bas Berufungsgericht hat die Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht der Zweitbeklagten nicht überspannt•
Auch die Revision der Zweitbeklagten mußte hiernach ohne Erfolg bleibeno
3o Bie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 100 ZPO*
Engels	Hane beck	Br«, Iiauß
 Heinr«, Meyer	Br«	Nüßgens