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BGH · YI ZR 5/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YI ZR 5/54

Was die Frage betrifft, wie es dazu gekommen ist, daß am 24* Juli 1945 das von dem Beklagten entzündete Unkrautfeuer auf den Wald übergegriffen hat, so hat das Berufungsgericht Bedenken getragen, es als einen nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf anzusehen, daß sich ein Feuer, wie es der Beklagte unter den gege- Auch bei dem Veuer, das am 24* Juli 1945 im Wald entstanden sei, müsse es sich um einen Pulverbrand gehandelt haben, da der Beklagte einen echten Waldbrand nicht schon würde gelöscht haben können, bevor der Zeuge an Ort und Stelle er- Den Beweis dafür, daß der Beklagte von dem Vorhandensein des Pulvers auf seinem Beide Kenntnis gehabt hat oder hätte haben müssen, als er das Unkraut in Brand setzte, hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen. In den Vorinstanzen ist von keiner Seite bezweifelt worden, daß das Pulver, das auf dem Felde des Beklagten verstreut gewesen ist, die Fähigkeit gehabt hat, Feuer zu fangen und weiterzuleiten. b) Entgegen der Meinung der Revision kann aus der vom Berufungsgericht festgestellten Sachlage nicht abgeleitet werden, daß nach den Grundsätzen vom Beweis^des ersten Anscheins der Schluß auf ein für den Waldbrand ursächliches fahrlässiges Verhalten des Beklagten hätte gezogen werden müssen? insbesondere darauf, daß dem Beklagten das Vorhandensein des Pulvers auf seinem Felde bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, daß sich der Beklagte nach der Rückkehr aus der Evakuierung in erster Linie um die Ausbesserung der Schäden an seinem Haus bemüht und das Feld erst wenige Tage vor dem Brand erstmalig in Bearbeitung genommen hat.. Das Berufungsgericht hat weiter darauf hingewiesen, daß das ♦ verstreute Pulver nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verschiedenfarbig gewesen ist, so daß sein Vorkommen auf dem Felde habe auffallen müssen, doch hat es erwogen, daß das Feld, als der Beklagte mit dessen Herrichtung begonnen habe, über ein halbes Jahr nicht mehr bestellt gewesen sei und das Unkraut überhoch gestanden habe. Juli 1945, das noch feuchte Unkraut zu verbrennen, Stangenpulver auf den Unkrauthaufen geschüttet und der Beklagte dies bei dem Entzünden des Feuers am folgenden Tage gewußt habe. Hach Wortlaut und Sinn dieser Erklärungen des Beklagten ist es nicht sein Schwager gewesen, der Pulver in das Unkraut gestreut hat, vielmehr hat der Beklagte eine solche Handlungsweise einem unbekannten Täter zugeschrieben« Er hat auch nicht bekannt, hiervon gewußt zu haben, als er am 24. Inwiefern dies für die Beantwortung der Frage, ob er gewußt hat oder hätte wissen müssen, daß Pulver auf seinem Felde lag, von irgendwie erheblicher Bedeutung gewesen sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. cc) Es kann nicht anerkannt werden, daß es einen Erfahrungssatz gäbe, wonach der Beklagte das verschiedenfarbige Pulver beim Abhauen des Unkrautes hätte bemerken müssen, wenn das Unkraut, wie es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts der Fall gewesen ist, Überhoch ge- standen hat und beim Abmähen die Halme auf das Pulver gefallen sind, dd) Obwohl das Berufungsgericht in Betracht gesogen hat, daß beim Umpflügen nicht alles Pulver durch die aufgebrochene Erde bedeckt worden ist, hat es doch nicht für bewiesen gehalten, daß der Beklagte die Reste, die nur noch sichtbar geblieben sind, wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen müssen. d) Da nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nur das Pulver das Feuer zu dem Wald geleitet haben kann und dem Beklagten ein hierfür ursächliches Verschulden nicht nachgewiesen ist, kommt es auf die von der Revision angegriffenen Erwägungen nicht an, die das Berufungsgericht darüber angestellt hat, daß möglicherweise kleine örtliche Buftwirbel, die der Beklagte aber auch nicht habe in Rechnung ziehen müssen, an der Obertragung des Feuers auf den Wald mitgewirkt haben. e) Zu Unrecht erblickt die Revision schließlich eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß nicht festgestellt sei, was der Beklagte getan habe, um dem Feuer Einhalt zu tun. Es ist unstreitig, daß sich der Beklagte, als das Feuer auf den Wald Übergriff, sofort bemüht hat, es zu löschen, und daß ihm dies auch gelungen ist, bevor noch der Zeuge öMHHB erschien. 1> Bas Berufungsgericht hat weiter untersucht, ob nicht der Beklagte wegen vorzeitiger Einziehung der von ihm gestellten Brandwache für diejenigen Schäden ersatzpflichtig ist, die der Klägerin durch den zweiten Brand am Abend des 25. Wie schon bei seiner früheren Entscheidung, die insoweit die Billigung des Senats gefunden hatte, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für den Beklagten die Rechtspflicht bestanden hat, die Brandwache bis zu ihrer Aufhebung durch die zuständigen Forstbeamten durchzuführen. bestehenden Brandherdes gefunden und den Brand für völlig gelöscht gehalten habe, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, ob der Zeuge nur eine Empfehlung oder eine bindende Anweisung, die Brandwache bis zu dem Abend aufrechtzuerhalten, ausgesprochen hat. Auf jeden Pall hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aber darum verneint, weil nach dem Ergebnis der er neut durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen sei, daß der Beklagte die Brandwache schuldhaft vorzeitig abgebrochen habe. Indessen hat das Berufungsgericht nur ausgesprochen, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Brandwache bis zu ihrer Aufhebung durch den zuständigen Porstbeamten aufrechtzuerhalten; zu der Präge, ftir welchen Zeitpunkt sich der Zeuge 0HHI mit der Beendigung der Wenn es ausgeführt hat, es sei nicht eindeutig geklärt, oh der Zeuge seine Bemerkung über das Verbleiben der Brandwache bis sum Abend als eine bindende Anweisung gemeint habe, so erscheint es in Anbetracht der Hinweise m dem früheren Urteil des erkennenden Senats nicht sicher, welche Folgerungen es daraus für die hier zu beantwortende Frage hat ziehen wollen. b) Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob das Berufungsgericht, wie die Bevision meint, auf Grund der Regeln über den BeweiB des ersten Anscheins die Ursächlichkeit des Waldbrandes vom 24. Bei seiner erneuten Zeugenvernehmung hat der Bandwirt Niederkorn, der für den Beklagten als Brandwache tätig gewesen ist, bekundet, er habe sich nicht schon von der Brandstelle entfernt, nachdem der Zeuge Obertreis sie am Nachmittag des 25. November 1950, er habe bis zu diesem Zeitpunkt "Brandwache gehalten und während dieser Zeit dauernd überprüft, ob noch irgendwelche Brandstellen vorhanden waren," hat das Berufungsgericht jedoch entnommen, daß der Zeuge unter dem Begriff "Brandwache" nur ein ständiges Verbleiben unmittelbar an der Brandstelle unter dauerndem tiberprüfen des Brandherdes verstanden habe, nicht aber auch die während der Arbeit auf dem Felde fortgesetzte Beobachtung der Brandstelle mit ihrem Abgehen nach Beendigung der Arbeit gegen 20 Uhr. Erst durch den Gang des Verfahrens sei er auf die Bedeutung dieser Tatsache, die ihm bisher als Nebensächlichkeit erschienen sei, aufmerksam geworden. Bas Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß nach der Annahme, wie sie im Anschluß an das Urteil des Amtsgerichts Trier im Strafverfahren gegen den Beklagten bisher bestanden hatte,’ der zweite Waldbrand bereits etwa um 20 Uhr aäsgebrochen oder gar schon dem Zeugen gemeldet worden war, doch hat das Berufungsgericht erwogen, daß sich der genaue Zeitpunkt für das Ausbrechen des zweiten Brandes und die Heimkehr des Zeugen heute nicht mehr genau fest- Es hat den Zeugen seinem persönlichen Eindruck, selbst unter Berücksichtigung seiner Schwägerschaft zu dem Beklagten, für glaubwürdig gehalten und die Überzeugung gewonnen, daß er noch längere Zeit nach dem Erscheinen des Zeugen OHBBBI bis gegen Abend auf dem Felde gearbeitet Ein solcher Mangel ist nicht daraus zu entnehmen, daß das Berufungsgericht, ungeachtet des Inhalts der Strafakten, bei der Unmöglichkeit, die dortigen Zeitangaben und den Zeitpunkt der Heimkehr des Zeugen Nf^^m heute noch genau festzustellen, dem Zeugen geglaubt hat, es seien noch keinerlei Anzeichen von Feuer festzustellen gewesen, als er vor seinem Weggehen gegen Abend die Brandstätte untersucht habe. Danach ist auch die Büge unbegründet, daß das Berufungsgericht die Klägerin nach § 139 ZPO hätte befragen müssen, ob nicht die Vernehmung eines Sachverständigen über den Zeitpunkt der Erkennbarkeit des neuen Brandes beantragt werden solle« dd) 3ei der Büge, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht außer Betracht lassen dürfen, daß er nach der eigenen Erklärung des Beklagten in seiner Eingabe zu den Strafakten Pulver auf den Unkrauthäufen geschüttet, habe, unterliegt die Bevision wiederum dem schon oben hervorgehobenen Irrtum über Wortlaut und Sinn dieser Erklärung.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
pulvernBrandwacheBerufungsgerichtZeugeBrandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

YI ZR 5/54
tekündet am 2. März 1955 Mttessa, Justizsekretär als cundsbeamter der Geschäftsstelle
047
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
d Gr
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,.
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br.
er Ehefrau Maria-Anne in
 Preiin Hl »BstraJ
gegen
 den Landwirt Johann P^P in Haus Kr 0,
Kreis S
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25- November 1953 wird zurückgewiesen. Bie Kesten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s.
Als der Beklagte auf seinem rings von Wald umgebenen Ackerland bei	im Kreise	am Mittag
 des 24. Juli 1945 bei trockenem, windstillem Sommerwetter einen Unkrauthaufen anzündete, griff das Feuer über eine Entfernung von mehr als 115 m hinweg auf den der Klägerin gehörenden Waldbestand über. Der Beklagte bemühte sich sofort um die Löschung des Waldbrandes und 'schickte seinen Sohn zu dem zuständigen Oberförster	um Hilfe
 anzufordern. Als dieser mit zwei Hilfsförstern erschien, hatte der Beklagte bereits das offene Feuer gelöscht. Bei-sig und angekohlte Knubben wurden von der Brandstelle entfernt| um diese wurde ein Wundstreifen von etwa 1 1/2 m Ereite gelegt. Eine Brandwache wurde aufgestellt, an der sich der Beklagte und sein Schwager	beteilig-
ten. Am'Abend des 25. Juli 1945 brach in der Mhe erneut ein Brand im Walde der Klägerin aus, der durch Forstleute ebenfalls bald gelöscht werden konnte. Am 26. Juli 1945 entstand ein dritter Waldbrand, der sich infolge aufkommenden Windes ausbreitete und insgesamt etwa 15 ha Fichtenschonung der Klägerin vernichtete.
Die Klägerin macht den Beklagten für den Schaden verantwortlich, da er durch Anzünden des Feuers leichtfertig gehandelt und entgegen einer Weisung des Oberförsters OflHHHI die Brandwache am 25. Juli 1945 vorzeitig eingezogen habe. Sie hat ihn auf Zahlung von 15 265 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe alle Vorsicht walten lassen. Er führt das überspringen des Feuers auf den Wald darauf zurück, daß auf seinem Acker, wie er erst nach dem Brande erfahren habe, von den KriegsStellungen
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des Frühjahrs 1945 her noch Pulverreste gelegen hätten.
Er ist der Ansicht, daß der zweite und dritte Brand mit dem ersten in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe. Das Feuer sei völlig erloschen gewesen, als die Brandwache abgeruekt seij einer Weisung des Oberförsters Obertreis zuwidergehandelt zu haben, hat der Beklagte bestritten.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil durch das Urteil* des erkennenden Senats vom 3- Dezember 1952 -aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat die Berufung der Klägerin wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision der den Klageanspruch weiter verfolgenden Klägerin, Der Beklagte beantragt,- die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten an der Entstehung des WaldbrandSchadens der Klägerin auch auf Grund der erneuten Verhandlung nicht für bewiesen erachtet.
I.
1. Was die Frage betrifft, wie es dazu gekommen ist, daß am 24* Juli 1945 das von dem Beklagten entzündete Unkrautfeuer auf den Wald übergegriffen hat, so hat das Berufungsgericht Bedenken getragen, es als einen nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf anzusehen, daß sich ein Feuer, wie es der Beklagte unter den gege-
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benen Verhältnissen auf dem Velde in Brand gesetzt hat, durch Erzeugung eines örtlichen Wirbelwinds auf einen mehr als 100 m entfernten*Wald überträgt. Selbst wenn man in dieser Hinsicht aber, so hat es erwogen, den im wesentlichen auf Hypothesen beruhenden Ausführungen des Gutachters LgBBHfc folge, so hätten sich auf Grund der erneut durch-geführten Beweisaufnahme nunmehr Tatsachen ergeben, durch die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargetan sei.
Von den Kampfhandlungen des letzten Krieges her hätten nämlich in der fraglichen Gegend massenhaft weiBe Pulversäckchen verstreut herumgelegen, die von der Bevölkerung an Ort und Stelle geleert und dann als Taschentücher verwendet worden seien. Solche Pulversäckchen und Hülsen mit Stangenpulver seien nach Aussage der Zeugen und EUfeauch bei einer ehemaligen amerikanischen Artilleriestellung-zurückgeblieben, deren letzten Geschütze ungefähr auf der Grenze des Veldes deB Beklagten gestanden hätten. Wie der Zeuge	gesehen	habe,	hätten	Burschen
 Pulver auf und neben einen Weg gestreut, den die Amerikaner quer über das Grundstück des Beklagten gezogen hätten. Beim dritten Waldbrand vom 26. Juli 1945 sei das Veuer auf das Veld des Beklagten zurückgekehrt; da sonst kein brennbares Material dort gelegen habe, könne das offene Veuer hier nur durch Pulver hervorgerufen worden sein. Auch bei dem Veuer, das am 24* Juli 1945 im Wald entstanden sei, müsse es sich um einen Pulverbrand gehandelt haben, da der Beklagte einen echten Waldbrand nicht schon würde gelöscht haben können, bevor der Zeuge	an	Ort	und	Stelle	er-
schienen sei. Bas Berufungsgericht hat es hiernach für sehr wohl möglich gehalten, daB sich das Veuer von dem brennenden Unkrauthaufen aus durch herumliegendes Pulver
 zu dem Walde fortgepflanzt hat. Es hat daher verneint, daß ein Beweis des ersten Anscheins für die Entstehung des Waldbrandes durch örtlichen Wirbelwind spreche. Im Gegenteil hat es sogar für erwiesen erachtet, daß, selbst wenn die gleichsam hüpfende Feuerfortpflanzung auf kleine örtliche Wirbel zurückzuführen sei, nur das Pulver den Brand geleitet haben kann«.
Den Beweis dafür, daß der Beklagte von dem Vorhandensein des Pulvers auf seinem Beide Kenntnis gehabt hat oder hätte haben müssen, als er das Unkraut in Brand setzte, hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen.
Es hat auch nicht für bewiesen gehalten, daß er irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen, die hätten geboten sein können, außer acht gelassen habe,
2. Die Revision tritt dieser Würdigung entgegen. Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben.
a)	Die Revision zieht in Zweifel, ob Pulver überhaupt in solchem Maße brennbar ist, daß es geeignet gewesen sein kann, das Feuer weiterzuleiteno Daß es ein naturgesetzlich unmögliches Ergebnis sei, zu dem das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung gelangt ist, kann indessen schon darum nicht anerkannt werden, weil Schießpulver nach Zusammensetzung und Eigenschaften sehr verschieden sein und weil es keineswegs als allgemeingültig angesehen werden kann, daß Schießpulver niemals feuergefährlich sei. In den Vorinstanzen ist von keiner Seite bezweifelt worden, daß das Pulver, das auf dem Felde des Beklagten verstreut gewesen ist, die Fähigkeit gehabt hat, Feuer zu fangen und weiterzuleiten. Daß hierüber etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis hätte erhoben werden müssen, hat die Revision auch selbst nicht gerügt.
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b)	Entgegen der Meinung der Revision kann aus der vom Berufungsgericht festgestellten Sachlage nicht abgeleitet werden, daß nach den Grundsätzen vom Beweis^des ersten Anscheins der Schluß auf ein für den Waldbrand ursächliches fahrlässiges Verhalten des Beklagten hätte gezogen werden müssen? insbesondere darauf, daß dem Beklagten das Vorhandensein des Pulvers auf seinem Felde bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. .
Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, daß sich der Beklagte nach der Rückkehr aus der Evakuierung in erster Linie um die Ausbesserung der Schäden an seinem Haus bemüht und das Feld erst wenige Tage vor dem Brand erstmalig in Bearbeitung genommen hat.. Bevor er an die Bestellung des Feldes herangegangen sei, habe er, so hat es ausgeführt, nicht wissen können, daß dort Pulver gelegen habe, selbst wenn er von den Artillieriestellungen in der Rahe des Feldes Kenntnis erlangt haben sollte. Das Berufungsgericht hat weiter darauf hingewiesen, daß das ♦ verstreute Pulver nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verschiedenfarbig gewesen ist, so daß sein Vorkommen auf dem Felde habe auffallen müssen, doch hat es erwogen, daß das Feld, als der Beklagte mit dessen Herrichtung begonnen habe, über ein halbes Jahr nicht mehr bestellt gewesen sei und das Unkraut überhoch gestanden habe. Beim Abmähen seien die Halme sodann auf das Pulver gefallen, so daß es wieder habe unbemerkt bleiben können. Beim Zusammenrechen des Unkrautes seien Teile des Pulvers mitgerissen und der Rest verteilt worden, so daß auch jetzt der Beklagte nicht habe aufmerksam zu werden brauchen., Hach dem Beginn des Pflügens sei das Pulver schließlich durch die aufgebrochene Erde zu dem Teil bedeckt worden, so daß nur noch Reste sichtbar geblieben seien. Das Berufungsgericht
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hat hiernach Umstände für erwiesen angesehen, die, wenn
 überhaupt von einem nach der Lebenserfahrung bei typischen
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 für die Kenntnis oder die schuldhafte Unkenntnis des Be-% * *
klagten vom Vorhandensein des Pulvers auf seinem Felde gesprochen werden könnte, durchaus geeignet wären, einen solchen Anscheinsbeweis zu erschüttern und die volle Beweislast bei der Klägerin, bestehen zu lassen« Es stand in der vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren freien Überzeugung des Berufungsgerichts, ob es bei Würdigung aller Umstände den Beweis als geführt ansah oder nicht»
c)	Die Revision ist freilich der Ansicht, bei dieser Würdigung sei nicht der gesamte für die Beurteilung in Betracht kommende Prozeßstoff berücksichtigt worden.
Sie rügt eine Verletzung des § 286 ZPO.
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aa) Aus der Eingabe des Beklagten vom 13. September •1945 zu den vom Berufungsgericht beigezogenen Strafakten 2 Ds 32/45 des Amtsgerichts Trier glaubt die Revision entnehmen zu können, daß der Schwager	des	Beklagten
 bei dem Versuch vom 23. Juli 1945, das noch feuchte Unkraut zu verbrennen, Stangenpulver auf den Unkrauthaufen geschüttet und der Beklagte dies bei dem Entzünden des Feuers am folgenden Tage gewußt habe. Es handelt sich hier um ein offenbares Mißverstehen der Revision. In* seiner Eingabe hatte der Beklagte zunächst berichtet, sein Schwager habe am 23. Juli 1945 bei der Überprüfung des Unkrauts festgestellt, daß es an diesem Tage nur sehr langsam gebrannt habe. .Nachdem er dann geschildert hatte, daß er beim Pflügen nach dem Waldbrand in der unmittelbaren Umgebung der Brandstelle 6 bis 7 leere Hülsen gefunden habe, die wohl mit Stangenpulver gefüllt gewesen seien, hat der Beklagte
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zu dem Ausdruck gebracht: ’’Erst nach diesem Funde kam mir die Erkenntnis, daß ein gewissenloser Mensch die Versuche meines Schwagers am Vortage beobachtet hatte und daraufhin das Stangenpulver in das Unkraut streute, daß der Brand zu dem Walde laufen mußte.” Hach Wortlaut und Sinn dieser Erklärungen des Beklagten ist es nicht sein Schwager gewesen, der Pulver in das Unkraut gestreut hat, vielmehr hat der Beklagte eine solche Handlungsweise einem unbekannten Täter zugeschrieben« Er hat auch nicht bekannt, hiervon gewußt zu haben, als er am 24. Juli 1945 das Unkrautfeuer anzündete, sondern hat nur voxgebracht, er sei auf diesen Gedanken gekommen, sis' er nach dem Waldbrand den erwähnten Fund gemacht habe.
bb) Wenn das Berufungsgericht erwogen hat, der Beklagte habe nicht ohne weiteres wissen können, daß Pulver auf seinem Felde gelegen habe, selbst wenn er von den Artilleriestellungen in der Hähe seines Feldes Kenntnis erlangt haben sollte, so rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß sich der Beklagte in der genannten Eingabe zu den Strafakten als alten Artilleristen des Weltkrieges 1914/18 bezeichnet hat, der sich über die Brandwirkung von Stangenpulver ein Urteil gestatten könne. Inwiefern dies für die Beantwortung der Frage, ob er gewußt hat oder hätte wissen müssen, daß Pulver auf seinem Felde lag, von irgendwie erheblicher Bedeutung gewesen sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich.
cc) Es kann nicht anerkannt werden, daß es einen Erfahrungssatz gäbe, wonach der Beklagte das verschiedenfarbige Pulver beim Abhauen des Unkrautes hätte bemerken müssen, wenn das Unkraut, wie es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts der Fall gewesen ist, Überhoch ge-
standen hat und beim Abmähen die Halme auf das Pulver gefallen sind,
 dd) Obwohl das Berufungsgericht in Betracht gesogen hat, daß beim Umpflügen nicht alles Pulver durch die aufgebrochene Erde bedeckt worden ist, hat es doch nicht für bewiesen gehalten, daß der Beklagte die Reste, die nur noch sichtbar geblieben sind, wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen müssen. Es ist hiernach gegenstandslos, wenn die Revision hierzu geltend macht, die sichtbaren Reste hätten dem Beklagten genügenden Anlaß geboten, sich der Gefahr einer Peuerausbreitung bewußt zu werden.
d)	Da nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nur das Pulver das Feuer zu dem Wald geleitet haben kann und dem Beklagten ein hierfür ursächliches Verschulden nicht nachgewiesen ist, kommt es auf die von der Revision angegriffenen Erwägungen nicht an, die das Berufungsgericht darüber angestellt hat, daß möglicherweise kleine örtliche Buftwirbel, die der Beklagte aber auch nicht habe in Rechnung ziehen müssen, an der Obertragung des Feuers auf den Wald mitgewirkt haben.
e)	Zu Unrecht erblickt die Revision schließlich eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß nicht festgestellt sei, was der Beklagte getan habe, um dem Feuer Einhalt
 zu tun. Es ist unstreitig, daß sich der Beklagte, als das Feuer auf den Wald Übergriff, sofort bemüht hat, es zu löschen, und daß ihm dies auch gelungen ist, bevor noch der Zeuge öMHHB erschien. Baß er es schuldhaft versäumt habe, dem auf den Wald zueilenden Feuer in einer geeigneten und ihm möglichen Weise entgegenzutreten und es am Übergreifen auf den Wald zu hindern., hat die Klägerin
 selbst nicht behauptet. Wegen der insoweit in Betracht kommenden Vorgänge hat sich das Berufungsgericht entgegen der irrigen Meinung der Revision auch nicht etwa auf das freisprechende Urteil des Amtsgerichts in Trier im Strafverfahren gegen .den Beklagten bezogen und sich unzureichende Feststellungen zueigen gemacht.
Baß den Beklagten eine Schadensersatzpflicht träfe, die sich aus schuldhaft pflichtwidrigem Verhalten am 24* Juli 1945 herleiten könnte, ist vom Berufungsgericht hiernach ohne Reehtsfehler verneint worden.
II.
1> Bas Berufungsgericht hat weiter untersucht, ob nicht der Beklagte wegen vorzeitiger Einziehung der von ihm gestellten Brandwache für diejenigen Schäden ersatzpflichtig ist, die der Klägerin durch den zweiten Brand am Abend des 25. Juli 1945 und den dritten Waldbrand am 26. Juli 1945 entstanden sind.
Wie schon bei seiner früheren Entscheidung, die insoweit die Billigung des Senats gefunden hatte, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für den Beklagten die Rechtspflicht bestanden hat, die Brandwache bis zu ihrer Aufhebung durch die zuständigen Forstbeamten durchzuführen. Es hat durch erneute Zeugenvernehmung des Oberförsters	au klären versucht, welchen Sinn es ge-
habt hat, daß er am nachmittag des 25. Juli 1945 von einer Aufhebung der Brandwache bei Verbleiben bis zu dem Abend ge-sprochen hat. Ba der Zeuge bekundet hat, daß er sich seiner Worte nicht mehr genau erinnere, daß er aber bei der Besichtigung der Brandstelle keinerlei Spuren eines noch
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bestehenden Brandherdes gefunden und den Brand für völlig gelöscht gehalten habe, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, ob der Zeuge nur eine Empfehlung oder eine bindende Anweisung, die Brandwache bis zu dem Abend aufrechtzuerhalten, ausgesprochen hat. Im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen Qm| hat das Berufungsgericht auch Zweifel getragen, ob der Waldbrand vom 24. Juli 1945 überhaupt die Ursache des zweiten Brandes vom 25. Juli 1945 und damit auch diejenige des dritten Waldbrandes vom folgenden Tage gewesen ist, zu demal der Waldbrand vom Abend des 25. Juli 1945 an einer anderen, wesentlich tieferen Stelle ausgebrochen und die Humusschicht des Bodens infolge eines Waldbrandes, der bereits vor längerer Zeit stattgefunden habe, zerstört gewesen sei. Auf jeden Pall hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aber darum verneint, weil nach dem Ergebnis der er neut durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen sei, daß der Beklagte die Brandwache schuldhaft vorzeitig abgebrochen habe.
2. Auch hiergegen erhebt die Revision Angriffe.
a)	Die Revision glaubt zunächst, als Auffassung des Berufungsgerichts heraussteilen zu können, daß der Beklagte die Brandwache bis zu dem Abend des -25. Juli 1945 habe durchführen müssen. Indessen hat das Berufungsgericht nur ausgesprochen, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Brandwache bis zu ihrer Aufhebung durch den zuständigen Porstbeamten aufrechtzuerhalten; zu der Präge, ftir welchen
 Zeitpunkt sich der Zeuge 0HHI mit der Beendigung der
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Brandwache einverstanden erklärt hat, ob insbesondere schon zu dem nachmittag oder erst zu dem Abend des 25. Juli 1945, hat das Berufungsgericht nicht zweifelsfrei Stellung
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genommen. Wenn es ausgeführt hat, es sei nicht eindeutig geklärt, oh der Zeuge seine Bemerkung über das Verbleiben der Brandwache bis sum Abend als eine bindende Anweisung gemeint habe, so erscheint es in Anbetracht der Hinweise m dem früheren Urteil des erkennenden Senats nicht sicher, welche Folgerungen es daraus für die hier zu beantwortende Frage hat ziehen wollen. Es kommt hierauf aber nicht weiter an; denn zu dem mindesten hat das Berufungsgericht im Rahmen einer Hilfserwägung den Standpunkt eingenommen, daß die Brandwache bis zu dem Abend habe beibehalten werden müssen.
b)	Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob das Berufungsgericht, wie die Bevision meint, auf Grund der Regeln über den BeweiB des ersten Anscheins die Ursächlichkeit des Waldbrandes vom 24. Juli 1945 für die weiteren Brände hätte bejahen müssen; denn es hat seine Entscheidung, die sich auf die Würdigung des Ergebnisses der weiterhin durchgeführten Beweisaufnahme gründet, gerade
 auch für den Fall getroffen,.daß der ursächliche Zusammen-
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hang bestanden haben sollte.
c)	Von ausschlaggebender Bedeutung ist hiernach die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung-
Bei seiner erneuten Zeugenvernehmung hat der Bandwirt Niederkorn, der für den Beklagten als Brandwache tätig gewesen ist, bekundet, er habe sich nicht schon von der Brandstelle entfernt, nachdem der Zeuge Obertreis sie am Nachmittag des 25. Juli 1945 nochmals besichtigt habe, sondern habe noch bis gegen 20 Uhr auf dem Felde gearbeitet und sich, bevor er nach Haus gefahren sei, die Brandstelle noch einmal genau angesehen, ohne etwas feststellen
 
zu können. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Zeuge bei seinen früheren Vernehmungen eine andere Darstellung gegeben und von einem Verbleiben an der Brandstelle Uber 16 Uhr hinaus nichts bekundet hatte. Aus seiner Aussage vom 21. November 1949 und 6. November 1950, er habe bis zu diesem Zeitpunkt "Brandwache gehalten und während dieser Zeit dauernd überprüft, ob noch irgendwelche Brandstellen vorhanden waren," hat das Berufungsgericht jedoch entnommen, daß der Zeuge unter dem Begriff "Brandwache" nur ein ständiges Verbleiben unmittelbar an der Brandstelle unter dauerndem tiberprüfen des Brandherdes verstanden habe, nicht aber auch die während der Arbeit auf dem Felde fortgesetzte Beobachtung der Brandstelle mit ihrem Abgehen nach Beendigung der Arbeit gegen 20 Uhr. Erst durch den Gang des Verfahrens sei er auf die Bedeutung dieser Tatsache, die ihm bisher als Nebensächlichkeit erschienen sei, aufmerksam geworden. Bas Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß nach der Annahme, wie sie im Anschluß an das Urteil des Amtsgerichts Trier im Strafverfahren gegen den Beklagten bisher bestanden hatte,’ der zweite Waldbrand bereits etwa um 20 Uhr aäsgebrochen oder gar schon dem Zeugen	gemeldet	worden	war, doch
 hat das Berufungsgericht erwogen, daß sich der genaue Zeitpunkt für das Ausbrechen des zweiten Brandes und die Heimkehr des Zeugen	heute	nicht	mehr	genau	fest-
stellen lasse, zu demal die meisten Bewohner der dortigen Gegend - so auch der Beklagte und der Zeuge	-	in
 damaliger Zeit keine Uhren mehr gehabt hätten. Es hat den Zeugen	seinem	persönlichen	Eindruck,	selbst
 unter Berücksichtigung seiner Schwägerschaft zu dem Beklagten, für glaubwürdig gehalten und die Überzeugung gewonnen, daß er noch längere Zeit nach dem Erscheinen des Zeugen OHBBBI bis gegen Abend auf dem Felde gearbeitet
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und vor seinem Weggehen die Brandstätte untersucht hat, daß auch eine Gefahrenlage, die weitere Maßnahmen erfordert hätte, zu dieser Zeit nicht erkennbar gewesen ist« Es ist daher zu der Auffassung gelangt, daß sich ein Verschulden des Beklagten wegen zu frühen Abbrechens der Brandwache nicht feststellen lasse.
d)	Diese BeweisWürdigung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar«
aa) Die Revision meint, es widerspreche den Grundsätzen der Psychologie, einem Zeugen Glauben zu schenken, der nach acht Jahren etwas behaupte, wovon er früher nichts gesagt habe. Der Revision ist zuzugeben, daß die rechte Würdigung einer Zeugenaussage eine Menschenkunde erfordert, die sich der Fehlerquellen bewußt ist, denen die Aussage ausgesetzt sein kann. Gesetzliche Beweisregeln stehen jedoch nicht in Frage. Das Berufungsgericht hat die Bedenken gesehen, die sich gegen die Zuverlässigkeit der Bekundung des Zeugen	ergeben	können, und hat sich
 mit ihnen auseinandergesetzt.. Daß es hierbei in revisibler Weise Drfahrungssätze außer acht gelassen oder gegen Denkgesetze verstoßen habe, kann nicht anerkannt werden»
bb) Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Aussage des Zeugen	im	Hinblick	auf	die Zeitangabe in den
 Strafakten unmöglich richtig sein könnte. Unstimmigkeiten, die hier bestehen, hat das Berufungsgericht sehr wohl bemerkt; wie es sie gewürdigt hat, läßt sich rechtlich nicht beanstanden.
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oo) Ob ein Sachverständiger darüber zu hören war, wann das Aufflammen des Brandes vom 25. Juli 1945 erkennbar geworden ist, stand im Ermessen des Berufungsgerichts, Die unterbliebene Zuziehung eines Sachverständigen stellt nur dann einen revisiblen Verfahrensmangel dar, wenn die Gründe des angefochtenen Urteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (BGH DM Nr 6 zu § 286 /W ZPO mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Mangel ist nicht daraus zu entnehmen, daß das Berufungsgericht, ungeachtet des Inhalts der Strafakten, bei der Unmöglichkeit, die dortigen Zeitangaben und den Zeitpunkt der Heimkehr des Zeugen Nf^^m heute noch genau festzustellen, dem Zeugen geglaubt hat, es seien noch keinerlei Anzeichen von Feuer festzustellen gewesen, als er vor seinem Weggehen gegen Abend die Brandstätte untersucht habe. Danach ist auch die Büge unbegründet, daß das Berufungsgericht die Klägerin nach § 139 ZPO hätte befragen müssen, ob nicht die Vernehmung eines Sachverständigen über den Zeitpunkt der Erkennbarkeit des neuen Brandes beantragt werden solle«
dd) 3ei der Büge, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht außer Betracht lassen dürfen, daß er nach der eigenen Erklärung des Beklagten in seiner Eingabe zu den Strafakten Pulver auf den Unkrauthäufen geschüttet, habe, unterliegt die Bevision wiederum dem schon oben hervorgehobenen Irrtum über Wortlaut und Sinn dieser Erklärung. Die Büge ist nicht gerechtfertigt«.
ee) Schließlich beanstandet es die Bevision, daß der Zeuge	beeidigt worden ist. Auch hier-
mit kann die Bevision keinen Erfolg haben. Nach § 391 ZPO
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hat das Gericht einen Zeugen zu beeidigen, wenn es dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten, Die Vornahme der Beeidigung steht im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts, Eine Nachprüfung des Ermessens in der Revisionsinstanz kommt nur insoweit in Präge, als es sich um eine irrtümliche Auffassung der dem Berufungsgericht hierbei gezogenen Grenzen handelt (BGH NJW 1952«, 384; Stein-Jonas-Schänke ZPO 17- Aufl § 391 I 3 d; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6, Aufl S 550/
551)- Baß sich das Berufungsgericht in einem derartigen Irrtum befunden habe, läßt sich nicht feststellen. Es hat nach dem Inhalt des Protokolls vom 4. November 1953 über die Vernehmung des Zeugen von seiner Beeidigung mit Rücksicht auf das Verwandtschaftsverhältnis - gemeint ist die Schwägerschaft zu dem Beklagten - abgesehen. Danach ist es klar, daß es die Schwägerschaft nicht etwa als einen Grund angesehen hat, der eine Beeidigung gehindert hätte, Bas Berufungsgericht hat vielmehr erkennbar erwogen, ob es von der Möglichkeit einer Beeidigung Gebrauch machen sollte oder nicht* Wenn es von der Beeidigung abgesehen hat, so lassen sich rechtlich begründete Einwendungen hiergegen nicht erheben.
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Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet Sie mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Heiß
 Hanebeck
Br, Hauß
 Br* Oelhaar
 Dr,K.E. Meyer