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BGH · VI ZR 5/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 5/52

Wird der “Verlust laufender Einkünfte auf eine unerlaubte Handlung zurückgeführt, so muß sich' der Geschädigte entgegenhalten lassen» daß er die Einkünfte auch'ohne das schädigende Ereignis später mit Gewißheit verloren hätte» Insoweit ist hei der Schadensermittlung die Berücksichtigung eines sogenannten hypothetischen Ursachenzusammenhangs jedenfalls dann gehoten, wenn dieser.an Umstände anknüpft, die schon zur Zeit des schädigenden Ereignisses in der Person des Geschädigten selbst lagen». Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, April 1953 unter Mitwirkung der Dr» Bode und Dr. Hauß für Recht erkannt; verpflichtete, während der Kläger sein Einverständnis erklärte, daß,sein Dienstverhältnis zur Zuckerfabrik mit Ende des Jahres 1944 als beendet gelten sollte,. Der Kläger sieht in dem Verhalten des Beklagten"eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung und macht ihn für den Verlust seiner Stellung verantwortlich» Seinen Gehaltsausfall hat er unter Zugrundelegung eines monatlichen Gehalts von 1 000 RM auf 47 000 RM = 4 700 DM und auf 16 000 DM für die Zeit vom I 1» Juli 1948 bis zu dem 1. gemachte Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritte! und weiter geltend gemacht, der Kläger wurde als alter Pari teigenosse auf jeden Pall im Jahre 1945 seine Stellung beij der Zuckerfabrik endgültig verloren -haben» so daß ein erst tungsfähiger Schaden nicht vorhanden sei» .1 Jahre 1944 gegen den Kläger getroffenen Maßnahmen» insbesl dere die Entlassung aus seinem Dienstvertrag mit der Zuca fabrik WÄMHWHEP verursacht hat. NSDAP spätestens am 31c August 1945 seine leitende Stellung bei der Zuckerfabrik verloren hatte und nach Überzeugung des Oberlandesgerichts auch nach Lockerung der Entnazifizierungsmaßnahmen nicht wieder eingestellt worden wäre» Für die Zeit bis dahin betrachte der Kläger selbst seinen Gehaltsverlust durch die auf Grund des Vergleichs von der Zuckerfabrik erhaltenen Beträge als ausgeglichen» Die Berücksichtigung eines "hypothetischen Ursache»Zusammenhangs",: auf der das Berufungsurteil beruht;1 wird von der Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts als rechtlich unzulässig angegrif- 2» Es ist zutreffend, dass das Reichsgericht grundsätzlich den Standpunkt vertreten hat, bei der Ermittlung eines Schadens sei nicht zu berücksichtigen, dass nach Entstehung des Schadens ein neues Ereignis eingetreten sei3 das ohne den schadenstiftenden Vorgang nachträglich den gleichen Schaden herbeigeführt haben würde» Bei der Prüfung der Frage» .welcher Zustand bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, müsse zwar der schadenstif-tende Vorgang hinweggedacht werden, es dürfe aber nicht ein weiterer Umstand hinzugedacht werden, der sich auf den Ursachen-4;erlauf'nicht ausgewirkt habe» Es seien also bloss hypothetische Schadensursachen, die mit dem schadenstiftender. 308 die reichsgerichtliche Rechtsprechung al mit dem W*' sen des Schadensersatzrechts unvereinbar bezei net und die Berücksichtigung hypothetischer SchadehsurSachen wenigstens in begrenztem Umfang als unausweichlich e" klärt» Er hat in der. ‘sogenannter "Reserveursachen" nicht möglich sei, dass vie; mehr bei bestimmten Pallgruppen eine solche Berücksichtig auszuscheiden habe, während sie bei anderen Fallgruppen wendig seiu Die Auseinandersetzung darüber, ob von der g sätzlichen Beachtung oder Nichtbeachtung der Reserveursa' auszugehen sei und in welcher V/eise Pallgruppen gebildet!) ge des Geschädigten dann für erheblich erklärt worden, .sie mit Sicherheit zu dem gleichen- Schaden geführt hat '(EG- J¥ 1954? im Erwerbsleben und die hierdurch gegebenen Yerdienstmöglic keiten berücksichtigt werden» wie sie ohne die schädigende Handlung und den durch sie verursachten Verlust der frühere Berufsposition bestanden haben würdena Läßt sich feststeile daß sich die Einkommensverhältnisse des Klägers etwa infolge^ seiner besonderen Tüchtigkeit oder einer günstigen Konjunk gebessert haben würden, so hat der Schädiger auch Ersatz füll die entgangene Besserstellung zu leisten» wenn der Kläger i folge der schädigenden Handlung an entsprechenden Verdienst! heit, sinkender Wirtschaf tskon.iunktur oder mangelnder beruf eher Vorbildung voraussichtlich eine günstige Berufsstellun mit hohen Einnahmen auf die Dauer nicht behalten haben wür Der Richter, der nach feststehender Rechtsprechung bei der messung des Schadens grundsätzlich vom Zeitpunkt der letzte: mündlichen Sachverhandlung auszugehen hat (Palandt, Korn z Bj ü;Co Aufl Vorbem 9 vor § 249).- kann überhaupt nur unter Ans lung hypothetischer Erwägungen ermitteln, welche Einnahmer Schadensersatzgläubiger ohne den Verlust seiner Stellung 1 einem bestimmten Zeitraum gehabt haben würde» Würde er gezf gen sein, bei dieser Betrachtung nur solche Umstände zu be| rücksichtigen, die-dem Geschädigten günstig gewesen wären.A®, Zeiten politischer oder wirtschaftlicher Umwälzung 'bringen': es erfahrungsgemäß mit : ;■" sich, daß Personen, die unter_ den bisherigen Verhältnissen ■besonders herausgehoben waten und gut bezahlte Stellungen hatten, diese unter der sich neu bildenden Ordnung verlieren, was zur Folge hat, daß sie sich nach neuen Stellungen umsehen und ungünstigere Verdienstmöglichkeiten in Kauf nehmen müssen. Würde das Schadensersatzrecht die Beachtung dieser' Tatsache verwehren, so hätte der Schadensersatzgläubiger nur deshalb eine krisenfeste Position erlangt, weil ihm einmal Unrecht geschehen ist« Gegenüber anderen Personen in ähnlicher läge wäre er damit ohne Grund bevorzugt, während der Schädiger für einen Schaden auf kommen '-müßte, der unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten der allgemeinen Entwicklung ermittelt wäre. Der Senat hält die Berücksichtigung eines hypothetischen Ursachenzusammenhangs bei der Schadensermittlung jedenfalls dann für notwendig, : wenn über die Folgen des Verlustes einer Erwerbsstellung oder einer sonstigen Erwerbsbeschränkung zu entscheiden ist und der hypothetische Ursachenzusammenhang an Umstände anknüpft , die schon zur Zeit des schädigenden Ereignisses in der Person des Schadensersatzgläubigers selbst lagen» 4* Pas Oberlandesgericht hat also mit Recht geprüft', der Kläger für den in Frage stehenden Zeitraum ohne das scfj denstiftende Ereignis Gehaltsbezüge von der Zuckerfabrik if ter erhalten haben würde» Pa es sich darum handelt, obleifi für einen bestimmten Zeitraum bestehender Schadensersatzär| spruch später weggefallen ist, müssen Zweifel darüber, ob Kläger im Jahre 1945 entlassen worden wäre, zu lasten des? legungs- und beweispflichtigen Beklagten gehen» Ein hypott scher Ursachenverlauf kann nur dann beachtet werden, wenn Überzeugung des Tatrichters feststeht, daß die hypothetisc Ursache eingetreten wäre und den gleichen Schaden.verursac hätte (vgl Entscheidung des IV» Zivilsenats vom 21. Wenn dieses unter eingei; der Würdigung der Anordnungen der Besatzungsnacht und der) liehen Verhältnisse feststellt, der Kläger wäre im Jahre ■ nicht nur beurlaubt, sondern endgültig aus seiner StellunJ entlassen worden, so ist diese Feststellung für das Revi* gericht bindend» Entgegen der Ansicht der Revision bedürfj es keines näheren Eingehens auf die Behauptung des Beklag daß gewisse alte Parteigenossen nach zunächst erfolgter laubung in leitenden Steilen der Wirtschaft verblieben wsi Penn das Oberlandesgericht hält nach seiner Überzeugung se Möglichkeit hier für ausgeschlossen und berücksichtig) bei, daß der Kläger mit den Gesellschaftern der Zuckerfat in einem wenig guten Verhältnis stand und daß es ihm niei einmal nach Entlassung aus dem Gewahrsam der Gestapo, al£ Daß seine Aussicht ungleich schlechter gewesen wäre, wenn man unterstellt, er sei als alter Parteigenosse auf Anordnung der Besatzungsmacht entlassen worden, ergibt - sich von selbst» Zutreffend hat"das Oberlandesgericht auch ausgeführt, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung gehabt hätte, 5o .Allerdings könnte noch die Präge entstehen, ob dem Kläger nicht heil Unterstellung des:hypothetischen. Jahre -1945, irgendwelche Ansprüche gegen die Zuckerfabrik entstanden wären, die er jetzt nicht hat» In diesem Palle wirkte, wie das Reichsgericht bereits ausgeführt hat, die frühere Ursache insoweit noch fort, als ihr zufolge dem Geschädigten ein Ersatz von Seiten eines Dritten entgeht, den er sonst zu fordern gehabt hätte (RGZ 68, 352 ^354/; vgl ferner Schmidt, ArchZivPrax Bd 152, 1365 Länge, ArchZivPrax Bd 152, 162)„Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger nicht einen Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen oder Ruhegehalt gehabt hätte und ihm aus diesem Grunde Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen könnten. In der Regel ist nun anzunehmen, daß bei vertraglicher Aufstellung bestimmter Vor aussetzungen für ein Ruhegehalt die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs davon abhängig ist. daß das Dienstverhältnis bis zu dem Eintritt dieser Voraussetzungen (hier Erreichung des 650 Lebensjahres) besteht (vgl RAG ArbRSamml 46, 397; Hueck SJZ 1950, 587)o Es könnte zwar möglich sein, daß eine ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Fürsorge- Die Drage kann aber hier auf sich beit hen, da irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Dienstverf trag dem Kläger schon bei einer früheren Auflösung des Dien? sich aber um Ansprüche des Klägers nach Erreichung des 65.'S bensjahres oder nach seiner Arbeitsunfähigkeit handelt, köl te nur ein Anspruch auf Ersatz zukünftigen Schadens entstell der von dem zeitlich begrenzten Klageantrag nicht erfaßt w|

Zitierte Normen: § 252 BGB
BdRGZZuckerfabrikOberlandesgericht°KlägerUmstandStellungSchaden

Volltext der Entscheidung

9.
Für das Nachschlagewerk; Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz, s Rechtssatz 1
§§ 249. 823, 843 BGB
Wird der “Verlust laufender Einkünfte auf eine unerlaubte Handlung zurückgeführt, so muß sich' der Geschädigte entgegenhalten lassen» daß er die Einkünfte auch'ohne das schädigende Ereignis später mit Gewißheit verloren hätte» Insoweit ist hei der Schadensermittlung die Berücksichtigung eines sogenannten hypothetischen Ursachenzusammenhangs jedenfalls dann gehoten, wenn dieser.an Umstände anknüpft, die schon zur Zeit des schädigenden Ereignisses in der Person des Geschädigten selbst lagen».
1 iluf X /«-i :■ C-üi; 19 i ul- ; v.9
Aktenzeichen; VI ZR 5/52 Urt» des BGH° v» 13» Mai 1953
OjuG Braunschweig
III
Verkündet am 13° Mai 1953 Malessa, ap°Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m If a m e n des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des früheren Zuckerfabrikdirektors Wilhelm K
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, April 1953 unter Mitwirkung der
 Dr» Bode und Dr. Hauß
 für Recht erkannt;
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1 ,. Zivilsenats des ü'berlandesgerichts in Braunschweig vom 13= März 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der ■ Kläger,	t	h
in Hess,0
p B
Weg •
Klägers . Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Ernst R
in G
Kreis H
Beklagten. Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Bundesrichter Dr,- Delbrück, Dr ° Kleinewefers, Dr, Gelhaar,
 Von Rechts wegen
 
T	£Q§:1
Der Kläger war von 1926 bis 1944 technischer Direktor der
 klagte war seit 1937 in selben Ort Ortsgruppenleiter der NSDAP* In Jahre 1944 wurde der Kläger. der seit den 1., März 1932 der NSDAP angehörte, aus der Partei ausgeschlossen und von der Geheimen Staatspolizei in lagerhaft genommen, aus der er erst im März 1945 von den einrückenden amerikanischen Truppen befreit wurde„ Dem Kläger wurde vorgeworfen, er habe die Aufnahme .von Bombengeschädigten abgelehnt, eingewiesenen Mietern Schwierigkeiten gemacht und eine unzulässige Torratswirtschaft getrieben» Mit Rücksicht auf die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen kündigte die Zuckerfabrik das Vertrags-Verhältnis zu dem Kläger am 25= "■•■August 1944 fristlos» Die vom Kläger erhobene Klage auf Widerruf der Kündigung wurde im Hai 1946 durch einen 'Vergleich beendet, in dem sich;'die Zuk-kerfabrik zur Zahlung eines Abfindungsbetrages von 14 000 RM . verpflichtete, während der Kläger sein Einverständnis erklärte, daß,sein Dienstverhältnis zur Zuckerfabrik mit Ende des Jahres 1944 als beendet gelten sollte,.
Der Kläger hat dem Beklagten zu dem Torwurf gemacht, er habe ihn auf Grund persönlicher Zerwürfnisse schädigen wollen.
Sein Ziel habe er erreicht, indem er unrichtiges und entstelltes Material zusammengetragen und an die Vorgesetzten politi- !h sehen Stellen weitergegeben habe. Die Mitglieder des Aufsichts-rates der Zuckerfabrik habe er unter Androhung der Verhaftung veranlaßt, seine Entlassung auszusprechen,. Der Kläger sieht in dem Verhalten des Beklagten"eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung und macht ihn für den Verlust seiner Stellung verantwortlich» Seinen Gehaltsausfall hat er unter Zugrundelegung eines monatlichen Gehalts von 1 000 RM auf 47 000 RM = 4 700 DM
bis zu dem 30;. Juni 1'948. und auf 16 000 DM für die Zeit vom I 1» Juli 1948 bis zu dem 1. November 1949 bezifferte Auf den 1 vor der Währungsumstellung entstandenen Schaden hat er derij von der Zuckerfabrik erhaltenen Abfindungsbetrag in Höhe von 13 000 RM' - 1 310 DM gutgebracht» während er die restlichen 900 RM dieser Abfindung auf Prozeßkosten verrechnet; hat. Von dem bis zu dem 1. November 1949 errechneten Gesamtsc; den hat er mit der Klage einen Teilbetrag von 5 100 DM ge! gemachte
 Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritte! und weiter geltend gemacht, der Kläger wurde als alter Pari teigenosse auf jeden Pall im Jahre 1945 seine Stellung beij der Zuckerfabrik endgültig verloren -haben» so daß ein erst tungsfähiger Schaden nicht vorhanden sei»	.1
Das Landgericht hat nach Bev^ei sauf nähme die Klage abgj
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wiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe,- daß die Aron lj
 erhobenen Vorwürfe zuträfen. Das Oberlandesgericht hat die]
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandei
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gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen m geantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung derl Revision.
Entscheidungsgründe %
; 1 <s Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob m Beklagte in rechtswidriger und schuldhafter Weise die imi
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Jahre 1944 gegen den Kläger getroffenen Maßnahmen» insbesl dere die Entlassung aus seinem Dienstvertrag mit der Zuca fabrik WÄMHWHEP verursacht hat. Es verneint das Vorlieg eines Schadens, weil der Kläger als Altparteigenosse der!
NSDAP spätestens am 31c August 1945 seine leitende Stellung bei der Zuckerfabrik verloren hatte und nach Überzeugung des Oberlandesgerichts auch nach Lockerung der Entnazifizierungsmaßnahmen nicht wieder eingestellt worden wäre» Für die Zeit bis dahin betrachte der Kläger selbst seinen Gehaltsverlust durch die auf Grund des Vergleichs von der Zuckerfabrik erhaltenen Beträge als ausgeglichen» Die Berücksichtigung eines "hypothetischen Ursache»Zusammenhangs",: auf der das Berufungsurteil beruht;1 wird von der Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts als rechtlich unzulässig angegrif-
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2» Es ist zutreffend, dass das Reichsgericht grundsätzlich den Standpunkt vertreten hat, bei der Ermittlung eines Schadens sei nicht zu berücksichtigen, dass nach Entstehung des Schadens ein neues Ereignis eingetreten sei3 das ohne den schadenstiftenden Vorgang nachträglich den gleichen Schaden herbeigeführt haben würde» Bei der Prüfung der Frage» .welcher Zustand bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, müsse zwar der schadenstif-tende Vorgang hinweggedacht werden, es dürfe aber nicht ein weiterer Umstand hinzugedacht werden, der sich auf den Ursachen-4;erlauf'nicht ausgewirkt habe» Es seien also bloss hypothetische Schadensursachen, die mit dem schadenstiftender. Vorgang nicht in Zusammenhang ständen, ausser Betracht zu lassen»
Diese nach anfänglichem Schwanken (vgl RGZ 1, 66; RGZ 5, 248;
 RGZ 44, 331; RGZ 95, 87) wiederholt ausgesprochene und seit der Entscheidung RGZ 141, 365 beibehaltene Rechtsprechung (vgl RGZ 144, 80; RG HRR 1934 Nr 1019; RGZ 144, 348; RG HRP . 1935 Nr 106; RG HRR 1935 Nr 100S; RG DR 1939, 10C7; RG DR 1940, 1629; RGZ 169, 117) stand im Einklang mit der im Schrifttum herrschenden Auffassung (Dernburg, Die Schuldverhältnisse,
 Erste -Abteilung, 1899, S 65; Endemann, Lehrbuch -des Bürgerlichen Rechts Bd 1 S 734; Praeger; Der Kausalbegriff im Straf-
und Zivilrecht 1904sS 263: RGRKom 9, Auf! Vorbem 3 vor § 249; Staudinger-Werner 9- Auf1 Yorbem iv 4 vor § 249), Sie stiess aber in zunehmendem Masse auf Widersorach (fR Grundriss des Schulrechts 1929, S 48; Siber, Schuldrecht ‘ 1931, S 41; Siber bei Planck Korn zu dem BGB 4..-'Aufi Erl 4 b zu § 249; Neuner, Arch-ZivPrax Bd 133, 277; Yeith JW 193 2641 und JW 1934h 1904; Godin JW 1933, 2898; isele JW 193 89)« In der Nachkriegszeit haben Oberlandesgerichte unte bewusster Abkehr von der reichsgerichtlichen Recht sprecht hypothetische Schadehsursachen bei der Ermittlung Ses Sc dens beachtet (OLG Gelle JJJW 1949 ? 585: OLG Stuttgart -bensitz Karlsruhe NJW 1949? 585) <.■ Insbesondere hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in der Entsche" dung OGHZ 1? 308 die reichsgerichtliche Rechtsprechung al mit dem W*' sen des Schadensersatzrechts unvereinbar bezei net und die Berücksichtigung hypothetischer SchadehsurSachen wenigstens in begrenztem Umfang als unausweichlich e" klärt» Er hat in der. Entscheidung NJW 1950? 225 /22 fr,7' die sen Standpunkt bestätigto Im neueren Schrifttum dringt gleichfalls die Auffassung vor, dass eine Schadensfesx-stellung auch hypothetische Schadensursachen berücksichtigen müsse., Allerdings wird durchweg betont, dass eine Einheitslösung im Sinne einer generellen Beachtung aller
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‘sogenannter "Reserveursachen" nicht möglich sei, dass vie; mehr bei bestimmten Pallgruppen eine solche Berücksichtig auszuscheiden habe, während sie bei anderen Fallgruppen wendig seiu Die Auseinandersetzung darüber, ob von der g sätzlichen Beachtung oder Nichtbeachtung der Reserveursa' auszugehen sei und in welcher V/eise Pallgruppen gebildet!) und abgegrenzt werden können, ist noch ini Fluss (vgl Enn rus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 13* .'Bearbeituri:
S 67; Larenz NJW 1950? 487; Coing SJZ 1950, 865; Schmidt-ArchZivPrax Bd 152« 112 /I20 ff/; Lange ArchZivPrax Bd 1 153 ff)Y
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im Erwerbsleben und die hierdurch gegebenen Yerdienstmöglic keiten berücksichtigt werden» wie sie ohne die schädigende Handlung und den durch sie verursachten Verlust der frühere Berufsposition bestanden haben würdena Läßt sich feststeile daß sich die Einkommensverhältnisse des Klägers etwa infolge^ seiner besonderen Tüchtigkeit oder einer günstigen Konjunk gebessert haben würden, so hat der Schädiger auch Ersatz füll die entgangene Besserstellung zu leisten» wenn der Kläger i folge der schädigenden Handlung an entsprechenden Verdienst!
•mo glichkeiten gehindert wurde (§ 252 BGB)»Andererseits muH nach Auffassung des Senats zugunsten des Schadensersatzg bigers Berücksichtigung finden» wenn dieser etwa infolge Kri . heit, sinkender Wirtschaf tskon.iunktur oder mangelnder beruf eher Vorbildung voraussichtlich eine günstige Berufsstellun mit hohen Einnahmen auf die Dauer nicht behalten haben wür Der Richter, der nach feststehender Rechtsprechung bei der messung des Schadens grundsätzlich vom Zeitpunkt der letzte: mündlichen Sachverhandlung auszugehen hat (Palandt, Korn z Bj ü;Co Aufl Vorbem 9 vor § 249).- kann überhaupt nur unter Ans lung hypothetischer Erwägungen ermitteln, welche Einnahmer Schadensersatzgläubiger ohne den Verlust seiner Stellung 1 einem bestimmten Zeitraum gehabt haben würde» Würde er gezf gen sein, bei dieser Betrachtung nur solche Umstände zu be| rücksichtigen, die-dem Geschädigten günstig gewesen wären.A®, würde dies eine ungerechtfertigte Besserstellung' des Schäl ersatzgläubigers bedeuten, zudem aber auch eine oft nur sc zu lösende Aufgabe darstellend ■ da' sich günstige und ungünsi Umstände mannigfaltig verflechten können» Den Richter is.tj mehr durch § 287 ZPO die Aufgabe gestellt, alle für die B| sung eines Schadens maßgebenden Umstände nach freier Überi§*K, jji gung zu würdigen, ohne daß insoweit eine Einschränkung ge| ist« Im Rahmen der erforderlichen vergleichsweisen GegenüJ Stellung zweier Vermögenslagen ist insbesondere kein Gru ersichtlich, in der Persönlichkeit des Schadensersatzgläub
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liegende Umstände außer acht zu lassen, die sich je nach dem Gang der Entwicklung günstig oder ungünstig auf die Einkommensmöglichkeit auswirken können«. Zeiten politischer oder wirtschaftlicher Umwälzung 'bringen': es erfahrungsgemäß mit : ;■" sich, daß Personen, die unter_ den bisherigen Verhältnissen ■besonders herausgehoben waten und gut bezahlte Stellungen hatten, diese unter der sich neu bildenden Ordnung verlieren, was zur Folge hat, daß sie sich nach neuen Stellungen umsehen und ungünstigere Verdienstmöglichkeiten in Kauf nehmen müssen. Die durch die Stellung in einer politischen Partei gegebenen besonderen Beziehungen zu einem bestehenden Staatssystem können zunächst zu bevorzugten Berufs- und Erwerbsmöglichkeiten führen, nach Sturz dieses Systems aber auch nachteilige Fol- : gen haben. Würde das Schadensersatzrecht die Beachtung dieser' Tatsache verwehren, so hätte der Schadensersatzgläubiger nur deshalb eine krisenfeste Position erlangt, weil ihm einmal Unrecht geschehen ist« Gegenüber anderen Personen in ähnlicher läge wäre er damit ohne Grund bevorzugt, während der Schädiger für einen Schaden auf kommen '-müßte, der unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten der allgemeinen Entwicklung ermittelt wäre. Das kann nicht rechtens sein. Es besteht angesichts dieses besonderen Falles kein Anlaß, die Frage der Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen allgemein zu behandeln, insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob auch in dem häufig erörterten Falle eines Sachschadens hypothetische Ursachenabläufe zu berücksichtigen sind und in welcher ■Weise eine Abgrenzung der Faligruppeh zu erfolgen hätte. Hier will die Entscheidung nicht vorgreifen. Der Senat hält die Berücksichtigung eines hypothetischen Ursachenzusammenhangs bei der Schadensermittlung jedenfalls dann für notwendig, : wenn über die Folgen des Verlustes einer Erwerbsstellung oder einer sonstigen Erwerbsbeschränkung zu entscheiden ist und der hypothetische Ursachenzusammenhang an Umstände anknüpft , die schon zur Zeit des schädigenden Ereignisses in
 der Person des Schadensersatzgläubigers selbst lagen»

4* Pas Oberlandesgericht hat also mit Recht geprüft', der Kläger für den in Frage stehenden Zeitraum ohne das scfj denstiftende Ereignis Gehaltsbezüge von der Zuckerfabrik if ter erhalten haben würde» Pa es sich darum handelt, obleifi für einen bestimmten Zeitraum bestehender Schadensersatzär| spruch später weggefallen ist, müssen Zweifel darüber, ob Kläger im Jahre 1945 entlassen worden wäre, zu lasten des? legungs- und beweispflichtigen Beklagten gehen» Ein hypott scher Ursachenverlauf kann nur dann beachtet werden, wenn Überzeugung des Tatrichters feststeht, daß die hypothetisc Ursache eingetreten wäre und den gleichen Schaden.verursac hätte (vgl Entscheidung des IV» Zivilsenats vom 21. Juni
-	IV ZR 33/50 - abgedruckt in JR 1952, 70 mit Anm Reumannesberg; Entscheidung des VI, Zivilsenats vom 14» Januar
-	VI ZR 9/52 - abgedruckt in HJW 1953, 499; Schmidt ArchZi Bd 152 S 133)» Biese Grundsätze der Beweislast werden von| Oberlandesgericht nicht verkannt. Wenn dieses unter eingei; der Würdigung der Anordnungen der Besatzungsnacht und der) liehen Verhältnisse feststellt, der Kläger wäre im Jahre ■ nicht nur beurlaubt, sondern endgültig aus seiner StellunJ entlassen worden, so ist diese Feststellung für das Revi* gericht bindend» Entgegen der Ansicht der Revision bedürfj es keines näheren Eingehens auf die Behauptung des Beklag daß gewisse alte Parteigenossen nach zunächst erfolgter laubung in leitenden Steilen der Wirtschaft verblieben wsi Penn das Oberlandesgericht hält nach seiner Überzeugung se Möglichkeit hier für ausgeschlossen und berücksichtig) bei, daß der Kläger mit den Gesellschaftern der Zuckerfat in einem wenig guten Verhältnis stand und daß es ihm niei einmal nach Entlassung aus dem Gewahrsam der Gestapo, al£
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als einem politisch Geschädigten gelungen ist» die frühere Stellung wieder zu erlangen,- obwohl diese zweitweise-vakant warJ. Daß seine Aussicht ungleich schlechter gewesen wäre, wenn man unterstellt, er sei als alter Parteigenosse auf Anordnung der Besatzungsmacht entlassen worden, ergibt - sich von selbst» Zutreffend hat"das Oberlandesgericht auch ausgeführt, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung gehabt hätte,
5o .Allerdings könnte noch die Präge entstehen, ob dem Kläger nicht heil Unterstellung des:hypothetischen. Ursachenzusammenhangs aus dem nicht eingetretenen Ereignis, nämlich der Entlassung aus seiner Stellung im. Jahre -1945, irgendwelche Ansprüche gegen die Zuckerfabrik entstanden wären, die er jetzt nicht hat» In diesem Palle wirkte, wie das Reichsgericht bereits ausgeführt hat, die frühere Ursache insoweit noch fort, als ihr zufolge dem Geschädigten ein Ersatz von Seiten eines Dritten entgeht, den er sonst zu fordern gehabt hätte (RGZ 68, 352 ^354/; vgl ferner Schmidt, ArchZivPrax Bd 152, 1365 Länge, ArchZivPrax Bd 152, 162)„Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger nicht einen Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen oder Ruhegehalt gehabt hätte und ihm aus diesem Grunde Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen könnten. Der Kläger weist seihst darauf hin. daß er nach seinem Anstellungsvertrag mit Erreichung des 65, Lebens jahres pensionsberechtigt gewesen sei. In der Regel ist nun anzunehmen, daß bei vertraglicher Aufstellung bestimmter Vor aussetzungen für ein Ruhegehalt die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs davon abhängig ist. daß das Dienstverhältnis bis zu dem Eintritt dieser Voraussetzungen (hier Erreichung des 650 Lebensjahres) besteht (vgl RAG ArbRSamml 46, 397; Hueck SJZ 1950, 587)o Es könnte zwar möglich sein, daß eine ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Fürsorge-
Pflicht ■'des'iDienst’berechtigten dazu• führen würde. dem Klägerj

- wenn man unterstellt, er sei 1945 aus politischen Gründend entlassen worden - einen Ruhegehaltsanspruch, wenigstens int gemindertem Umfang zuzu.'biiligen (vgl rag DR 1940, 131; das -d Urteil des II. Zivilsenates vom 28. Januar 1953 - II ZR 265/ (BGHZ 8, 3481 und die Zusammenstellung der neueren Rechtsprl chung im BB 1953? 88). Die Drage kann aber hier auf sich beit hen, da irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Dienstverf trag dem Kläger schon bei einer früheren Auflösung des Dien? Verhältnisses alsdann'zu zahlende Ruhegehalts- oder 'Versorg!; ansprüche zubilligte, daß mithin solche Ansprüche dem Klage schon vor Erreichung des 65. Lebensjahres oder vor einer beitsunfähigkeit zustanden, nicht vorgetragen sind. Soweit! sich aber um Ansprüche des Klägers nach Erreichung des 65.'S bensjahres oder nach seiner Arbeitsunfähigkeit handelt, köl te nur ein Anspruch auf Ersatz zukünftigen Schadens entstell der von dem zeitlich begrenzten Klageantrag nicht erfaßt w|
Da mithin' für die vom Klageantrag erfaßte Zeit die Stellung eines Schadens vom Berufungsgericht aus zutreffend!
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