* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 5/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 5/08

Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 26. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dieser hat auch unter Berücksichtigung der Krankenvorgeschichte und des infolge der Vorerkrankungen geschwächten Immunsystems der Klägerin eine Kontraindikation für die Spritzen-Therapie verneint.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
VorerkrankungenNichtzulassungsbeschwerdeausdrücklichBerücksichtigungVorbringenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 5/08
vom 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 26. Juni 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1	Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2	Entgegen	der	Ansicht	der	Nichtzulassungsbeschwerde hat sich das Be-
rufungsgericht auch mit der Auffassung des Privatgutachters Dr. I. befasst, wonach unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen der Klägerin die durchgeführte Injektionstherapie kontraindiziert gewesen sei. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat den Sachverständigen Dr. Dr. V.	ausdrücklich	dazu	befragt.	Dieser	hat	auch
 unter Berücksichtigung der Krankenvorgeschichte und des infolge der Vorerkrankungen geschwächten Immunsystems der Klägerin eine Kontraindikation für die Spritzen-Therapie verneint.
Müller
 Greiner
Pauge
 Stöhr
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.12.2006 -50 206/02 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 -1-8 U 5/07 -
Wellner
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.12.2006 -50 206/02 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 -1-8 U 5/07 -