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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
17MüllerDüsseldorfSachverständigeZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
17. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Rechtsfrage nach der Verwertbarkeit von erläuternden Ausführungen eines von dem gerichtlichen medizinischen Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens als Hilfsperson hinzugezogenen Oberarztes ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil das Landgericht diesen in zulässiger Weise zu demindest stillschweigend (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1985 -VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361) zu dem weiteren Sachverständigen bestellt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 254.516,00 €
Müller	Greiner	Wellner
 Pauge
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.12.2006 -50 206/02 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 -1-8 U 5/07 -