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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

vertreten durch die Geschäftsführer Adolf Silbermann, Helmut und Horst Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann am 5. Oktober 1982 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsurteils zu dem Unterlassungsanspruch liegen weithin auf dem der Revision verschlossenen tatrichterlichen Gebiet. Angesichts ihrer Beschränkung auf den zweitbeklagten Verlag, der in seiner Femsehzeitschrift auch über den Rechtsstreit berichtet hatte, ist die Veröffentlichung schon zur Ergänzung dieser Berichterstattung gerechtfertigt; insoweit steht sie auch in ihren Wirkungen für den Leser einem Widerruf nicht gleich.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreittatrichterlichenAusführungVerlagRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI zu t/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1# Doris-Inge ("Manuela") W
Nr.
2. G ■■■ - Verlag GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Adolf Silbermann, Helmut	und Horst
>tr. ■, Nürnberg,
3. HelmutM
ViflHHBstraße
, Chefredakteur» V»
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
Deutsches Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, Intendanten Botschafter a.D. Dr. £■■■■■ Landstraße, Ma0i|
vertreten durch den von HaJB»
Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann am 5. Oktober 1982 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13* November 1980 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 DM.
Die Ausführungen des Berufungsurteils zu dem Unterlassungsanspruch liegen weithin auf dem der Revision verschlossenen tatrichterlichen Gebiet. Die Beweiswürdigung überschreitet nicht die Grenzen tatrichterlichen Ermessens. Auch im übrigen sind die Ausführungen im Ergebnis revisions rechtlich nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, daß die beanstandeten Behauptungen wahr sein können, steht dem Unterlassungsausspruch nicht entgegen; die Beklagten haben ein berechtigtes Interesse daran, die Vorwürfe trotz nicht ausreichender Belege für ihre Richtigkeit zu wiederholen, nicht nachgewiesen. Insoweit liegt die Beweislast bei ihnen.
 
Gegenüber dem Veröffentlichungaausspruch weist zwar die Revision zutreffend darauf hin, daß durch ihn insbesondere die für die Widerrufsklage errichteten Schranken nicht unterlaufen werden dürfen. Im Streitfall ist das Jedoch nicht zu befürchten. Angesichts ihrer Beschränkung auf den zweitbeklagten Verlag, der in seiner Femsehzeitschrift auch über den Rechtsstreit berichtet hatte, ist die Veröffentlichung schon zur Ergänzung dieser Berichterstattung gerechtfertigt; insoweit steht sie auch in ihren Wirkungen für den Leser einem Widerruf nicht gleich.
Dr. Hiddemann	Dunz	Scheffen
 Dr. Steffen	Dr.	Kullmann