Die teilweise Annahme der Revision ist auch dann zulässig, wenn nur für einen Teil des Klageanspruchs (oder eines von mehreren selbständigen Klageansprüchen), der Gegenstand eines Teilurteils sein kann, ein Grund für die Annahme gegeben ist; mag dann auch der angenommene Teil der Revision die Wertgrenze von 40.000 DM nicht übersteigen (Ergänzung zu BGHZ 69, 93). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt am 7. Zivilsenats des Blindesgerichtshofs in BGHZ 69, 93, 94 ff zu folgen ist, daß das Oberlandesgericht insoweit eine Zulassungsbefugnis nicht hatte, kann dahinstehen. Selbst wenn danach die Zulassung für den Senat nicht bindend wäre, er also auch wegen dieses Postens über die Annahme der Revision entscheiden könnte und müßte, kann er sie nur bezüglich des Postens von 2.400 DM annehmen und ihre Annahme für die darüber hinausgehende Klageforderung ablehnen. Denn das Revisionsgericht ist nicht gehindert, die Annahme der Revision auf einen Teil des abgewiesenen Klageanspruchs zu beschränken, wenn dieser wie hier derart abtrennbar ist, daß er Gegenstand eines Teilurteils i.S. von § 301 ZPO sein kann, selbst wenn die Beschwer des angenommenen Teils die Wertgrenze von vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt. Daß dies das Gesetz dem Revisionsgericht nicht verbietet, vielmehr es ganz im Sinn der erstrebten Entlastungswirkung liegt, die Revision in Fällen nur teilweise anzunehmen, in denen nur bei einem von mehreren selbständigen Klageansprüchen ein Grund dafür vorliegt, hat bereits der X.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 69, 93 ausführlich dargelegt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, eine nur teilweise Annahme der Revision nicht auch in Fällen zuzulassen, in denen es zwar nicht um einen von mehreren selbständi-
Nachschlagewerk: 3a BGHZ: nein ZPO §§ 546, 554 b Die teilweise Annahme der Revision ist auch dann zulässig, wenn nur für einen Teil des Klageanspruchs (oder eines von mehreren selbständigen Klageansprüchen), der Gegenstand eines Teilurteils sein kann, ein Grund für die Annahme gegeben ist; mag dann auch der angenommene Teil der Revision die Wertgrenze von 40.000 DM nicht übersteigen (Ergänzung zu BGHZ 69, 93). BGH, Beschl. v. 7. November 1978 - VI ZR 4/77 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF * r VI ZR 4/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Günter Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte RechtsanweIt Dr gegen Karl r Beklagten und Revisionsbeklacten - Prozeßbevollmächtigter Rech tsanwa11 2 / Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt am 7. November 1978 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 1976 wird nicht angenommen, soweit der Kläger mit mehr als 2.400 DM (Gewerbesteuerersparnis) abgewiesen worden ist. Gründe : Der Kläger nimmt den. Beklagten auf Schadensersatz (Heilungskosten, Fahrzeugschaden, Gewinnausfall, Schmerzensgeld) aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Von der zuletzt geltend gemachten Ersatzforderung über 124.806,84 DM hat das Berufungsgericht 4.000 DM zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz seiner imfallbedingten Ausfälle in seinem Gewerbebetrieb von insgesamt 113.506,84 DM weiter. Der Senat hält den Rechtsstreit nur insoweit für rechtsgrundsätzlich, als das Berufungsgericht im Wege der Vorteilsausgleichung 2.400 I»! als ersparte Gewerbesteuern von dem von ihm errechneten unfallbedingten Einnahmeausfall des Klägers in seinen Gewerbebetrieben ab- gezogen hat. Im übrigen liegt ein Grund für eine Annahme der Revision nicht vor. Ob das Revisionsgericht die Kompetenz zur Annahme der Revision bezüglich des Schadenspostens von 2.400 DM nicht dadurch verloren hat, daß bereits das Oberlandesgericht die Revision insoweit zugelassen hat, oder ob der Ansicht des X. Zivilsenats des Blindesgerichtshofs in BGHZ 69, 93, 94 ff zu folgen ist, daß das Oberlandesgericht insoweit eine Zulassungsbefugnis nicht hatte, kann dahinstehen. Selbst wenn danach die Zulassung für den Senat nicht bindend wäre, er also auch wegen dieses Postens über die Annahme der Revision entscheiden könnte und müßte, kann er sie nur bezüglich des Postens von 2.400 DM annehmen und ihre Annahme für die darüber hinausgehende Klageforderung ablehnen. Denn das Revisionsgericht ist nicht gehindert, die Annahme der Revision auf einen Teil des abgewiesenen Klageanspruchs zu beschränken, wenn dieser wie hier derart abtrennbar ist, daß er Gegenstand eines Teilurteils i.S. von § 301 ZPO sein kann, selbst wenn die Beschwer des angenommenen Teils die Wertgrenze von vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt. Daß dies das Gesetz dem Revisionsgericht nicht verbietet, vielmehr es ganz im Sinn der erstrebten Entlastungswirkung liegt, die Revision in Fällen nur teilweise anzunehmen, in denen nur bei einem von mehreren selbständigen Klageansprüchen ein Grund dafür vorliegt, hat bereits der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 69, 93 ausführlich dargelegt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, eine nur teilweise Annahme der Revision nicht auch in Fällen zuzulassen, in denen es zwar nicht um einen von mehreren selbständi- gen Klageansprüchen geht, Jedoch wie dort ein Klagebegehrens in Frage steht, über den durch urteil entschieden werden kann. Dunz Df. Teil des Tei l ~ Steffen Dr. Weber Dr. Kulimann Dr. Deinhardt