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BGH · VI ZH 4/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 4/69

Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22, November 1968 insoweit auj^hoben, als das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Klägerin entschieden hat, Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin zahlt aufgrund des Verkehrsunfalls, den der bei ihr versicherte Arbeiter Arthur W au 6. sicherungs-AG darauf, daß sie dem Beklagten den Versicherungsschutz versagt habe; sie lehnte es zunächst ab, sich an den Aufwendungen der Klägerin zu beteiligen. Im Verlaufe dieser Verhandlungen sandte Rechtsanwalt Dr. Bi I im Aufträge des Beklagten der Klägerin das Schreiben vom 5« Februar 1963 mit folgendem Inhalt: November 1963 erklärte die Klägerin dann, daß sie den Vergleichsvorschlag des Beklagten annehrae. November 1963 die Einrede der Verjährung» Als nunmehr die Klägerin mit einer Festst ollungsklage drohte, erwiderte der Anwalt des Beklagten unter dem 6» Dezember 1963, daß auf die Einrede der Verjährung verzichtet v/erde» September 1964 und am 18» Januar 1965 richtete die Klägerin an den Anwalt des Beklagten folgende Schreiben: "Die Fi, Versicherungs-AG, mit der wir ein Teilungsabkommen unterhalten, hat sich uns gegenüber ent gegenkommend er v/eise bereit erklärt, uns unabhängig von der Versagung des Versicherungsschutzes gegenüber Ihrem Mandanten einen Teil unserer Rentenleistungen in Anlehnung an das Teilungsabkommen zu erstatten» Die Regelung gilt so lange, bis v/ir 20«OOO IM an Rentenlei otungen an die Hinterbliebenen unseres Versicherten erbracht haben. Für den darüber hinausgehenden Teil unserer Aufwendungen werden v/ir dann Ihren Mandanten auf der vereinbarten Grundlage einer Haftung von einem Drittel in Anspruch nehmen. •'Wir kommen zurück auf unser Schreiten an Sie von 9.9.1964 und teilen mit, daß unser Schadensersatz anspruoh für die Zeit bis 30.6.1966 bereits von der ”3? 1.7.1966 werden wir Ihren Mandanten auf der mit Ihnen vereinbarten Grundlage seiner Haftung von einen Drittel für die von uns dann noch zu gewährenden Veroicherungsleistungen in Anspruch nehmen. In den weiteren Schriftwechsel zwisehen der Klägerin und dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmäcn-tigten des Beklagten berief sich dieser in seinem Schreiben an die Klägerin vom 11. Mai 1967 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsbefehl, mit dem sie ihre Ansprüche für die Zeit vom 1. Die Klägerin ist der Auffassung, zwisehen ihr und dem Beklagten sei aufgrund seines Angebots vom 5. Februar 1963 ein Vergleich zu3tandegekommen, durch den sich der Beklagte verpflichtet habe, 1/3 des Schadens zu ersetzen, Itn übrigen hat die Klägerin geltend gemacht, der Unfall sei auf ein Verschulden des Beklagten zurüokzufUhren. I» Das Berufungsgericht hat die Schadenser-satzpflicht des Beklagten nach den §§ 823 BGB, 7, 18 StVG bejaht und angenommen, daß den Arthur W. ein Mitverschulden an dem Unfall trifft» Es hat der Klägerin aber nur 934,25 DM als Ersatz ihrer Aufwendungen für die Zeit vom 1« Juli bis 31° Dezember 1966 zugesprochen» Hinsichtlich der weiteren Ansprüche hält es die Klage für unbegründet, weil insoweit die Einrede der Verjährung durchgreife» II» Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Uber den Betrag von 934,25 DM hinausgehenden Ansprüche der Klägerin verjährt seien, kann nicht beigetreten werden» 1. Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin die nach § 1542 EVO auf sie üb ergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des W geltend macht und daß für die Klageforderung daher, soweit sie auf die Delikt3vorschriften gestützt wird, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, und soweit das Straßenverkehrsgesotz als Klagegrundlage in Betracht kommt, die zwei jährige Verjährungsfrist des § 14 StVG gilt.Für den Beginn dieser Fristen kommt es darauf an, wann die Klägerin seihst Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erlangt hat (BGHZ 48, 181). Die Klägerin hat vorgetrogen, daß sie die Unterlagen über den Unfall am 25o April 1961 erhalten habe« Dafür, daß sie schon früher die für den Verjührungsbeginn erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe, ist nichts dargetan. 2. Das Berufungsgericht nimmt ersichtlich an, daß die Verjährung, gleichgültig wann die Frist zu laufen begann, vor ihrer Vollendung durch ein Anerkenntnis des Beklagten unterbrochen worden sei und daß daher von diesem Zeitpunkt an die volle Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe (§§ 208, 217 BGB). Februar 1963» mit dem er namens und in Vollmacht des Beklagten den von der Klägerin später angenommenen Vergleich angeboten hat, ein Teilenerkenntnis über den allein in Streit befindlichen Anspruch auf Ersatz von 1/3 des Schadens enthält (vgl. Das Berufungsgericht meint, die Fristen seien spätestens durch den in Schreiben des Beklagten vom 6. Mai 1967 eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls von dem Beklagten 954,25 3*1 für ihre Aufwendungen aus der Zeit vom 1. Januar 1965 nicht als Anerkenntnis des Beklagten selbst zu v/erten sind und deshalb nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt haben (§ 208 BGB). Sie hat nach den unangefochtenen Peststollungen des Berufungsgerichts bei den Verhandlungen mit der Klägerin und bei der dabei erziolten Einigung nicht als Vertreter des Beklagten, sondern aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Rahmenabkommens im eigenen Namen gehandelt. Die Beträge, die sie aufgrund dieser Einigung an die Klägerin gezahlt hat, sind ebenfalls nicht im Namen des Beklagten, sondern zur Tilgung einer eigenen vertraglichen Verpflichtung, also im eigenen Namen geleistet worden. Bei einer solchen Sachlage können die Abschlagszahlungen des Versicherers anders als in dem Palle, den der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 17. 4o Bedenken sind jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts zu erhöhen, die Verjährung sei in der Zwischenzeit nicht gehemmt und die Verjährungsfrist deshalb abgelaufen gewesen, als die Klägerin ihren Anspruch ira Mai 1967 gerichtlich geltend machte. In diesem Zusammenhang ist im Berufungsurteil übersehen worden, daß die Vereinbarung, welche die Klägerin und die F Versicherungo-AG als Haftpflichtversicherer des Beklagten am 28» Oktober 1963 in Anlehnung an das zwisehen ihnen bestehende leilungoabkommen miteinander getroffen haben, die Verjährung der hier in Betracht kommenden Ansprüche für die Zeit vom 28. Oktober 1963 bis zu dem 30« Juni 1966 gehemmt hat, weil der Beklagte aufgmnd der Vereinbarung vom 28« Oktober 1963 berechtigt war, in dieser Zeit der Klägerin gegenüber die Leistung zu verweigern (§ 202 Abs. 1 BGB)« Ein wesentlicher Bestandteil des leilungsabkommens und der darauf beruhenden Vereinbarung vom 28. Oktober 1963 war, daß die Klägerin als Sozial ver sicherungsträger bis zu dem Höchstbetrag von 20.000 M einen eignen vertraglichen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Beklegten erwarb. Abe. 1 BGB zur Folge, daß die Verjährung des Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten für die Zeit bis zu dem 30, Juni 1966 gehemmt war. Das bedeutet, daß die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, als die Klägerin im Juli 1967 den Erweiterungsantrag und im Oktober 1967 den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten stellte. III, Der festgestollte Sachverhalt rechtfertigt die Ansicht des Landgerichts, daß der Beklagte auch für die Zeit ab 1, Januar 1967 verpflichtet ist, die mit der Klage goltend gemachten Ansprüche der Klägerin zu befriedigen, Ob sie berechtigt sind, kann auf sich beruhen, denn die Haftung des Beklagten ergibt sich, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, jedenfalls aus dem Vergleich, den die Parteien im Jahre 1965 geschlossen haben. des Beklagten vom 5» Februar 1963 erst durch das Schreiben der Klägerin vom 13» November 1963 angenommen v/orden» Diese Annahmerklärung war aber nicht verspätet, v/enn man berücksichtigt, daß die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 17» September 1963 darauf hingeviesen hatte, daß sie noch in Verhandlungen mit dem Haftpflicht versieh er er stehe und auf den Vergleichsvorschlag zurückkomraen werde» Der Beklagte hat auf dieses Schreiben nicht geantwortet und damit zu erkennen gegeben, daß er bei seinem Verglcichsange-bot verbleiben wolle» Unter diesen Umständen hat das Landgericht mit Recht angenommen, daß zwisehen den Parteien ein Vergleich auf der Grundlage zustandege-koramen ist, wie sie der Beklagte vorgeschlagen hatte? Auf dieser Grundlage sind auch die Klageansprüche berechneto Da ihre Höhe nicht bestritten ist, kann es bei dea Urteil des Landgerichts verbleiben»

Zitierte Normen: § 12 VVG § 823 BGB § 14 StVG § 208 BGB § 14 StVG § 852 BGB § 7 StVG
BGBUnfallVerjährungZeitAnspruchRechtSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
BGHZ:	nein
BGB § 202 Abs. 1
Leistet der Haftpflichtvorsicherer des Schädigers aufgrund eines feilungsabkoramens Zahlungen an den Sozial versicherungotrüger, so kann hierin ein pactum de non petendo zugunsten des Yersicherungs-nehmero liegen, dao dazu führt, daß die Verjährung des Schadenoersatzanspruchs nach § 202 Abs» 1 BGB
gehemmt;ist»
BGH, Nrt.v. 26. Mai 1970 - VI ZH 4/69 - OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 4/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. Mai 1970
Jus ti zhaupts ekretär als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesknappschaft, Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit den Sits in B
vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung, Erster Direktor Assessor Emil S	, B ,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollroächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Vorarbeiter Josef P D	,	G	,Straße ,
Beklagten und Revisions beklag ten.
- Prozeßbevolloüchtigter: Rechtsanwalt Dr,
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weher, Sonnabend und Lunz
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin v/ird das
 Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22, November 1968 insoweit auj^hoben, als das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Klägerin entschieden hat,
II. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 11. Dezember 1967 wird in vollem Umfang zurück ge wi esen.
IIIo Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin zahlt aufgrund des Verkehrsunfalls, den der bei ihr versicherte Arbeiter Arthur W au 6. November I960 erlitten hat, an dessen Hinterbliebene eine Witwen- und Waisenrente und nimmt wegen ihrer Leistungen nach § 1542 RVÖ Rückgriff gegen, den Beklagten.
 
Der Beklagte befuhr an diesen Tage gegen 19»00 Uhr bei Regen mit seinem Personenkraftwagen die H'
Straße in 0	.Er	hatte	das Fernlicht
 eingeschaltet und fuhr auf der linken Seite der rechten Fahrbahnhälfte mit einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 50 kra/st betrug. Etwa 140 m vor der Kreuzung der R	Straße mit der Verbandsstraße fuhr
 er den Arthur W	an,	der	ein	Fahrrad bei sich
 hatte. Der Beklagto hatte W	nicht gesehen.
Wi	wurde in den rechten Straßengraben ge-
schleudert. Er erlag noch am selben Tage seinen Verletzungen. Eine Blutprobe, die ihm um 19.55 Ohr entnommen v/urde, ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,56 o/oo.
Der Haftpflichtver sicher er des Beklagten, die F	Versicherungs-AG,	lehnte	es in einem
 Schreiben an den Beklagten vom 21. Mai 1962 ab, ihm Versicherungsschutz zu gevühren. Er berief sich darauf, daß eine bewußte Gefahrenerhöhung vorliege, weil der Wagon zur Zeit des Unfalls erhebliche Mängel an den Lampen, den Bremsen und den Reifen gehabt habe (§§ 23 und 25 VVG). Der Beklagte erhob trotz Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG keine Deckungsklage gegen seinen Haftpflichtversicherer.
Gegenüber der Klägerin, die Ersatz ihrer Aufwendungen verlangte, berief sich die Fi	Ver-
sicherungs-AG darauf, daß sie dem Beklagten den Versicherungsschutz versagt habe; sie lehnte es zunächst ab, sich an den Aufwendungen der Klägerin zu beteiligen. Nach Verhandlungen, die später aufgrund des zwisehen der Klägerin und der F	Versicherungs-AG
bestehenden Teilungsabkommens geführt wurden, kam es am 28. Oktober 1963 zu einer Einigung. Die F	Versicherunt
 
erklärte eich vergleichsweise bereit, der Klägerin 1/3 ihrer Aufwendungen bis zu einer Gesarathöhe von 20.000 DM zu ersetzen. Dieses Limit war mit Ablauf des 30. Juni 1966 erreicht, nachdem die F Versicherungs-AG zuletzt am 21. Mai 1964 und am 21. Januar 1965 Zahlungen an die Klägerin geleistet hatte.
Daneben verhandelte die Klägerin auch mit dem Beklagten. Im Verlaufe dieser Verhandlungen sandte Rechtsanwalt Dr. Bi	I	im	Aufträge des Beklagten
 der Klägerin das Schreiben vom 5« Februar 1963 mit folgendem Inhalt:
"Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 24. d.M. teile ich Ihnen mit, daß mein Auftraggeber sich unter Zurückstellung erheblicher Bedenken bereit erklärt, die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen.
Uit Rücksicht auf seine finanzielle Lage - im Augenblick ist er arbeitslos - und die Tatsache, daß den getöteten \l	ein	nicht unerheb-
liches Hit verschulden an diesem Unfall trifft, bin ich der Auffassung, daß es der Sachund Rechtslage gerecht wird, wenn man die Schadensbeteiligung in der Weise quotelt, daß man von einer Haftungsquote von 2/5 : 1/3 ausgeht.
Es wäre dann so, daß sich ihr VN 2/3 des entstandenen Schadens selbst anrechnen lassen müsse.
Bei diesem Vergleichsvorschlag bitte ich, weiterhin zu berücksichtigen, daß nicht nur Sie meinen Auftraggeber in Anspruch nehmen, sondern daß auch das Landesversorgungsamt in M	in-
zwischen Ansprüche erheblichen Umfangs angemeldet hat.
Der Unterhalt der Familie meines Mandanten wäre gefährdet, wenn über die von mir vorgeschlagene Quotierung weitere Ansprüche geltend gemacht würden, so daß ich nochmals darum bitte, meinen Vergleichs vor schlag, den Schaden in der vorerwähnten Weise außergerichtlich zu regulieren, anzunehmen.
Ihrer Stellungnahme sehe ich entgegen."
- 5
Mit einem Schreiben vom 17. September 1963 teilte die Klüger in mit, daß sie noch in Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer stehe, aber auf das Ver-gloichsangebot zurückkommen werde. Unter dem 13. November 1963 erklärte die Klägerin dann, daß sie den Vergleichsvorschlag des Beklagten annehrae. Darauf erhob der Beklagte mit dem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 19. November 1963 die Einrede der Verjährung» Als nunmehr die Klägerin mit einer Festst ollungsklage drohte, erwiderte der Anwalt des Beklagten unter dem 6» Dezember 1963, daß auf die Einrede der Verjährung verzichtet v/erde»
Am 9. September 1964 und am 18» Januar 1965 richtete die Klägerin an den Anwalt des Beklagten folgende Schreiben:
1» Brief vom 9. September 1964
"Die Fi,	Versicherungs-AG, mit der wir
 ein Teilungsabkommen unterhalten, hat sich uns gegenüber ent gegenkommend er v/eise bereit erklärt, uns unabhängig von der Versagung des Versicherungsschutzes gegenüber Ihrem Mandanten einen Teil unserer Rentenleistungen in Anlehnung an das Teilungsabkommen zu erstatten» Die Regelung gilt so lange, bis v/ir 20«OOO IM an Rentenlei otungen an die Hinterbliebenen unseres Versicherten erbracht haben. Für den darüber hinausgehenden Teil unserer Aufwendungen werden v/ir dann Ihren Mandanten auf der vereinbarten Grundlage einer Haftung von einem Drittel in Anspruch nehmen. Nach unserer überschlägigen Berechnung sind inzv/isehen rund 15.000 IM an Rentenleistungen gezahlt worden.
Die Hinterbliebenenrenten betragen ab 1.1.1964 Waisenrente für die Waise Monika
(geb. 30.3.1953) *
81.00 IM mtl.
175.00 m «
2 5OÖ~ DM" mt lT
Witwenrente * zusammen =
Wir bitten um Vormerkung unseres Schadensersatz anspruch.es.11
 
2. Brief vom 18. Januar 1965
•'Wir kommen zurück auf unser Schreiten an Sie von 9.9.1964 und teilen mit, daß unser Schadensersatz anspruoh für die Zeit bis 30.6.1966 bereits von der ”3?	11	geregelt	worden	ist.	Ab
1.7.1966 werden wir Ihren Mandanten auf der mit Ihnen vereinbarten Grundlage seiner Haftung von einen Drittel für die von uns dann noch zu gewährenden Veroicherungsleistungen in Anspruch nehmen. Wir bitten, Ihren Mandanten entsprechend zu unterrichten. Für eine kurze Bestätigung wären wir dankbar.“
In den weiteren Schriftwechsel zwisehen der Klägerin und dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmäcn-tigten des Beklagten berief sich dieser in seinem Schreiben an die Klägerin vom 11. Mai 1967 erneut auf die Einrede der Verjährung.
Mit einem am 26. Mai 1967 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsbefehl, mit dem sie ihre Ansprüche für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember
1966	in Höhe von 9.34,25 -DM geltend machte. Dabei errechnet^ sie den Unterhaltsanspruch der Witwe W
und ihres Kindes einschließlich der Beiträge zur Rentnerkranken Versicherung für diese Zeit auf 2.802,76 DH. Hiervon beanspruchte sie 1/3. Ihre Rentenieistungen an die Hinterbliebenen des W	waren	wesent-
lich höher. Gegen den Zahlungsbefehl hat der Beklagte Widerspruch erhoben. In dem anschli eßenden Verfahren hat die Klägerin mit ihren Schriftsatz vom 27. Juli
1967	ihren Zahlungsantrag auf 1.918,50 DM nebst Zinsen erhöht. Darin sind zusätzliche Ansprüche für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1967 enthalten. Schließlich hat die Klägerin, nachdem die Sache an das Landgericht
 
verwiesen worden i/ar, mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1967 auch die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Rentenleistungen an die Hinterbliebenen des VK	im Rahmen des über-
gangsfähigen Schadens zu 1/3 zu ersetzen.
Die Klägerin ist der Auffassung, zwisehen ihr und dem Beklagten sei aufgrund seines Angebots vom 5. Februar 1963 ein Vergleich zu3tandegekommen, durch den sich der Beklagte verpflichtet habe, 1/3 des Schadens zu ersetzen, Itn übrigen hat die Klägerin geltend gemacht, der Unfall sei auf ein Verschulden des Beklagten zurüokzufUhren. Er sei mit einem völlig verkehr sunsicheron Fahrzeug gefahren und habe es außerdem an der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen.
Er ist der Meinung, zwischen ihm und der Klägerin sei kein Vergleich zustandegekommen; die Klägerin habe sein Angebot zu spät angenommen. Im Übrigen hat er bestritten, daß der Unfall auf die Mängel an seinem Fahrzeug und auf Unaufmerksamkeit zurückzuführen sei.
sei infolge seines Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage gewesen, sich vorschriftsmäßig im Straßenverkehr zu bev/egen. Es sei zu vermuten, daß W	von dem naheliegenden Gemüsefeld gekommen,
 die nördliche Böschung hinuntergelaufen und plötzlich in sein - des Beklagten - Fahrzeug gelaufen sei»
Es sei aber auch nicht auszuschließen, daß V sich in selbstmörderischen Absicht vor das Fahrzeug gestürzt habe. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
 
Das Landgericht hat der Klage in vollen Umfang stattgegehon.
Auf die Berufung des Beklagten hat das^ Ober-landeogericht das Urteil des Landgerichts geändert» Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 934,25 DM nebst Zinsen zu zahlen» Im übrigen hat es die Klage abgev/iesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils»
Der Beklagte beantragt, die Revision zurück-zuv/eisen.
Entscheidungsgründe
I» Das Berufungsgericht hat die Schadenser-satzpflicht des Beklagten nach den §§ 823 BGB, 7, 18 StVG bejaht und angenommen, daß den Arthur W. ein Mitverschulden an dem Unfall trifft» Es hat der Klägerin aber nur 934,25 DM als Ersatz ihrer Aufwendungen für die Zeit vom 1« Juli bis 31° Dezember 1966 zugesprochen» Hinsichtlich der weiteren Ansprüche hält es die Klage für unbegründet, weil insoweit die Einrede der Verjährung durchgreife»
II» Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Uber den Betrag von 934,25 DM hinausgehenden Ansprüche der Klägerin verjährt seien, kann nicht beigetreten werden»
 
1.	Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon
 ausgegangen, daß die Klägerin die nach § 1542 EVO auf sie üb ergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des W	geltend macht und daß
 für die Klageforderung daher, soweit sie auf die Delikt3vorschriften gestützt wird, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, und soweit das Straßenverkehrsgesotz als Klagegrundlage in Betracht kommt, die zwei jährige Verjährungsfrist
 des § 14 StVG gilt.Für den Beginn dieser Fristen kommt es darauf an, wann die Klägerin seihst Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erlangt hat (BGHZ 48, 181). Hann das der Pall war, wird im Berufungs-urtoil nicht festgestellt. Die Klägerin hat vorgetrogen, daß sie die Unterlagen über den Unfall am 25o April 1961 erhalten habe« Dafür, daß sie schon früher die für den Verjührungsbeginn erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe, ist nichts dargetan.
2.	Das Berufungsgericht nimmt ersichtlich an, daß die Verjährung, gleichgültig wann die Frist zu laufen begann, vor ihrer Vollendung durch ein Anerkenntnis des Beklagten unterbrochen worden sei und
 daß daher von diesem Zeitpunkt an die volle Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe (§§ 208, 217 BGB). Richtig ist, daß das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Bf I vom 5. Februar 1963» mit dem er namens und in Vollmacht des Beklagten den von der Klägerin später angenommenen Vergleich angeboten hat, ein Teilenerkenntnis über den allein in Streit befindlichen Anspruch auf Ersatz von 1/3 des Schadens enthält (vgl. das Urteil des BGH vom 12.Juli I960
10	-
- VI ZR 163/59 - VergR I960, 831) und daher insoweit eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt hat. Das Berufungsgericht meint, die Fristen seien spätestens durch den in Schreiben des Beklagten vom 6. Dezember 1963 ausgesprochenen Verzicht auf die Verjährung letzt-Dalig in lauf gesetzt worden, so daß die zweijährige Verjährungsfrist (§14 StVG) im Dezember 1965 und die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 852 BGB) im Dezember 1966 abgelaufen seien. Später sei die Verjährung nicht mehr unterbrochen worden oder gehemmt gewesen. Durch den Verzicht des Beklagten habe der Eintritt der Verjährung nicht verhindert werden können, denn die Verjährung könne nach § 225 BGB durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Dem Verzicht komme aber unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Bedeutung zu. Die Klägerin habe aufgrund der Verzichtserklärung zunächst darauf vertrauen können, daß der Beklagte die Einrede der Verjährung in Zukunft nicht erheben werde. Dieses Vertrauen sei zwar erst entfallen, als sich der Beklagte in Schreiben vom 11. Mai 1967 erneut auf die Verjährung berufen habe. Daraufhin aber.sei die Klägerin gehalten gewesen, ihren Anspruch innerhalb einer angemessenen und kurz zu bemossenden Frist gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist sei nur gewahrt, soweit die Klägerin mit ihrem am 26. Mai 1967 eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls von dem Beklagten 954,25 3*1 für ihre Aufwendungen aus der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1966 verlangt habe. Den weit er geh enden Zahlungsantrag habe die Klägerin erst im Schriftsatz vom 27. Juli 1967, den Feststellungsantrag sogar erst im Schriftsatz vom 5. Oktober 1967 gestellt. Da3 sei zu spät gewesen. Schon am 27. Juli
11
1967 3eien seit den Schreiben des Beklagten vom 11.
Mai 1967 etwa 2 1/2 Monate vergangen gewesen. Eine solche Zeitspanne könne nicht mehr als ausreichend angesehen werden.
3.	Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Zahlungen der P"	Versicherungs-AG
vom 21. Mai 1964 und 21. Januar 1965 nicht als Anerkenntnis des Beklagten selbst zu v/erten sind und deshalb nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt haben (§ 208 BGB).
Die P	Ver sicherungs-AG hat es von
 vornherein abgelehnt, dem Beklagten Versicherungsschutz zu gevähren. Sie hat nach den unangefochtenen Peststollungen des Berufungsgerichts bei den Verhandlungen mit der Klägerin und bei der dabei erziolten Einigung nicht als Vertreter des Beklagten, sondern aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Rahmenabkommens im eigenen Namen gehandelt. Die Beträge, die sie aufgrund dieser Einigung an die Klägerin gezahlt hat, sind ebenfalls nicht im Namen des Beklagten, sondern zur Tilgung einer eigenen vertraglichen Verpflichtung, also im eigenen Namen geleistet worden.
Bei einer solchen Sachlage können die Abschlagszahlungen des Versicherers anders als in dem Palle, den der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 -entschieden hat, nicht als ein zur Unterbrechung der Verjährung führendes Anerkenntnis des Versicherungsnehmers angesehen werden.
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4o Bedenken sind jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts zu erhöhen, die Verjährung sei in der Zwischenzeit nicht gehemmt und die Verjährungsfrist deshalb abgelaufen gewesen, als die Klägerin ihren Anspruch ira Mai 1967 gerichtlich geltend machte.
In diesem Zusammenhang ist im Berufungsurteil übersehen worden, daß die Vereinbarung, welche die Klägerin und die F	Versicherungo-AG als
 Haftpflichtversicherer des Beklagten am 28» Oktober 1963 in Anlehnung an das zwisehen ihnen bestehende leilungoabkommen miteinander getroffen haben, die Verjährung der hier in Betracht kommenden Ansprüche für die Zeit vom 28. Oktober 1963 bis zu dem 30« Juni 1966 gehemmt hat, weil der Beklagte aufgmnd der Vereinbarung vom 28« Oktober 1963 berechtigt war, in dieser Zeit der Klägerin gegenüber die Leistung zu verweigern (§ 202 Abs. 1 BGB)« Ein wesentlicher Bestandteil des leilungsabkommens und der darauf beruhenden Vereinbarung vom 28. Oktober 1963 war, daß die Klägerin als Sozial ver sicherungsträger bis zu dem Höchstbetrag von 20.000 M einen eignen vertraglichen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Beklegten erwarb. Sie nahm die eigene Verpflichtung des Haftpflicht ver sicher er s anstelle des Haftpflicht-ansprucho gegen den Beklagten (Versicherungsnehmer und Schädiger) an Zählungsstatt an und verzichtete damit darauf, insoweit den Schädiger selbst (Beklagten) in Anspruch zu nehmen. Daraus ergibt sich, daß ein pactum de non petendo und damit in diesem Punkte ein Vertrag zugunsten des Beklagten (§ 328 BGB) vorliegt (vgl. Wusoow, leilungoabkoramen, 3» Aufl. I 4 und I 3 und OLG Celle, VersR 1964, 723)» Das hat nach § 202
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Abe. 1 BGB zur Folge, daß die Verjährung des Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten für die Zeit bis zu dem 30, Juni 1966 gehemmt war. Für diese Zeit v/irkten das Teilungsabkonmen und die Vereinbarung vom 28. Oktober 1963 zugunsten des Beklagten; sie berechtigten ihn? der Klügerin gegenüber die Bei stung zu verweigern.
Daß die Klügerin die Möglichkeit gehabt hätte, schon früher gpgen c'.en Beklagten Peststellungsklage oder Klogc auf künftige Leistung zu erheben, steht der Hemmung der Verjährung nicht entgegen. Diese Möglichkeit schließt es nicht aus, den § 202 BGB anzu-wenden. las Reichsgericht hat in seinem Urteil RGZ 142,
258 mit Recht darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber selbst als Beispiel für die im Gesetz genannten Leistungs-verwoigerungsrechte die Stundung anführt« Es ist aber anerkannten Rechts, daß die Stundung einer Forderung ihre Geltendmachung durch Klage (auf künftige Leistung oder PestStellung) nicht hindert; gleichwohl hat ihr das Gesetz die Kraft verliehen, die Verjährung zu hemmen. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch schon durch Pest stellungsklage oder durch Klage auf künftige Leistung hätte geltend gemacht werden können. Maßgebend i3t allein, ob der Schuldner die Leistung vorübergehend verweigern konnte.
Die Hemmung bewirkt, daß die Zeit vom 28. Oktober 1963 bis 30. Juni 1966, also ein Zeitraum von 2-Jahren und 8 Monaten, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 205 BGB). Das bedeutet, daß die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, als die Klägerin im Juli 1967 den Erweiterungsantrag und im Oktober 1967 den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten stellte.
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Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit die Klage wegen Verjährung abgewiesen wurde. Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden,
III, Der festgestollte Sachverhalt rechtfertigt die Ansicht des Landgerichts, daß der Beklagte auch für die Zeit ab 1, Januar 1967 verpflichtet ist, die mit der Klage goltend gemachten Ansprüche der Klägerin zu befriedigen,
1,	Daß der Beklagte nach den §§ 7, 18 StVG- für den Schaden einzuotehen hat, kann nicht zweifelhaft 3oin,- Der Unfall hat sich beim Betrieb seines Kraftwagens ereignet. Es ist nichts dafür dargetan, daß es sich dabei um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat (§ 7 Abs, 2 StVG) oder daß den Beklagten kein Verschulden trifft,
2,	Das Berufungsgericht hält darüber hinaus ein Verschulden des Beklagten aber auch für bewiesen. Es ist überzeugt, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hätte.
Der Beklagte erhobt in seiner Hevisionser-widerung in diesen Funkte Bedenken gegen das Be-rufungsurteil. Ob sie berechtigt sind, kann auf sich beruhen, denn die Haftung des Beklagten ergibt sich, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, jedenfalls aus dem Vergleich, den die Parteien im Jahre 1965 geschlossen haben. Zwar ist das Vergleichsangebot
 
des Beklagten vom 5» Februar 1963 erst durch das Schreiben der Klägerin vom 13» November 1963 angenommen v/orden» Diese Annahmerklärung war aber nicht verspätet, v/enn man berücksichtigt, daß die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 17» September 1963 darauf hingeviesen hatte, daß sie noch in Verhandlungen mit dem Haftpflicht versieh er er stehe und auf den Vergleichsvorschlag zurückkomraen werde» Der Beklagte hat auf dieses Schreiben nicht geantwortet und damit zu erkennen gegeben, daß er bei seinem Verglcichsange-bot verbleiben wolle» Unter diesen Umständen hat das Landgericht mit Recht angenommen, daß zwisehen den Parteien ein Vergleich auf der Grundlage zustandege-koramen ist, wie sie der Beklagte vorgeschlagen hatte?
Er verpflichtete sich, die Aufwendungen der Klägerin aus Anlaß dos Unfalls in Höhe von 1/3 der auf die Klägerin über gegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen des V/,	zu	ersetzen.
Auf dieser Grundlage sind auch die Klageansprüche berechneto Da ihre Höhe nicht bestritten ist, kann es bei dea Urteil des Landgerichts verbleiben»
Fehle
 Dr„ Bode
 Dr» Weber
 Sonnabend
Dunz