Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. und ihre Begleiterin sich von Südwosten her der Tiofcn-bronner Straße näherten, v/aren die Beklagten zu 1 und 2 in Abwesenheit des Drittbeklagten gerade dabei, eine 6 n vom Bärenweg und zirka 30 m von der Tiofenbronncr Straße entfernt stehende Tanne so zu fällen, daß sie schräg in östlicher Richtung über den Bärenweg zu fallen kam« Auf der Seite, von der die Klägerin den Bärenv/eg beging, war auf dem Weg im Gegensatz Eum Vormittag desselben Tages weder durch ein Warnschild noch durch einen Warnposten auf die Holzarbciten hingewiesen worden.» Lediglich in der Tiefcnbronner Straße war ein Posten aufge-stcllt, der Benutzer dieser Straße von der Annäherung an die Gefahrenstelle abhalten sollte* Unmittelbar vor dem Pallen der Tanne wurden die Klägerin und ihre Begleiterin durch Zurufe der Beklagten zu 1.und 2 auf die Gefahr hingewieoen. März 1963 ist die Klägerin wegen der auf dem Unfall beruhenden Dienstunfähigkeit als öbcrlchrcrin in den Ruhestand versetzt worden* Die Klägerin hat die Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz ihres materiellen Schadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Sic hat außerdem die Feststellung hegehrt, daß ihr die Beklagten hio zu ihrem 65» Lebensjahr zu dem Ersatz der Differenz zwischen ihrem Gehalt und der gezahlten Pension sowie allen weiteren künftigen Unfallschadens verpflichtet 3eien. Sie hat vorgetragen, die Sicht vom Bärenweg aus zu dem Platz, an dem die Tanne gefällt wurde, sei durch Gestrüpp und niedriges Gehölz beeinträchtigt gewesen o Sie und ihre Begleiterin hätten jedenfalls nicht wahrgenommen, daß an dieser Stelle ein Baum gefällt werde. Seitens der Beklagten zu 1 und 2 seien die zur Sicherheit für die Fußgänger auf dem Bärenweg erforderlichen Maßnahmen, wie sie auch in § 17 der maßgeblichen Richtlinien zur Unfallverhütung vorgcschriben seien, schuldhaft nicht getroffen worden. Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000 DM sowie 8 931,77 DM als Ersatz für Hcilungskootcn und v/eiterc unfallbedingtc Auslagen nebst Zinsen zugesprochen. Y/ird aber - wie hier - ein starker Baum so gefällt, daß er auf einen von Fußgängern viel benutzten Weg füllt, dann sind weitere Maßnahmen zu ergreifen, damit sich im Zeitpunkt des Fallens keine Fußgänger in Fallbercich (doppelter Baumlänge) aufhalten oder in ihn gelangen. Hierzu verlangt das Berufungsgericht mit Recht, daß der Weg durch Verbotsschilder - nicht nur durch Hinweisschilder, die nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten häufig nicht beachtet werden -, durch Absperrungen mittels Stangen oder durch Posten völlig gesperrt wird. gerweg nicht verzichtet werden, wie das Berufungsge-richt zutreffend darlegt; denn eo iat ungewiß, ob der Fußgänger erkennt, wann und in welcher Richtung der Baun fallen wird, ob er überhaupt die mit den Fällen von Bäumen verbundene Gefahr richtig einschätzt„ Im vorliegenden Falle war, wie dao Berufungagcricht in einwandfreier tatsächlicher Würdigung fcatoteilt, die Sicht auf die Arbeitsstelle beeinträchtigt, weil die zu fällende Tanne in einen auo Tännchen und Sträuchern bestehenden Gehölz stando Zu Unrecht beanstandet es die Revision, daß das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiederholung der von der Strafkammer am 8. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß die verspäteten Warnrufe der Beklagten zu 1 und 2 -die einzige zur Vergütung des Unfalls ergriffene Maßnahme - zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichten» Dabei hat es entgegen der Meinung der Revision durchaus nicht außer Betracht gelassen, daß sich die Klägerin die von den Beklagten angeführten Umstandes das weithin vernehmbare Geräusch der Motorsäge, der Hinweis des Zeugen kurz- vor dem Unfall, daß Holzarbeiter in Walde tätig seien, und die vor und hinter der Un-fanstelle quer über dem Wege liegenden, frisch geschälten Stämme zur Warnung hätte dienen lassen können und müssen* In einwandfreier tatsächlicher und rechtlicher Würdigung hat es die Gründe dargelegt, aus denen die verspäteten Warnrufe der Beklagten zu 1 und 2 auch in Verbindung mit den angeführten Umständen nicht als ausreichende Sicherungsmaßnahmen angesehen werden können» Daß es dabei die Anforderungen an die vcrkchroerforderliche Sorgfalt überspannt hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden» Es kann ihr auch darin nicht gefolgt werden, daß die Warnrufe unter den gegebenen Umständen der vom Berufungsgericht geforderten Sperrung des Weges gleichwertige Maßnahmen darsteilten» Sie können, weil verspätet, nicht einmal als ein ausreichendes ”Wegweisenlf im Die Klägerin hätte allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, unter den dargolegten Umständen bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen könnnen, daß in unmittelbarer Nähe dos Bären-v/eges eine starke Tanne gefällt wurde, und wieder zurückgohen oder doch stehen bleiben können» Mangels Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkannte sie indes die ihr drohende Gefahr nicht, wurde durch die \7arnrufe der Beklagten überrascht und derart erschreckt, daß sie diese Zurufe nicht befolgte, sondern gerade in die Fällrichtung der Tanne wciterlief und von dieser getroffen wurde. 2. Das Verschulden des Drittbeklagten, dem die Aufsicht über die Holzfällcrarbeiten oblag, erblickt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darin, daß er für die Zeit seiner Abwesenheit keinerlei Anordnungen hinsichtlich der Absicherung der Arbeitsstelle getroffen hat, und zwar deswegen, weil er:nach seinem eigenen Vorbringen eine Sperrung des Bärenweges durch Verbotsschilder, Abcperrotangcn oder Warnpocten nicht für erforderlich hielt. 3. Bas Berufungsgericht hat die Ursächlichkeit des Verschuldens der Beklagten zu 1 bis 3 für den Unfall bejaht, weil im Hinblick auf den Beruf und das Alter der Klägerin nicht angenommen werden könne, daß sic sich durch eine Absperrung des Weges mittels eines Y/arnpostens, einer Stange oder eines Verbotsschildes von Betreten der Gefahrenstelle nicht hätte abhaltcn lassen. Mit rechtlich zutreffenden Erwägungen hält es die Viert-bcklagtc nach § 831 BGB für haftbar, weil sie sich hinsichtlich der Überwachung der Beklagten zu31 bis 3 als ihrer Verrichtungsgehilfen nicht entlastet habe. Es kommt danach auf die, v/ie der Revision zuzugeben ist, rechtlich nicht bedenkenfreio Hilfeerwägung des Berufungsgerichts nicht mehr an, die nicht ausreichende Aufsichtsführung der Viertbeklagten ergebe sich auch daraus, daß sie selbst die Auffassung vertrete, ihre Bediensteten hätten ordnungsgemäß gehandelt, Sicherungsmaßnahmen über die Zurufe an die Klägerin hinaus seien nicht erforderlich gewesen.
BUNDESGERICHTSHOF K h 2036 053 IM NAMEN DES VOLKES VI 7,R 4/66 URTEIL Verkündet am 6# Juni 19^7 Kriegl, JuotizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Waldarbeiters Josef „____•» ü Waldarbeiters ______r, V* Oberforotwarto 1 • dos P 2. des P! 3. des 4. der Oberbürgermeister, Erwin H Straße il S traße vertreten durch den Beklagten, Berufungskläger, An-oehlußberufungsbcklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Oberlehrer! J ohanno B traß * Klägerin, Berufungsbeklagte, An-Schlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br / -• Ai Der VI. Zivilsenat deo Bundesgerichtshofo hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundecrichter Haneheck, Dr, Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfrctsochner und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oherlandesgcriehto Karlsruhe von 30. November 1965 v/ird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werdenden Beklagten auf- • -* erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am Nachmittag dos 24. Januar 1962 ging die damals 57-jährigc Klägerin mit ihrer erheblich jüngeren Kollegin Rosol He^^im Stadtwald der Viertbeklagten spazieren und golangto dabei auf den in nordöstlicher Richtung auf die Tiefenbronner Straße zu führenden Bärenweg, der dort eine Breite von 2,50 m aufweist, zwar befahrbar, aber für den Fahrzeugverkehr gesperrt ist und von Fußgängern viel benutzt wird« An diesem Tage wurden dort unter der Leitung und Aufsicht deo in Diensten der Viortboklagten stehenden Drittbeklagten von den Beklagten zu 1 und 2 mehrere 20 bis 30 m hohe Tannen gefällt. Zwei bereits gefällte Tannen lagen entastet und geschält quer über dem Weg. Als die Klägerin , und ihre Begleiterin sich von Südwosten her der Tiofcn-bronner Straße näherten, v/aren die Beklagten zu 1 und 2 in Abwesenheit des Drittbeklagten gerade dabei, eine 6 n vom Bärenweg und zirka 30 m von der Tiofenbronncr Straße entfernt stehende Tanne so zu fällen, daß sie schräg in östlicher Richtung über den Bärenweg zu fallen kam« Auf der Seite, von der die Klägerin den Bärenv/eg beging, war auf dem Weg im Gegensatz Eum Vormittag desselben Tages weder durch ein Warnschild noch durch einen Warnposten auf die Holzarbciten hingewiesen worden.» Lediglich in der Tiefcnbronner Straße war ein Posten aufge-stcllt, der Benutzer dieser Straße von der Annäherung an die Gefahrenstelle abhalten sollte* Unmittelbar vor dem Pallen der Tanne wurden die Klägerin und ihre Begleiterin durch Zurufe der Beklagten zu 1.und 2 auf die Gefahr hingewieoen. Dadurch aufgeschreckt lief die Klägerin vorwärts und geriet unter die von links hinten auf sie zufallcnde Tanne. Dabei wurden ihr der linke Unterschenkel und Puß völlig zertrümmert, rechts erlitt sie einen komplizierten Unterschenkelbrueh. Der linke Unterschenkel mußte amputiert werden* Im Jahre 1965 erlitt sie an dem amputierten Bein zwei Oberschenkelbrüche, die sie auf die Unfa1Ivorletzungen zurückführt$, Mit Wirkung vom 1. März 1963 ist die Klägerin wegen der auf dem Unfall beruhenden Dienstunfähigkeit als öbcrlchrcrin in den Ruhestand versetzt worden* Die Klägerin hat die Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz ihres materiellen Schadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Sic hat außerdem die Feststellung hegehrt, daß ihr die Beklagten hio zu ihrem 65» Lebensjahr zu dem Ersatz der Differenz zwischen ihrem Gehalt und der gezahlten Pension sowie allen weiteren künftigen Unfallschadens verpflichtet 3eien. Sie hat vorgetragen, die Sicht vom Bärenweg aus zu dem Platz, an dem die Tanne gefällt wurde, sei durch Gestrüpp und niedriges Gehölz beeinträchtigt gewesen o Sie und ihre Begleiterin hätten jedenfalls nicht wahrgenommen, daß an dieser Stelle ein Baum gefällt werde. Seitens der Beklagten zu 1 und 2 seien die zur Sicherheit für die Fußgänger auf dem Bärenweg erforderlichen Maßnahmen, wie sie auch in § 17 der maßgeblichen Richtlinien zur Unfallverhütung vorgcschriben seien, schuldhaft nicht getroffen worden. Der Drittbeklagte habe es unterlassen, bei seinem Weggehen die nötigen Weisungen zu erteilen. Die Beklagten haben Klageabwoisung beantragt und entgegnet, eine Sicherung dos Bärenwegc3 durch Aufstellung von Warnschildern und Posten sei nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen nur von Fußgängern benutzten nicht Öffentlichen Forstweg handele und die Fußgänger durch die herumliegenden Baumstämme und das Sägegeräusch hinreichend auf die Holzfällcrarbeiton und die damit ihnen drohende Gefahr aufmerksam gemacht worden seien. Ein anderer Spaziergänger, der Zeuge habe über- dies kurz vor dem Unfall die Klägerin darauf hingev/ieson, daß auf den Bärenweg Waldarbeiten ausgeführt würden. Die Arbeitsstelle der Beklagten zu 1 und 2 sei vom Bärenweg aus einwandfrei zu sehen gewesen, da die wenigen Sträuchcr am Wegrand unbolaubt gewesen seien. Die falsche Reaktion der Klägerin auf die Zurufe der Beklagten sei unvorher- sehbar gewesen. Dio Klägerin trage die alleinige oder doch die v/cit überwiegende Schuld an dem Unfall. Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000 DM sowie 8 931,77 DM als Ersatz für Hcilungskootcn und v/eiterc unfallbedingtc Auslagen nebst Zinsen zugesprochen. Es hat außerdem die begehrte Feststellung getroffen. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt; die Klägerin ist im Wege der Ancehlußborufung hinsichtlich des Verdicnstentgangs für die Zeit bis zu dem 31. Juli 1964 von der Feststollungoklage zur Leistungoklage übergegangen und hat die Zahlung weiterer '6184\32. DM nebst Zinsen begehrt. Das Oberlandcogerieht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 24.788,40 DM verurteilt, worin ein Schmerzensgeld von 11.250 DM enthalten ist. Es hat außerdem fcstgestollt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin a) ab 1. August 1965 die Differenz zwischen Pension und Gehalt zu ersetzen, soweit diese 3/4 der Nettogeholtobezüge nicht übersteigt, b) allen weiteren Schaden zu 3/4 zu ersetzen vorbehaltlich dos Rcchtsübcrgango auf ihren Dionothcrrn und ihre private Krankenversicherung. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter* Die Klägerin bittet um Zurüclwoioung der Revision. 6 EntscheidunKSgründe; I, Zu Recht hat dao Berufungsgericht den Beklagten su 1 hie 3 eine für den Unfall ursächlich gewordene Verletzung der Vcrkehrssicherungspflicht zur Last gelegt. 1. Was hei Holzfällerarbeiten notwendig ist, um Menschen vor Verletzungen durch fallende Bäume zu sichern, ergibt sich aus der jeweiligen Situation an der Arbeitsstelle. Bei Arbeiten an abgelegener Stelle wird es genügen, wenn die Arbeiter dao Arbeitsfeld beobachten und Personen wegweisen, die sich im Gefahrenbereich aufhalten (§§ 10 Abo. 7, 11 Abs. 2 der einschlägigen UnfallvcrhütungovorSchriften). Y/ird aber - wie hier - ein starker Baum so gefällt, daß er auf einen von Fußgängern viel benutzten Weg füllt, dann sind weitere Maßnahmen zu ergreifen, damit sich im Zeitpunkt des Fallens keine Fußgänger in Fallbercich (doppelter Baumlänge) aufhalten oder in ihn gelangen. Hierzu verlangt das Berufungsgericht mit Recht, daß der Weg durch Verbotsschilder - nicht nur durch Hinweisschilder, die nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten häufig nicht beachtet werden -, durch Absperrungen mittels Stangen oder durch Posten völlig gesperrt wird. Selbst wenn die Fußgänger das starke Sägogeräuoch hören und die Arbeitsstelle einsehen können, kann auf solche Spcrrraßnalncn bei einem vielbenutzten Fußgän- gerweg nicht verzichtet werden, wie das Berufungsge-richt zutreffend darlegt; denn eo iat ungewiß, ob der Fußgänger erkennt, wann und in welcher Richtung der Baun fallen wird, ob er überhaupt die mit den Fällen von Bäumen verbundene Gefahr richtig einschätzt„ Im vorliegenden Falle war, wie dao Berufungagcricht in einwandfreier tatsächlicher Würdigung fcatoteilt, die Sicht auf die Arbeitsstelle beeinträchtigt, weil die zu fällende Tanne in einen auo Tännchen und Sträuchern bestehenden Gehölz stando Zu Unrecht beanstandet es die Revision, daß das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiederholung der von der Strafkammer am 8. Mai 1963 durchgeführten Besichtigung der Unfallstelle nicht entsprochen hat« Im Hinblick auf die seit dem Unfall vergangene Zeit von annähernd vier Jahren konnte das Berufungsgericht den Augenschein als zur weiteren Aufklärung nicht geeignetes Beweismittel ablehnen* Die getroffene Feststellung wird schon durch die von der Polizei im Anschluß an den Unfall gefertigten Lichtbilder getragen, die Gegenstand der Verhandlung waren* Bio Sichtbeeinträchtigung der Unfallstelle mußte den Beklagten zu 1 bis 3 zu erhöhter Aufmerksamkeit Anlaß geben. Sic mußten bedenken, daß durch die Arbeitsweise der Beklagten zu 1 und 2 in stark gebückter Haltung - der eine bediente die in Bodennähe arbeitende Motorsäge, der andere trieb Keile in den Sügoschnitt - ein rechtzeitiges Erkennen und Warnen herannahender Fußgänger zusätzlich erschwert wurde* Die Beklagten zu 1 unci 2 erkannten denn auch die beiden Fußgänger zu spät und gaben ihre Warnrufe erst ab, alo das Fallen der Tanne nicht mehr aufsuhaltcn war und die Fußgänger nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits erheblich in den Fallbereich der etwa 30 m hohen Tanne hincingeraten waren» Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß die verspäteten Warnrufe der Beklagten zu 1 und 2 -die einzige zur Vergütung des Unfalls ergriffene Maßnahme - zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichten» Dabei hat es entgegen der Meinung der Revision durchaus nicht außer Betracht gelassen, daß sich die Klägerin die von den Beklagten angeführten Umstandes das weithin vernehmbare Geräusch der Motorsäge, der Hinweis des Zeugen kurz- vor dem Unfall, daß Holzarbeiter in Walde tätig seien, und die vor und hinter der Un-fanstelle quer über dem Wege liegenden, frisch geschälten Stämme zur Warnung hätte dienen lassen können und müssen* In einwandfreier tatsächlicher und rechtlicher Würdigung hat es die Gründe dargelegt, aus denen die verspäteten Warnrufe der Beklagten zu 1 und 2 auch in Verbindung mit den angeführten Umständen nicht als ausreichende Sicherungsmaßnahmen angesehen werden können» Daß es dabei die Anforderungen an die vcrkchroerforderliche Sorgfalt überspannt hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden» Es kann ihr auch darin nicht gefolgt werden, daß die Warnrufe unter den gegebenen Umständen der vom Berufungsgericht geforderten Sperrung des Weges gleichwertige Maßnahmen darsteilten» Sie können, weil verspätet, nicht einmal als ein ausreichendes ”Wegweisenlf im Sinn der §§ 10 Abo. 7, 11 Abs. 2 der Unfallver-hütungsvorschriften angesehen werden» Die Klägerin hätte allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, unter den dargolegten Umständen bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen könnnen, daß in unmittelbarer Nähe dos Bären-v/eges eine starke Tanne gefällt wurde, und wieder zurückgohen oder doch stehen bleiben können» Mangels Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkannte sie indes die ihr drohende Gefahr nicht, wurde durch die \7arnrufe der Beklagten überrascht und derart erschreckt, daß sie diese Zurufe nicht befolgte, sondern gerade in die Fällrichtung der Tanne wciterlief und von dieser getroffen wurde. Ihre Beaktion auf die Warnrufe war zwar unsachgemäß und unüberlegt. Zu ihren Gunsten ist aber immerhin zu berücksichtigen, daß für sic nicht erkennbar war, in v/elcher Bichtung dio Tanne fallen werde, in deren Fallbereich sie sich im Zeitpunkt der Zurufe bereits befand. Wäre die Tanne - statt in östlicher - in südöstlicher oder gar südlicher Bichtung über den Bärenweg gefallen, was die Klägerin nicht voraussehen konnte, so wäre der Unfall nicht eingotreten. Ihr ganzes Verhalten und im besonderen ihre Beaktion auf die Y/arnrufe der Beklagten kann jedenfalls nicht, wie die Bevision will, als so unverantwortlich und leichtfertig bezeichnet worden, daß cs die Beklagten nicht hätten vorhersehen können. Bas Berufungsgericht hat daher mit Hecht ein Verschulden der Beklagten zu 1 und 2 bejaht. 10 - 2. Das Verschulden des Drittbeklagten, dem die Aufsicht über die Holzfällcrarbeiten oblag, erblickt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darin, daß er für die Zeit seiner Abwesenheit keinerlei Anordnungen hinsichtlich der Absicherung der Arbeitsstelle getroffen hat, und zwar deswegen, weil er:nach seinem eigenen Vorbringen eine Sperrung des Bärenweges durch Verbotsschilder, Abcperrotangcn oder Warnpocten nicht für erforderlich hielt. Die weiteren Vorfahrensrügon der Revision, die der Senat geprüft hat, sind unbegründet. 3. Bas Berufungsgericht hat die Ursächlichkeit des Verschuldens der Beklagten zu 1 bis 3 für den Unfall bejaht, weil im Hinblick auf den Beruf und das Alter der Klägerin nicht angenommen werden könne, daß sic sich durch eine Absperrung des Weges mittels eines Y/arnpostens, einer Stange oder eines Verbotsschildes von Betreten der Gefahrenstelle nicht hätte abhaltcn lassen. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. II. Das Berufungsgericht konnte es offen lassen, ob die Viortbeklagte nicht schon nach §§ 31» 89 BGB für das Verschulden des Drittbeklagtcn haftet. Mit rechtlich zutreffenden Erwägungen hält es die Viert-bcklagtc nach § 831 BGB für haftbar, weil sie sich hinsichtlich der Überwachung der Beklagten zu31 bis 3 als ihrer Verrichtungsgehilfen nicht entlastet habe. Die Vicrtbcklogto hat insoweit lediglich vorgetragen, 11 die Beklagt oil zu 1 und 2 seien durch ihre zuständigen forstlichen Behörden über ihre Pflichten unterrichtet, geschult und dauernd überwacht worden. Mit Recht hält das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht für ausreichend; denn es hätte hierfür der Anführung der im einzelnen getroffenen und beobachteten Überwachungs-maßnahmen bedurft. Es kommt danach auf die, v/ie der Revision zuzugeben ist, rechtlich nicht bedenkenfreio Hilfeerwägung des Berufungsgerichts nicht mehr an, die nicht ausreichende Aufsichtsführung der Viertbeklagten ergebe sich auch daraus, daß sie selbst die Auffassung vertrete, ihre Bediensteten hätten ordnungsgemäß gehandelt, Sicherungsmaßnahmen über die Zurufe an die Klägerin hinaus seien nicht erforderlich gewesen. Eine Belehrung der anwaltlich vertretenen Viertbeklagton nach § 139 ZPO v/ar nicht geboten» III. Bio Schadensabwägung läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen, sie wird von der Revision im einzelnen auch nicht angegriffen. Basselbe gilt von der Ermittlung der Schadenshöhe» F r\} Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet. Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Ilanebeck Dr, Hauß Meyer Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens