Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Unfall sei für ihren Ehemann ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Der Beklagte habe scharf gebremst, so daß sein Wagen aus einer Geschv/indigkeit von 60 km/st zu dem Halten gekommen sei. von den Beklagten als Gesamtschuldnern 1 035,04 DM und eine Rente von monatlich 250 DM für die Zeit vom 1. Jedenfalls treffe diesen ein erhebliches Mitverschulden, weil er offenbar auf die Verringerung der Geschwindigkeit des LKW, das Aufleuchten der Bremslampen und das Anhalten nicht genügend geachtet habe. Der Ehemann der Klägerin habe nicht gehalten, sondern sei mit dem Roller auf den Lastkraftwagen aufge-fahren. Mindestens müsse sich die Klägerin die Betriebsgefahr des Motorrollers anrechnen lassen, weil der Unfall für ihren Mann nicht unabwendbar gewesen sei. als Halterin des Lastkraftwagens nach § 7 StVG für den Schaden der Klägerin einzustehen haben. Ihr Streit geht nur darum, ob den Ehemann der Klägerin ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, ob sich die Klägerin nicht mindestens die Betr5ebsgefahr des Motorrollers anrechnen lassen muß und ob sie verpflichtet ist, ihren Schaden durch Übernahme einer Erwerbstätigkeit zu mindern. 1. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß dem Ehemann der Klägerin eine Mitschuld an seinem Unfall zur Last zu legen ist. Die Behauptung der Beklagten, der Ehemann der Klägerin sei mit dem Motorroller auf den Lastkraftwagen aufgefahren, ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts aufgrund der Aussagen widerlegt, die der Beklagte und die Klä- Das Berufungsgericht würdigt diese Aussagen im einzelnen und legt auch die Angaben aus, die die Klägerin am Unfalltage vor der Gendarmerie gemacht hat. fa Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht in unzulässiger Weise das Beweisergebnis des Strafverfahrens zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat, ohne die Klägerin über die Behauptungen der Beklagten als Partei zu vernehmen, wie es von den Beklagten im Berufungsrechtszug beantragt war. Ebenso wie das Gericht den angetre-tenen Zeugenbeweis nicht dadurch ersetzen darf, daß es die in einem anderen Verfahren niedergelegten Protokolle über die Vernehmung von Zeugen im Wege des ürkundenbeweises würdigt (Urteil des erkennenden Senats vom 15« Oktober 196-5 - VI ZR 256/62 - VersR 1964, 70), kommt der bean-t tragten Vernehmung der Partei durch das entscheidende Gericht selbst der Vorrang gegenüber der Verwertung einer früheren Aussage der Partei aus einem anderen Verfahren zu. Es hat seine Feststellungen aber weitgehend auch auf die Aussagen der Klägerin aus dem Strafverfahren gestützt. Abgesehen von dem eigenen Eindruck, den das Gericht bei einer Vernehmung der Klägerin gewinnen konnte, hatten^die Beklagten aber auch ein berechtigtes Interesse daran, bei der Beweisaufnähme zugegen zu sein, um Fragen stellen zu können. 2. Zuzustimmen ist der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihre Pflicht zur Minderung des Schadens nicht verletzt hat. Das Berufungsgericht ist unangefochten davon ausgegangen, daß die Klägerin ihre Stellung aufgegeben hatte und mit ihrem Ehemann übereingekommen war, das minderjährige Kind der Klägerin im ehelichen Haushalt aufzuziehen. Bei diesem Sachverhalt kann von der Klägerin nicht verlangt werden, daß sie die Lebensverhältnisse, wie sie die Eheschließung mit sich brachte, wieder aufgibt, um die Beklagten ganz oder teilweise von ihrer Ersatzpflicht zu befreien. Januar 1968), mit Rücksicht auf die Pflege, deren ihr Kind bedarf, nicht zugemutet werden, daß sie eine Berufsarbeit übernimmt.
2805 05* BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 4/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. Juli 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1, des Berufsfahrers Paul M > K!S| Nr, B» 2. der Firma Johann W BBBB KG* Tiefhauunternehmung, Kö^B> Kreis SaBHB» Haus Nr. B, Beklagte, Berufungskläger und Revisionsklöger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Witwe Arthur H Kreis Wel , Erika geh , Am So Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 50. Oktober 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte Paul fuhr am 0. 1962 gegen 10.45 Uhr mit einem Lastkraftwagen der Beklagten Johann KO auf der Bundesstraße von WaMHHD kommend in Richtung Hinter ihm fuhr der Arbeiter Arthur auf seinem Lambretts-Motorroller mit der Klägerin, seiner Ehefrau, auf dem Soziussitz. Etwa in Höhe des Kilometersteines d kam dem Beklagten ein anderer Lastkraftwagen entgegen, dessen Fahrer Wilhelm er kannte und dem er eine Mitteilung machen wollte. Der Beklagte gab mit der Hand ein Zeichen zu dem Halten und brachte sein Fahrzeug zu dem Stehen. Da die beiden Wagen nicht auf gleicher Höhe anhielten, schaltete den Rückwärts- gang ein und setzte sein Fahrzeug zurück, um mit Z^BI auf gleiche Höhe zu kommen. Dabei wurden der hinter dem Lastwagen befindliche Motorroller und der Ehemann der Klägerin durch die rechten hinteren Doppelreifen des Wagens überrollt. Der Roller wurde stark beschädigt. Der Ehemann der Klägerin erlitt schwere innere Verletzungen, an deren Folgen er 3/4 Stunden später im Krankenhaus starb. Die Klägerin war zur Zeit des Unfalls 8 Tage verheiratet. Sie hat ein 1959 geborenes uneheliches Kind, das nicht von ihrem Ehemann stammt. Bis zur Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft war sie berufstätig, während das Kind anderwärts untergebracht war. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Unfall sei für ihren Ehemann ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Der Beklagte habe scharf gebremst, so daß sein Wagen aus einer Geschv/indigkeit von 60 km/st zu dem Halten gekommen sei. Dennoch sei ihr Mann nicht aufgefahren, sondern mit seinem Roller ordnungs- gemäß hinter dem Lastkraftwagen zu dem Stehen gekommen. Der Unfall sei nur auf die Rückwärtshewegung des Lastkraftwagens zurückzuführen. habe das Fahrzeug zurückge- setzt, obwohl er gewußt habe, daß er den Raum hinter seinem Wagen nicht einsehen konnte. Zur Höhe des Schadens hat die Klägerin vorgetragen: Solange ihr minderjähriger Sohn die Schule besuche, könne sie keiner Arbeit nachgehen. Sie sei mit ihrem Mann Übereingekommen, daß sie ihm nach der Heirat nur noch den Haushalt führen sollte. Mit der Eheschließung habe sie eine gewisse soziale Stellung als Ehefrau eines Handwerkers mit überdurchschnittlichen Einkünften erhalten. Daher könne man ihr auch nicht zu demuten, daß sie zur Entlastung des Schädigers wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit der Klage hat die Klägerin beansprucht: von den Beklagten als Gesamtschuldnern 1 035,04 DM und eine Rente von monatlich 250 DM für die Zeit vom 1. Februar 1963 bis vorerst 31. Janusr 1968, von dem Beklagten Faul weitere 947,06 DM und eine monatliche Rente von 257 DM für die Zeit vom 1. Februar 1963 bis vorerst 31. Januar 1968, - jeweils auch Zinsen,- - beides jedoch nur, soweit die Ansprüche nicht auf deutsche und luxemburgische Versicherungsträger übergegangen sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgebracht: Der Beklagte habe, um in der Nähe des entgegenkommenden Wagens halten zu können, sein Fahrzeug ausrollen lassen. Er habe so gebremst, daß - 5 die Bremslampen aufgeleuchtet seien, habe aber nicht scharf gebremst. Das ergebe sich aus der Diagrammscheibe und aus dem Pehlen von Bremsspuren. Bevor er den Lastkraftwagen zurückgesetzt habe, habe er sich durch einen Blick in die beiderseitigen Rückspiegel und durch das rückwärts angebrachte Fenster des Führerhauses vergewissert, ob die Straße hinter ihm frei sei. Auf diese Weise lasse sich der rückwärtige Raum hinter seinem LKW so übersehen, daß ein Personenwagen in einem Abstand von mindestens 10 m und ein Motorrad in einem Abstand von mindestens 15 m wahrgenommen werden könnten. Der Motorroller des Ehemanns der Klägerin müsse sich so nahe hinter ihm befunden haben, daß er noch in der Fahrt aufgefähren sei. Jedenfalls treffe diesen ein erhebliches Mitverschulden, weil er offenbar auf die Verringerung der Geschwindigkeit des LKW, das Aufleuchten der Bremslampen und das Anhalten nicht genügend geachtet habe. Der Ehemann der Klägerin habe nicht gehalten, sondern sei mit dem Roller auf den Lastkraftwagen aufge-fahren. Mindestens müsse sich die Klägerin die Betriebsgefahr des Motorrollers anrechnen lassen, weil der Unfall für ihren Mann nicht unabwendbar gewesen sei. Ferner meinen die Beklagten, der Klägerin sei aufgrund ihrer Lebensverhältnisse zuzu demuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Vorhandensein des Kindes könne ihr keine höheren Rechte verleihen, als sie vor dem 'fode ihres Mannes gehabt habe. Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte MQBP nach § 823 BGB und die Beklagte Johann KG' als Halterin des Lastkraftwagens nach § 7 StVG für den Schaden der Klägerin einzustehen haben. Ihr Streit geht nur darum, ob den Ehemann der Klägerin ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, ob sich die Klägerin nicht mindestens die Betr5ebsgefahr des Motorrollers anrechnen lassen muß und ob sie verpflichtet ist, ihren Schaden durch Übernahme einer Erwerbstätigkeit zu mindern. 1. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß dem Ehemann der Klägerin eine Mitschuld an seinem Unfall zur Last zu legen ist. Es stellt fest, daß er während seiner Fahrt hinter dem Lastkraftwagen der Beklagten einen angemessenen Abstand eingehalten hat und in genügender Entfernung - einige Meter - von dem schließlich anhaltenden Wagen an der späteren Unfallstelle zu dem Stehen gekommen ist. Die Behauptung der Beklagten, der Ehemann der Klägerin sei mit dem Motorroller auf den Lastkraftwagen aufgefahren, ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts aufgrund der Aussagen widerlegt, die der Beklagte und die Klä- gerin in dem Strafverfahren gemacht haben. Das Berufungsgericht würdigt diese Aussagen im einzelnen und legt auch die Angaben aus, die die Klägerin am Unfalltage vor der Gendarmerie gemacht hat. fa Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht in unzulässiger Weise das Beweisergebnis des Strafverfahrens zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat, ohne die Klägerin über die Behauptungen der Beklagten als Partei zu vernehmen, wie es von den Beklagten im Berufungsrechtszug beantragt war. Diese Beweiserhebung durch das erkennende Gericht durfte den Beklagten Sicht abgeschnitten werden. Ebenso wie das Gericht den angetre-tenen Zeugenbeweis nicht dadurch ersetzen darf, daß es die in einem anderen Verfahren niedergelegten Protokolle über die Vernehmung von Zeugen im Wege des ürkundenbeweises würdigt (Urteil des erkennenden Senats vom 15« Oktober 196-5 - VI ZR 256/62 - VersR 1964, 70), kommt der bean-t tragten Vernehmung der Partei durch das entscheidende Gericht selbst der Vorrang gegenüber der Verwertung einer früheren Aussage der Partei aus einem anderen Verfahren zu. Allerdings braucht das Gericht den Antrag auf Parteivernehmung des Gegners nach § 445 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet. Das Berufungsgericht hätte daher von einer Vernehmung der Klägerin als Partei absehen können, wenn es unabhängig von der Aussage der Klägerin im Strafverfahren aufgrund anderer Erkenntnismittel die Überzeugung gewonnen hätte, daß die Darstellung der Beklagten unrichtig, die der Klägerin dagegen richtig ist. Es hat seine Feststellungen aber weitgehend auch auf die Aussagen der Klägerin aus dem Strafverfahren gestützt. Das war unzulässig, weil die Beklagten den Antrag gestellt hatten, die Klägerin nach § 445 ZPO zu vernehmen. Abgesehen von dem eigenen Eindruck, den das Gericht bei einer Vernehmung der Klägerin gewinnen konnte, hatten^die Beklagten aber auch ein berechtigtes Interesse daran, bei der Beweisaufnähme zugegen zu sein, um Fragen stellen zu können. Erst nach der Parteivernehmung kpnnte das Beru- fungsgericht seine Feststellungen auf die Aussage der Klägerin stützen. Dabei durfte es selbstverständlich auch das berücksichtigen, was die Klägerin früher im Strafverfahren ausgesagt hatte. 2. Zuzustimmen ist der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihre Pflicht zur Minderung des Schadens nicht verletzt hat. Das Berufungsgericht ist unangefochten davon ausgegangen, daß die Klägerin ihre Stellung aufgegeben hatte und mit ihrem Ehemann übereingekommen war, das minderjährige Kind der Klägerin im ehelichen Haushalt aufzuziehen. Ferner waren sich die Eheleute, wie ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt ist, einig darüber, daß die Klägerin keinem Beruf mehr nachgehen, sondern nur noch den Haushalt führen sollte. Bei diesem Sachverhalt kann von der Klägerin nicht verlangt werden, daß sie die Lebensverhältnisse, wie sie die Eheschließung mit sich brachte, wieder aufgibt, um die Beklagten ganz oder teilweise von ihrer Ersatzpflicht zu befreien. Jedenfalls konnte und kann der Klägerin für die Zeit, um die es hier geht (1. Februar 1963 bis 31. Januar 1968), mit Rücksicht auf die Pflege, deren ihr Kind bedarf, nicht zugemutet werden, daß sie eine Berufsarbeit übernimmt. k 3. Wegen des unter 1. erörterten Verfahrensmangels war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hanebeck Br. Bode Br. Hauß Meyer Br. Nüßgens