Dezember 1947 unterzog er sich einer Operation, bei welcher der Beklagte an den einwärts stehenden rechten Auge-- den Außenwendor (Außenmuskol) vorlagcrtc und um 9 nun verkürzte. Im Januar 1957 suchte der Kläger den Beklagten wieder auf wegen Beschwerden und Schmerzen, die er bei längerem Lesen im rechten Auge verspüre; der Beklagte nahm darauf eine Operation Bor Kläger hat behauptet, bei der Operation vom 31o Oktober 1952, die unter der Aufsicht des Beklagten von dessen Assistenzarzt Br. seinem Schwieger- Seit Burchführung der Operation vom August 1958 lägen die von beiden Augen erzeugten Bilder so nahe beieinander, daß er beim Lesen die Schriftzoichen dauernd doppelt vor sich habe und nach einer gewissen Zeit stechenden Schmerz im rechten Auge empfinde. Mit dom Verlangen nach Zahlung von 7 439 Elt nebst Prozoßzinson hat der Kläger den Beklagten auf Gewährung einer Schadonsrcnto von insgesamt 1 600 DM für die Zeit vom Mai 1955 bis 26* August 1958 und von 2 426 DM für die Zeit vom Oktober 1958 bis 5. Januar I960 in Anspruch genommen und ein Schmerzensgeld von insgesamt 3 413 DM für die Zeit von Oktober 1952 bis 5» Januar I960 gefordert* Weiter hat er fcstzustollen begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihm,dem Kläger, infolge unsachgemäßer Durchführung der Schiclopcration vom 31. 1. Das Berufungsgericht hat nicht für bewiesen gehalten, daß die beim Kläger vorgonommenen operativen Eingriffe von 1952 und 1957 entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst fehlerhaft ausgeführt worden seien. Keinen Beweis hat der Kläger nach Ansicht dos Berufungsgerichts insbesondere dafür erbracht, daß bei der Operation von 1952 seine beiden Augen verwechselt worden seien und 3tatt des linken Außenwenders abermals der rechte verkürzt worden sei. gehalten, daß 1952 wiederum der rechte, nicht aber der linke Auswärtswender angegangen worden sei, und dazu weiter behauptet, der Beklagte habe bei der Operation im Januar 1957 im Bereich der Ansatzstclle des linken Außonv/endors lediglich einen Paden versenkt. Als das Berufungsgericht darauf ein Obergutachten einholen wollte, hatte der Kläger inzwischen durch einen unbe-nannten Augenarzt am linken Außenwender und am rechten Einwärtswender die Bindehaut und die Tenonschc Kapsel öffenen lassen, um fostzusteilen, ob die beiden Muskeln tatsächlich operiert worden waren, - worüber sich freilich jener Augenarzt nach dem Vorbringen des Klägers diesen gegenüber nicht schriftlich hat äußern wollen. Die Revision rügt es als einen auf Verletzung der Donkgosotzo beruhenden Verstoß gegen § 286 ZPO, daß nicht das in Aussicht genommene Obergutachten vom Berufungsgericht oingcholt v/orden ist. haben sich außer stände gopehen, ein Obergutachten darüber zu erstatten, welche Augenmuskeln beim Kläger im Jahre 1952 operiertiv/orden sind, weil der zwischenzeitliche Eingriff dos unbenannton Augenarztes wegen der Narbenbildung cs unmöglich gema'öht hat, den Zustand, der vorher bestanden hat, und die aufgeworfene Präge zu beurteilen. Überdies setzt sich die Revision hierbei auch damit in Widerspruch, daß sie unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Zu Unrecht bemängelt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise unterstollt, daß der Kläger keinen Beweis für eine Fehlerhaftigkeit der Operation vom Januar 1957 am unteren Goradeausmuskel erbracht habe. zogen, nach dessen Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß bei den ausgeführton Schieioperationen an den verschiedenen Augenmuskeln ein Kunstfchler begangen worden sei» In seinen weiteren Ausführungen hierzu hat das Berufungsgericht nur erörtert, daß auch der Kläger keine beweiskräftigen Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Operation vom Januar 1957 aufge-wiosen hat« Dr. hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Doppclsichtigkeit durchaus anlagobedingte Gründe haben kann und nicht auf einem Kunstfchler beruhen muß; beim Kläger sind die Beschwerden, so hat es dem 2. Bo bleibt die Frage, ob nicht der Beklagte für die nach den Operationen hervorgotroteno Doppelsichtig-keit des Klägers aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht einzu-stchon hat. Daß sio sich beim Kläger trotz normaler llctzhautkorrcspondenz wegen anlagcbodingtor Fusionsstörung nicht eingestellt hat, damit war, so hat das Berufungsgericht den Gutachten des Sachverständigen entnommen, bei der Seltenheit eines solchen Phänomens nicht zu rechnen. Gegen diese Würdigung kann die Revision nicht mit Erfolg ins Feld führen, daß der Beklagte, was das Berufungsgericht unbeachtet gelassen habe, in den Krankcn-untorlagon über doxKläger am 17» November 1952 und am 10. Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß der Patient vom behandelnden Arzt nicht auf Gefahren einer Operation hingewiesen zu worden braucht, die sich so selten verwirklichen, daö mit ihrem Eintritt nicht gerechnet zu werden braucht. Danach ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beklagten nicht für verpflichtet erachtet hat, den Kläger darüber zu belehren, wie er die Operation im einzelnen ausführon wollte. Ilycktomio jedenfalls nicht die ungefährlichste sei, so hat er bisher doch weder vorgebracht, daß er zur Zeit der Vornahme der Operation hierüber bereits im Bilde gewesen sei und dom Beklagten ein besonderes Interesse an Unterrichtung über die von ihm gewählte Opera-tionsmo&hode zu erkennen gegeben habe, noch hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Beweis dafür erbracht, daß die oingotretene Doppol-sichtigkoit aus einer der vorgenommenen Operation eigentümlichen Gefahr erwachsen sei» Die Revision greift noch auf, daß der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, er würde schon auf die erste Schieioperation verzichtet haben, wenn ihn der Beklagte darüber aufgeklärt hätte, daß er 9 mm des rechton Außonwenders wegzuschnoidon beabsichtige, -dies umoomohr, wenn der Beklagte weiterhin darauf hingowiesen hätte, daß bei Burchführung einer Myektomic das Auge nach einiger Zeit in die ursprüngliche Schiol-stcllung zurückfalleo Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, den vorgenommenen Eingriff als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 276, 823 Sur ärztlichen Aufklärungspflicht bei Schicloperationen,, BGH, Urt.v.18. Mai 1965 - VI ZR 4/64 OLG Frankfurt/Main LG Frankfur’/Main BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am In dem Rechtsstreit Kricgl^ Justiz- oberoekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle deo Bürovorstehers V/orner H(HHpstr. jetzt in F:_ Lflistraße Klägers, Berufungsklägors und Revisionsklägerc, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr„ gegen den Chefarzt dorAugenklinik am St. Br. medoMaxWt in F| jetzt Marien-Krankenhaus, Istr« Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionabeklagten, - Prozeßbevollmächtigtor Rechtsanwalt Br 2 Dor VI„ Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 18. Mai 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bun-dccrichtor Hanobeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Pfrotzsch-ncr für Rocht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil dos 7. Zivilsenats des Oberlandeogerichts in Frankfurt am Main vom 15« November 1963 wird zurückgewiesen„ Die Kosten der Revision werden den Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am -1-932 geborene Kläger, der seit seiner Kindheit schielte, begab sich 1947 in die Behandlung des Beklagten, eines in der Augonchirurgie besonders erfahrenen Augenarztes, um die Schiolstollung seiner Augen behoben zu lassen. Am 12. Dezember 1947 unterzog er sich einer Operation, bei welcher der Beklagte an den einwärts stehenden rechten Auge-- den Außenwendor (Außenmuskol) vorlagcrtc und um 9 nun verkürzte. Da sich in der Folgezoit ein erneutes Einwärtsschielen dos rechten Auges entwickelte, wurde der Kläger in Oktober 1952 abermals operiert. Im Januar 1957 suchte der Kläger den Beklagten wieder auf wegen Beschwerden und Schmerzen, die er bei längerem Lesen im rechten Auge verspüre; der Beklagte nahm darauf eine Operation am unteren Gcradcausrauskcl des rechten Auges vor. Am 25 . August 1958 führte der Beklagte am linken Auge zur Beseitigung einer geringen Einwärtsschiolstcllung schließlich noch eine Rücklagorung des einwärts wendenden Muskels um 3 mm durch. Beim Kläger besteht nach diesen Operationen ein Boppelbildochen, das er auf Fehlerhaftigkeit der Eingriffe von 1952 und 1957 zurückfiihrt. Bor Kläger hat behauptet, bei der Operation vom 31o Oktober 1952, die unter der Aufsicht des Beklagten von dessen Assistenzarzt Br. seinem Schwieger- sohn, ausgefiihrt worden sei, habe dieser unbegreif-lichorweise den Außenwender des rechten Auges nochmals um 9 mm verkürzt und den Einwärtswender dos linken Auges stufen-tenotomiert (durch Schörcneinschnitto in den Iluskcl gestreckt.) Hierdurch 3ei das rechte Auge in eine Außenochiclstollung gebracht worden. Offenbar seien die Augen bei dieser Operation vorv/echsolt worden. Am 11. Januar 1957 sei der untere Geradeausmuskcl um 5 mn beschnitten worden; auch dies sei unsachgemäß gewesen. Seit Burchführung der Operation vom August 1958 lägen die von beiden Augen erzeugten Bilder so nahe beieinander, daß er beim Lesen die Schriftzoichen dauernd doppelt vor sich habe und nach einer gewissen Zeit stechenden Schmerz im rechten Auge empfinde. Infolge der hierdurch ausgclösten Nervosität seien bei ihm auch Ekzeme aufgetreten. Ber Beklagte habe es unterlassen, ihn vor den Operationen über die beabsichtigten Eingriffe aufzukläron und auf die Möglichkeit dos Auftretens von Boppolbildern hinzuwoison. Mit dom Verlangen nach Zahlung von 7 439 Elt nebst Prozoßzinson hat der Kläger den Beklagten auf Gewährung einer Schadonsrcnto von insgesamt 1 600 DM für die Zeit vom Mai 1955 bis 26* August 1958 und von 2 426 DM für die Zeit vom Oktober 1958 bis 5. Januar I960 in Anspruch genommen und ein Schmerzensgeld von insgesamt 3 413 DM für die Zeit von Oktober 1952 bis 5» Januar I960 gefordert* Weiter hat er fcstzustollen begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihm,dem Kläger, infolge unsachgemäßer Durchführung der Schiclopcration vom 31. Oktober 1952 am Außenmuskol und am 11. Januar 1957 am unteren Geradeausmuskel des rechten Auges entstanden sei. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat erwidert, sämtliche Operationen seien mit Einwilligung des Klägers vorgenommen und kunstgerecht nach den gültigen Regeln operativer Behandlung dos Schielens ausgeführt worden. Boi dir Operation vom Oktober 1952 sei auf Wunsch des Klägers eine Stufon-Tenotomio durch zweifaches (Stufon-weisos) Einschneidon des rechten Einwärtswendors durchgeführt und der Auswärtswonder des linken Auges vorgelagert und verkürzt worden, um auf diese Weise am rechten Auge den Zug dos einwärtswondenden Muskels zu vermindern und eine Geradcausstollung beider Augen zu bewirken. Der im Jahre 1947 operierte Außcnwender des rechten Auges sei nicht wieder angegangen worden. Bei der Operation vom Januar 1957 sei der untere Geradeausmuskel des rechten Auges nicht etwa um 5 mm verkürzt oder rückgclagort, Gondorn um 2 mm vor den natürlichen Ansatzpunkt gelagert worden, um das Auge nach unten zu ziehen; der Erfolg der Operation sei befriedigend gewesen. Der Beklagte hat eine Verletzung dor Aufklärungspflicht bestritten und geltend gemacht, auf die Möglichkeit do3 Eintritts von Doppcloichtigkcit habe er den Kläger nicht hinzuweisen brauchen, weil eine solche nach Schicloporationen verhältnismäßig selten auftrete und auch dann nur vorübergehender Art sei. Die Doppoln^ichtigkoit des Klägers sei auch keine eigentliche Folge der Operation, sondern sei als anlagobodingto funktionelle Störung des Zusammen-arbeitens beider Augen lediglich in Erscheinung getreten und dem Kläger zu dem Bewußtsein gelangt, nachdem ihm durch den operativen Eingriff überhaupt erst die Möglichkeit zur beidäugigen Benutzung gegeben worden sei; ihm fehle der natürliche Zwang, das Bild beider Augen einfach und nicht getrennt zu sehen; das Doppolsehen beruhe auf einem sogenannten horror fusionis, unter dem der Kläger leide« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung dos Klägers ist ohne Erfolg goblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat nicht für bewiesen gehalten, daß die beim Kläger vorgonommenen operativen Eingriffe von 1952 und 1957 entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst fehlerhaft ausgeführt worden seien. V/ie es hervorgohoben hat, haben sich nach dem von Prof. Dr. in Maina cingcholtcn Gutachten bei der eingehenden Untersuchung dc3 Klägers keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bei den Schielopcrationcn an den verschiedenen Augenmuskeln ein Kunstfchler begangen worden sei. Keinen Beweis hat der Kläger nach Ansicht dos Berufungsgerichts insbesondere dafür erbracht, daß bei der Operation von 1952 seine beiden Augen verwechselt worden seien und 3tatt des linken Außenwenders abermals der rechte verkürzt worden sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof „ Br. habe eine solche nochmalige Verkürzung um 9 mm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden; eine Verwechslung sei nicht vorgekommen; Operationsnarbon seien vielmehr einwandfrei sowohl in der Bindehaut über der Ansatzstollo des rechten Binwärtswenders als auch des linken Auswärtswenders nachzuv/eisen. Ber Kläger war dom Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. entgegengetreten; er hatte daran fest- gehalten, daß 1952 wiederum der rechte, nicht aber der linke Auswärtswender angegangen worden sei, und dazu weiter behauptet, der Beklagte habe bei der Operation im Januar 1957 im Bereich der Ansatzstclle des linken Außonv/endors lediglich einen Paden versenkt. Als das Berufungsgericht darauf ein Obergutachten einholen wollte, hatte der Kläger inzwischen durch einen unbe-nannten Augenarzt am linken Außenwender und am rechten Einwärtswender die Bindehaut und die Tenonschc Kapsel öffenen lassen, um fostzusteilen, ob die beiden Muskeln tatsächlich operiert worden waren, - worüber sich freilich jener Augenarzt nach dem Vorbringen des Klägers diesen gegenüber nicht schriftlich hat äußern wollen. Den gutachtlichen Äußerungen der Professoren DroRMHM| in V/ürsburg und Prof. Dr. S^HB i*1 Marburg, die nacheinander mit der Erstattung eines Oborgutachtcns beauftragt v/orden waren, hat das Berufungsgericht entnommen, daß dieser Eingriff wegen der mit ihm verbundenen Ilarben-bildung eine Beurteilung des vorherigen Zustandes unmöglich gemacht hat. Selbst wenn das Gutachten dos Sachverständigen Prof. Dr. so hat das Berufungs- gci'icht betont, nicht mit an Sicherheit grenzender \7ahrcclieinlichkoit die Behauptungen des Klägers widerlegt hätte, habe der Kläger auch nicht annähernd bewiesen und könne er auch nicht mehr beweisen, daß der rechte Außenwender im Oktober 1952 erneut um 9 mm verkürzt v/orden sei. Die Revision rügt es als einen auf Verletzung der Donkgosotzo beruhenden Verstoß gegen § 286 ZPO, daß nicht das in Aussicht genommene Obergutachten vom Berufungsgericht oingcholt v/orden ist. Die Rüge ist unbegründet. Die Professoren Dr. Dr. haben sich außer stände gopehen, ein Obergutachten darüber zu erstatten, welche Augenmuskeln beim Kläger im Jahre 1952 operiertiv/orden sind, weil der zwischenzeitliche Eingriff dos unbenannton Augenarztes wegen der Narbenbildung cs unmöglich gema'öht hat, den Zustand, der vorher bestanden hat, und die aufgeworfene Präge zu beurteilen. Daraus konnte das Berufungsgericht die Überzeugung gev/innen, daß auch ein anderer Sachverständiger hierüber kein Obergutachten mehr würde erstatten können. Dieses Ergebnis tatrichtorlicher Beweiswürdigung kann die Revision nicht damit beiseite schieben, daß sie die Ansicht vertritt, ungeachtet 8 jenes Eingriffs sei dennoch feststellbar geblieben, daß der rechte Einwärtswender und linke Außenv/ender des Klägers vom Beklagten nicht angegriffen worden sei. Überdies setzt sich die Revision hierbei auch damit in Widerspruch, daß sie unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. selbst einräumt und ec nunmehr sogar als unstreitig bezeichnet, daß der Beklagte die Bindehaut im Bereich der betreffenden Muskeln und die Tenonschen Kapseln der Augenmuskeln tatsächlich angegangen hat. Zu Unrecht bemängelt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise unterstollt, daß der Kläger keinen Beweis für eine Fehlerhaftigkeit der Operation vom Januar 1957 am unteren Goradeausmuskel erbracht habe. Das Berufungsgericht hat sich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. be- zogen, nach dessen Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß bei den ausgeführton Schieioperationen an den verschiedenen Augenmuskeln ein Kunstfchler begangen worden sei» In seinen weiteren Ausführungen hierzu hat das Berufungsgericht nur erörtert, daß auch der Kläger keine beweiskräftigen Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Operation vom Januar 1957 aufge-wiosen hat« Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Doppclsichtigkeit durchaus anlagobedingte Gründe haben kann und nicht auf einem Kunstfchler beruhen muß; beim Kläger sind die Beschwerden, so hat es dem Gutachten entnommen, Ausdruck einer anlagcbedingten Fusionsotörung, I.Iit Recht hat das Berufungsgericht hiernach die Annahme abgelehnt, daß der Beklagte wegen fehlerhafter Ausführung der Operationen dun Kläger schadensersatzpflichtig geworden sei. 2. Bo bleibt die Frage, ob nicht der Beklagte für die nach den Operationen hervorgotroteno Doppelsichtig-keit des Klägers aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht einzu-stchon hat. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Wie es sich aus den Gutachten dos Sachverständigen Prof, Dr, unterrichtet hat, liegt das Auftreten von Doppelbildern nach Schieloperationon in den ersten Tagen bis Wochen nach Wegnahme der Oporationsverbändo zwar durchaus in Bereich der ärztlichen Erfahrung. Von besonderer Bedeutung ist dies aber nur, wenn bei einem Bcgleitschio-lcn über lange Zeit eine fest verankerte anomale Notz-hautkorrcopondenz bestand; hier kann es nach Farallol-stellung der Augen dazu kommen, daß lange Zeit paradoxe Doppelbilder bestehen bleiben. Beim Kläger liegt jedoch eine normale Netzhautkorrcopondenz vor. Wenn bei Schiel-pationten mit normaler Nctzhautkorrospondenz in der ersten Zeit nach Y/egnahmo der Operationsverbändo Doppelbilder auftreten, so liegt darin keine Gefahr; bei ihnen ist das Auftreten von Doppelbildern nach Schieloperati-onen und wiedererroichter Parallelstollung der Augen sogar wünschenswert und geradezu die Voraussetzung für die Y/iedcrcrroichung einer regelrechten binokularen - 10 Zusammenarbeit . Daß sio sich beim Kläger trotz normaler llctzhautkorrcspondenz wegen anlagcbodingtor Fusionsstörung nicht eingestellt hat, damit war, so hat das Berufungsgericht den Gutachten des Sachverständigen entnommen, bei der Seltenheit eines solchen Phänomens nicht zu rechnen. Gegen diese Würdigung kann die Revision nicht mit Erfolg ins Feld führen, daß der Beklagte, was das Berufungsgericht unbeachtet gelassen habe, in den Krankcn-untorlagon über doxKläger am 17» November 1952 und am 10. Januar 1957 vermerkt habe, beim Kläger beständen keine Doppelbilder. Die Revision meint, gar so selten könne die Gefahr des Auftretens von Doppelbildern nach Schioloperationen nicht sein, v/onn der Beklagte sich zu diesen Eintragungen veranlaßt gesehen habe. Bei diesem Einwand übersieht die Revision, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Darlegungen des Sachverständigen Doppelbilder in der ersten Zeit nach Schicloßorationcn als Übergang zu rcgolrochtor binokularer Zusammenarbeit erfahrungsgemäß sehr v/ohl auf-troten können, daß dies aber nichts besagt für oder gegen die Seltenheit anlagcbedingtor Fortdauer des Doppolsohcns. Die Eintragungen des Beklagten sind daher in dieser Hinsicht von keinem Bewoiswert. Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß der Patient vom behandelnden Arzt nicht auf Gefahren einer Operation hingewiesen zu worden braucht, die sich so selten verwirklichen, daö mit ihrem Eintritt nicht gerechnet zu werden braucht. Mit Recht hat es daher angenommen, daß der Beklagte nicht ver- pflichtet gewesen ist, den Kläger auf die fornlicgonde Möglichkeit des Eintritts einer verbleibenden Doppcl-sichtigkeit aufmerksam zu machen. Daß der Kläger, wie er schließlich geltend gemacht hat, über die Art der Eingriffe selbst genauer hätte belehrt werden müssen als es geschehen ist, hat das Berufungsgcricht gleichfalls rochtsirrtumsfrci verneint, Pcstgcstolltormaßcn hat der Beklagte den Kläger dahin unterrichtet, daß er zur Beseitigung der Einwärtsschicl-stollung operative Eingriffe an den Augen vornehmen wolle und müsse. Daraus war ohne weiteres deutlich, daß an den Augenmuskeln operiert worden sollte. Daß sich der Kläger hierüber ira unklaren befunden hätte, hat er auch selbst nicht behauptet. Er meint nur, der Beklagte hätte ihm darüber hinaus sagen müssen, nach welcher Methode er die Operation auozuführen gedenke und daß er 9 mm des rechten Außonv/ondors wegzuschneiden beabsichtige. \7ie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, braucht der Arzt den Patienten, dom er das Wesentliche über die vorgesehene Behandlung mitgeteilt hat, regelmäßig jedoch nicht auch über die Einzelheiten dos beabsichtigten operativen Eingriffs aufzuklären (BGHZ 29, 176, 180; Urt. d. erkennenden Senats vom 20. Dezember I960 - VI ZR 45/60 - IM Nr. 12 zu § 276 /0a7 BGB). Danach ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beklagten nicht für verpflichtet erachtet hat, den Kläger darüber zu belehren, wie er die Operation im einzelnen ausführon wollte. Wenn der Kläger im Revisionsverfahren vortragen läßt, daß es nach den Erfahrungen der heutigen Augenheilkunde etwa 15-20 Schicloporationen gebe, von denen die von Beklagten angewandte Operationsmethode der Ilycktomio jedenfalls nicht die ungefährlichste sei, so hat er bisher doch weder vorgebracht, daß er zur Zeit der Vornahme der Operation hierüber bereits im Bilde gewesen sei und dom Beklagten ein besonderes Interesse an Unterrichtung über die von ihm gewählte Opera-tionsmo&hode zu erkennen gegeben habe, noch hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Beweis dafür erbracht, daß die oingotretene Doppol-sichtigkoit aus einer der vorgenommenen Operation eigentümlichen Gefahr erwachsen sei» Die Revision greift noch auf, daß der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, er würde schon auf die erste Schieioperation verzichtet haben, wenn ihn der Beklagte darüber aufgeklärt hätte, daß er 9 mm des rechton Außonwenders wegzuschnoidon beabsichtige, -dies umoomohr, wenn der Beklagte weiterhin darauf hingowiesen hätte, daß bei Burchführung einer Myektomic das Auge nach einiger Zeit in die ursprüngliche Schiol-stcllung zurückfalleo Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, den vorgenommenen Eingriff als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Y/ie bereits gesagt, war der Beklagte nicht verpflichtet, den Klägür über jene Einzelheit der Ausführung seiner Operation zu belehren. Die Annahme aber, daß der Kläger in die erste Operation nicht cingewilligt hätte, wenn ihm erklärt worden wäre, daß sie die Möglichkeit einer Entwicklung zu erneutem Einwärtsschielen des Auges nicht ausschlioße, wäre angesichts der Tatsache unhaltbar, daß er, nachdem das Auge wieder in Schieistellung gegangen war, deswegen erneut dieses Auge hat opordsiSten lassen. Die Revision orv/oist sich nach allem als unbegründet,, Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen« Engels Hanebeclc Dr« Bode Heinr« Meyer Dr« Pfretzschner