November 1962 aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich des Rentenanspruchs der Klägerin und hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 6.000 IM abgewiesen worden ist. 2, Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, einen der Klägerin aus dem Unfall ihres Ehemannes vom IQ» November 1958 etwa in Zukunft entstehenden Unterhalt sausfall nach Maßgabe der Vorschriften des Straßonverkehrsgesetzes zur Hälfte zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf öffentliche Versicherungsträger stattfindeto 3o Im übrigen wird die Klage abgewieseno Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit den Antrag, das angefochteno Urteil insoweit aufzuheben, als die Ansprüche auf Zahlung von 6,000 DM und Entrichtung einer Rente ab 1« Januar 1962 abgewieson worden sind, und den Rechtsstreit in diesen Umfang zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hatte dem Rrozeßbevollmächtigten der Klägerin durch Verfügung vom 24» Oktober 1962 mitgeteilt, daß Bedenken bestehen, ob der Klägerin überhaupt ein unter § 844 Abs« 2 BGB fallender Schaden entstanden sei, da sie eine Rente erhalte und auch den Handwerksbetrieb ihres Ehemannes fortführe Dabei war in einer Klammer auf die Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 14» März 1962 verwiesen, in dem die Klägerin an der angegebenen Stelle eine Anfrage des Beklagten wie folgt beantwortet hatte: Ihr Ehemann habe das Malergeschäft als selbständiger Handwerker betrieben« Daß sie nicht Inhaberin des Betriebes gewesen sei, gehe schon daraus hervor, daß da,s Geschäft an 2. November 1962 bat der Anwalt der Klägerin, ihm zur Beantwortung der sich aus dem Hinweis vom 24« Oktober 1962 ergebenden Fragen einen Schriftsatz nachzulassen« Das Berufungsge rieht hat der Klägerin keine Frist zur weiteren Äußerung gewährt« Es ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Klägerin, wie sie selbst vortrage, das Malergeschäft ihres Mannes fortführe, und hat angenommen, daß sie aus dieser Tätigkeit Einnahmen erziele, die zusammen mit der Angestelltenversicherungsrente zu demindest den vom Beklagten zu erstattenden Unterhaltsausfäll erreichten« Diese Annahme des Berufungsge- habe in ihrem Schriftsatz vom 14» März 1962 selbst vorgetragen, daß sie das Malergeschäft ihres Mannes weiter betreibe« Das sei jedoch ein Irrtum« In diesem Schriftsatz sei zwar gesagt, daß der Handwerksbetrieb jm 2« Januar 1959 auf die Klägerin umgcschrieben worden sei« Damit habe aber nicht zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß die Klägerin den Betrieb auch fortführe o Das ergebe sich deutlich aus dem Zusammenhang mit dem vorhergehenden und späteren Vorbringen der Parteien» So habe die Klägerin stets vorgetragen, daß sie durch den Unfalltod ihres Mannes den Ernährer der Familie verloren habe, daß sie als Rentenempfängerin mit einer monatlichen Rente von 172 DM auskommen müsse und daß sie arbeitsunfähig sei und durch eigene Tätigkeit ihren Unterhalt nicht bestreiten könne« Selbst der Beklagte habe nicht behauptet, daß die Klägerin den Handwerksbetrieb ihres Mannes fortführe und auch das Landgericht sei in seinem Urteil nicht hiervon ausgegangen« Er gehört seinem sachlichen Gehalt nach aber zu dem Tatbestand und liefert daher den Beweis, daß die Klägerin diese Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegeben hat» Ob dieser Beweis hier durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann, mag auf sich beruhen, da das Berufungsurteil schon aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann» 2. Das Berufungsgericht hielt, wie die Entscheidungsgründe soines Urteils zeigen, für aufklärungsbedürftig, welche Einnahmen die Klägerin aus dem Geschäft erzielte«, Es hätte ihr daher nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, sich zu dieser Präge zu äußern«. 3» Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, daß es an einer schlüssigen Darlegung des Schadens fehle» Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, daß Angaben über die Geschäftseinnahmen schon zur schlüssigen Begründung der Klage gehört hätten, wird das Vorbringen der Klägerin übersehen, sie habe durch den Unfalltod ihres Mannes den Ernährer der Pamilie verloren, sie müsse mit einer Rente von monatlich 172 DM auskommen, sei arbeitsunfähig und könne durch eigene Tätigkeit ihren Unterhalt nicht bestreiten. Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen„
2209 029 VI ZR 4/61 Verkündet am 12o Mai 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle I m der Frau Frieda 0 - Prozoßbevollmächtigter: den Buchbinder Heinrich J straße Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit in Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br» gegen in Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfrotzschner i für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) von 2. November 1962 aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich des Rentenanspruchs der Klägerin und hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 6.000 IM abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Dor Ehemann der Klägerin ist am 10. November 1956 in Wiesbaden beim Überqueren der T^pp^straße von dem Motorroller des Beklagten erfaßt worden und noch am selben Tage an den Folgen des Unfalls verstorben. Die Klägerin hat mit der Klage Erstattung der Beerdigungskosten und Ersatz1 ;des Unterhaltsausfalls verlangt und sich dabei mit Rücksicht auf das Mitverschulden ihres Ehemannes,, das sic einräumt, auf 2/3 ihres Schadens beschränkt O Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zur Zahlung von 2.000 DM zu verurteilen (2/3 der Beerdigungskosten), 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 allen Schadens zu ersetzen, welcher der Klägerin aus Anlaß der Tötung ihres Ehemannes durch den Verkohrsunfall vom 10.11.1958 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird, hilfsweiso, für den bereits entstandenen Schaden den Beklagten zur Zahlung von weiteren 6.Ö00 DM und für den zukünftigen Schaden ab 1,1.1962 bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Endzeitpunkt zur Zahlung einer Rente von (2/3 von 500 DM = 333,33 DM - 176,20 DM =) 157,13 DM monatlich zu verurteilen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeteh* Das Landgericht hat in einem Teilund Grundurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger überge- « gangen sind«, Das Foststellungsbegchren der Klägerin hat es als unzulässig verworfen. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert: 1 o Der Beerdigungskostenersatzanspruch ist dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt, soweit nicht ein Anspruchsüb organg auf öffentliche Versicherungsträger stattgefunden hat0 2, Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, einen der Klägerin aus dem Unfall ihres Ehemannes vom IQ» November 1958 etwa in Zukunft entstehenden Unterhalt sausfall nach Maßgabe der Vorschriften des Straßonverkehrsgesetzes zur Hälfte zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf öffentliche Versicherungsträger stattfindeto 3o Im übrigen wird die Klage abgewieseno Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit den Antrag, das angefochteno Urteil insoweit aufzuheben, als die Ansprüche auf Zahlung von 6,000 DM und Entrichtung einer Rente ab 1« Januar 1962 abgewieson worden sind, und den Rechtsstreit in diesen Umfang zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Parteien sind sich jetzt einig; darüber, daß der Be- klagte verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte ihres Schadens im Rahmen des Straßenvorkehrsgesetzes zu ersetzen0 Sie streiten nur noch darüber, ob die Klägerin auch Ersatz von Unterhalt saus fall (§ 10 Abs«, 2 StVG) beanspruchen kann. Das hat das Berufungsgericht mit einer Begründung verneint, der verfahrensrechtliche Bedenken entgegenstehen« Das Berufungsgericht hatte dem Rrozeßbevollmächtigten der Klägerin durch Verfügung vom 24» Oktober 1962 mitgeteilt, daß Bedenken bestehen, ob der Klägerin überhaupt ein unter § 844 Abs« 2 BGB fallender Schaden entstanden sei, da sie eine Rente erhalte und auch den Handwerksbetrieb ihres Ehemannes fortführe Dabei war in einer Klammer auf die Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 14» März 1962 verwiesen, in dem die Klägerin an der angegebenen Stelle eine Anfrage des Beklagten wie folgt beantwortet hatte: Ihr Ehemann habe das Malergeschäft als selbständiger Handwerker betrieben« Daß sie nicht Inhaberin des Betriebes gewesen sei, gehe schon daraus hervor, daß da,s Geschäft an 2. Januar 1959 auf sie ungeschrieben worden sei« Ferner enthielt das Schreiben des Gerichts eine Anfrage zu dem Foststellungoantrag der Klägerin« In der mündlichen Verhandlung von 2. November 1962 bat der Anwalt der Klägerin, ihm zur Beantwortung der sich aus dem Hinweis vom 24« Oktober 1962 ergebenden Fragen einen Schriftsatz nachzulassen« Das Berufungsge rieht hat der Klägerin keine Frist zur weiteren Äußerung gewährt« Es ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Klägerin, wie sie selbst vortrage, das Malergeschäft ihres Mannes fortführe, und hat angenommen, daß sie aus dieser Tätigkeit Einnahmen erziele, die zusammen mit der Angestelltenversicherungsrente zu demindest den vom Beklagten zu erstattenden Unterhaltsausfäll erreichten« Diese Annahme des Berufungsge- riehts beruht auf folgenden Erwägungen: Die Klägerin vermeide es, nähere Angaben über die Höhe ihrer Geschäftseinnahmen zu machen» Zu der gerichtlichen Verfügung vom 24» Oktober 1962 habe sie sich nicht geäußert» Ihr eine weitere Prist zur Äusserung zu gewähren, bestehe keine Veranlassung, weil Angaben über die Geschäftseinnahmen schon zur schlüssigen Klagebegründung gehört hätten und die Klägerin auch ausreichend Zeit gehabt habe, die Verfügung vom 24» Oktober 1962 zu beantworten» 1 * Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Peststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin das Malergeschäft ihres Mannes fortführe„ Sie macht geltend: Diese Feststellung sei getroffen worden, ohne daß für sie eine Grundlage vorhanden sei» Das Berufungsgericht nehme, wie sich aus seiner Verfügung vom 24• Oktober 1962 ergebe, offenbar an, die Kläger!“ habe in ihrem Schriftsatz vom 14» März 1962 selbst vorgetragen, daß sie das Malergeschäft ihres Mannes weiter betreibe« Das sei jedoch ein Irrtum« In diesem Schriftsatz sei zwar gesagt, daß der Handwerksbetrieb jm 2« Januar 1959 auf die Klägerin umgcschrieben worden sei« Damit habe aber nicht zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß die Klägerin den Betrieb auch fortführe o Das ergebe sich deutlich aus dem Zusammenhang mit dem vorhergehenden und späteren Vorbringen der Parteien» So habe die Klägerin stets vorgetragen, daß sie durch den Unfalltod ihres Mannes den Ernährer der Familie verloren habe, daß sie als Rentenempfängerin mit einer monatlichen Rente von 172 DM auskommen müsse und daß sie arbeitsunfähig sei und durch eigene Tätigkeit ihren Unterhalt nicht bestreiten könne« Selbst der Beklagte habe nicht behauptet, daß die Klägerin den Handwerksbetrieb ihres Mannes fortführe und auch das Landgericht sei in seinem Urteil nicht hiervon ausgegangen« Dieser Rüge der Revision könnte die Bestimmung des § 314 ZPO entgegenstehen, daß der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert und daß dieser Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann. Das Berufungsgericht erklärt in seinem Urteil, die Klägerin habo selbst vorgotragen, daß sie das Malergeschäft fortführe« Dieser Satz ist zwar in den Entscheidungsgründen des Berufungo-urteils v/iedergegeben. Er gehört seinem sachlichen Gehalt nach aber zu dem Tatbestand und liefert daher den Beweis, daß die Klägerin diese Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegeben hat» Ob dieser Beweis hier durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann, mag auf sich beruhen, da das Berufungsurteil schon aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann» 2. Das Berufungsgericht hielt, wie die Entscheidungsgründe soines Urteils zeigen, für aufklärungsbedürftig, welche Einnahmen die Klägerin aus dem Geschäft erzielte«, Es hätte ihr daher nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, sich zu dieser Präge zu äußern«. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zur Beantwortung der gerichtlichen Verfügung vom 24» Oktober 1962 bis zur mündlichen Verhandlung vom 2«, November 1962 ausreichend Zeit gehabt habe, kann nicht gebilligt werden« Wenn es richtig ist, daß die Anfrage des Gerichts am Freitag, den 26* Oktober 1962 bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingegangön ist, und weiter berücksichtigt wird, daß die Korrespondenz über den auswärts wohnenden erstinstanzlichen Anwalt der Klägerin geführt werden mußte, so kann nicht davon gesprochen werden, daß die kurze Frist bis zu dem Verhandlungstermin ausreichte, um die gerichtliche Anfrage zu beantworten« Das Berufungsgericht hätte daher die Sache t vertagen oder eine Erklärungsfrist entsprechend § 272 a ZPO gewähren müssen0 Nach ihrem Revisionsvorbringen würde die Klägerin in diesem Pall berichtet haben, daß das Malergeschäft mit Y/irkung vom 29 <> Oktober 1959 gegen eine Entschädigung von 3-000 DM auf den Malermeister Gerhard in fÜPi übergegangen sei. Mit seiner überstürzten Entscheidung hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, § 139 ZPO verletzt (vglo Baumbach-lauterbach, ZPO 27o Auf 1 o § 139 Annio 2 P). 3» Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, daß es an einer schlüssigen Darlegung des Schadens fehle» Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, daß Angaben über die Geschäftseinnahmen schon zur schlüssigen Begründung der Klage gehört hätten, wird das Vorbringen der Klägerin übersehen, sie habe durch den Unfalltod ihres Mannes den Ernährer der Pamilie verloren, sie müsse mit einer Rente von monatlich 172 DM auskommen, sei arbeitsunfähig und könne durch eigene Tätigkeit ihren Unterhalt nicht bestreiten. Dieses Vorbringen enthielt die Behauptung, daß die Klägerin außer der Rente kein weiteres Einkommen, also auch keine Einnahmen aus dem Geschäft ihres Mannes habe» Damit war den an die Begründung der Klage zu stellenden Anforderungen genügt» 4» Hiernach kann das angefpehtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben» Da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich 3ind, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die 8 Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen„ Hanebeck Dr* Bode Br0 Hauß Meyer Dr. Pfretzschner c