StVG § 7 Wird ein auf der Straße liegengebliebenes Kraftfahrzeug abgeschleppt, so trifft die Gefährdungshaftung des § 7 StVG nur den Halter des abschleppen den Fahrzeugs. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30* Oktober 1961 wird zurückgewiesen. Außerdem müsse sich der Erstkläger die Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens anrechnen lassen, der unbeschadet des Ab-schleppens noch in Betrieb gewesen sei. Da der Erstkläger auch seiner Ehefrau gegenüber für deren Schaden hafte, sei er den Beklagten zu dem Ausgleich verpflichtet, soweit diese an die Zweitklägerin Ersatz zu leisten hätten. Das Landgericht hat unter Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger die Zahlung^ ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Drittel fiir gerechtfertigt erklärt sind und im übrigen auszusprechen, daß die Beklagten das Hecht haben, gegen die restlichen Ansprüche des Erstklägers aufzurechnen mit ihrem Ausgleichsanspruch, den sie gegen den Erstkläger wegen einem Drittel der Aufwendungen haben, die sie zur Befriedigung der Schadensersatzansprüche der Zweitklägerin machen müssen; 2. die Klage insoweit abzuweisen, als dem Fest-Stellungsanspruch des Erstklägers zu mehr als zwei Dritteln stattgegeben worden ist mit der Maßgabe, daß die Beklagten das Hecht auf Aufrechnung haben mit den Ansprüchen, wie sie unter Ziffer 1) oben spezifiziert sind; Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen0 Mit -der Revision verfolgen die Beklagten den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Beklagten den Klägern noch § 823 ff BGB schadensersatspfli.chtig sind. a) Die Beklagten haben nicht beweisen können, daß der Erstkläger den technischen Mangel, der zur Betriebsunfähigkeit seines Wagens führte, durch fehlerhafte Behandlung oder unzureichende Wartung verschuldet hat. Konnte der Wagen aber auf der ansteigenden Autobahn nicht weiterfahren, so läßt sich.dem Erstkläger kein Vorwurf daraus machen, daß er den Wagen abschleppen ließ, um die Störung in einer Werkstatt beheben zu lassen. Der Senat vermag der Ansicht der Revision nicht beizutreten, der Erstkläger sei gehalten gewesen, den Wagen noch weiter von der Fahrbahn wegzu-schiefcen und dann das Tageslicht abzuwarten. In den Tatsacheninstanzen haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Erstkläger in der Lage gewesen wäre, die Betriebsstörung selbst zu beheben oder den Wagen unter Vermeidung der Autobahn nach einem seitwärts gelegenen Dorf in eine Werkstatt abschleppen zu lassen. Daß die Vorschriften über die Länge von Zügen und das Führen von Anhängern auf das Abschleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs nicht anwendbar sind, hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen dargelegt (vgl. Denn sein Kraftfahrzeug befand sich während des Ab-schleppens nicht mehr im Sinne von § 7 StVG "im Betrieb"« Rechtsprechung und Schrifttum haben bisher stets angenommen, daß das abschleppende und dös abgeschleppte Fahrzeug eine Eetriebseinheit bilden und daß für einen beim Betrieb des "Schleppzuges" entstandenen Schaden nur der Halter und der Fahrer des schleppenden Fahrzeugs aus dem Straßenverkehrsgesetz haften (RG DAR 1930, 201; BayObLG JW 1929, 1598; VRS 4, 633; DAR 1953, 139; Zwar hat der Senat in BGHZ 29, 183 ausgesprochen, daß die Gefährdungshaftung für ein Kraftfahrzeug weiter gilt, das infolge einer Betriebsstörung auf einer dem Schnellverkehr dienenden Straße stehenbleibt (vgl. Biese Erwägungen erfordern es aber nicht, den Grundsatz zu durchbrechen, daß bei einem Schleppzug nur eine einheitliche, vom Halter und Fahrer des schleppenden Fahrzeugs zu vertretende Betriebsgefahr vorliegt. Würde man auch dem Halter des geschleppten Fahrzeugs eine Gefährdungshaftung für den Betrieb des ,,Schleppzüges,, auf erlegen, so wäre er mit einem Personal- und Sachrisiko belastet, dessen Auferlegung wenigstens in der Regel der Fälle, etwa bei gewerbsmäßigem Abschleppen, nicht interessengerecht wäre. Denn keinesfalls könnte die Gefährdungshaftung für das abgeschleppte Fahrzeug dann eintreten, wenn dieses an seinem bisherigen Standort den laufenden Verkehr nicht störte, also etwa in einer Garage, auf einem allgemeinen Parkplatz oder an einem verkehrsfreien Ort stand. Nicht zu überzeugen vermag endlich das von der Revision gegen die herrschende Meinung angeführte Argument, der Kalter des schleppenden Fahrzeugs müsse billigerweise die Folgen der ihn treffenden Gefährdungshaftung ganz oder zu dem Teil auch ohne den Nachweis eines Verschuldens auf den Kalter des geschleppten Fahrzeugs abwälzen können, und schon aus diesem Grunde sei die Anwendung der §?■ 7, 17 StVG geboten. Da somit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen ist, daß § 7 StVG keinen Haftungsgrund für den Erstkläger abgibt, fehlen für eine Kürzung seiner Ansprüche die rechtlichen Voraussetzungen. c) Die Versuche der Beklagten, den Erstkläger im Ausgleichswege zur Mittragung des Schadens der Zweit-klägea'in heranzuziehen, scheitern daran, dafB mangels eines Verschuldens der Erstkläger der Zweitklägerin nicht scfcadeilsersatzpflichtig ist. Da aber gleichzeitig ein Zukunftsschaden bestritten und auf die Verjährungseinrede nicht verzichtet wurde, hatte die Zweitklägerin schon, um die gegenüber § 208 BGB günstigere Ver jährungsv/irkung des § 218 BGB zu erreichen, auch hinsichtlich des Beklagten zu 3) ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung. Nachdem sich die Beklagten gegen diese Art der Verrechnung zunächst nicht gewehrt haben, konnten sie nicht durch eine nachträgliche Leistungsbestirnmung im Berufungsrechtszug erreichen, daß die Anrechnung ln der nunmehr von ihnen vorgeschlagenen Weise auf den mit der Klage zu I, 3) geltend gemachten Zahlungsanspruch der Zweitklägerin erfolgte. Daher konnte auch zu I, 3) der Klage ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ergehen.
Amtliche Sammlung: ja nein 2181 081 •« StVG § 7 Wird ein auf der Straße liegengebliebenes Kraftfahrzeug abgeschleppt, so trifft die Gefährdungshaftung des § 7 StVG nur den Halter des abschleppen den Fahrzeugs. BGH, ürt.v. 30. Oktober 1962 - VI ZK 4/62 OLG Celle LG Lüneburg VI ZR 4/62 Verkündet arc 30. Oktober 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit KG, Transport-Unternehmen 1. der Firma August F< in V 2. deren persönlich haftenden Gesellschafter August E| in VI 1 “ 3. des Kraftfahrers Kurt GÜHK Straße^Ä in VI Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Heizungsmonteur Alfred P| Qi » m Krs. 2o seine Ehefrau Luiae P geb », ebenda, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr.Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30* Oktober 1961 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen r / }■ ' r Tatbestand: Die Kläger befuhren in der Macht vom 14. zu dem 15- Sep tember 1959 gegen 1 Uhr im Personenkraftwagen des Erstklägers die Bundesautobahn Hannover-Hamburg. In Höhe von Egestorf konnte der Wagen eine schwache Steigung nicht mehr bewältigen, weil der Motor versagte. Der Erstkläger schob den Wagen auf den Seitenstreifen und hielt einen in gleicher Richtung fahrenden Lastzug an. Dessen Führer erklärte sich bereit, den Per- sonenkraftwagen bis Stillhorn in Schlepp zu nehmen, nachdem sich die beiden Fahrzeuge in Bewegung gesetzt hatten und mit geringer Geschwindigkeit 500 bis 1000 m gefahren waren, näherte sich von rückwärts mit einer Fahrge-schwindigkeit von mindestens 62 km/et ein Lastzug der Beklagten zu 1), der von dem Beklagten zu 3) gelenkt wurde. Der Lastzug fuhr auf den abgeschleppten Personenkraftwagen auf, der eine Strecke mitgeschleift und dann über die Böschung der Autobahn geschleudert wurde. Beide Kläger wurden schwer verletzt. Sie haben von den Beklagten Ersatz ihres Personen- und Sachschadens gefordert und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an den Erstkläger 4 883,40 DM nebst Zinsen und 2. an den Erstkläger ab 15. April I960 für die Dauer der Einschränkung seiner Erwerbg£ähigkeit eine monatliche Rente von 500 DM zu zahlen, i 3. an die Zweitklägerin 969 DM nebst Zinsen und 4. an jeden der beiden Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. r 0 Ferner haben sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern den zukünftigen aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen* Lie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie räumen zwar ein Verschulden des Beklagten zu 3) ein, meinen aber, daß sich der Erstkläger ein Hitverschulden anrechnen lassen müsse«. Diesem sei vorzuwerfen, daß er nachts das gefährliche Abschleppen seines Wagens veranlaßt habe, anstatt den Morgen abzuwarten. Die Länge des Schleppzuges von etwa 30 m habe die für selche Züge zulässige Länge erheblich überschritten. Außerdem müsse sich der Erstkläger die Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens anrechnen lassen, der unbeschadet des Ab-schleppens noch in Betrieb gewesen sei. Da der Erstkläger auch seiner Ehefrau gegenüber für deren Schaden hafte, sei er den Beklagten zu dem Ausgleich verpflichtet, soweit diese an die Zweitklägerin Ersatz zu leisten hätten. Wegen dieses Ausgleichsanspruchs haben die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Die Beklagten bestreiten sodann die Höhe der geltend gemachten Ansprüche und das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung. Das Landgericht hat unter Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger die Zahlung^ ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Hit der Berufung haben die Beklagten beantragt, 1. die Klage Insoweit abzuweisen, als die Leistung«*-ansprüche des Erstklägers zu 1), 2) und 4) des Klageantrags dem Grunde nach zu mehr als zwei J Drittel fiir gerechtfertigt erklärt sind und im übrigen auszusprechen, daß die Beklagten das Hecht haben, gegen die restlichen Ansprüche des Erstklägers aufzurechnen mit ihrem Ausgleichsanspruch, den sie gegen den Erstkläger wegen einem Drittel der Aufwendungen haben, die sie zur Befriedigung der Schadensersatzansprüche der Zweitklägerin machen müssen; 2. die Klage insoweit abzuweisen, als dem Fest-Stellungsanspruch des Erstklägers zu mehr als zwei Dritteln stattgegeben worden ist mit der Maßgabe, daß die Beklagten das Hecht auf Aufrechnung haben mit den Ansprüchen, wie sie unter Ziffer 1) oben spezifiziert sind; 3. die Zahlungsklage der ZweitKlägerin zu 3) des Klageantrags und die Feststellungnkiage der Zweitklägerin abzuweisen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen0 Mit -der Revision verfolgen die Beklagten den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Entscheidungsgründe: 1. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Beklagten den Klägern noch § 823 ff BGB schadensersatspfli.chtig sind. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Sie meint «aber, die Beklagten schuldeten dem Erstkläger keinen Ersatz des vollen Schadens. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht von einer Schadenskürzung auf Grund des § 254 EGB und des 5 17 StVG abgesehen. Die Revision ist unbegründet. a) Die Beklagten haben nicht beweisen können, daß der Erstkläger den technischen Mangel, der zur Betriebsunfähigkeit seines Wagens führte, durch fehlerhafte Behandlung oder unzureichende Wartung verschuldet hat. Konnte der Wagen aber auf der ansteigenden Autobahn nicht weiterfahren, so läßt sich.dem Erstkläger kein Vorwurf daraus machen, daß er den Wagen abschleppen ließ, um die Störung in einer Werkstatt beheben zu lassen. 'Wird das Abschleppen mit der gebotenen Sorgfalt und Vorsicht eingeleitet und durchgeführt, so durfte es auch wahrend der Nacht erfolgen. Der Senat vermag der Ansicht der Revision nicht beizutreten, der Erstkläger sei gehalten gewesen, den Wagen noch weiter von der Fahrbahn wegzu-schiefcen und dann das Tageslicht abzuwarten. In den Tatsacheninstanzen haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Erstkläger in der Lage gewesen wäre, die Betriebsstörung selbst zu beheben oder den Wagen unter Vermeidung der Autobahn nach einem seitwärts gelegenen Dorf in eine Werkstatt abschleppen zu lassen. Daher ist davon auszugehen, daß das Abschleppen über die Autobahn, wie es im übrigen keineswegs ungewöhnlich ist, aus berechtigtem Anlaß erfolgte. Die dabei eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von etwa 30 kra/st ist nicht zu beanstanden. Bei einiger Aufmerksamkeit hätte der mit brennender Schlußbeleuchtung versehene Kraftwagen des Erstklägers vom Beklagten zu 3) gesehen werden müssen. In welcher Hinsicht weitere Sicherungen durch den Erstkläger geboten gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Daß die Vorschriften über die Länge von Zügen und das Führen von Anhängern auf das Abschleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs nicht anwendbar sind, hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen dargelegt (vgl. auch // Dienen, "Abschleppen" in Kraftfahrzeugrecht von A his 2, Erl. 1 III 3; ferner Ba.yObLG VRS 15, 473; OLG Celle VRS 16, 312; OLG Hamm YES 18, 473)» Ein Mitverschulden des Erstklägers liegt daher nicht vor. b) Der Erstkläger hat aber auch nicht eine von seinem V/agen ausgehende Betriebsgefahr zu vertreten. Denn sein Kraftfahrzeug befand sich während des Ab-schleppens nicht mehr im Sinne von § 7 StVG "im Betrieb"« Rechtsprechung und Schrifttum haben bisher stets angenommen, daß das abschleppende und dös abgeschleppte Fahrzeug eine Eetriebseinheit bilden und daß für einen beim Betrieb des "Schleppzuges" entstandenen Schaden nur der Halter und der Fahrer des schleppenden Fahrzeugs aus dem Straßenverkehrsgesetz haften (RG DAR 1930, 201; BayObLG JW 1929, 1598; VRS 4, 633; DAR 1953, 139; OLG Düsseldorf RdK 1931, 341; OLG Kiel HER 1931 Nr. 1085; OLG Jena DAR 1941, 98; OLG Köln DAR 1932, 120; LG Bayreuth VersR 1954, 242; OLG Bamberg VersR I960, 762; Müller, Straßenverkehrsrecht 21« Aufl« Bla, 2 zu § 7 Abs« 1 StVG; Geigel, Haftpflichtproseß 10. Aufl. Kap. 19 Nr. 18; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 7. Aufl. TZ 771; Weägelt, DAR 1955, 56 ff; Lienen aaO Erl, 1 VIII 1; Walter "Betrieb des Kraftfahrzeugs" in Kraftfahrzeugrecht von A bis Z Erl. 1 B V 1; a.M. nur Hartung NJW 1962,253)» Von dieser Auffassung abzugehen besteht kein Anlaß« Zwar hat der Senat in BGHZ 29, 183 ausgesprochen, daß die Gefährdungshaftung für ein Kraftfahrzeug weiter gilt, das infolge einer Betriebsstörung auf einer dem Schnellverkehr dienenden Straße stehenbleibt (vgl. auch VIXZR 88/60 vom 21« März 1961 - NJW 1961, 1163). Er hat damit einem dringenden Schutzbedürfnis des heutigen Straßenverkehrs sowie der Tatsache Rechnung getragen, daß dos gefährliche Hindernis auf der Fahrbahn eben i j t infolge des Betriebs des Fahrzeugs an die Gefahrenstelle belangt ist. Biese Erwägungen erfordern es aber nicht, den Grundsatz zu durchbrechen, daß bei einem Schleppzug nur eine einheitliche, vom Halter und Fahrer des schleppenden Fahrzeugs zu vertretende Betriebsgefahr vorliegt. Dieser Grundsatz wird der Einheitlichkeit des Betriebsvorgangs und dem Umstand gerecht, daß flir die Durchführung des Abschleppens in erster Linie Halter und Fahrer des abschleppenden Wagens verantwortlich sind, was im besonderen bei dem Abschleppen durch gewerbliche Unternehmer hervortritt. Würde man auch dem Halter des geschleppten Fahrzeugs eine Gefährdungshaftung für den Betrieb des ,,Schleppzüges,, auf erlegen, so wäre er mit einem Personal- und Sachrisiko belastet, dessen Auferlegung wenigstens in der Regel der Fälle, etwa bei gewerbsmäßigem Abschleppen, nicht interessengerecht wäre. Vom Standpunkt der Revision aus würde endlich jeweils eine Prüfung erforderlich sein, aus welchem Anlaß und von welchem Ort der Abschleppvorgang eingeleitet wurde. Denn keinesfalls könnte die Gefährdungshaftung für das abgeschleppte Fahrzeug dann eintreten, wenn dieses an seinem bisherigen Standort den laufenden Verkehr nicht störte, also etwa in einer Garage, auf einem allgemeinen Parkplatz oder an einem verkehrsfreien Ort stand. Gegenüber solchen Differenzierungen ist schon im Interesse der Rechtsklarheit die Aufrechterhaltung des bisher anerkannten Rechtsgrundsatzes vorzuziehen. Den durch den Betrieb des Zuges Geschädigten ist damit der Vorteil gesichert, daß zu ihren Gunsten §:7 StVG angewandt werden kann. Darüber hinaus können sich Ansprüche aus §? 823, 831 BGB gegen den Halter oder Fahrer des abgeschleppten Kraftfahrzeugs ergeben, wenn der Fahrer schuldhaft ein - 8 verkehrsgefährdendes Abschleppen verursacht hat oder wenn er den gesteigerten Anforderungen beim Lenken des Fahrzeugs im Schlepp nicht gerecht geworden ist. Nicht zu überzeugen vermag endlich das von der Revision gegen die herrschende Meinung angeführte Argument, der Kalter des schleppenden Fahrzeugs müsse billigerweise die Folgen der ihn treffenden Gefährdungshaftung ganz oder zu dem Teil auch ohne den Nachweis eines Verschuldens auf den Kalter des geschleppten Fahrzeugs abwälzen können, und schon aus diesem Grunde sei die Anwendung der §?■ 7, 17 StVG geboten. Bei einem gewerbsmäßig durchgeführten Abschleppen würde es gerade nicht angemessen sein, den Halter des abgeschleppten Fahrzeuge im Innenverhältnis das Risiko des Betriebs des Zuges mit-tragen zu lassen. Erfolgt das Abschleppen, aber unentgeltlich aus Gefälligkeit, so führt die Anwendung des § 67C BGB zu sachgerechten Ergebnissen, da die Belastung mit der durch das Abschleppen entstandenen Gchadens-schuld aus Gefähraungshaftung einer Aufwendung gleichzusetzen ist (vgl. Erman BGEKomm. 3* Aufl. Anm. 2 und 3 zu § 670). Da somit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen ist, daß § 7 StVG keinen Haftungsgrund für den Erstkläger abgibt, fehlen für eine Kürzung seiner Ansprüche die rechtlichen Voraussetzungen. Auf die von den Parteien angeschnittene Frage des. Entlastungs-bev/eises kommt es daher nicht an. c) Die Versuche der Beklagten, den Erstkläger im Ausgleichswege zur Mittragung des Schadens der Zweit-klägea'in heranzuziehen, scheitern daran, dafB mangels eines Verschuldens der Erstkläger der Zweitklägerin nicht scfcadeilsersatzpflichtig ist. i 2c Auch im übrigen sind die Beanstandungen der Revision gegen das angefochtene Urteil unbegründet: a) Zwar hatte die Haftpflichtversicherung der Be- klagten erklärt, sie erkenne die Schadensersatzpflicht gegenüber der Zweitklägerin an, allerdings bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) nur im Rahmen des Straßen-verkehrsgesetzes. Da aber gleichzeitig ein Zukunftsschaden bestritten und auf die Verjährungseinrede nicht verzichtet wurde, hatte die Zweitklägerin schon, um die gegenüber § 208 BGB günstigere Ver jährungsv/irkung des § 218 BGB zu erreichen, auch hinsichtlich des Beklagten zu 3) ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung. N b) Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat vor Klageerhebung Teilleistungen auf die Ansprüche der Kläger erbracht, ohne dabei die Art der Anrechnung im einzelnen zu bestimmen. Bei der Stellung der bezifferten Klageanträge sind diese Beträge durch Abzug berücksichtigt worden. Nachdem sich die Beklagten gegen diese Art der Verrechnung zunächst nicht gewehrt haben, konnten sie nicht durch eine nachträgliche Leistungsbestirnmung im Berufungsrechtszug erreichen, daß die Anrechnung ln der nunmehr von ihnen vorgeschlagenen Weise auf den mit der Klage zu I, 3) geltend gemachten Zahlungsanspruch der Zweitklägerin erfolgte. Aus § 366 BGB ergibt sich diese Art der Anrechnung nicht. Daher konnte auch zu I, 3) der Klage ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ergehen. c) Über die Höhe der dem Erstkläger seit dem 23. Juni I960 zustehenden Ansprüche wegen Erwerbsschadens ist noch nicht entschieden worden. Auch wenn der -^rstkläger in Zukunft einen Teil des Schadens durch j 10 4 t- Annahme leichterer Arbeit ausgleichen könnte, waren eie Voraussetzungen für einen Erlaß des Grundurteils über seinen Rentenanspruch gegeben. Im übrigen setzt sich das Berufungsgericht nicht mit der Lebenserfahrung in Widerspruch, wenn es irn Rahmen des ? 287 ZPO seine Überzeugung kundgibt, daß der Erstklager bis jetzt eine zur Verv/endung seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit geeignete Stelle nicht finden konnte. Die Bestimmung des Endzeitpunkts der Rente' kann dem Urteil über die Höhe des Rentenanspruchs überlassen bleiben. 3. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des ? 97 ZPO zuruckzuweisen. Engels Br. Kleinewefers Hauß Meyer Dr. Pfretzschner