lie 1c Der allgemeine Zahlungsanspruch (Ziffer 4 des Klageantrags) wird - abzüglich bereits gezahlter 4 600 DM - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, gegen die Beklagte zu 1) jedoch nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes; die Haftung beider Beklagten betrifft nur die nicht auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangenen Ansprüche o Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) den ihm aus dem Unfall vom 29» Dezember 1956 bereits entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, die Beklagte zu 1) jedoch nur im Haftungsrahmen des Straßenver-kehrsgesetzes* die Haftung beider Beklagten betrifft nur die nicht auf Öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangenen Ansprüche» 4 o Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüche wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen«, I- Das Berufungsgericht meint, dem Zweitbeklagten sei kein unfallursächliches Verschulden nachzuweisen* Zwar habe er möglicherweise bei Beginn der Schleuderbewegung, die seinen Wagen auf die gegenüberliegende Straßenseite rutschen ließ, eine Geschwindigkeit von über 40 km/st eingehalten» Dies sei aber nicht gewiß« Es könne auch nicht festgestellt werden, daß eine Geschwindigkeit von 40 km/st unangemessen hoch gewesen sei, zu demal der Erstkläger selbst zunächst seine Fahrgeschwindigkeit mit 50 - 60 km/st angegeben habe. Das Berufungsgericht verkennt hier, daß ein typischer Geschehe ns ablauf gegeben ist-, der nach der Lebenserfahrung für ein Verschulden des Zweitbeklagten spricht» Dieser ist auf der, wie ihm bekannt war, stark vereisten Straße mit mindestens 40 km/st gefahren und hierbei auf der an der Unfallstelle ausserordentlich glatten Straße in die Gegenfahrbahn geschleudert» Dann aber muß, selbst unter Berücksichtigung des dynamischen Geschehens im Straßenverkehr, das nach der Verkehrslage ein Verlassen der äussersten rechten Seite der Fahrbahn erlauben oder gebieten kann, ein Verschulden angenommen werden» Der erkennende Senat hat sich in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom Bereits in dem dem vorliegenden praktisch gleich gelagerten Fall* daß dem Fahrer die gefährliche Glätte einer Kleinpflasterstraße bei Nieselregen bekannt war, i3t zu Lasten des Fahrers eines über die Straße schleudernden Wagens ebenfalls der Anscheinsbe-weis für sein fahrlässig fehlsames Verhalten bejaht worden (Urteil vom 19» Januar I960 - VI ZR 16/59 = VersR I960, 523)* Auch dort hatte der beklagte Fahrer vorgetragen, er habe sich sachgemäß verhalten«. Das Berufungsgericht hätte daher seiner Entscheidung ein fahrlässig fehlsames und für den Unfall ursächliches Verhalten des Zv/eitbeklagten zugrunde legen müssen,, Damit ist von seiner Haftung über den Haftungsrahmen des Straßen-verkohrsgesetzes hinaus auszugehen. II« Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Haftung der Er st Beklagten nach § 831 BGB verneint» Hiergegen werden von der Revision auch keine Rügen erhoben« Sie meint aber, die Erstbeklagte hafte gemäß § 823 BGB, da der Sach-vortrag dahin gegangen sei, die Erstbeklagte habe dem Zweitbeklagten den Wagen nicht anvertrauen dürfen» Hit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben« Nach den Be-hauptungen der Kläger, wie sie sich aus dem Berufungsur-teil ergeben und von der Revision zugrunde gelegt werden, ist der Erstbeklagten bekannt gewesen, daß der Zweitbe-klagte an einer Vielzahl anderer Unfälle beteiligt war« Irgendwelche Einzelheiten hierzu sind aber nicht angegeben« Insbesondere ist nicht behauptet, die Erstbeklagte habe von fahrlässig verursachten Unfällen Kenntnis gehabt« Auch das Strafverfahren in dieser Sache, das zu einer Freisprechung des Zweitbeklagten in beiden Instanzen führte, bietet keinen Anhalt für andere schuldhaft verursachte Verkehrs^ Unfälle» Die erörterten Strafen betrafen andere Delikte« Der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt bot daher keinen Anhalt für eine weitergehende Haftung der Erstbeklagten« Diese konnte vielmehr dem im Besitze eines Führerscheins befindlichen Zweitbeklagten den wagen anvertrauen« Wegen dieses Unfalls kann sie somit nicht über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus in Anspruch genommen werden« Hierbei weist es ira Rahmen der ihm zustehenden tatrich-terlichen Würdigung darauf hin, daß der Erstkläger möglicherweise auf der vereisten Straße eine überhöhte Geschwindigkeit gefahren ist, die ihn hinderte, rechtzeitig vor dem über die Straße schleudernden Lastwagen anzuhalten oder auszuv/eichen und damit den Unfall zu vermeiden«. Bei der Schadensverteilung hat das Berufungsgericht auf Seiten des Zweitbeklagten nur eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz eingeworfen«, Es hätte jedoch, wie oben ausgeführt, auf Grund des Anscheinsbeweises ein nachgewiesenes fahrlässig fehlsames Verhalten des Lastwagenfahrers der Abwägung mit zugrunde legen müssen* Damit ändern sich nicht nur die Abwägungsgrundlagen zwischen dem Erstkläger und dem Zweitbeklagten, sondern auch zwischen dem Erstkläger und der Erstbeklagten.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: nejui nein ZPO § 286 C 2191 067 Zum Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers eines bei Glatteis über die Straße schleudernden Kraftfahrzeugs» BGH, ürt. v. 15» November I960 - VI ZR 4/60 - OLG Celle VI 2R 4/60 V erkundet am 15o November I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Na-men des Volkes In dem Rechtsstreit 1, 2» des Kaufmanns Karl A■■■Bin !)■■■■ Nr. der Ehefrau Ilse A■■■> daselbst ? Kläger* Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1» Prau Gertrud N Straße IB? 2. Waldemar NflBBBIB? daselbst, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r0 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Bro Kleinewefers, Br, K*EoMeyer, Hanebeck und Br o Graf für Recht erkannt: I, Auf die Revision der Kläger, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil des 5«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19® November 1959 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: lie 1c Der allgemeine Zahlungsanspruch (Ziffer 4 des Klageantrags) wird - abzüglich bereits gezahlter 4 600 DM - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, gegen die Beklagte zu 1) jedoch nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes; die Haftung beider Beklagten betrifft nur die nicht auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangenen Ansprüche o 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) den ihm aus dem Unfall vom 29» Dezember 1956 bereits entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, die Beklagte zu 1) jedoch nur im Haftungsrahmen des Straßenver-kehrsgesetzes* die Haftung beider Beklagten betrifft nur die nicht auf Öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangenen Ansprüche» 3o Die Schmerzensgeldansprüche beider Kläger sind dem Grunde nach gegenüber dem Beklagten zu 2) gerechtfertigt * 4 o Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüche wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen«, III. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel-instanzen wird dem Landgericht übertragen» Von Rechts wegen * Tatbestand: Am 29> Dezember 1956 gegen H Uhr fuhr der Erstkläger mit seinem Ford M 12 in Uppen in östlicher Richtung über die Bundesstrafie 6, Seine Ehefrau-, die Zweitklägerin, befand sich ebenfalls im Wagen, In Höhe des Kilometersteins 458 der Gemarkung Uppen kam den Klägern der vom Zweitbeklagten gesteuerte 1,5 to Opel-Lastkraftwagen der Erstbeklagten entgegen. Der Lastwagen geriet vollständig auf die für ihn linke Seite der Straße und stieß dort gegen den Ford des Erstklägers, Der Wagen wurde beschädigt und die Kläger verletzt. Die damals vereiste Fahrbahn der Bundesstraße ist 6 m breit. Die Kläger begehren wegen des Unfalls Schadensersatz, Die Beklagten sind nur bereit, zwei Drittel Schadensersatz im Heftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu gewähren. Das Landgericht hat eine Ersatzpflicht gegenüber dem Erstkläger zu zwei Dritteln, gegenüber der Zweitklägerin in vollem Umfang, jedoch nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes und vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf einen Sozialversichefungsträger bejaht. Die weiter erhobenen Ansprüche, insbesondere die Schmerzensgeldansprüche«» sind abgewiesen worden. Die Berufung der Kläger hatte nur teilweise Erfolge Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre weitergehenden Klageanträge, Die Beklagten beantragen, die Revision der Kläger zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I- Das Berufungsgericht meint, dem Zweitbeklagten sei kein unfallursächliches Verschulden nachzuweisen* Zwar habe er möglicherweise bei Beginn der Schleuderbewegung, die seinen Wagen auf die gegenüberliegende Straßenseite rutschen ließ, eine Geschwindigkeit von über 40 km/st eingehalten» Dies sei aber nicht gewiß« Es könne auch nicht festgestellt werden, daß eine Geschwindigkeit von 40 km/st unangemessen hoch gewesen sei, zu demal der Erstkläger selbst zunächst seine Fahrgeschwindigkeit mit 50 - 60 km/st angegeben habe. Trotz seines späteren abweichenden Vortrags könne nicht da-von ausgegangen werden, daß der Erstkläger wesentlich langsamer gefahren sei als der Zweitbeklagte * Auch sei nicht feststellbar, daß der Zweitbeklagte das Schleudern auf der stark vereisten Straße durch eine plötzliche Ausweichbewegung oder eine unsachgemäß starke Verringerung der Geschwindigkeit verursacht habe. Das Berufungsgericht verkennt hier, daß ein typischer Geschehe ns ablauf gegeben ist-, der nach der Lebenserfahrung für ein Verschulden des Zweitbeklagten spricht» Dieser ist auf der, wie ihm bekannt war, stark vereisten Straße mit mindestens 40 km/st gefahren und hierbei auf der an der Unfallstelle ausserordentlich glatten Straße in die Gegenfahrbahn geschleudert» Dann aber muß, selbst unter Berücksichtigung des dynamischen Geschehens im Straßenverkehr, das nach der Verkehrslage ein Verlassen der äussersten rechten Seite der Fahrbahn erlauben oder gebieten kann, ein Verschulden angenommen werden» Der erkennende Senat hat sich in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 7. Oktober I960 - VI ZR 180/59 - erneut eingehend mit der Frage des Anscheinsbeweises befaßt und dargelegt, wann dieser anzuwenden ist«. Bereits in dem dem vorliegenden praktisch gleich gelagerten Fall* daß dem Fahrer die gefährliche Glätte einer Kleinpflasterstraße bei Nieselregen bekannt war, i3t zu Lasten des Fahrers eines über die Straße schleudernden Wagens ebenfalls der Anscheinsbe-weis für sein fahrlässig fehlsames Verhalten bejaht worden (Urteil vom 19» Januar I960 - VI ZR 16/59 = VersR I960, 523)* Auch dort hatte der beklagte Fahrer vorgetragen, er habe sich sachgemäß verhalten«. Dem für ein fahrlässig fehlsames Verhalten des Zv/eit-beklagten sprechenden Anscheinsbeweis ist der Boden nicht entzogen. Es kann nämlich, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, nicht nachgewiesen werden, daß das Schleudern in die Gegenfahrbahn auf Umständen beruhen kann, die der Zweitbeklagte nicht zu vertreten hat. Als Ursachen des Schleuderns kommen nur überhöhte Geschwindigkeit oder fehlsames Verhalten beim Steuern oder Verlangsamen ernsthaft in Betracht. Per Zweitbeklagte hat demgegenüber nicht nachzuweisen vermocht, daß er die - wie ihm bekannt - stark vereiste Straße ordnungsgemäß befahren hat. Das Berufungsgericht hätte daher seiner Entscheidung ein fahrlässig fehlsames und für den Unfall ursächliches Verhalten des Zv/eitbeklagten zugrunde legen müssen,, Damit ist von seiner Haftung über den Haftungsrahmen des Straßen-verkohrsgesetzes hinaus auszugehen. Soweit dies nicht geschehen ist, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts somit nicht bestehen bleiben. II« Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Haftung der Er st Beklagten nach § 831 BGB verneint» Hiergegen werden von der Revision auch keine Rügen erhoben« Sie meint aber, die Erstbeklagte hafte gemäß § 823 BGB, da der Sach-vortrag dahin gegangen sei, die Erstbeklagte habe dem Zweitbeklagten den Wagen nicht anvertrauen dürfen» Hit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben« Nach den Be-hauptungen der Kläger, wie sie sich aus dem Berufungsur-teil ergeben und von der Revision zugrunde gelegt werden, ist der Erstbeklagten bekannt gewesen, daß der Zweitbe-klagte an einer Vielzahl anderer Unfälle beteiligt war« Irgendwelche Einzelheiten hierzu sind aber nicht angegeben« Insbesondere ist nicht behauptet, die Erstbeklagte habe von fahrlässig verursachten Unfällen Kenntnis gehabt« Auch das Strafverfahren in dieser Sache, das zu einer Freisprechung des Zweitbeklagten in beiden Instanzen führte, bietet keinen Anhalt für andere schuldhaft verursachte Verkehrs^ Unfälle» Die erörterten Strafen betrafen andere Delikte« Der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt bot daher keinen Anhalt für eine weitergehende Haftung der Erstbeklagten« Diese konnte vielmehr dem im Besitze eines Führerscheins befindlichen Zweitbeklagten den wagen anvertrauen« Wegen dieses Unfalls kann sie somit nicht über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus in Anspruch genommen werden« III« Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß der Erstkläger sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen müsse» Entgegen der Auffassung der Revision ist dies rechtlich nicht zu beanstanden« Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht davon überzeugen können, daß der Erstkläger jede nach § 7 StVG erforderliche Sorgfalt beobachtet hat« Hierbei weist es ira Rahmen der ihm zustehenden tatrich-terlichen Würdigung darauf hin, daß der Erstkläger möglicherweise auf der vereisten Straße eine überhöhte Geschwindigkeit gefahren ist, die ihn hinderte, rechtzeitig vor dem über die Straße schleudernden Lastwagen anzuhalten oder auszuv/eichen und damit den Unfall zu vermeiden«. Bei der Schadensverteilung hat das Berufungsgericht auf Seiten des Zweitbeklagten nur eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz eingeworfen«, Es hätte jedoch, wie oben ausgeführt, auf Grund des Anscheinsbeweises ein nachgewiesenes fahrlässig fehlsames Verhalten des Lastwagenfahrers der Abwägung mit zugrunde legen müssen* Damit ändern sich nicht nur die Abwägungsgrundlagen zwischen dem Erstkläger und dem Zweitbeklagten, sondern auch zwischen dem Erstkläger und der Erstbeklagten. Mag dieser auch kein eigenes Verschulden nachzuweisen sein, so muß doch auch hier das festgestellte fehlsame Verhalten des Zweitbeklagten bei der Schadensverteilung berücksichtigt werden* IV* Es bedarf jedoch keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht, da alle für die Abwägung wesentlichen Umstände feststehen und eine weitere Aufklärung über die Ursachen des Unfalls nicht möglich ist* Da die wesentliche Ursache des Unfalls in dem fehlsamen Verhalten des Zweitbeklagten liegt, wodurch der Lastwagen in die Gegenfahrbahn geriet, ist es angemessen, die alleinige Haftung der Beklagten auszusprechen* V* Auf die Revision war das Urteil des Berufungsgerichts daher teilweise aufzuheben. Bei den Ansprüchen gegen den Zweitbeklagten mußte die Beschränkung auf den Haf- 8 tungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes entfallen und somit auch der Anspruch auf Schmerzensgeld dem Grunde nach zugesprochen werden» Gegen beide Beklagte mußte die Scha-denverteilung geändert werden» Im übrigen war die Revision der Zweitklägerin (Schmerzensgeld gegen die Erstbeklagte) zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten» Engels Br« Kleinewefers Dr» K»E»Meyer Hanebeck Dr. Graf