II genannte Urteil des Landgerichts wird - über die Entscheidung des Oberlandesgerichts hinaus - auch insoweit zurückgewiesen, als in der Entscheidung des Landgerichts die Zahlungsansprüche des Klägers im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und in diesem Rahmen die Verpflichtung zu dem Ersatz zukünftigen Unfallschadens festgestellt worden ist0 Auch hier wird das Urteil des Landgerichts dahin ergänzt, daß die geschuldeten Beträge mit Ausnahme des Schmerzensgeldes an die Zusatzversorgungskasse der Hauptstadt HaUHB zuzahlen sind« Der Kläger hat vorgetragen: Obwohl dem Beklagten B(^ ein Kraftfahrzeug entgegengekommen sei* habe dieser ihn mit'einer Geschwindigkeit von 8ö km/st überholt» Da ein Überholen des Langholzfuhrwerks wegen des Gegenverkehrs nicht mehr möglich gewesen sei? Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Bsei mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st gefahren und habe nach dem Motorrad des Klägers auch noch das Langholzfuhrwerk überholen wollen«, La sich aber aus der entgegengesetzten Richtung in einer Entfernung von etwa ’ 100 m ein Kraftfahrzeug sehr schnell genähert habe und BflM) zudem bemerkt habe, daß zwei Langholzfuhrwerke vor ihm gewesen seien, habe er seine Absicht zu überholen aufgegeben und deshalb gebremst und den Lieferwagen nach rechts gesteuert«, La er diesen Entschluß erst spät, bei der Glätte der feuchten Fahrbahn wohl zu spät gefaßt habe, sei er auf das Lahgholzfuhrwerk aufgefahren«, Zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Fuhrwerk sei noch ein recht großer Abstand gewesen«, Daher habe er sich unbedenklich in die Lücke schieben könneno Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger zu schnell gefahren sei und nicht den erforderlichen Abstand, zu dem Langholzfuhrwerk eingehalten habe«, Der Kläger habe selbst das Langholzfuhrwerk überholen wollen, obwohl der Gegenverkehr das nicht zugelassen habe, und habe den Unfall zu demindest überwiegend mitverursacht«. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers und seiner Ehefrau dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen sind«, Ferner hat es mit der gleichen Einschränkung, festgest.ellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger und seiner Frau auch den zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen«, 2 o Dagegen sind die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger ein Mitverschulden an seinem Unfall zur Last legt, rechtlich nicht zu billigen» Es hat ausgeführt: Der Kläger habe jedenfalls bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st; von der unbedenklich au.sgegangen werden könne, den Unfall durch sachgemässes Bremsen vermeiden können, auch wenn B0^p erst nach rechts abgebogen sei, als der Lieferwagen nur noch 50 m von dem Holzfuhrwerk entfernt gewesen sei«. e an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen« Bei Prüfung der Frage, ob BflBl verpflichtet ist, den Schaden des Klägers zu ersetzen, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die falschen Maßnahmen des Klägers, gleich welcher, Art sie waren, auf die Bestürzung zurückzuführen sind, in. die er durch die verkehrswidrige Fahrweise des BQ£|^ geraten war» Es hat dem Kläger auch mit Recht eine Schrecksekunde zugebilligt, weil er plötzlich in eine Gefahrenlage.geraten ist, auf die er nicht gefaßt sein mußte« Gäht man hiervon aus, so kann es ihm aber nach.der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht als Fahrlässigkeit vorgeworfen, werden, wenn er in dieser unverschuldeten und nicht voraussehbaren Gefahrenlage, in der keine Zeit zu ruhiger Überlegung blieb, infolge der Bestürzung nicht die richtige Maßnahme getroffen hat, um den Unfall zu vermeiden« Daher hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß auch den Kläger ein Verschulden an dem Unfall trifft o kann nicht zweifelhaft sein, daß der Unfall für ihn und seinen Fahrer kein unabwendbares Ereignis war (§7 Abs0 2 StVG) o In dem Verhältnis des Klägers zu- StflHlfe ist aus den gleichen Gründen, wie sie oben zur Haftung des Beklagten dargelegt worden sind, von einem Schadensausglerch Eine andere Frage ist, ob der Kläger von auch den durch das Straßenverkehrsgesetz nicht gedeckten Schaden ersetzt verlangen, vor allem ob er von ihm Schmerzensgeld beanspruchen kann» Das hat das Berufungsgericht angenommen, weil Bfl^p den Schaden als Verrichtungsgehilfe des Stratmann widerrechtlich, verursacht habe und der Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geführt sei. denn dem Kläger .könnten.die mit.der Revision erstrebten restlichen 2/5 dieses Anspruchs nur_zugesprochen..werden, wenn das Berufungsgericht .rechtsirrtumsfrei angenommen hätte, daß SfflHiB nicht nur nach dem Straßenverkehrsgesetz, sondern auch nach § 831 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Bei seiner Annahme, Stratmann habe den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geführt, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Stratmannseinen Kraftfahrer B^^p sorgfältig, ausgewählt, hat und dieser bis zu dem Unfall schon mehrere Jahre bei ihm tätig war, ohne Anlaß zu Beanstandungen zu geben. Daran habe Si Mit diesen Ausführungen stellt das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten StflBBIM- Seine Forderung läuft darauf hinaus,, daß jeder Halter eines Kraftfahrzeugs seinen Fahrer zu der Beachtung bestimmter Verkehrsvorsehrifteh anhalten müsse» Das ist in dieser Allgemeinheit jedoch nicht richtig» Ist ein Kraftfahrer sorgfältig ausgewählt und überwacht und hat er sich in längerer Fahrpraxis bewährt, so kann von dem Halter des Fahrzeugs im allgemeinen nicht erwartet werden, daß er seinem Fahrer die Einhaltung bestimmter Verkehrsvorsehriften ans Herz lege. Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten Io des Kraftfahrers, daß er sich an die Verkehrsregeln halte Diese Selbstverständlichkeit seinem Fahrer noch besonders einzuschärfen, ist in der Hegel nicht erforderlich«, Eine solche Ermahnung kann von dem Kraftfahrzeughalter vielmehr nur verlangt werden, wenn besondere Umstände hierzu Anlaß geben«, Das kann in Betracht kommen, wenn es sich um einen jugendlichen Fahrer oder um einen Fahrer handelt, dem die nötige Fahrpraxis noch fehlt* oder wenn die Fahrweise des angestellten Fahrers hierzu Anlaß gibt«, Solche besonderen Umstähde sind in dem jetzt zu entscheidenden Falle nicht gegebene war am Tage des Unfalls 36 1/2 Jahre alt e Er hatte seit dem Jahre 1940, also seit 16 Jahren, den Führerschein, war nach seinem unbestritten-gebliebenen Vorbringen während des Krieges ständig gefahren und auch seit dem Jahre 1948 wieder als Kraftfahrer tätig«, Ihm war, wie auch das Berufungsgericht annimmt, genau bekannt, wie er sich beim Überholen eines anderen Fahrzeugs zu verhalten hatte„ Berücksichtigt man weiter, daß auch seine Fahrweise keinen Anlaß zu einer besonderen Belehrung und Ermahnung gegeben hatte, so würde es eine Überspannung der Pflichten des Beklagten Stratmann bedeuten, wenn man unter diesen Umständen von ihm verlangen wollte, daß er seinen Fahrer zur Beachtung bestimmter VerkehrsVorschriften anhalten mußte0 Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts kann daher nicht gebilligt werden«,
VI ZE 4/59 2219 088 Y er kündet am 26 „ Januar 196o Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gärtners Günther Wilhelm H in HaflHM? G^l^^straße Klägers, Berufungsbeklagten, Anschluß— berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Ure ge gen Io) den Maurermeister Hermann S t 9 Nrc W? 2„) den Maurer Hermann BjHB, Nr» Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Reyisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Profo hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12c Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Uro Bode, Br» Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Io Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5«> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 60 November 1958 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers entschieden worden ist«, II. Ule Berufung des Beklagten Bgg/g gegen das Urteil der 120 Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 17. Oktober 1957 wird in vollem Umfang zurückgewiesen , das Urteil des Landgerichts iedoch dahin ergänzt, daß die geschuldeten Beträge mit Ausnahme b * w. des Schmerzensgeldes an die Zusatzversorgungskasse der Hauptstadt zu za^len sind* IIIo Die Berufung des Beklagten gegen, das unter II genannte Urteil des Landgerichts wird - über die Entscheidung des Oberlandesgerichts hinaus - auch insoweit zurückgewiesen, als in der Entscheidung des Landgerichts die Zahlungsansprüche des Klägers im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und in diesem Rahmen die Verpflichtung zu dem Ersatz zukünftigen Unfallschadens festgestellt worden ist0 Auch hier wird das Urteil des Landgerichts dahin ergänzt, daß die geschuldeten Beträge mit Ausnahme des Schmerzensgeldes an die Zusatzversorgungskasse der Hauptstadt HaUHB zuzahlen sind« IV„ Soweit die Berufung des Beklagten St^HB^^ nicht schon durch das Urteil des Oberlandesgerichts und das jetzige Urteil (unter III) zurückgewiesen worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Beklagten StflIHIfe an das Oberlandesgericht zurückverwiesen« Vo Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbe-halten,, \Ton Rechts wegen i Tatbestand; Der Kläger fuhr am 2« August 1956 gegen 16 «45 Uhr mit seinem Motorrad (BMW 245 ccm) auf der Bundesstraße ( von Be^^p in Richtung Im Beiwagen saß seine Ehefrau* die frühere Mitklägerin HifmpKe^^p« Südlich von Wo®-überholte sie der von dem Beklagten Bf|H gesteuerte 1 to-Lieferwagen des Beklagten St^^H^0 Als Bflp^ davon Abstand nahm, ein vor dem Kläger fahrendes Langholz-fuhrwerk auch noch zu überholen* stieß sein Lieferwagen beim Kilometerstein 10*5 gegen die Stammenden dieses Fuhrwerks» Der Kläger fuhr fast gleichzeitig mit seinem Motorrad gegen die Rückwand des Lieferwagens0 Dabei wurden der Kläger und seine Ehefrau verletzt« Der Kläger hat vorgetragen: Obwohl dem Beklagten B(^ ein Kraftfahrzeug entgegengekommen sei* habe dieser ihn mit'einer Geschwindigkeit von 8ö km/st überholt» Da ein Überholen des Langholzfuhrwerks wegen des Gegenverkehrs nicht mehr möglich gewesen sei? habe sich in die Lücke zwischen diesem Fuhrwerk und dem Motorrad gezwängt und dabei stark gebremst« Bei dem Versuch* auf den rechten Sandstreifen auszuweichen? sei der Lieferwagen an den Holzstämmen des Fuhrwerks hängen geblieben» Er* der Kläger* sei bereits bis auf 25 bis 50 m an das Holzfuhrwerk herangewesen und habe den Zusammenstoß mit dem Lieferwagen nicht mehr verhindern können« Der Kläger und seine Ehefrau haben von den Beklagten-als Gesaoitschuldnern Schadensersatz-***der Kläger _4552?28 DM abzüglich gezahlter 800 DM* seine Ehefrau 285?10 DM - und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt« Ferner haben sie .. ^ die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen,, Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Bsei mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st gefahren und habe nach dem Motorrad des Klägers auch noch das Langholzfuhrwerk überholen wollen«, La sich aber aus der entgegengesetzten Richtung in einer Entfernung von etwa ’ 100 m ein Kraftfahrzeug sehr schnell genähert habe und BflM) zudem bemerkt habe, daß zwei Langholzfuhrwerke vor ihm gewesen seien, habe er seine Absicht zu überholen aufgegeben und deshalb gebremst und den Lieferwagen nach rechts gesteuert«, La er diesen Entschluß erst spät, bei der Glätte der feuchten Fahrbahn wohl zu spät gefaßt habe, sei er auf das Lahgholzfuhrwerk aufgefahren«, Zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Fuhrwerk sei noch ein recht großer Abstand gewesen«, Daher habe er sich unbedenklich in die Lücke schieben könneno Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger zu schnell gefahren sei und nicht den erforderlichen Abstand, zu dem Langholzfuhrwerk eingehalten habe«, Der Kläger habe selbst das Langholzfuhrwerk überholen wollen, obwohl der Gegenverkehr das nicht zugelassen habe, und habe den Unfall zu demindest überwiegend mitverursacht«. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers und seiner Ehefrau dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen sind«, Ferner hat es mit der gleichen Einschränkung, festgest.ellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger und seiner Frau auch den zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen«, - 4 ~ Die Berufung der Beklagten hatte, soweit sie gegen die IClageansprüche der Frau HefH^ gerichtet war, keinen Er-folg« Dagegen hat das Berufungsgericht die Schadensersatz-pflicht gegenüber dem Kläger nur zu 3/5 bejaht» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vollen Klageansprüche weitere Die Beklagten beantragen die Revision zurückzuweiseno Entseheidungsgründe: Ie Zur Haftung des Beklagten B( 1□ Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823 ff BGB bejaht» Zwar hat es keinen Verkehrsverstoß darin gesehen, daß Brase das Motorrad des Klägers überhaupt überholt hat« Wie es feststellt, hatte der Gegenverkehr sich in diesem Zeitpunkt noch nicht so weit genähert, daß er von einem Überholen des Klägers hätte absehen müssen» Hach Ansicht des Berufungsgerichts durfte B®(^ aber nicht plötzlich in die Fahrbahn des Klägers hinüberfahren, ohne ihn vorher zu verständigen» BflP war, als er den Lieferwagen nach rechts hinübersteuerte, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 20 m vor dem Motorrad des Klägers und noch 50 bis 60 m von dem Ende des vorausfahrenden Holzfuhrwerks entfernt» Er hat sei ne Geschwindigkeit von etwa 75 km/st bis zu dem Zeitpunkt, in dem er nach rechts einbog, nicht wesentlich vermindert» Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bfl|^ habe damit rechnen müssen, daß der Kläger, der mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st gefahren sei, sich noch verhältnismäßig dicht hinter dem Lieferwagen befunden habe, daß sich der Abstand beider Fahrzeuge von dem sehr langsam fahrenden Pferdefuhrwerk verhältnismäßig rasch verringert; und die nasse Fahrbahn längere Bremswege mit sich gebracht habe. Zwar habe für den Kläger, wenn er in dem kritischen Zeitpunkt mit 50 oder gar mit 60 km/st gefahren sei, die zur Verfügung stehende Strecke objektiv ausgereicht, um ein Auffahren zu vermeiden.» Das setze aber ein sachgemässes Bremsen vorauso Habe der Kläger plötzlich scharf gebremst und dadurch die Räder seines Motorrades blockiert, so habe sich der Bremsweg seines Fahrzeugs erheblich verlängert» habe auch mit einer Schreckreaktion des Klägers rechnen müssen, wie sie dann auch tatsächlich eingetreten sei» Das Berufungsgericht, hat offengelassen, ob der Kläger nicht sofort in der erforderlichen Weise gebremst oder ob er zu scharf gebremst und dadurch £as Rutschen seines Fahrzeugs verursacht hat» Alle in Betracht kommenden Fehlreaktionen des Klägers waren nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine Folge der Überraschung und Bestürzung, die durch die Fahrweise BflH^’s ausgelöst worden ist und mit der BflBP von vorneherein hätte rechnen müssen» > ; ' ; Geht man von diesem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ,und damit für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat-, so ist die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt!, daß der Unfall durch die verkehrswidrige und fahrlässige Fahrweise des B((^ verursacht worden ist,, und daß BflBfc daher für den Schaden des Klägers auf-zukommen hat«, 2 o Dagegen sind die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger ein Mitverschulden an seinem Unfall zur Last legt, rechtlich nicht zu billigen» Es hat ausgeführt: Der Kläger habe jedenfalls bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st; von der unbedenklich au.sgegangen werden könne, den Unfall durch sachgemässes Bremsen vermeiden können, auch wenn B0^p erst nach rechts abgebogen sei, als der Lieferwagen nur noch 50 m von dem Holzfuhrwerk entfernt gewesen sei«. Wenn es dem Kläger unter diesen Umständen nicht gelungen sei. sein Fahrzeug rechtzeitig vor dem aufgefahrenen Lieferwagen zu dem Halten zu bringen, so sei das schuldhaft« Daß fahrlässig die Verkehrslage herbeigeführt habe, in welcher der Kläger eine unsachgemäße Maßnahme ergriffen habe, hindere nicht, auch dem Kläger ein für den Unfall ursächliches Mitversehul-den beizu demessen« Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffen hat, und üb er spannen;?;^ e an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen« Bei Prüfung der Frage, ob BflBl verpflichtet ist, den Schaden des Klägers zu ersetzen, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die falschen Maßnahmen des Klägers, gleich welcher, Art sie waren, auf die Bestürzung zurückzuführen sind, in. die er durch die verkehrswidrige Fahrweise des BQ£|^ geraten war» Es hat dem Kläger auch mit Recht eine Schrecksekunde zugebilligt, weil er plötzlich in eine Gefahrenlage.geraten ist, auf die er nicht gefaßt sein mußte« Gäht man hiervon aus, so kann es ihm aber nach.der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht als Fahrlässigkeit vorgeworfen, werden, wenn er in dieser unverschuldeten und nicht voraussehbaren Gefahrenlage, in der keine Zeit zu ruhiger Überlegung blieb, infolge der Bestürzung nicht die richtige Maßnahme getroffen hat, um den Unfall zu vermeiden« Daher hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß auch den Kläger ein Verschulden an dem Unfall trifft o 3o Damit ist der Schadensverteilung des Berufungsgerichts, bei der es dem Kläger nur 3/5 seines Schadens zugebilligt hat, eine wesentliche Grundlage entzogen, denn bei der Abwägung nach § 17 StVG ist zu Lasten des Klägers nur die Betriebsgefahr seines Motorrades zu berücksichtigen, nicht aber, wie das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat, auch ein Verschulden des Klägerse Daher kann das Berufungsurteil in diesem Punkte nicht bestehen bleiben«, Da alle für die Schadensabwägung maßgebenden Umstände feststehen, kann der Senat selbst abschließend entscheide.no Zutreffend hat das Berufungsgericht .erwogen, daß die Betriebsgefahr des Lieferwagens höher zu veranschlagen ist als die des Motorrades, weil der Wagen schneller gefahren ist und sein Fahrer die zu dem Unfall führende Gefahrenlage heraufbeschworen hat» Berücksichtigt man weiter, daß nur den Beklagten Bd^, nicht aber den Kläger ein Verschulden an dem Unfall trifft, so tritt die Betriebsgefahr des Motorrades gegenüber dem Unfallbei-trag des so sehr zurück, daß es gerechtfertigt ist, übereinstimmend mit dem Landgericht dem Kläger seinen vollen Schaden zuzusprechen0 Daher war das angefochtene Urteil, soweit es in diesem Punkte zu dem Nachteil des Klägers entscheidet, aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiäderherzu-stellen» II o Zur Haftung des Beklagten StMB^* 1 * Stratmann haftet als Halter des Lieferwagens, der den;Unfall verursacht hat, jedenfalls nach § 7 StVG, denn es. kann nicht zweifelhaft sein, daß der Unfall für ihn und seinen Fahrer kein unabwendbares Ereignis war (§7 Abs0 2 StVG) o In dem Verhältnis des Klägers zu- StflHlfe ist aus den gleichen Gründen, wie sie oben zur Haftung des Beklagten dargelegt worden sind, von einem Schadensausglerch 8 nach § 17 St VG abzusehen. Stf^^p schuldet dem Kläger daher im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes uneingeschränkten Schadensersatz» 2. Eine andere Frage ist, ob der Kläger von auch den durch das Straßenverkehrsgesetz nicht gedeckten Schaden ersetzt verlangen, vor allem ob er von ihm Schmerzensgeld beanspruchen kann» Das hat das Berufungsgericht angenommen, weil Bfl^p den Schaden als Verrichtungsgehilfe des Stratmann widerrechtlich, verursacht habe und der Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geführt sei. Da nur der Kläger, nicht aber StdJB^ das Berufungsurteil mit der Revision angefpchten hat, ist über diesen Deliktsanspruch des Klägers zu 3/5 bereits dem Grunde nach rechtskräftig entschieden.. Gleichwohl muß der erkennende Senat die Haftungsgrundlage dieses Anspruchs überprüfen? denn dem Kläger .könnten.die mit.der Revision erstrebten restlichen 2/5 dieses Anspruchs nur_zugesprochen..werden, wenn das Berufungsgericht .rechtsirrtumsfrei angenommen hätte, daß SfflHiB nicht nur nach dem Straßenverkehrsgesetz, sondern auch nach § 831 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Z-u diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht jedoch auf Grund rechtsirriger Erwägungen gelangt. Bei seiner Annahme, Stratmann habe den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geführt, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Stratmannseinen Kraftfahrer B^^p sorgfältig, ausgewählt, hat und dieser bis zu dem Unfall schon mehrere Jahre bei ihm tätig war, ohne Anlaß zu Beanstandungen zu geben. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, öb die Kontrollen St^HHH^ ausreichend waren. Es ist der Ansicht, die Entlastung müsse schon deshalb scheitern, weil seinen Fahrer nicht ausreichend ange- 9 leitet und angewiesen habe» Das wird im Berufungsurteil im wesentlichen wie folgt begründet: Allgemeine Ermahnungen.; vorsichtig zu fahren» seien nicht genügend» StfHH^ babe selbst nicht behauptet, daß er seinen Fahrer auf die Einhaltung bestimmter Verkehrsvorschriften und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, insbesondere auf die Sorgfaltspflichten beim Überholen, das Einhalten angemessener Geschwindigkeiten und rechtzeitigen Fahrtantritt hingewiesen habe» Stg^Mfe habe darauf nicht deshalb versieh-’ ten dürfen, weil B^Hfe sich als Kraftfahrer bewahrt habe» Es entspreche der Lebenserfahrung, daß auch ein im allgemeinen zuverlässiger Fahrer immer wieder auf die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten hingewiesen werden müsse, weil es sonst leicht durch Gewohnheit zu Nachlässigkeiten und Unfällen kommen .könne» Wenn auch bei einem zuverlässigen Kraftfahrer wie dem Beklagten vorausgesetzt werden könne, daß er die Grundregeln des Verkehrs kenne, so müsse er doch wenigstens in gewissem Umfänge und in größeren Ab- ständen zu deren Beachtung angehalten werden, es aber fehlen lassen» Daran habe Si Mit diesen Ausführungen stellt das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten StflBBIM- Seine Forderung läuft darauf hinaus,, daß jeder Halter eines Kraftfahrzeugs seinen Fahrer zu der Beachtung bestimmter Verkehrsvorsehrifteh anhalten müsse» Das ist in dieser Allgemeinheit jedoch nicht richtig» Ist ein Kraftfahrer sorgfältig ausgewählt und überwacht und hat er sich in längerer Fahrpraxis bewährt, so kann von dem Halter des Fahrzeugs im allgemeinen nicht erwartet werden, daß er seinem Fahrer die Einhaltung bestimmter Verkehrsvorsehriften ans Herz lege. Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten Io des Kraftfahrers, daß er sich an die Verkehrsregeln halte Diese Selbstverständlichkeit seinem Fahrer noch besonders einzuschärfen, ist in der Hegel nicht erforderlich«, Eine solche Ermahnung kann von dem Kraftfahrzeughalter vielmehr nur verlangt werden, wenn besondere Umstände hierzu Anlaß geben«, Das kann in Betracht kommen, wenn es sich um einen jugendlichen Fahrer oder um einen Fahrer handelt, dem die nötige Fahrpraxis noch fehlt* oder wenn die Fahrweise des angestellten Fahrers hierzu Anlaß gibt«, Solche besonderen Umstähde sind in dem jetzt zu entscheidenden Falle nicht gegebene war am Tage des Unfalls 36 1/2 Jahre alt e Er hatte seit dem Jahre 1940, also seit 16 Jahren, den Führerschein, war nach seinem unbestritten-gebliebenen Vorbringen während des Krieges ständig gefahren und auch seit dem Jahre 1948 wieder als Kraftfahrer tätig«, Ihm war, wie auch das Berufungsgericht annimmt, genau bekannt, wie er sich beim Überholen eines anderen Fahrzeugs zu verhalten hatte„ Berücksichtigt man weiter, daß auch seine Fahrweise keinen Anlaß zu einer besonderen Belehrung und Ermahnung gegeben hatte, so würde es eine Überspannung der Pflichten des Beklagten Stratmann bedeuten, wenn man unter diesen Umständen von ihm verlangen wollte, daß er seinen Fahrer zur Beachtung bestimmter VerkehrsVorschriften anhalten mußte0 Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts kann daher nicht gebilligt werden«, Damit hängt die Frage, ob St^H^ nach § 831 BUB haftet, davon ab, ob er sich im übrigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 dieser Bestimmung entlastet hat«. Das kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil hierzu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind» Zwar hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, St^HHfc habe bei der Auswahl seines Fahrers die erforderliche Sorgfalt beobachtete Es hat aber nicht festgestellt, inwieweit er k ihn überwacht hat„ Da das Ergebnis der Beweisaufnahme zu dieser Frage vom Tatrichter gewürdigt werden muß, war das Berufungsurteil in diesem Punkte aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Oberlandes-gericht\zurückzuverweisen0 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt mindestens zu dem größten Teil von dem endgültigen Ausgang der Sache ab (§ 91 ZPO)5 sie war daher dem Schlußurteil des Lendgerichts vorzubehalten«, • Engels Hanebeck Drc Bode Drc Hauß Heinrich Meyer