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BGH

Gericht: BGH

NI aus Berg (Kreis Ehingen) mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/st heran- und in die Kreuzung hineinführ, so daß E^P nicht mehr an ihm vorbei einbiegen konnte« Dm einen Zusammenstoß mit der einen Blutalkoholgehalt von 2,28 #o aufwies, zu vermeiden, fuhr E^PI, der das Steuer zunächst etwas nach links eingeschlagen hatte, mit dem Lastzug geradeaus in die dort 13,10 m breite Spitalstraße« In diesem Augenblick überquerte der Kläger, hinter den Zapfstellen der Tankstelle VflHP & hervorkommend, zu Fuß die Spitalstraße - aus der Blickrichtung gesehen von rechts nach links« Er hatte den Lastzug des Beklagten in der Lindenstraße heranfahren sehen und rechnete infolge der Fahrtrichtungsanzeige damit, Erne werde in die Biberacherstraße einbiegen« Als der Kläger sich in der Mitte der Fahrbahn befand und bemerkte, daß der Lastzug des Beklagten nun in Richtung Spitalstraße fuhr, machte er zunächst mindestens einen Schritt nach rückwärts, ging dann aber wieder mindestens einen Schritt xn der ursprünglichen Richtung weiter« Der Fahrer des Beklagten sah den Kläger heim Einfahren in die Spitalstraße auf eine Entfernung von 7 m, bremste sofort und wollte hinter dem Kläger vorbeifahren« Als dieser nach rückwärts ging* zog E^pldas Steuer nach links« Im selben Augenblick änderte der Kläger die Richtung und ging in der ursprünglichen Richtung weiter« Da der Lastzug inzwischen schon sehr nahe herangefahren war, warf sich der Kläger zu Boden, worauf das linke Vorderrad des Motorwagens über seine Beine hinwegfuhr« Ber Lastzug, der auf der trockenen Rauhasphaltdecke eine Bremsspur von 1-1 «20 m hinterließ, kam unmittelbar darauf zu dem Halten« Bern Kläger mußten infolge des Unfalls beide Beine oberhalb des Knies abgenommen werden« Werde • Dem kann nicht gefolgt werdeno Ob gegebenenfalls eine Haftpflichtversicherung für den Schaden eintritt, ist für das Feststellungsinteresse ohne Belang (BGH Urteil vom 7* April 1954 - VI ZR 23/53 -VersR 1954, 509}* Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte jegliche Haftung bestreitet (RG JW 1935, 2492 Nr, 5; DR 1939, 1915 Nr* 4)« Sofern nämlich auch er für den Schaden des Klägers auf kommen muß, haftet er nicht nach, sondern Daß der Kläger zur Zeit noch keinen Zahlungsanspruch an den Beklagten stellt und sich auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens beschränkt, ist nach der Besonderheit des Falles prozeßwirtschaftlich sinnvoll (vgl. 2> Ohne Rechtsirrtum hat ferner das Berufungsgerichts dessen Ausführungen insoweit einen inneren Widerspruch nicht erkennen lassen, dem Beklagten die Beweislast dafür überbürdet, daßdie Überladung seines Lastzuges für den Unfall des Klägers nicht mitursächlich geworden ist* Die Revision meint dagegen, der Kläger müsse beweisen, daß eine Sorgfaltsverletzung Vorgelegen habe und für den Unfall ursächlich geworden sei; sie will das aus dem Rechtssatz folgern, daß die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht außer betracht bleiben müsse, wenn der Unfall auch bei Anwendung gesteigerter Sorgfalt durch den Nährer des Kraftfahrzeugs eingetreten wäre« Bas Vorliegen eben dieser Voraussetzung ist hier indessen gerade streitig„ Die in § 26 Nr. 3 und 4 StVO unter krimi nelle Strafe gestellte Überschreitung der Gewichtsgrenze durch Überladung ist nämlich nicht nur zu dem Schutz der Straßen sondern gleichermaßen auch zur Sicherung des Verkehrs verboten (Amtlo Begründung bei Arndt-Guelde, G. 99; Nloegel-Hartung An. 3 zu § 26 StVG), Baß der Nährer des Beklagten in dieser Hinsicht nicht gewissenhaft und zuverlässig war, ergibt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - allein schon daraus, daß er in den dem Unfall vorausgegangenen 13 Monaten nicht weniger als dreimal wegen Überladung seines LKW bestraft worden war. 2 StVG obliegende Entlastungsbeweis nur dann geführt, wenn er er nachweist, daß die Überladung des Fahrzeugs sich nicht zu Ungunsten des Klägers auf den Unfallablauf ausgewirkt hat« hat Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (Recht 1913 Er. 2185) und des österreichischen Obersten Gerichtshofs (VRS 9* 397). Denn diese Erkenntnisse befassen sich nicht mit der Beweislast, sondern stellen nur den - auch vom Berufungsgericht nicht in Frage gezogenen -Rechtssatz klar, daß *ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Außerachtlassung jeder nach den Umständen gebotenen Sorgfalt und dem Unfall nicht ausgeschlossen sein darf, wenn eine Haftung nach § 7 StVG in Betracht kommen soll. Mit Erfolg rügt die Revision indessen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten durch Eiehterhebung des angetretenen Sachverständigenbeweises die Möglichkeit abgeschnitten hat, den ihm obliegenden Hachweis zu erbringen.

Zitierte Normen: § 26 StVO § 26 StVG § 416 ZPO
FeststellungÜberladungUnfallBerufungsgerichtBiberacherstraßeGutachtenLastzugKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI 2R 4/58
Verkündet
 am 16* Dezember 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2338 058
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Josef D<
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Rat Schreiber a*p« Hermann Kl straBe ßß
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt. Dr*
hat der VI« Zivilsenat:* des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr* Bode,
 Dr«. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt«
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13* November 1957 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung., auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«»
Von Rechts wegen

►
 
Tatbestand %
Der beklagte Fuhrunternehmer ist Halter des Lastkraftwagens 0} ^P~5616 und des Anhängers 0 ®t8299 * Mit diesem Lastzug, dessen Motorwagen um 15, 2 % (1«68Q kg) und dessen Anhänger um 1,03 f> (110 kg) überladen waren, befuhr der im Geschäftsbetrieb des Beklagten tätige Kraftfahrer Efg^am 12« Oktober 1954 gegen 17»35 Uhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st in,Ehingen (Donau) die Lindenstraße stadtauswärts in Sichtung Biberacherstraße «
An der bei der Tankstelle	befindlichen
 Straßenkreuzung wollte er nach links in die Biberacherstraße einbiegen und ..betätigte zu diesem Zweck den linken [Richtungsanzeiger«, Als er an die Kreuzung so weit herangefahren war, daß er die Biberacherstraße einsehen konnte, bemerkte er, daß auf dieser Straße der Lieferwagen##-5912 des Landwirts. NI aus Berg (Kreis Ehingen) mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/st heran- und in die Kreuzung hineinführ, so daß E^P nicht mehr an ihm vorbei einbiegen konnte« Dm einen Zusammenstoß mit	der
 einen Blutalkoholgehalt von 2,28 #o aufwies, zu vermeiden, fuhr E^PI, der das Steuer zunächst etwas nach links eingeschlagen hatte, mit dem Lastzug geradeaus in die dort 13,10 m breite Spitalstraße« In diesem Augenblick überquerte der Kläger, hinter den Zapfstellen der Tankstelle VflHP & hervorkommend, zu Fuß die Spitalstraße - aus der Blickrichtung	gesehen	von rechts nach links« Er hatte
 den Lastzug des Beklagten in der Lindenstraße heranfahren sehen und rechnete infolge der Fahrtrichtungsanzeige damit, Erne werde in die Biberacherstraße einbiegen« Als der Kläger sich in der Mitte der Fahrbahn befand und bemerkte,
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daß der Lastzug des Beklagten nun in Richtung Spitalstraße fuhr, machte er zunächst mindestens einen Schritt nach rückwärts, ging dann aber wieder mindestens einen Schritt xn der ursprünglichen Richtung weiter« Der Fahrer des Beklagten sah den Kläger heim Einfahren in die Spitalstraße auf eine Entfernung von 7 m, bremste sofort und wollte hinter dem Kläger vorbeifahren« Als dieser nach rückwärts ging* zog E^pldas Steuer nach links« Im selben Augenblick änderte der Kläger die Richtung und ging in der ursprünglichen Richtung weiter« Da der Lastzug inzwischen schon sehr nahe herangefahren war, warf sich der Kläger zu Boden, worauf das linke Vorderrad des Motorwagens über seine Beine hinwegfuhr« Ber Lastzug, der auf der trockenen Rauhasphaltdecke eine Bremsspur von 1-1 «20 m hinterließ, kam unmittelbar darauf zu dem Halten« Bern Kläger mußten infolge des Unfalls beide Beine oberhalb des Knies abgenommen werden«
Er beantragt die Feststellung, daß der Beklagte ihm den aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu erstatten verpflichtet ist« Bas Landgericht wies die Klage ab, weil der Unfall durch ein für den Beklagten unabwendbares Ereignis verursacht worden sei« Bas Oberlandesgericht hat die begehrte Feststellung getroffen, weil die Überladung des Lastzugs des Beklagten möglicherweise für den Unfall ursächlich gewesen sei« Bie Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtliöhen Urteils«

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1o Die Revision verneint ein Re ehtss'chut sinter esse des Klägers an der beantragten Feststellung deshalb, weil die hinter dem Beklagten stehende Versicherungsgesellschaft namens des Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe und die für den Kraftfahrer	eintretende
 Versicherung in erster Linie für den Schaden auf kommen'. Werde • Dem kann nicht gefolgt werdeno
 Ob gegebenenfalls eine Haftpflichtversicherung für den Schaden eintritt, ist für das Feststellungsinteresse ohne Belang (BGH Urteil vom 7* April 1954 - VI ZR 23/53 -VersR 1954, 509}* Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte jegliche Haftung bestreitet (RG JW 1935, 2492 Nr, 5; DR 1939, 1915 Nr* 4)« Sofern nämlich auch er für den Schaden des Klägers auf kommen muß, haftet er nicht nach, sondern
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gemäß § 840 Abs. 1 BOB als Oe samt Schuldner neben An alsbaldiger Feststellung solcher gegenwärtiger Schadenersatzpflicht aber ist der Kläger schon aus Gründen der Klärung seiner Rechtslage interessiert. Es kommt hinzu, daß • er mit einer Überschreitung der Deckungssumme der hinter
 stehenden Versicherungsgesellschaft sowie mit dessen Zahlungsunvermögen rechnet, und ihm nicht zugemutet werden kann, erst bei Eintritt dieser Umstande mit'der Prozeßführung gegen den Beklagten zu beginnen«,
Daß der Kläger zur Zeit noch keinen Zahlungsanspruch an den Beklagten stellt und sich auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens beschränkt, ist nach der Besonderheit des Falles prozeßwirtschaftlich sinnvoll (vgl.
 B0H3 2, 250, 253j Urteil vom 26. Mäiz 1956 - VI ZR 301/54 = VersR 1956, 47?)-
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2> Ohne Rechtsirrtum hat ferner das Berufungsgerichts dessen Ausführungen insoweit einen inneren Widerspruch nicht erkennen lassen, dem Beklagten die Beweislast dafür überbürdet, daßdie Überladung seines Lastzuges für den Unfall
 des Klägers nicht mitursächlich geworden ist*
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Die Revision meint dagegen, der Kläger müsse beweisen, daß eine Sorgfaltsverletzung Vorgelegen habe und für den Unfall ursächlich geworden sei; sie will das aus dem Rechtssatz folgern, daß die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht außer betracht bleiben müsse, wenn der Unfall auch bei Anwendung gesteigerter Sorgfalt durch den Nährer des Kraftfahrzeugs eingetreten wäre«
Bas Vorliegen eben dieser Voraussetzung ist hier indessen gerade streitig„ Die in § 26 Nr. 3 und 4 StVO unter krimi nelle Strafe gestellte Überschreitung der Gewichtsgrenze durch Überladung ist nämlich nicht nur zu dem Schutz der Straßen sondern gleichermaßen auch zur Sicherung des Verkehrs verboten (Amtlo Begründung bei Arndt-Guelde, G. zur Sicherung des Straßenverkehrs, S. 99; Nloegel-Hartung Anm. 3 zu § 26 StVG), Baß der Nährer des Beklagten in dieser Hinsicht nicht gewissenhaft und zuverlässig war, ergibt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - allein schon daraus, daß er in den dem Unfall vorausgegangenen 13 Monaten nicht weniger als dreimal wegen Überladung seines LKW bestraft worden war. Ber Beklagte selbst hat nicht einmal behauptet, daß er nach den wiederholten Bestrafungen seines Nährers wegen Überladung irgendwelche wirksamen Anordnungen zur Vermeidung künftiger Überladungen getroffen habe. Hat somit weder der Beklagte als Halter, noch sein Nährer hinsichtlich des verkehrsgerechten Zustandes des unmittelbar schadenstiftenden Nahrzeuges jede nach den Umständen des Nalles gebotene
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Sorgfalt beobachtet, so ist der dem Beklagten gemäß § 7 Abs*
2 StVG obliegende Entlastungsbeweis nur dann geführt, wenn er er nachweist, daß die Überladung des Fahrzeugs sich nicht zu Ungunsten des Klägers auf den Unfallablauf ausgewirkt hat« hat
♦
Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (Recht 1913 Er. 2185) und des österreichischen Obersten Gerichtshofs (VRS 9* 397). Denn diese Erkenntnisse befassen sich nicht mit der Beweislast, sondern stellen nur den - auch vom Berufungsgericht nicht in Frage gezogenen -Rechtssatz klar, daß *ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Außerachtlassung jeder nach den Umständen gebotenen Sorgfalt und dem Unfall nicht ausgeschlossen sein darf, wenn eine Haftung nach § 7 StVG in Betracht kommen soll.
3. Mit Erfolg rügt die Revision indessen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten durch Eiehterhebung des angetretenen Sachverständigenbeweises die Möglichkeit abgeschnitten hat, den ihm obliegenden Hachweis zu erbringen.
a)	Allerdings lagen dem Berufungsgericht eine Reihe von ihm gewerteter Gutachten vor:	das von der Strafkammer
,	4
eingeholte Gutachten der technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in.	(Dipl • -Ing.	und das vom
 Beklagten vorgelegte, für seine Versicherung erstattete Privatgutachten des Polizeioberkommissars	Kraftfahr-
zeugsachverständigen der Landespolizei in nach denen die Unfallfolgen auch ohne die Überladung eingetreten wären, sowie die vom Kläger eingereichten Privatgutachten des Ingenieurs EdflHMfc in Kfllund des Biplf-Ing. V£pin	öffentlich bestellter Kraft-
fahrzeug-Sachverständiger, die eine geringfügige, möglicher-
weise aber unfallursächliche Verlängerung des Bremsweges um 50 bis 60 cm infolge der Über ladling annehmen *
Die von den Parteien vorgelegten, erweitertes Prozeßvorbringen enthaltenden Privatgutachten, wie auch das durch Beiziehung der Strafakten beschaffte Gutachten der Technischen Prüfstelle	waren	indessen	für das Zivilpro-
zeßverfahren nichts als bloße, und nur als solche zu würdigende, Urkunden (§ 416 ZPO). Hach feststehender Rechtsprechung hat aber die Beweiserhebung durch Urkunden dann zurückzutreten, wenn - wie hier - eine unmittelbare Beweiserhebung durch Sachverständige beantragt wird (vgl. RGZ 105, 221; JW 1937,
 2226 Hr. 45; Rosenberg Behrb. d. ZivProzR, 6. Aufl., S. 555). Denn diese bietet die Möglichkeit, das Beweisverfahren durch Befragen und mündliche Erläuterung so zu gestalten, daß eine bessere Gewähr für die Ermittlung des wahren Sachverhaltes erreicht wird (BGHZ 6, 598; 24, 9, 14).
b)	Eine eigene, sei es auch erst durch die urkund-
lich vorliegenden Gutachten vermittelte, Sachkunde nimmt das Berufungsgericht mit Recht nicht für sich in Anspruch. Es erklärt sich vielmehr zur Entscheidung der strittigen Tatfrage außerstande und beschränkt sich auf eine Würdigung und Abwägung der eimuider widerstreitenden schriftlichen Gutachten.	_	%	•
c)	Das Erfordernis, den angetretenen Sachverständigenbeweis zu erheben, könnte daher nur dann entfallen, wenn
 der völlige Unwert des Beweismittels.von vornherein ersichtlich wäre (BGH Urteil vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 =
NJW 1951, 481). In diese Richtung zielt möglicherweise die Ausführung des angefochtenen Urteils, die Dange des mutmaßlichen Bremsweges bei zulässigem Höchstgewicht hänge außer von der Geschwindigkeit und dem Gewicht des Lastzuges noch
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von so vielen anderen, nicht genau feststellbare!! Einzelfaktoren ab, daß kein Sachverständiger ohne unbewiesene und ungewiß bleibende Annahmen aüskommen könne» Aber selbst wenn das zutrifft, so ist doch die Möglichkeit nicht auszuschließen, der Sachverständige werde die Auswirkungen Verbleibender Ungewißheit sä einengen können, daß sie der Gewinnung eines gesicherten Ergebnisses nicht entgegenstehen.
Die Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung»
Dr. Kleinewefers	Engels	Dr*	Bode
 Br* Hauß	Heina?• Meyer
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