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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger verlangt nunmehr von dem Beklagten die Zahlung weiteren Schadensersatzes® Er behauptet, der Hufschlag habe den Verlust seines Geruchsinnes und eine wesentliche Beeinträchtigung seines Geschmacksinns zur Folge gehabt, so daß er seinen Beruf als Destillateur vorübergehend in unzureichender Weise und später nicht mehr habe ausliben kümien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Mit der Berufung hat der Kläger Zahlung von 6 100,—DM nebst Zinsen als Verdienstausfall, hilfsweise als weiteres Schmerzensgeld beanspruchto Das Oberlandesgericht hat sein die Berufung des Klägers zurückweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil eine Beeinträchtigung des Geschmacksinns des Klägers nicht vorliege und die vorhandene Geruchstörung wahrscheinlich auf der chronischen KieferhöhlenentZündung des Klägers und nicht auf dem'Unfall beruhe«. Zusammenhangs zwischen Unfall und Geruchstörung vornehmlich daraus folgert, daß der Kläger vor dem Unfall eine Heißge-tränk-Fabrikation betrieben und seinen Beruf als Bestilla- ' teur nicht ohne besonderen Grund aufgegeben habe© Biese tatriehterliche Bemängelung enthält keinen Rechtsfehler, steht vielmehr in Einklang mit den prozeßrechtlichen Grundsätzen über das Wesen und die Aufgabe des Sachverständigen-' ‘ beweises© Zwar sind dem Gutachter Erwägungen der allgemeine* Lebenserfahrung nicht verwehrtj der Richter muß aber von ifcji gerade für die Beurteilung der entscheidenden Streitfrage * mehr und anderes erwarten als jedem Laien mögliche Wahr- : scheinlichkeitserwägungen, nämlich die Bereit st ell-^ig und Anwendung fachlichen Wissens und fachlicher Erfahrung» Rech* netedas Oberlandesgericht auf Grund des sachlichen Gehalts des von der Universitätsklinik erstatteten Gutach- Benn auch er geht davon aus, daß die festge-steilte Geruchstörung des Klägers erst nach dem Unfall aufgetreten ist, und durfte die bloße Tatsache, daß der Kläger seinen Beruf als Bestillateur aufgegeben hat, mit dem Ober- *. aus, daß der Kläger sich fünf Monate nach dem Unfall wegen Geruchsverlustes und Schmerzen im Oberkiefer in die Be~ femer auf die Möglichkeit hin, daß der Kläger an dieser Entzündung erst nach dem Unfall erkrankt ist0 Die Revision meint nun, der Sachverständige bezeichne anscheinend das Bestehen einer jahrealten chronischen Kieferhöhleneiterung als Voraussetzung für eine Geruchstörung, und erblickt darin einen Widerspruch zu seiner Annahme, daß diese Folge sich beim Kläger innerhalb von fünf Monaten ergeben haben könne« Die Revision unterstellt dem Gutachter indessen eine Auffassung, die er nicht geäußert hat« ®er Sachverständige bezeichnet es vielmehr ohne jede Voraussetzung eines seitlichen Zwischenraums als eine allgemein anerkannte Erfahrungstatsache, daß durch Rasennebenhöhlenentzündungen auch die Nasenschleimhaut in Mitleidenschaft gezogen werde und es dadurch zur Geruchstörung kommen könne« Der an anderer Stelle des Gutachtens eingeflochtene Hinweis auf die beim Kläger seit vielen Jahren bestehende chronische Kieferhöhleneiterung und die Häufigkeit eines Geruchsverlustes als ihre ^olge stellt nach dem Zusammenhang lediglich eine Kritik an dem Gutachten der Universitätsklinik dar, der Prof, vorwirft, daß sie das außer Zweifel stehende Vorhandensein der chronischen Kieferhöhl eneiterung beim Kläger weder herausgestellt noch in Bezug auf die Geruchstörung gewürdigt hat« Hat somit das Oberlandesgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Würdigung der Verhandlungs- und Beweisergeb-' nisse gemäß § 287 ZPO nicht die Überzeugung gewinnen können, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall ' und der allein vorhandenen Geruchstörung besteht, so mußte ' es den Kläger für beweisfällig und damit seinen Anspruch fw il unbegründet erachten« Das gilt auch für den nachträglich hilfsweise herangezogenen Gesichtspunkt eines weiteren Schmerzensgeldes, weil sich der Kläger für diesen weiteren Schmerzensgeldanspruch ebenfalls ausschließlich auf den behaupteten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Geruchstö~'~ rung berufen hatte«

UnfallGutachterOberlandesgericht®©sachverständigKlägerGeruchstörungRevision

Volltext der Entscheidung

2352 083 J
n za */55
Verkündet am 110 April 1956 Fieser, Just„Angesto als Urkundsbeamter der Geschäfts* • steileo
 Im Famen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Destillateurs Max
 in W(
i, Kreis
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr0	-
gegen
 den Viehhändler Wilhelm Bl straße-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Dr®
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10o April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„DroMeiß und der Bundesrichter Dr»Engel Hanebeck, Dr®Hauß und Erbel
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm icWo vom 22o September 1954 wird zurückgewi e* sen0
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf-erlogt *
Von Rechts wegen
*“* 2 ^
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Der Kläger ist am 18» August 1947 von einem Pferde, das er an diesem Tage vom Beklagten gekauft hatte, mit dem Huf ins Gesicht geschlagen worden. Das Landgericht Bielefeld hat durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 20® Dezember 1947 den Beklagten zur Zahlung des vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes von 500,— KJ verurteilt und die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, den Kläger den durch den Hufschlag des Pferdes verursachten Schaden zu ersetzen«,
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Der Kläger verlangt nunmehr von dem Beklagten die Zahlung weiteren Schadensersatzes® Er behauptet, der Hufschlag habe den Verlust seines Geruchsinnes und eine wesentliche Beeinträchtigung seines Geschmacksinns zur Folge gehabt, so daß er seinen Beruf als Destillateur vorübergehend in unzureichender Weise und später nicht mehr habe ausliben kümien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Mit der Berufung hat der Kläger Zahlung von 6 100,—DM nebst Zinsen als Verdienstausfall, hilfsweise als weiteres Schmerzensgeld beanspruchto Das Oberlandesgericht hat sein die Berufung des Klägers zurückweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil eine Beeinträchtigung des Geschmacksinns des Klägers nicht vorliege und die vorhandene Geruchstörung wahrscheinlich auf der chronischen KieferhöhlenentZündung des Klägers und nicht auf dem'Unfall beruhe«. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Ent s che i dungsgründ ej^
Das Oberlandesgericht hat das Gutachten der Universitätsklinik	insbesondere	deshalb	für	unzulänglich
 erachtet, weil dieses die Wahrscheinlichkeit eines Ursachen-
Zusammenhangs zwischen Unfall und Geruchstörung vornehmlich daraus folgert, daß der Kläger vor dem Unfall eine Heißge-tränk-Fabrikation betrieben und seinen Beruf als Bestilla- ' teur nicht ohne besonderen Grund aufgegeben habe© Biese tatriehterliche Bemängelung enthält keinen Rechtsfehler, steht vielmehr in Einklang mit den prozeßrechtlichen Grundsätzen über das Wesen und die Aufgabe des Sachverständigen-' ‘ beweises© Zwar sind dem Gutachter Erwägungen der allgemeine* Lebenserfahrung nicht verwehrtj der Richter muß aber von ifcji gerade für die Beurteilung der entscheidenden Streitfrage * mehr und anderes erwarten als jedem Laien mögliche Wahr- : scheinlichkeitserwägungen, nämlich die Bereit st ell-^ig und Anwendung fachlichen Wissens und fachlicher Erfahrung» Rech* netedas Oberlandesgericht auf Grund des sachlichen Gehalts des von der Universitätsklinik	erstatteten	Gutach-
tens mit der Möglichkeit, daß eine überlegene ärztliche Sachkunde und Erfahrung zu weiteren medizinischen Schlußfolgerungen in der Lage sein könnte, so war es •• ohne seine Bedenken gegen das erste Gutachten im einzelnen rechtfertigen zu müssen - berechtigt und verpflichtet, einen zweit 3(i, geeigneter erscheinenden Sachverständigen zuzuziehen©
Baß dieser zweite Gutachter, ProfcBr©HfBHH§’ sich mit den nichtmedizinischen Argumenten der Universitätehlinilc MBHB nicht im einzelnen aus einander setzt, stellt keinen Mangel dar. Benn auch er geht davon aus, daß die festge-steilte Geruchstörung des Klägers erst nach dem Unfall aufgetreten ist, und durfte die bloße Tatsache, daß der Kläger seinen Beruf als Bestillateur aufgegeben hat, mit dem Ober- *. landesgericht für ungeeignet halten, als Grundlage für eine medizinische Klärung des Kausalzusammenhangs zu dienen.
Ber Sachverständige Br. HBBHB verwickelt, sich auch nicht in Widerspruch,, Bieser Gutachter geht ebenfalls davon .
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aus, daß der Kläger sich fünf Monate nach dem Unfall wegen Geruchsverlustes und Schmerzen im Oberkiefer in die Be~
femer auf die Möglichkeit hin, daß der Kläger an dieser Entzündung erst nach dem Unfall erkrankt ist0 Die Revision meint nun, der Sachverständige bezeichne anscheinend das Bestehen einer jahrealten chronischen Kieferhöhleneiterung als Voraussetzung für eine Geruchstörung, und erblickt darin einen Widerspruch zu seiner Annahme, daß diese Folge sich beim Kläger innerhalb von fünf Monaten ergeben haben könne« Die Revision unterstellt dem Gutachter indessen eine Auffassung, die er nicht geäußert hat« ®er Sachverständige bezeichnet es vielmehr ohne jede Voraussetzung eines seitlichen Zwischenraums als eine allgemein anerkannte Erfahrungstatsache, daß durch Rasennebenhöhlenentzündungen auch die Nasenschleimhaut in Mitleidenschaft gezogen werde und es dadurch zur Geruchstörung kommen könne« Der an anderer Stelle des Gutachtens eingeflochtene Hinweis auf die beim Kläger seit vielen Jahren bestehende chronische Kieferhöhleneiterung und die Häufigkeit eines Geruchsverlustes als ihre ^olge stellt nach dem Zusammenhang lediglich eine Kritik an dem Gutachten der Universitätsklinik	dar,
 der Prof,	vorwirft,	daß	sie	das	außer	Zweifel
 stehende Vorhandensein der chronischen Kieferhöhl eneiterung beim Kläger weder herausgestellt noch in Bezug auf die Geruchstörung gewürdigt hat«
Bei dem Kläger sind, wie das Berufungsgericht auf Grund des damaligen Krankenblattes sowie der Äußerungen des Chefarztes Br« B(0BB und des Facharztes Dr«	für
 erwiesen hält, gelegentlich der Wundveraorgung nach dem Unfall im Stadt- und Kreiskrankenhaus	keinerlei	Er-
scheinungen festgestellt worden, die auf eine Schädigung des Gehirns, insbesondere eine Gehirnerschütterung deuten könnten
 handlung des Facharztes Dr«
begeben hat, der eine
 Kieferhöhleneiterung feststeilte, Prof, H
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obwohl er gerade auch unter diesem Gesichtspunkt sowohl be$ der Aufnahme als auch während der dreitägigen stationären Behandlung untersucht und beobachtet worden ist» Es kommt hinzu, daß der über besondere Sachkunde und Erfahrung ver-‘. fügende Sachverständige ProfoDr«	eirie	wehrscheim-
liehe örtliche Ursache für die Geruchstörung, nämlich die chronische Kieferhöhlenentzündung des Klägers, ermittelt hat, und daß nach den seinerzeit festgestellten Unfallfol-.’ gen keine Anhaltspunkte für eine Zurückführung dieser Entzündung auf den Unfall vorhanden sind. Hierbei tritt eine ^ Außerachtlassung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis * nirgends zutage« Denn wenn eine chronische Kieferhöhleneiterung keine typische Folge der dem Kläger durch den Hufschlag zugefügten Verletzungen ist, so brauchte der blofk zeitliche Zusammenhang dem Tatrichter eine ursächliche Verknüpfung nicht wahrscheinlich zu machen«
Hat somit das Oberlandesgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Würdigung der Verhandlungs- und Beweisergeb-' nisse gemäß § 287 ZPO nicht die Überzeugung gewinnen können, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall ' und der allein vorhandenen Geruchstörung besteht, so mußte ' es den Kläger für beweisfällig und damit seinen Anspruch fw
 il
unbegründet erachten« Das gilt auch für den nachträglich hilfsweise herangezogenen Gesichtspunkt eines weiteren Schmerzensgeldes, weil sich der Kläger für diesen weiteren Schmerzensgeldanspruch ebenfalls ausschließlich auf den behaupteten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Geruchstö~'~ rung berufen hatte«
Die Revision des Klägers war hiernach unter Kost folge aus § 97 Ahs 1 ZPO zurtickzuweisen«,
Meiß	Engels
 DroHauß
 Erbel
Hanebeck