Dezember 1949 der Baumstamm so weit eingekerbt und angesägt war, daß nur noch die letzte Hand angelegt werden sollte, wurde eine Zigarettenpause eingelegt Der Beklagte stand zu dieser Zeit unmittelbar neben dem Baum In gleicher Weise hat auch das Oberlandesgericht gegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit VHP erkannt, nach?* 1, Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu dem Ersatz des dem Kläger entstandenen und noch entstehenden Schadens nach § 823 BGB für verpflichtet erachtet. de zur Überwachung der Arbeiten und Absperrung eingesetzt worden sei, habe die eigene Verantwortung des Beklagten nicht berührt. Es sei auch nicht bewiesen, daß das Fällen der Bäume auf eigene Verantwortung vertraglich übernommen habe, Als der Beklagte bei den KaufVerhandlungen darauf hingewiesen habe, daß es ihm an Zeit und Erfahrung für das Fällen der Bäume fehle, habe VUBHIB zwar auf plattdeutsch erklärt, das machten sie schon, sie hätten Routine darin; nähere Absprachen über die Durchführung und Bezahlung der Arbeiten seien aber nicht getroffen worden; sämtliche Personen, die bei dem Fällen der Bäume beteiligt gewesen seien, hätten nach Aussage des Zeugen HeSIdem Beklagten aus Gefälligkeit geholfen; es sei nicht anzunehmen, daß WHHBP aus Gefällig-keit auch ohne weiteres die volle Verantwortung für das Baumfällen übernommen habe. Auch wenn der Beklagte trotz seiner Ausbildung als Tischler vom Baumfällen keine hinreichende Ahnung gehabt haben sollte, hätte er doch sehen müssen, daß der Baum, als die Arbeiter die Arbeitspause einlegten, nur noch einen geringen Halt gehabt habe und durch einen leichten Windstoß habe zu Fall gebracht werden können, zu demal er tragen habe, daß er eine selbständige Schreinerei betreibe, und seinen Vater als den Inhaber der hier in Betracht kommen den Schreinerei bezeichnet habe, der Verrechnungsscheck über den Kaufpreis auch auf das Konto des Vaters ausgestellt worden sei, habe das Berufungsgericht zu demindest nicht öhne weitere Aufklärung davon ausgehen können, daß ein gemeinsamer Schreinereibetrieb von Vater und Sohn vorliege und ein Gesellschaftsverhältnis zwischen ihnen bestehe. Wie das Berufungsgericht der Beweisaufnahme über die Vorbereitungen des Fällens entnommen hat, ist sich der Beklagte hierüber auch nicht im Zweifel gewesen. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsurteils hat der Beklagte ebenfalls das Fällen der Bäume zu dem vom Landesstraßenbauamt gesetzten Termin nach Absprache mit WflHM und den von ihm weiter zugezogenen Hilfspersonen veranlaßt. Danach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, Vorsorge zu treffen, daß bei dem Fällen der Bäume niemand zu Schaden kam. aa) Wer Arbeiten vornehmen läßt, die mit Gefahren für andere verbunden sind, ist seiner Verkehresicherungspflicht nicht schon darum ledig, weil er die Durchführung der Arbei-' ten jemand überlassen hat, der sich anheischig gemacht hatte sie sachkundig zu erledigen. Geht man von diesen BechtsgrundSätzen aus, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte seiner Verantwortung nicht dadurch enthoben worden ist, daß er es WIM überlassen hat, die Bäume für ihn zu fällen«, Er durfte sich Routine im Fällen von Bäumen. sus der Feststellung abgeleitet, daß der Baum, als die Arbeitspause eingelegt wurde, erkennbar nur noch einen geringen Halt hatte und bei seiner breiten Krone durch einen leichten Windstoß zu Fall gebracht werden konnte. HUB von seiner Vorgesetzten Bienstbehörde die Anweisung erhalten hatte, die Arbeiten zu überwachen und die Absperrung der Straße unter Hinzuziehung eines anderen Straßenwärters und einer weiteren Hilfsperson zu übernehmen, konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Verpflich- . zen des Baumes niemand zu Schaden kam, sei es auch nur dadurch, daß er selbst im Verein mit einem anderen, den er um diese Hilfe bitten konnte, Straßenbenutzer aus dem Gefahren«?: Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist der Beklagte daher als Gesamtschuldner miT V0H dem Kläger nach § 823 BGB-zu dem Ersatz seines Schadens verpflichtet. Es braucht hiernach der Präge nicht nachgegangen zu wer-* den, ob sich, was das Berufungsgericht unerörtert gelassen hat, seine Schadensersatzpflicht nicht bereits auch aus § 831* BGB ergibt. Der Beklagte hatte noch eingewendet, den Kläger trej fe ein Mitverschulden an dem Unfall, dies namentlich darum, weil er trotz seiner Jugend die Gefährlichkeit der Situation^ habe erkennen können. Das Berufungsgericht hat hierzu fest-’* gestellt, daß der Kläger, bevor er auf dem Wege nach H, von dem stürzenden Baum erfaßt worden ist, eine Zeitlang am’-Baum gestanden und den Arbeitern zugeschaut hat. Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß er zu der Erkenntnis der Gefährlichkeit der Lage hätte kommen müssen, zu demal ihn die Erwachsenen in £ der Nähe des Baumes geduldet hätten und der Straßenverkehr im gewöhnlichen Umfang weitergegangen, im Augenblick des Un-^ falls sogar noch ein Omnibus aus Richtung HHBHI herange-kommen sei. werden müssen, weil er die Leute mit den roten Flaggen gesehen habe, kann die Revision nicht gehört werden, da das Berufungsgericht eine derartige Feststellung nicht getroffen und die Revision dies auch nicht durch eine zulässige Verfahrensrüge bemängelt hat. Im übrigen ist der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bereits im Fortgehen begriffen gewesen.
2350 058 VI ZR 4/53 Verkündet am 26- Mai 1954 WMKKBf Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle z<> Im Namen des v o 1 k e 8 In dem Rechtsstreit des Tischlermeisters Waldemar S Straße 9, in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den minderjährigen Wolfgang S t , geboren am 1940,in HjfllpliBBlt H^Bfstraße 0, vertreten durch seine Mutter, die Witwe Frieda St9B? ebenda, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Br« Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. Oktober 1952 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 14 Tatbestand; An der Straße von Ha^ft nach HflBHBI standen zwei Eschen, die nach Bestimmung des Landesstraßenbauamtes in Ha£P vor Weihnachten 1949 gefällt werden sollten. Der beim Straßenbauamt beschäftigte Straßenwärter WflHIBF hatte sie dem Vater des Beklagten, der mit diesem eine Tischlereiwerkstatt betrieb, zu dem Kauf angeboten. Nach Rücksprache des Vaters auf dem Straßenbauamt und weiteren Kaufverhandlungen mit WflUlp in der Wohnung des Beklagten Unterzeichnete dieser ein von VltKKttKD für den Kaufabschluß mitgebrachtes Formular des Straßenbauamts, indem er es mit einem auf den Namen seines Vaters lautenden Stempel versah und seinen eigenen Namen mit Vertretungsvermerk hinzufügte» Der Vordruck enthielt die Verkaufsbedingung, daß der Käufer von Bäumen für allen und jeden Schaden verantwortlich sei, welcher durch das Fällen an dem Eigentum der Straße, an Anlagen jeder Art oder durch Verletzen von Personen usw. entstehe. Unter Hinweis darauf, daß er die Bäume aus Zeitmangel vor Weihnachten nicht fällen könne und daß er hierin auch keine Erfahrung habe, hatte der Beklagte den Erwerb der Bäume zunächst abgelehnt; doch hatte er seine Bedenken zurückgezogen, nachdem WtfHD Erklärungen über seine Beteiligung am Fällen der Bäume abgegeben hatte. Die Eschen wurden darauf am 19* und 20. Dezember 1949 gefällt. VJfBmpwar von seinem Dienstvorgesetzten angewiesen worden, die Arbeiten zu überwachen und unter Hinzuziehung von zwei Hilfspersonen die Absperrung der Straße zu übernehmen. Als am 20. Dezember 1949 der Baumstamm so weit eingekerbt und angesägt war, daß nur noch die letzte Hand angelegt werden sollte, wurde eine Zigarettenpause eingelegt Der Beklagte stand zu dieser Zeit unmittelbar neben dem Baum i * v ! l W■■BP hatte sich etwas in der Richtung nach HHM entfernt mit einer Signalflagge aufgestellt. In der entgegengesetzten Richtung stand eine andere Person ebenfalls mit einer Signal-flagge«. Der Verkehr war jedoch noch nicht gesperrt. Plötzlic fiel der Baum ohne weiteres Hinzutun um. Von der stürzenden Krone wurde der Kläger getroffen. Er erli'tt einen doppelten Schädelbruch und einen Oberschenkelbruch. Der Beklagte und WHHMDsind wegen fahrlässiger Körper Verletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von je 100 DM verurteilt worden. Der Kläger hat den Beklagten und standenen Schaden verantwortlich gemacht. für den ent- Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ist HP verurteilt worden, an den Kläger 816 DM zu zahlen; zugleich ist festgestellt worden, daß er verpflichtet ist, dem;-Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm in Zukunft aus dem. Unfall noch entsteht. In gleicher Weise hat auch das Oberlandesgericht gegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit VHP erkannt, nach?* dem das Landgericht die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesetf hatte. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. * Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen Entscheidungs gründe^ 1, Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu dem Ersatz des dem Kläger entstandenen und noch entstehenden Schadens nach § 823 BGB für verpflichtet erachtet. Es hat erwogen, daß er für das verkehrssichere Fällen der Bäume verantwortlich gewesen sei, da er für die von ihm und seinem Vater als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam betriebene Tisch-lereiwerkstatt die Bäume auf dem Stamm gekauft und ihr Fällen übernommen habe; er habe die Stellung dessen eingenommen, der als Urheber einer Gefahrenquelle verpflichtet sei, die notwendigen Vorkehrungen zur Abwendung der drohenden Gefahren zu treffen. Daß von seiner Vorgesetzten Dienstbehör- de zur Überwachung der Arbeiten und Absperrung eingesetzt worden sei, habe die eigene Verantwortung des Beklagten nicht berührt. Es sei auch nicht bewiesen, daß das Fällen der Bäume auf eigene Verantwortung vertraglich übernommen habe, Als der Beklagte bei den KaufVerhandlungen darauf hingewiesen habe, daß es ihm an Zeit und Erfahrung für das Fällen der Bäume fehle, habe VUBHIB zwar auf plattdeutsch erklärt, das machten sie schon, sie hätten Routine darin; nähere Absprachen über die Durchführung und Bezahlung der Arbeiten seien aber nicht getroffen worden; sämtliche Personen, die bei dem Fällen der Bäume beteiligt gewesen seien, hätten nach Aussage des Zeugen HeSIdem Beklagten aus Gefälligkeit geholfen; es sei nicht anzunehmen, daß WHHBP aus Gefällig-keit auch ohne weiteres die volle Verantwortung für das Baumfällen übernommen habe. Auch wenn der Beklagte trotz seiner Ausbildung als Tischler vom Baumfällen keine hinreichende Ahnung gehabt haben sollte, hätte er doch sehen müssen, daß der Baum, als die Arbeiter die Arbeitspause einlegten, nur noch einen geringen Halt gehabt habe und durch einen leichten Windstoß habe zu Fall gebracht werden können, zu demal er frei gestanden und eine breit ausgewachsene Baumkrone gehabt habe«. Zumindest hätte er aufmerksam werden und eingreifen müssen, als er den Zeugen HeSB zu WflMHBhabe sagen hören es werde Zeit abzusperren, und als er gesehen habe, daß W sich untätig verhielt» 2, Biese Ausführungen werden von der Revision angegriffen. Im Ergebnis ist ihnen jedoch beizutreten. a) Bie Revision ist der Ansicht. Käufer der Bäume sei allein der Vater des Beklagten gewesen; in seinem Namen sei der Kaufvertrag abgeschlossen worden, Ba der Beklagte vorge-♦ tragen habe, daß er eine selbständige Schreinerei betreibe, und seinen Vater als den Inhaber der hier in Betracht kommen den Schreinerei bezeichnet habe, der Verrechnungsscheck über den Kaufpreis auch auf das Konto des Vaters ausgestellt worden sei, habe das Berufungsgericht zu demindest nicht öhne weitere Aufklärung davon ausgehen können, daß ein gemeinsamer Schreinereibetrieb von Vater und Sohn vorliege und ein Gesellschaftsverhältnis zwischen ihnen bestehe. Auf Befragen würde der Beklagte die Selbständigkeit seines Gewerbebetriebes insbesondere durch Auskunft des Finanzamts unter Beweis., gestellt haben. Ein im Namen nur eines Gesellschafters ab- . geschlossenes Geschäft hätte auch nur eine persönliche Ver-\ pflichtung dieses Gesellschafters, nicht aber auch eine solche des anderen Gesellschafters begründen können. Es bedarf hier nicht der Erörterung der.rFrage, wer im *' Verhältnis zu dem Bandesstraßenbaumamt aus dem mit diesem abge-schlossenen Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte Urheber der Gefahren gewesen ist, die mit dem Fällen der Bäume verbunden waren. Bas hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ange- 2a nommen. Es hat hervorgehoben, daß der Beklagte bei seiner Parteivernehraung selbst ausgesagt hat, er betreibe die Tischlereiwerkstatt, für die die Bäume gekauft worden seien, gemeinsam mit seinem Vater * Baß es seine Sache sein würde, das Pallen der Bäume zu besorgen, hatte der Beklagte bei den Kaufverhandlungen auch dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß er unter Hinweis auf seinen Mangel an der hierfür erforderlichen Zeit und Erfahrung den Erwerb der Baume zunächst abgelebnt hatte», Nach seinem eigenen Vorbringen ist er es gewesen, der die erforderlichen Anweisungen über das Zerschneiden der gefällten Bäume zu geben hatte« Er ist beim Fällen der Bäume, wenigstens gegen Ende der Arbeiten, zugegen gewesen» Gleichviel, wie die rechtlichen Beziehungen zwischen Vater und Sohn gestaltet gewesen sind und ob der Beklagte neben dem auf den Namen seines Vaters lautenden Betrieb auch noch eine eigene Tischlerei betrieben hat, * ; konnte das Berufungsgericht hiernach ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften davon ausgehen, daß der Beklag- daß es nach der tatsächlichen Handhabung der Mitarbeit seine Aufgabe war, für das Fällen der Bäume zu sorgen. Wie das Berufungsgericht der Beweisaufnahme über die Vorbereitungen des Fällens entnommen hat, ist sich der Beklagte hierüber auch nicht im Zweifel gewesen. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsurteils hat der Beklagte ebenfalls das Fällen der Bäume zu dem vom Landesstraßenbauamt gesetzten Termin nach Absprache mit WflHM und den von ihm weiter zugezogenen Hilfspersonen veranlaßt. Danach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, Vorsorge zu treffen, daß bei dem Fällen der Bäume niemand zu Schaden kam. te in dem Betrieb seines Vaters jedenfalls mittätig war und b) Die Revision will dies darum nicht gelten lassen, weil das Fällen der Bäume für den fachunkundigen Käufer auftragsgemäß übernommen habe und weil auf Grund der Weisung seiner Vorgesetzten Dienstbehörde er auch für das A, sperren der Straße verantwortlich gewesen sei, Die Revision kann auch hiermit nicht durchdringen. aa) Wer Arbeiten vornehmen läßt, die mit Gefahren für andere verbunden sind, ist seiner Verkehresicherungspflicht nicht schon darum ledig, weil er die Durchführung der Arbei-' ten jemand überlassen hat, der sich anheischig gemacht hatte sie sachkundig zu erledigen. Vielmehr hat er den Beauftrag-, ten bei seiner Tätigkeit in einer den Umsländen entsprechenden Weise daraufhin zu überwachen, daß die verkehrsnotwendi/ gen Schutzmaßnahmen nicht verabsäumt werden. Fehlt es ihm an* der hierzu erforderlichen Sachkunde, so muß er si£h hierbei '/eines zuverlässigen Fachmannes bedienen. Von dieser Aufsich ’Pflicht ist er entgegen der Auffassung, die anscheinend das Berufungsgericht vertritt, auch dann nicht befreit, wenn die' Ausführung der Arbeiten unter der Zusage eines Entgelts ge-* gen die vertragliche Übernahme der vollen Verantwortung über; V.* tragen worden ist. Nur einem als zuverlässig geltenden sach?» kundigen Unternehmer gegenüber kann sich eine derartige Be-:f aufsichtigung erübrigen; doch bleibt der Geschäftsherr auch ihm gegenüber zur Aufsicht und gegebenenfalls zu dem Eingreifen verpflichtet, wenn die übertragenen Arbeiten mit besonderen Verkehrsgefahren verknüpft sind, die auch von einem Nichtfachmann erkannt und abgestellt werden können. Je größer die Gefahren sind, um so höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht an ihn gestellt werden müssen (vgl BGB RGRK 10. Aufl § 823 Anm 6 e mit Nachweisen). *>: Geht man von diesen BechtsgrundSätzen aus, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte seiner Verantwortung nicht dadurch enthoben worden ist, daß er es WIM überlassen hat, die Bäume für ihn zu fällen«, Er durfte sich Routine im Fällen von Bäumen. Baß er sich über die Sachkunde hätte, kann er selbst nicht behaupten. Schon aus diesem Grun- reitungen zu dem Fällen der Bäume zu überwarchen und dafür zu sorgen, daß die Straße rechtzeitig gesperrt wurde, bevor der Baum stürzte. Mit Recht hat das Berufungsgerieht die Ver- sus der Feststellung abgeleitet, daß der Baum, als die Arbeitspause eingelegt wurde, erkennbar nur noch einen geringen Halt hatte und bei seiner breiten Krone durch einen leichten Windstoß zu Fall gebracht werden konnte. bb) Baß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts * HUB von seiner Vorgesetzten Bienstbehörde die Anweisung erhalten hatte, die Arbeiten zu überwachen und die Absperrung der Straße unter Hinzuziehung eines anderen Straßenwärters und einer weiteren Hilfsperson zu übernehmen, konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Verpflich- . tung des Beklagten, für die nötige Absperrung zu sorgen, nicht in Wegfall bringen. Nahm die Absperrung in der ge- botenen Weise vor, so erledigte sich damit zwar für den Beklagten die Notwendigkeit hierzu. Ließ es hieran aber fehlen, so blieb es Sache des Beklagten, das Erforderliche zu veranlassen» Ob WflBBI ihm unterstellt war oder nicht, ist entgegen der Meinung der Revision nicht von Belang. Kam WflBHP seinem etwaigen Geheiß nicht nach, so mußte der Beklagte auf andere Weise dafür sorgen, daß beim Stür- nicht damit beruhigen, daß Wl erklärt hatte, er habe und Zuverlässigkeit des zuverlässig unterrichtet ,de blieb er verpflichtet, vor allem den Abschluß der Vorbe- pflichtung des Beklagten zu dem Eingreifen im besonderen aber auch 3t-\ zen des Baumes niemand zu Schaden kam, sei es auch nur dadurch, daß er selbst im Verein mit einem anderen, den er um diese Hilfe bitten konnte, Straßenbenutzer aus dem Gefahren«?: ' ' t bereich fortwies. Der Beklagte bat aber nichts dergleichen getan. c) Die Schuld des Beklagten ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist der Beklagte daher als Gesamtschuldner miT V0H dem Kläger nach § 823 BGB-zu dem Ersatz seines Schadens verpflichtet. Es braucht hiernach der Präge nicht nachgegangen zu wer-* den, ob sich, was das Berufungsgericht unerörtert gelassen hat, seine Schadensersatzpflicht nicht bereits auch aus § 831* BGB ergibt. 3. Der Beklagte hatte noch eingewendet, den Kläger trej fe ein Mitverschulden an dem Unfall, dies namentlich darum, weil er trotz seiner Jugend die Gefährlichkeit der Situation^ habe erkennen können. Das Berufungsgericht hat hierzu fest-’* gestellt, daß der Kläger, bevor er auf dem Wege nach H, von dem stürzenden Baum erfaßt worden ist, eine Zeitlang am’-Baum gestanden und den Arbeitern zugeschaut hat. Ein eigene^* Verschulden des damals erst 9 l/2-jährigen Klägers hat das Berufungsgericht indessen verneint. Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß er zu der Erkenntnis der Gefährlichkeit der Lage hätte kommen müssen, zu demal ihn die Erwachsenen in £ der Nähe des Baumes geduldet hätten und der Straßenverkehr im gewöhnlichen Umfang weitergegangen, im Augenblick des Un-^ falls sogar noch ein Omnibus aus Richtung HHBHI herange-kommen sei. Die Revision stellt diese Würdigung zur Hachprü* fung. Einen Rechtsfehler läßt sie jedoch nicht erkennen. Da^ mit, daß der Kläger auf die Gefahr darum hätte aufmerksam u 10 werden müssen, weil er die Leute mit den roten Flaggen gesehen habe, kann die Revision nicht gehört werden, da das Berufungsgericht eine derartige Feststellung nicht getroffen und die Revision dies auch nicht durch eine zulässige Verfahrensrüge bemängelt hat. Im übrigen ist der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bereits im Fortgehen begriffen gewesen. Die Revision ist hiernach unbegründet« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Meiß Dr# Gelhaar Dr^K.E«Meyer Hanebeck Dr« Hauß