GKG § 77 Rechtssatz: Rer Streitgehilfe des Klägers wird nicht dadurch zu dem Kostenschuldner für das Rechtsmittelverfahren, dass er, nachdem der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat, hei dessen Untätigkeit den Anspruch in der Rechtsmittelinstanz weiter verfolgt. Die Streitgehilfin war Geschäftsführerin und Inhaberin ' aller Geschäftsanteile der Klägerin. Nunmehr trat die Streitgehilfin in den Rechtsstreit ein, um ihrerseits eine Verurteilung des Beklagten gemäss dem Berufungsantrag der Klägerin zu erzielen. Eine Entscheidung, durch die der Streitgehilfin Kosten auferlegt worden wären und die nach § 79 Ziff 1 GKG ihre Ko- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schuldet nach § 77 GKG also der Rechtsmittelkläger* Die Revision ist im vorliegenden Palle nicht von der Streitgehilfin, sondern von der Klägerin eingelegt worden. Allerdings hat sie dann den Rechts streit fortgesetzt;' die Klägerin selbst ist nicht mehr tätig geworden und hat sich nicht einmal mehr vertreten lassen* Darum ist die Streitgehilfin aber für das weitere Verfahren nicht etwa ihrerseits nach § 77 GKG Kostenschuldnerin geworden. Da ein Streitgehilfe nur zur Unterstützung der Partei tätig werden kann, der er beigetreten ist, und auch im vorliegenden Palle die Streitgehilfin nichts unternommen hat, was über den Rahmen der Befugnisse hinausgegangen wäre, die ihr als Streitgehilfin der Klägerin zustanden, ist es mit Wirkung für die Klägerin geschehen, dass sie den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz fortgeführt hat. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn sich die Streitgehilfin durch ihr Handeln mit dem erklärten Willen der Klägerin in Widerspruch gesetzt hätte, braucht nicht entschieden zu werden, da sich aus dem Umstand allein, dass sich die Klägerin nicht weiter vertreten liess, ein solcher Widerspruch nicht ergibt. blieb nur nach § 265 ZPO befugt, äen rechtshängigen Anspruch weiter zu verfolgen und die Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen. Prozesspartei blieb nach wie vor die Klägerin; auf den Prozess hat der Übergang des Klageanspruchs von der Klägerin auf die Streitgehilfin keinen Einfluss gehabt. Wie es für die Kostenschuld dessen, der das Verfahren beantragt hat, nicht darauf ankommt, ob er auch der materiell Berechtigte ist, so kann ein Streitgehilfe, der nach Einlegung des Rechtsmittels durch die Partei den Rechtsstreit in der Instanz weiterführt, ohne in seinen Prozesshandlungen über die Grenzen hinauszugehen, die ihm als Streitgehilfen der Hauptpartei gezogen sind, nicht darum als Kosten-schuldner angesehen werden, weil er inzwischen der materiell Berechtigte geworden ist.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! ** >0 2350 018 Gesetzt GKG § 77 Rechtssatz: Rer Streitgehilfe des Klägers wird nicht dadurch zu dem Kostenschuldner für das Rechtsmittelverfahren, dass er, nachdem der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat, hei dessen Untätigkeit den Anspruch in der Rechtsmittelinstanz weiter verfolgt. Etwas anderes gilt auch ____________dann nicht, wenn der Klageansprucbuiach Rechtshängigkeit auf ihn übergegangen ist. Aktenzeichens VI ZR 4/52 Beschluss des BGH vom 25« Juni 1954 ÖI»G Hamm VI 2a 4/52 B e s c hi u s a In Sachen 1. der Firma Gregor Ofjfc GmbH i.L., Bauunternehmung in I, vertreten durch ihren liquidator, Bauin- genieur Hans in Hi Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, 2. der Witwe Paula OflB Strasse d eb. M| I) m Streitgehilfin. - Prozessbevollraächtigter der Streitgehilfin: Rechtsanwalt gegen den Stärkefabrikanten Wilhelm in Bl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in äer Sitzung vom 23* Juni 1954 - beschlossen: Auf die Krinnerung de? Streitgehilfin wird die Kostenrechnung des ürkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1953 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebtthrenfrei. Die Streitgehilfin war Geschäftsführerin und Inhaberin ' aller Geschäftsanteile der Klägerin. Nach Verkündung des Berufungsurteils veräusserte sie die Anteile an den Bauingenieur doch wurde vereinbart, dass die im Streit befangene Forderung gegen den Beklagten vom Übergange ausgeschlossen sein sollte. Nach Einlegung der Revision wurde über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter gab die streitige Forderung frei und erkannte an, dass der gegen den Beklagten erhobene Klageanspruch die Konkursmasse nicht betrifft. Der Beklagte nahm darauf den Rechtsstreit gegenüber der Klägerin auf. Diese ließ sich im Rechtsstreit nicht weiter vertreten. Nunmehr trat die Streitgehilfin in den Rechtsstreit ein, um ihrerseits eine Verurteilung des Beklagten gemäss dem Berufungsantrag der Klägerin zu erzielen. Der Beklagte widersprach ihrer Zulassung als Streitgehilfin. Durch Urteil des Senats vom 21. Oktober 1953 wurde ihr Beitritt zugelassen, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Zwischenstreits über den Beitritt der Streitgehilfin wurden dem Beklag ten auferlegt; die Entscheidung über die Kosten der Revision und die übrigen Kosten der Streithilfe blieben dem Berufungsgericht Vorbehalten. Mit der von der Streitgehilfin beanstandeten Kostenrechnung wurden ihr die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten in Rechnung gestellt. Die hier- * ♦ t «U gegen gemäss § 4 GKG erhobene Erinnerung ist begründet. Eine Entscheidung, durch die der Streitgehilfin Kosten auferlegt worden wären und die nach § 79 Ziff 1 GKG ihre Ko- stenschuld begründet hätte, Jlst nicht ergangen- Die Streitgehilfin wird nach § 77 GKG für die berechneten Kosten in Anspruch genommen« Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen jedoch nicht vor. Schuldner der Gebühren und Auslagen ist hiernach derjenige,der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schuldet nach § 77 GKG also der Rechtsmittelkläger* Die Revision ist im vorliegenden Palle nicht von der Streitgehilfin, sondern von der Klägerin eingelegt worden. Die Streitgehilfin ist erst in den Rechtsstreit eingetreten, nachdem die Sache bereits in die Revisionsinstanz gelangt war. Allerdings hat sie dann den Rechts streit fortgesetzt;' die Klägerin selbst ist nicht mehr tätig geworden und hat sich nicht einmal mehr vertreten lassen* Darum ist die Streitgehilfin aber für das weitere Verfahren nicht etwa ihrerseits nach § 77 GKG Kostenschuldnerin geworden. Da ein Streitgehilfe nur zur Unterstützung der Partei tätig werden kann, der er beigetreten ist, und auch im vorliegenden Palle die Streitgehilfin nichts unternommen hat, was über den Rahmen der Befugnisse hinausgegangen wäre, die ihr als Streitgehilfin der Klägerin zustanden, ist es mit Wirkung für die Klägerin geschehen, dass sie den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz fortgeführt hat. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn sich die Streitgehilfin durch ihr Handeln mit dem erklärten Willen der Klägerin in Widerspruch gesetzt hätte, braucht nicht entschieden zu werden, da sich aus dem Umstand allein, dass sich die Klägerin nicht weiter vertreten liess, ein solcher Widerspruch nicht ergibt. Nach dem Sinn der Vereinbarungen, die zwischen der Streitgehilfin als früherer Inhaberin der Geschäftsanteile der Klägerin und DQBlHBbei der Obertragung dieser Geschäftsanteile getroffen worden sind, ist freilich der Klageanspruch von der Klägerin an die Streitgehilfin abgetreten worden. Die Klägerin O blieb nur nach § 265 ZPO befugt, äen rechtshängigen Anspruch weiter zu verfolgen und die Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen. Wenn die Streitgehilfin den Rechtsstreit im Revisionsverfahren weiter fortführte, so geschah das also sachlich in ihrem eigenen Interesse. Auch dies kann aber nicht dazu führen, sie als Kostenschuldnerin nach § 77 GKGr anzusehen. Prozesspartei blieb nach wie vor die Klägerin; auf den Prozess hat der Übergang des Klageanspruchs von der Klägerin auf die Streitgehilfin keinen Einfluss gehabt. Al- _____ lein auf Prozessvorgänge ist aber abgestellt, wenn § 77 bestimmt, dass Kbstenschuldner ist, wer das Verfahren der Instanz beantragt hat. Wie es für die Kostenschuld dessen, der das Verfahren beantragt hat, nicht darauf ankommt, ob er auch der materiell Berechtigte ist, so kann ein Streitgehilfe, der nach Einlegung des Rechtsmittels durch die Partei den Rechtsstreit in der Instanz weiterführt, ohne in seinen Prozesshandlungen über die Grenzen hinauszugehen, die ihm als Streitgehilfen der Hauptpartei gezogen sind, nicht darum als Kosten-schuldner angesehen werden, weil er inzwischen der materiell Berechtigte geworden ist. ilostenschuldnerin für die im Revi- aionsverfahren entstandenen Kosten ist hiernach allein die Klä- v* ' <*, '' gerin.iind nicht auch die Streitgehilfin. Der Erinnerung musste daher stattgegeben werden. 7» % Dr. Kleinewefers Dr; Gelhaar Dr.K.E.Meyer * Hanebeck Dr. Hauß * 't%s s i? '«* ' 1