Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Müller
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Unter den Umständen des Streitfalles sind die in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich. Nach den Bekundungen der gerichtlichen Sachverständigen ist völlig unwahrscheinlich, dass weitere Hilfemaßnahmen der Beklagten den späteren Krankheitsverlauf des Verstorbenen günstig beeinflusst hätten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 65.379,21 €
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 10.01.2007 -20 201/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 U 27/07 -