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BGH · VI ZR 3/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 3/86

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. mit dem PKW auf der Gegenfahrbahn gegen einen bei der Drittbe-klagten haftpflichtversicherten LKW-Anhänger der Zweitbeklagten, den der Erstbeklagte dort für mindestens 30 Minuten abgestellt hatte. Sie lag am Unfalltag nicht in einem Bereich, der durch Ortstafeln (Zeichen 310 und 311 zu § 42 Abs.3 StVO) als "geschlossene Ortschaft" ausgewiesen war. Nach Auffassung der Klägerin hat der Erstbeklagte mit dem Abstellen des 2,50 m breiten LKW-Anhängers auf der Vorfahrtstraße gegen das Parkverbot des § 12 Abs.3 Nr. 8 a StVO verstoßen. Die D.-Straße sei beidseitig bebaut und das Industriegebiet E.erwecke den Eindruck einer geschlossenen Ortschaft, so daß das Parkverbot des § 12 Abs.3 Nr. 8 a StVO nicht eingreife. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Erstbeklagte den Unfall schuldhaft mitverursacht, so daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin nach §§ 823 Abs.1, 823 Abs. 2 BGB i.V. m. Der Erstbeklagte habe - abgesehen von einem gleichfalls vorliegenden Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO - das Parkverbot des § 12 Abs.3 Nr. 8 a StVO verletzt, als er den LKW-Anhänger auf der mit Zeichen 306 zu § 42 StVO als Vorfahrtstraße gekennzeichneten D.-Straße außerhalb geschlossener Ortschaft länger als drei Minuten abgestellt gehabt habe (§ 12 Abs. 2 StVO). Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, daß die Bebauung im Unfallbereich den Eindruck einer geschlossenen Ortschaft vermittelt habe; ob es sich um eine geschlossene Ortschaft im Sinne des § 12 Abs.3 Nr. 8 a StVO handele, bestimme sich - was der Erstbeklagte als Kraftfahrer habe wissen müssen - allein nach den Ortsanfangs- und Ortsendetafeln gemäß Zeichen 310 und 311 zu § 42 Abs.3 StVO. Aus den Grundsätzen des "rechtmäßigen Alternativverhaltens" könnten die Beklagten nichts für sich herleiten; bei gesetzestreuem Verhalten des Erstbeklagten hätte der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht an der Unfallstelle gestanden, so daß es zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Die Haftung der Zweitbeklagten greift aber deshalb ein, weil sie auch Halterin des LKW's war, mit dem der Erstbeklagte den Anhänger zur Unfallstelle befördert hat. Anerkanntermaßen gehört ein Anhänger jedenfalls so lange zur Betriebseinheit des Lastzugs - also eines Kraftfahrzeugs -, als er nur zu einem vorübergehenden Zweck abgekoppelt worden ist, wobei es auf die Dauer der Trennung vom Motorwagen nicht ankommt (Senatsurteile vom 21. Aus den Ermittlungsakten, die die Beklagten auszugsweise zu den Akten gereicht und damit zu ihrem Prozeßvortrag gemacht haben, ist ersichtlich, daß es sich um einen Lastzug der Zweitbeklagten gehandelt hat. Hiervon ist ersichtlich schon das Landgericht zur Begründung der Haftung der Zweitbeklagten aus § 7 Abs. 1 StVG ausgegangen und dies haben die Beklagten im weiteren Prozeßverlauf auch nicht in Frage gestellt. 2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Erstbeklagte gegen das Parkverbot des § 12 Abs.3 Nr. 8 a StVO verstoßen und dadurch den Unfall mitverursacht hat. Er war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Hof mit dem Beladen des Motorwagens beschäftigt und deshalb in Bezug auf den Anhänger nicht jederzeit abfahrtbereit, wie es § 12 Abs. 2 StVO verlangt (vgl. Die D.-Straße, auf der der Erstbeklagte den Anhänger abgestellt hatte, war eine Vorfahrtstraße im Sinne des § 12 Abs.3 Nr. 8 a StVO. Danach befand sich die Abstellstelle nicht in einem Bereich, der durch die Zeichen 310 und 311 zu § 42 Abs.3 StVO als "geschlossene Ortschaft" ausgewiesen war. Diese Rechtsprechung, die innerorts geltende Verkehrsbeschränkungen betrifft, kann - selbst wenn ihr zu folgen wäre - nicht dahin weiterentwickelt werden, daß außerorts geltende Verkehrsverbote wie das Parkverbot des § 12 Abs.3 Nr. 8 a StVO entgegen dem Gesetz aufgehoben sind, wenn die Bebauung den Eindruck einer geschlossenen Ortschaft hervorruft. Das würde zu dem Nachteil der Verkehrssicherheit die Schutzfunktion des Parkverbots infrage stellen und wäre mit § 42 Abs.3 StVO nicht vereinbar. 3. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch mit ihrer Überlegung, eine Haftung der Beklagten zu 1) und 3) aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 18 Abs. 1 StVG scheitere daran, daß § 12 Abs.3 Nr. 8 a StVO nicht den unsorgfältig überholenden Kraftfahrer vor dem Auffahren auf ein entgegen dieser Vorschrift auf der Gegenfahrbahn geparktes Fahrzeug schütze, was zu einer entsprechenden Begrenzung der Haftung aus § 823 BGB und § 18 Abs. 1 StVG führe. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß § 12 Abs.3 Nr. 8a StVO dem Sicherheitsbedürfnis des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen dient (vgl. Damit hat es zu dem Ausdruck gebracht, daß ein Kraftfahrer, der auf ein Hindernis prallt, wenn er beim Überholen die Gegenfahrbahn benutzt, nach der Lebenserfahrung ohne die gebotene Aufmerksamkeit und Umsicht gefahren ist.

Zitierte Normen: § 12 StVO § 823 BGB § 1 StVO § 17 StVG § 42 StVO § 286 ZPO
ParkverbotBerufungsgerichtErstbeklagteStVOAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
 StVO 1970 § 12 Abs. 3 Nr. 8 a
Der Schutzzweck des Parkverbots des § 12 Abs. 3 Nr. 8 a StVO (Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften) umfaßt den fließenden Verkehr in beiden Richtungen.
BGH, Urt. v. 7. Oktober 1986 - VI ZR 3/86 - OLG München
LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 3/8(>	URTEIL
Verkündet am:
7. Oktober 1986 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
•Straße 7,
Gerhard Bodo W(
Ff|& Co. Betonfabrik KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans FflBr NOMstraße 27,
Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand Herbert und Dr. Gerhard	V®-W^M”S	traße	4-14,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr.
gegen
B#	DM	und PbBBHflV'
vertreten durch den Vorstand, dieservertreter^au^n den Direktor Dr. Wilhelm K(^, RMBstraße 6-8, wMHHMr
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WI
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1985 wird zurückgewiesen .
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO a.F.) von den Beklagten Erstattung von 25 % ihrer Aufwendungen in Höhe von 41.665,88 DM, die sie wegen eines als Arbeitsunfall anerkannten Verkehrsunfalls ihres Versicherten W. in der Zeit vom 8. März 1978 bis zu dem 26. Oktober 1979 zu erbringen hatte. Zu diesem Unfall, durch den W. schwer verletzt worden ist, war es gekommen, als W. auf der 9,50 m breiten D.-Straße im Industriegebiet E. mit einem PKW einen vor ihm fahrenden LKW
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überholen wollte. Während des Überholvorgangs prallte W. mit dem PKW auf der Gegenfahrbahn gegen einen bei der Drittbe-klagten haftpflichtversicherten LKW-Anhänger der Zweitbeklagten, den der Erstbeklagte dort für mindestens 30 Minuten abgestellt hatte. Die D.-Straße ist mit dem Zeichen 306 zu § 42 Abs. 2 StVO gekennzeichnet. Sie lag am Unfalltag nicht in einem Bereich, der durch Ortstafeln (Zeichen 310 und 311 zu § 42 Abs. 3 StVO) als "geschlossene Ortschaft" ausgewiesen war.
Nach Auffassung der Klägerin hat der Erstbeklagte mit dem Abstellen des 2,50 m breiten LKW-Anhängers auf der Vorfahrtstraße gegen das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 8 a StVO verstoßen. Sie erblickt in diesem Verstoß ein unfallursächliches Mitverschulden des Erstbeklagten; dieser Verursachungsbeitrag ist nach ihrer Auffassung mit 25 % zu bewerten .
Die Beklagten stellen ihre Haftung in Abrede. Die D.-Straße sei beidseitig bebaut und das Industriegebiet E. erwecke den Eindruck einer geschlossenen Ortschaft, so daß das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 8 a StVO nicht eingreife. Im übrigen sei ein etwaiger Verstoß gegen dieses Verbot nicht unfallursächlich geworden. Der Schutzzweck dieses Parkverbots umfasse nicht den Gegenverkehr, überdies entfalle nach den Grundsätzen des "rechtmässigen Alternativverhaltens" eine Haftung der Beklagten, da der Anhänger auch bei Geltung des Parkverbots nach § 12 Abs. 2 StVO für drei Minuten an der Unfallstelle hätte abgestellt werden dürfen. Ferner überwiege das Verschulden des W. so stark, daß demgegenüber ein etwaiges Verschulden des Erstbeklagten zurücktreten müsse.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Erstbeklagte den Unfall schuldhaft mitverursacht, so daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 230 StGB und § 12 Abs.3 Nr. 8 a StVO, §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 3 Nr. 1 PtiVG, § 421 BGB und § 1542 RVO a.F. ihre unfallbedingten Aufwendungen zu 25 % ersetzen müßten. Der Erstbeklagte habe - abgesehen von einem gleichfalls vorliegenden Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO - das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 8 a StVO verletzt, als er den LKW-Anhänger auf der mit Zeichen 306 zu § 42 StVO als Vorfahrtstraße gekennzeichneten D.-Straße außerhalb geschlossener Ortschaft länger als drei Minuten abgestellt gehabt habe (§ 12 Abs. 2 StVO). Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, daß die Bebauung im Unfallbereich den Eindruck einer geschlossenen Ortschaft vermittelt habe; ob es sich um eine geschlossene Ortschaft im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 8 a StVO handele, bestimme sich - was der Erstbeklagte als Kraftfahrer habe wissen müssen - allein nach den Ortsanfangs- und Ortsendetafeln gemäß Zeichen 310 und 311 zu § 42 Abs. 3 StVO. Der Unfall sei eine adäquate Folge des Verstoßes gegen das Parkverbot; der breite Anhänger habe W.
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daran gehindert, weiter nach links auszuweichen. Dieses Parkverbot sei im Interesse des fließenden Verkehrs dazu bestimmt, auf Vorfahrtstraßen außerorts, wo mit zügiger Fahrweise der Verkehrsteilnehmer zu rechnen sei, Fahrbahnverengungen und Hindernisse zu vermeiden; dieser Schutzzweck erstrecke sich auf den gesamten Verkehr auf der Vorfahrtstraße in beiden Richtungen. Aus den Grundsätzen des "rechtmäßigen Alternativverhaltens" könnten die Beklagten nichts für sich herleiten; bei gesetzestreuem Verhalten des Erstbeklagten hätte der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht an der Unfallstelle gestanden, so daß es zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Das unfallursächliche Mitverschulden des W., von dem nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises auszugehen sei, habe nicht ein solches Gewicht, daß demgegenüber der Verursachungsbeitrag des Erstbeklagten bei der Abwägung nach § 17 StVG und § 254 BGB völlig zurücktreten müsse; angesichts der Breite des abgestellten LKW-Anhängers und des Verschuldens des Erstbeklagten erscheine eine Haftungsquote der Beklagten von 25 % angemessen.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.
1.	Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Halterhaftung der Zweitbeklagten aus § 7 Abs. 1 StVG greife nicht ein.
Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, daß es für die Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht
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darauf ankommt, daß die Zweitbeklagte Halterin des abgestellten LKW-Anhängers war. § 7 Abs. 1 StVG stellt auf den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ab. Nach § 1 Abs. 2 StVG gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Anhänger sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG, so daß die Gefährdungshaftung der Zweitbeklagten noch nicht daraus folgt, daß sie Halterin des Anhängers war.
Die Haftung der Zweitbeklagten greift aber deshalb ein, weil sie auch Halterin des LKW's war, mit dem der Erstbeklagte den Anhänger zur Unfallstelle befördert hat. Anerkanntermaßen gehört ein Anhänger jedenfalls so lange zur Betriebseinheit des Lastzugs - also eines Kraftfahrzeugs -, als er nur zu einem vorübergehenden Zweck abgekoppelt worden ist, wobei es auf die Dauer der Trennung vom Motorwagen nicht ankommt (Senatsurteile vom 21. März 1961 - VI ZR 88/60 = VersR 1961, 473, 474 = NJW 1961, 1163 und vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 108/69 = VersR 1971, 255, 256). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, daß in solchen Fällen die Gefahrenlage fortdauert, in die der Betrieb des Motorfahrzeugs das gezogene Fahrzeug gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1971 - IV ZR 134/69 - VersR 1971, 611 = NJW 1971, 940). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Erstbeklagte den Anhänger nur vorübergehend abgekoppelt, um den Motorwagen in einem Hof, in dem für ein Wenden mit dem Anhänger zu wenig Raum war, zu beladen.
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Demgegenüber können sich die Beklagten nicht darauf berufen, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Zweitbeklagte auch Halterin des Motorfahrzeugs gewesen sei. Aus den Ermittlungsakten, die die Beklagten auszugsweise zu den Akten gereicht und damit zu ihrem Prozeßvortrag gemacht haben, ist ersichtlich, daß es sich um einen Lastzug der Zweitbeklagten gehandelt hat. Hiervon ist ersichtlich schon das Landgericht zur Begründung der Haftung der Zweitbeklagten aus § 7 Abs. 1 StVG ausgegangen und dies haben die Beklagten im weiteren Prozeßverlauf auch nicht in Frage gestellt.
2.	Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Erstbeklagte gegen das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 8 a StVO verstoßen und dadurch den Unfall mitverursacht hat.
Nach dieser Vorschrift ist auf Vorfahrtstraßen, die durch das Zeichen 306 zu § 42 Abs. 2 StVO gekennzeichnet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften das Parken verboten; nach § 12 Abs. 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält. Der Erstbeklagte hatte den Anhänger verlassen. Er war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Hof mit dem Beladen des Motorwagens beschäftigt und deshalb in Bezug auf den Anhänger nicht jederzeit abfahrtbereit, wie es § 12 Abs. 2 StVO verlangt (vgl. die amtliche Begründung zur Straßenverkehrsordnung,
 Vk Bl. 1970 S. 797, 808). Schon aus diesem Grund stellt sich nicht die Frage des "rechtmäßigen Alternativverhal-tens", die die Beklagten im Hinblick darauf aufgeworfen haben, daß § 12 Abs. 2 StVO ein Halten bis zu drei Minuten für den Fall gestattet, daß der Fahrer sein Fahrzeug nicht verläßt. Im übrigen würde sich, da der Anhänger im Unfall-
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Zeitpunkt länger als drei Minuten abgestellt war, auch aus der Sicht dieser Alternative eine nach dem Gesetz nicht zulässige Gefahrerhöhung im Unfall aktualisiert haben.
Die D.-Straße, auf der der Erstbeklagte den Anhänger abgestellt hatte, war eine Vorfahrtstraße im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 8 a StVO. Dies bedeutet, daß der Erstbeklagte das Parkverbot verletzt hat, wenn sich die Stelle, an der er den Anhänger geparkt hat, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befunden hat. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Danach befand sich die Abstellstelle nicht in einem Bereich, der durch die Zeichen 310 und 311 zu § 42 Abs. 3 StVO als "geschlossene Ortschaft" ausgewiesen war.
Demgegenüber greift der Hinweis der Revision auf Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte (z.B. OLG Stuttgart, DAR 1957, 53, 54? OLG Hamm, VRS 36, 228, 229 und 38, 313 = MDR 1969, 1033; OLG Düsseldorf, VRS 64, 460 f.), die ausnahmsweise in Fällen, in denen das Zeichen 310 "versehentlich" trotz offensichtlich und eindeutig geschlossener Ortschaften nicht aufgestellt worden ist, eine Geschwindigkeitsbegrenzung für geschlossene Ortschaften angenommen haben, nicht durch. Diese Rechtsprechung, die innerorts geltende Verkehrsbeschränkungen betrifft, kann - selbst wenn ihr zu folgen wäre - nicht dahin weiterentwickelt werden, daß außerorts geltende Verkehrsverbote wie das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 8 a StVO entgegen dem Gesetz aufgehoben sind, wenn die Bebauung den Eindruck einer geschlossenen Ortschaft hervorruft. Das würde zu dem Nachteil der Verkehrssicherheit die Schutzfunktion des Parkverbots infrage stellen und wäre mit § 42 Abs. 3 StVO nicht vereinbar.
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3.	Ohne Erfolg bleibt die Revision auch mit ihrer Überlegung, eine Haftung der Beklagten zu 1) und 3) aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 18 Abs. 1 StVG scheitere daran, daß § 12 Abs. 3 Nr. 8 a StVO nicht den unsorgfältig überholenden Kraftfahrer vor dem Auffahren auf ein entgegen dieser Vorschrift auf der Gegenfahrbahn geparktes Fahrzeug schütze, was zu einer entsprechenden Begrenzung der Haftung aus § 823 BGB und § 18 Abs. 1 StVG führe.
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß § 12 Abs. 3 Nr. 8a StVO dem Sicherheitsbedürfnis des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen dient (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 1983 - VI ZR 212/80 - VersR 1983, 438, 439 zu dem umfassenden Schutzzweck des absoluten Halteverbots nach § 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO). Die Vorschrift erfaßt nach ihrem Schutzzweck die gesamte Straßenbreite und damit den Verkehrsfluß in beiden Richtungen, soweit - wie hier - die Benutzung der jeweiligen Gegenfahrbahn zulässig ist. Sie dient nicht nur der Übersichtlichkeit auf der Straße, sondern auch der Leichtigkeit des Fährverkehrs, die - wie der Streitfall zeigt - durch derartige Hindernisse auch für den Verkehr der Gegenrichtung, sei es durch entgegenkommende Fahrzeuge, die an dem parkenden Fahrzeug vorbeifahren müssen, sei es durch Erschweren des Überholens beeinträchtigt werden kann. Ein einschränkendes Verständnis des Schutzzwecks der Vorschrift im Sinne der Erwägungen der Revision ließe sich weder mit ihrem Wortlaut noch mit dem offenkundigen Bestreben des Verordnungsgebers, die Verkehrssicherheit auf den Vorfahrtstraßen so gut wie möglich zu gewährleisten, vereinbaren.
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4.	Schließlich dringt die Revision auch nicht mit ihrer Erwägung durch, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nicht beachtet, daß W. die D.-Straße seit Jahren gekannt und gewußt habe, daß dort zu demindest vereinzelt verbotswidrig geparkt wurde.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht habe rechtlich relevanten Prozeßstoff unbeachtet gelassen und damit § 286 ZPO verletzt. Das Berufungsgericht hat das Mitverschulden des W. nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bejaht. Damit hat es zu dem Ausdruck gebracht, daß ein Kraftfahrer, der auf ein Hindernis prallt, wenn er beim Überholen die Gegenfahrbahn benutzt, nach der Lebenserfahrung ohne die gebotene Aufmerksamkeit und Umsicht gefahren ist. Darin liegt auch der Vorwurf, der Fahrer habe schuldhaft die Möglichkeit von Hindernissen auf der Fahrbahn nicht gebührend in Rechnung gestellt. Damit ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht den von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einbezogen hat.
Dr. Steffen
 Bischoff
Dr. Kullmann	Dr.	Lepa
 Dr. Schmitz